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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
hörde, sich darüber auszusprechen, ob ein den Anforde-
rungen des Gesetzes und der Konkursverordnung ent-
sprechendes Inventar errichtet worden sei, und es even-
tuell vorzulegen, niemals eine dahingehende positive
Erklärung abgegeben hat, im Widerspruch. Auch im
Rekurse an das Bundesgericht wird denn die Behauptung,.
dass die Inventur vorgenommen worden sei, nur nebenbei
aufgestellt und der Nachdruck nicht sowohl hierauf als
auf das oben zurückgewiesene Argument gelegt, dass die
Konkursgläubiger das Inventar zur Prüfung des Kollo-
kationsplans nicht nötig hätten und überdies alles Erfor-
derliche aus den Büchern ersichtlich sei. Daraus ist zu
schliessen, dass auf alle Fälle keine einheitliche Urkunde"
in der sämtliche Aktiven zusammengefasst wären, keine
Schätzung und kein Verzeichnis über die Anfechtungs-
ansprüche vorliegt und daher auch die unerlässliche unter-
schriftliche Bestätigung der Schätzung und der Zusam-
menfassung durch die Konkursverwaltung fehlt. B~vor
aber diese Massnahmen nicht nachgeholt sind, kann nach
dem Gesagten den Gläubigern nicht zugemutet werden.
sich die Eröffnung des Kollokationsverfahrens gefallen
zu lassen. Der Entscheid der Vorinstanz ist daher in
diesem Punkte grundsätzlich zu bestätigen, allerdings
nicht in dem Sinne, dass deshalb der Kollokationsplan als
solcher aufgehoben würde -
das ist nicht nötig -, wohl
aber dahin, dass die Konkursverwaltung den Plan neuer-
dings aufzulegen hat, nachdem sie den ihr oben erteilten
Direktiven in Bezug auf die Errichtung des Konkursinven-
tars nachgekommen ist.
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird in dem Sinne begründet erklärt, dass
1. die Auflage des Kollokationsplans zu sistieren ist, bis
eine Zusammenstellung der sämtlichen vorhandenen Ak-
tiven, mit Inbegriff der Anfechtungsansprüche, und eine
Schätzung all dieser Aktiven erstellt ist, wobei für das
und Konkurskammer. No 18.
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Detail auf bereits vorhandene Verzeichnisse im Sinne der
Motive Bezug genommen werden kann.
2. inhaltlich dagegen der Kollokationsplan in seiner
gegenwärtigen Fassung bestehen bleiben kann, sofern
folgende Mitteilungen erlassen werden :
a) an die Gläubiger, denen die Verrechnung der auf ihre
Forderung fallenden Dividende mit einer Gegenforderung
der Masse angezeigt wurde, dass der Anspruch auf unver-
kürzte Auszahlung der Dividende nicht durch Kolloka-
tionsklage, sondern erst im Verteilungsverfahren geltend
zu machen sei.
b) an die Gläubiger, denen die Bestreitung des von ihnen
beanspruchten Verrechnungsrechtes angezeigt.wurde, dass
das Verrechnungsrecht nicht durch Klage gegen die
Masse, sondern einredeweise im Forderungsprozesse der
Masse, gegen sie geltend zu machen sei.
3. Dass die Einholung der Erklärungen des alt Verwalter
Schildknecht nicht notwendig ist, sondern es genügt, wenn
der Grund seiner Nichteinvernahme im Inventar und
Eingabenverzeichnis vorgemerkt wird.
18. Intscheid vom SO. A.pril1914 i. S. Geschwister lIini.
Art. 104 SchKG. Die Pfändung eines Anteils an einem Ge-
meinderschaftsvermögen schliesst nicht eine Pfändung der
einzelnen zu diesem Vermögen gehörenden Gegenstände in
sich, auch wenn diese in der Pfändungsurkunde aufgezeich-
net sind. -
Eine solche Aufzeichnung hat nur dann einen
Sinn, wenn auch sämtliche Schulden der Gemeinderschaft
aufgeführt werden. -
(Art. 106 ff. SchKG) Sie kann aber
nicht zu einem Widerspruchsverfahren über die Rechte an
den einzelnen Objekten Anlass geben. -
Feststellung des
Gemeinderschaftsgutes nach der Stellung des Verwertungs-
begehrens.
A. -
Die Rekurrenten. die Geschwister Adolf. Ben-
dicht, Eduard, Ernst und Anna Häni in Diessbach bei
Büren bilden mit ihrem Bruder Fritz Häni zusammea
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
eine Gemeinderschaft nach Art. 336 ff. ZGB, deren Ver-
mögen in einem Bauernheimwesen, einer Reihe von Lie-
genschaften mit darauf befindlicher Fahrhabe besteht.
