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40_III_118

BGE 40 III 118

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-01 · Deutsch CH
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

19. Entscheid vom SO. April 1914 i. S. Eisenhut-Bigassi.

Art. 91 SchKG. Zulässigkeit einer Pfändung derselben Gegen-

stände in Betreibungen gegen verschiedene Schuldner. Jede

Pfändung geht dabei den folgenden Pfändungen derselben

Gegenstände vor, wenn sie nicht etwa infolge eines Wider-

spruchsverfahrens oder aus einem andern Grunde dahinfällt.

A. -

In der Betreibung N° 9824 der Witwe Pfister-

Schmidhauser in St. Gallen gegen C. Eisenhut-Rigassi

in Arbon pfändete das Betreibungsamt Arbon am 29. Ja-

nuar 1913 eine Reihe von Gegenständen, die von der

Rekurrentin, der Ehefrau des Schuldners, zu Eigentum

beansprucht wurden. In Beziehung auf diesen Drittan-

spruch wurde das Widerspruchsverfahren eingeleitet. Am

29. September 1913 pfändete das Betreibungsamt Arbon

sodann in der Betreibung N° 1863 der Witwe Pfister und

der Frau Ess in St. Gallen gegen die Rekurrentin eine

Anzahl von Salonmöbeln.

B. -

Nachdem die Rekurrentin in dieser Betreibung

die Mitteilung des Verwertungs~egehrens und die Steige-

rungsanzeige erhalten hatte. erhob sie ~ 29. Ok~ober

1913 Beschwerde mit dem Begehren, es seI zu entscheIden,

die Verwertung sei unzulässig, solange als nicht im Wider-

spruchsprozess, der im Anschluss an die Betreibung

N0 9824 gegen ihren Ehemann eingeleitet worden war,

festgestellt worden sei, dass die gepfändeten Gegenstände

ihr Eigentum seien. Die Rekurrentin machte geltend, .~ass

die am 29. September 1913 gepfändeten Gegenstände

schon durch die Pfändung vom 29. Januar 1913 mit Be-

schlag belegt worden seien und daher in der gegen sie

gerichteten Betreibung solange nicht ver,,:ertet. werden

dürften, als nicht im Widerspruchsprozess Ihr EIgentum

anerkannt worden sei.

Das Betreibungsamt Arbonbestritt im Bericht an d~e

obere Allfsichtsbchörde des Kantons Thurgau, dass dIe

..

I

I

und Konkurskammer. N° 19,

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am 29. September 1913 gepfändeten Möbel schon Gegen-

stand einer Pfändung in den Betreibungen gegen den

Ehemann der Rekurrentin bildeten.

Die obere kantonale Aufsichtsbehörde wies die Be-

schwerde durch Entscheid vom 16. März 1914mitfolgender

Begründung ab : Die Pfändung sei rechtskräftig geworden,

da sie innert der Beschwerdefrist nicht angefochten

worden sei. Eine Aufhebung der Pfändung von Amtes

wegen könne nicht in Frage kommen, weil nach der

Angabe des Betreibungsamtes die behauptete Identität

zwischen den in den beiden Betreibungen gepfändeten

Gegenständen nicht bestehe.

C. -

Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das

Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, die Pfän-

dung vom 29. September 1913 sei aufzuheben. Sie be-

hauptet, dass sie schon am Tage nach Empfang der

Abschrift der Pfändungsurkunde Beschwerde geführt habe

und dass die geltend gemachte Identität der gepfändeten

Gegenstände vom Betreibungsamt im Bericht an die

untere Aufsichtsbehörde stillschweigend zugegeben wor-

den sei.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde der

Pfändung vom 29. September 1913 gegenüber verspätet

sei und ob die dieser Pfändung unterliegenden Gegen-

stände bereits in der Betreibung N0 9824 gegen den Ehe-

mann der Rekurrentin gepfändet worden seien; denn der

Rekurs ist unbegründet. auch wenn die Vorinstanz diese

Fragen unrichtig beantwortet hätte.

.

In einer Betreibung können auch solche Gegenstände

gepfändet werden, die bereits für eine Betreibung gegen

einen anderen Schuldner der Pfändung unterworfen sind.