In einer Betreibung gegen Fritz Häni pfändete das Be-
treibungsamt Büren am 5. Dezember 1913 ({ den ideellen
sechsten Teil» verschiedener zum Gemeinderschaftsgut
gehörender Gegenstände. Auf Beschwerde der Rekurren-
ten hob die Aufsichtsbehörde des Kantons Bern diese
Pfändung auf und wies das Betreibungsamt an, den Li-
quidationsanteil des Schuldners an der Gemeinderschaft
zu pfänden. Am 19. Januar 1914 pfändete darauf das
Betreibungsamt Büren in Betreibungen gegen Fritz,
Eduard und Bendicht Häni jeweilen ({ den Liquidations-
anteil des Gemeinderschafters an der Gemeinderschaft))
und führte dabei in den Pfändungsurkunden sämtliche
nach seiner Auffassung zum Gemeinderschaftsgute ge-
hörenden, im Betreibungskreise befindlichen beweglichen
und unbeweglichen Gegenstände, sowie die Hypothekar-
schulden auf. Ferner pfändete das Betreibungsamt Nidau
auf Grund eines Auftrages desjenigen von Büren in den
genannten Betreibungen jeweilen den ({ ideellen sechsten
Teil)) an den in Schwadernau befindlichen, zum Gemein-
derschaftsgut gehörenden Liegenschaften. An ilie Pfändun-
gen schloss sich auf Grund von Eigentumsansprnchen, die
einzelne Personen an gewissen Gegenständen geltend
machten, ein Widerspruchsverfahren an.
B. -
Gegen die genannten Pfändungen erhoben die
Rekurrenten Beschwerde, indem sie deren Aufhebung
beantragten. Sie führten aus, dass unrichtigerweise alles,
was zum Gemeinderschaftsgute gehöre, gepfändet wor-
den sei.
Die kantonale Aufsichtsbehördehiess durch Entscheid
vom 13. März 1914 die Beschwerde, soweit sie sich gegen
die Pfändung der Liegenschaften in Schwadernau rich-
tete, im Sinne der Motive gut und wies sie im übrigen
ab. Aus der Begründung ist folgendes hervorzuheben:
und Konkurskammer . N° 18.
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Die Pfändung in Diessbach sei richtig ausgeführt worden,
insofern als dabei nur der Liquidationsanteil der Schuld-
ner gepfändet worden sei. Dagegen sei es nicht zulässig
gewesen, den ideellen Anteil der Schuldner an den Lie-
genschaften in Schwadernau zu pfänden. Die vom Be-
treibungsamt Nidau vorgenommene Pfändung sei deshalb
aufzuheben und das Betreibungsamt Nidau anzuweisen,
die Pfändung in Schwadernau gesetzlich durchzuführen.
Bei der Pfändung des Liquidationsanteiles sei sodann
die Aufzeichnung der einzelnen Vermögensobjekte der
Gemeinderschaft notwendig, damit das Betreibungsamt
die Schätzung nach Art. 97 SchKG vornehmen und das
pfändbare Vermögen nach Art. 115 SchKG feststellen
könne, sowie damit das Widerspruchsverfahren möglich
sei. Zur Feststellung des Wertes des pfändbaren Ver-
mögens müssten auch die Vermögensobjekte Dritter aus
dem Gemeinderschaftsvermögen ausgeschieden sein. Das
Betreibungsamt habe daher mit Recht Fristansetzungen
nach Art. 109 SchKG erlassen. Eine Verschiebung des
Widerspruchsverfahrens auf den Zeitpunkt nach der
Stellung des Verwertungsbegehrens sei ausgeschlossen.
Auch JAEGER scheine sich in seinem Kommentar (N. 4
bis 6 zu Art. 104, N. 4 zu Art. 132, N. 3 zu Art. 132bis)
dafür auszusprechen, dass die einzelnen Vennögensgegen-
stände aufzuzeichnen seien und das Widerspruchsver-
fahren im vorliegenden Abschnitt der Betreibung statt-
finden müsse.
C. -
Diesen Entscheid, soweit er ihre Beschwerde ab-
weist, haben die Rekurrenten unter Erneuerung des An-
trages auf Aufhebung der vom Betreibungsamt Büren
vollzogenen Pfändungen an das Bundesgericht weiterge-
zogen. Ihren Ausführungen ist folgendes zu entnehmen:
Die Pfändung vom 19. Januar sei genau wie die aufge-
hobene vom 5. Dezember 1913 an sämtlichen einzelnen
Vermögensobjekten der Gemeinderschaft vollzogen wor-
den; es bestehe nur der Unterschied, dass die bedeu-
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Entscheidungen der Schuldhetrelliungs-
tungslose Formel, es werde der Liquidationsanteil ge-
pfändet, in die Pfändungsurkunde aufgenommenwQrden
sei. Die Pfändung habe auf alle Fälle die Konsequenz,
dass die Gemeinder über die gepfändeten Objekte nicht
so verfügen könnten, wie es zur Verwaltung und ordent-
lichen Bewirtschaftung eines Bauerngutes notwendig sei.
Das Verzeichnis der Fahrhabe erlaube zudem die Fest-
stellung des Liquidationsanteils nicht. sondern erst die
Bilanz der Aktiven und Passiven der Gemeinderschaft.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in E rw ä-g u n g :
1. -
Die Behauptung der Rekurrenten, die Pfän-
dungen vom 19. Januar 1914 bezögen sich genau gleich
wie diejenigen vom 5; Dezember 1913 auf den ideellen
Anteil des Schuldners an bestimmten zum Gemeinder-
schaftsgut gehörenden Gegenständen, ist unrichtig. Die
Bemerkung in der Pfändungsurkunde, der Liquidations-
anteil des Gemeinderschafters werde gepfändet, ist selbst-
verständlich keine «bedeutungslose Formel », sondern bil-
det den wichtigsten Inhalt der Urkunde. Die Aufzählung
der zum Gemeinderschaftsgut gehörenden Vermögensge-
genstände soll, wie die VorinstanZ feststellt, nur den Zweck
haben, über die Grösse des Gemeinderschaftsvermögens
aufznklären; sie bedeutet nicht eine Pfändung der ein-
zelnen Gegenstände (vgl AS Sep.-Ausg. 9 N° 38 *) und
hat daher auch nicht etwa zur Folge, dass die Verwal-
tung des Gemeinschaftsgutes auf das Betreibungsamt
überginge (vgl. JAEGER, Komm. Art. 104 N. 4).
Im übrigen ist im vorliegenden Fall nicht zu ent-
scheiden, ob und inwiefern die Pfändung einer Verfü-
gung der Gemeinder über die einzelnen Gegenstände ent-
gegenstehe.
2. - .....
* Ges.-Ausg. 32 I N° 82.
und Konkurskammer • N° 18.
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3. -
Kann somit auch von einer Aufhebung der Pfän-
dungen keine Rede sein und ist daher die Beschwerde
abzuweisen, so muss aber doch darauf hingewiesen wer-
den, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz der
Vollzug der Pfändungen nicht richtig verurkundet wor-
den ist. Die Aufzählung der einzelnen Vermögensgegen-
stände, die zum Gemeinderschaftsgut gehören, hat keinen
Sinn, solange nicht auch sämtliche Schulden der Ge-
meinderschaft aufgezeichnet sind und somit deren Rein-
vermögen berechnet werden kann; denn ohne eine solche
Berechnung des Reinvermögens ist eine zuverlässige
Schätzung des Wertes eines Gemeinderschaftsanteils
nicht möglich. Sodann hat das Betreibungsamt insofern
unrichtig gehandelt, als es ein Widerspruchsverfahren
über das Eigentum einzelner im Besitze der Gemeinder-
schaft befindlichen Gegenstände einleitete. Da diese Ob-
jekte nicht gepfändet worden sind, können sie nicht
Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens bilden (vgl.
AS Sep.-Ausg. 16 N° 38 und 51 *). Es ist denn auch
klar, dass der Ausgang des vom Betreibungsamt einge-
leiteten Widerspruchsverfahrens für die Gemeinderschaft,
die dabei nicht beteiligt ist, keine massgebende Bedeu-
tung haben kann. Die Vorinstanz beruft sich mit Un-
recht für ihre gegenteilige Auffassung auf JAEGERS Kom-
mentar. Erst wenn das Verwertungsbegehren gestellt ist,
kann es sich darum handeln, das Gemeinderschaftsgut
-
unter Mitwirkung sämtlicher Gemeinder oder des
Hauptes der Gemeinderschaft -
zum Zwecke der Ver-
wertung der gepfändeten Anteile endgültig festzustellen
(vgl. JAEGER, Komm. Art. 132bis N. 2 und 3).
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
* Ges.-Ausg. 39 I N° 75 und 88.