Es ist kein Grund vorhanden, der einer solchen doppelten

Pfändung entgegenstünde. Ist dabei in keiner Betreibung

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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

ein Drittanspruch geltend gemacht worden oder hat ein

allfälliges Widerspruchsverfahren in jeder Betreibung zur

Anerkennung des Eigentums des betriebenen Schuldners

und des Pfändungspfandrechtes der betreibenden Gläu-

biger geführt, so geht einfach die frühere Pfändung der

spätern vor. Die zweite Pfändung hat also in einem solchen

Fall nur dann einen Wert, wenn ein grösserer Erlös erzielt

wird, als zur Befriedigung der an der ersten Pfändung

teilnehmenden Gläubiger erforderlich ist, oder wenn diese

Pfändung aus irgend einem Grunde dahinfällt.

Ist somit die Pfändung derselben Gegenstände in Betrei-

bungen gegen verschiedene Schuldner nicht ausgeschlos-

sen. so muss dies natürlich insbesondere auch in einem

Fall gelten, wo der Schuldner. gegen den sich die zweite

Pfändung richtet. die -gepfändeten Gegenstände als sein

Eigentum der ersten Pfändung entziehen will und somit

auf seine eigene Veranlassung hin ein Widerspruchs-

verfahren durchgeführt wird. das möglicherweise die

Aufhebung der ersten Pfändung zur Folge hat. Entgegen

der Ansicht der Rekurrenten hindert sodann dies Wider-

spruchsverfahren die Verwertung der gepfändeten Ge-

genstände zu Gunsten der an der zweiten Pfändung teil-

nehmenden Gläubiger keineswegs; denn auch wenn die

behauptete Identität bestünde und im genannten Ver-

fahren der Anspruch der Rekurrentin nicht anerkannt

würde, so hätte dies lediglich die Feststellung des Pfän-

dungspfandrechtes der an der ersten Pfändung beteiligten

Gläubiger zur Folge und könnte nicht etwa dazu führen,

dass die Gegenstände auch für die z w e i t e Pfändung, an

die sich kein Widerspruchsverfahren angeschlossen hat,

als Eigentum des Ehemannes zu gelten hätten. Kommt es

auf Grund dieser letzten Pfändung zur Verwertung, so

ist -

unter der Voraussetzung der behaupteten Identi-

tät -

der Erlös, soweit er für die Gläubiger des Eheman-

nes zu verwenden wäre, zu hinterlegen und der hinterlegte

Betrag ist dann je nach dem Ausgang des Widerspruch-

verfahrens unter die genannten Gläubiger oder diejenigen

und Konkurskammer. N° 20.

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der Ehefrau zu verteilen, soweit er für deren Befriedigung

erforderlich ist.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

20. Entscheid vom 30. Al'1'ü 1914 i. S. Both.

Art. 278 SchKG: Wenn der Arrestgläubiger das Rechts-

öffnungsbegehren zurückzieht, so bleibt der Arrest bestehen,

sofern der Gläubiger innert zehn Tagen nach dem Rückzug

die Klage auf Anerkennung seines Forderungsrechtes ein-

leitet.

A. -

August Zeltner erwirkte in Basel für eine Forde-

rung gegen den Rekurrenten E. Roth in Mannheim einen

Arrest und leitete sodann rechtzeitig die Betreibung ein.

Als der Rekurrent Rechtsvorschlag erhob. stellte Zeltner

das Rechtsöffnungsbegehren, zog es dann aber wieder

zurück und erhob innerhalb zehn Tagen nach dem Rück-

zug Klage~ auf Anerkennung seiner Forderung. Der Rekur-

rent verlangte darauf vom Betreibungsamt Basel-Stadt

die Aufhebung des Arrestes.

B. - Als dieses das Gesuch abwies, erhob er Beschwerd~

mit dem Antrag, der Arrest sei aufzuheben. Er machte

geltend, dass die Klage verspätet eingereicht worden sei,

weil mehr als zehn Tage seit dem Rechtsvorschlag ver-

flossen seien.

Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde

durch Entscheid vom 15. April 1914 mit folgender Be-

gründung ab : Die Aufsichtsbehörde sei zuständig, zu

entscheiden, ob der Arrest wegen verspäteter Einreichung

der Klage dahingefallen sei. Nun bestimme Art. 278 Abs. 4

SchKG. dass der Arrest erlösche, wenn der Arrestgläubi-

ger die angehobene Klage zurückziehe.

(C Unter diesem