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40_III_113

BGE 40 III 113

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-01 · Deutsch CH
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

hörde, sich darüber auszusprechen, ob ein den Anforde-

rungen des Gesetzes und der Konkursverordnung ent-

sprechendes Inventar errichtet worden sei, und es even-

tuell vorzulegen, niemals eine dahingehende positive

Erklärung abgegeben hat, im Widerspruch. Auch im

Rekurse an das Bundesgericht wird denn die Behauptung,.

dass die Inventur vorgenommen worden sei, nur nebenbei

aufgestellt und der Nachdruck nicht sowohl hierauf als

auf das oben zurückgewiesene Argument gelegt, dass die

Konkursgläubiger das Inventar zur Prüfung des Kollo-

kationsplans nicht nötig hätten und überdies alles Erfor-

derliche aus den Büchern ersichtlich sei. Daraus ist zu

schliessen, dass auf alle Fälle keine einheitliche Urkunde"

in der sämtliche Aktiven zusammengefasst wären, keine

Schätzung und kein Verzeichnis über die Anfechtungs-

ansprüche vorliegt und daher auch die unerlässliche unter-

schriftliche Bestätigung der Schätzung und der Zusam-

menfassung durch die Konkursverwaltung fehlt. B~vor

aber diese Massnahmen nicht nachgeholt sind, kann nach

dem Gesagten den Gläubigern nicht zugemutet werden.

sich die Eröffnung des Kollokationsverfahrens gefallen

zu lassen. Der Entscheid der Vorinstanz ist daher in

diesem Punkte grundsätzlich zu bestätigen, allerdings

nicht in dem Sinne, dass deshalb der Kollokationsplan als

solcher aufgehoben würde -

das ist nicht nötig -, wohl

aber dahin, dass die Konkursverwaltung den Plan neuer-

dings aufzulegen hat, nachdem sie den ihr oben erteilten

Direktiven in Bezug auf die Errichtung des Konkursinven-

tars nachgekommen ist.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird in dem Sinne begründet erklärt, dass

1. die Auflage des Kollokationsplans zu sistieren ist, bis

eine Zusammenstellung der sämtlichen vorhandenen Ak-

tiven, mit Inbegriff der Anfechtungsansprüche, und eine

Schätzung all dieser Aktiven erstellt ist, wobei für das

und Konkurskammer. No 18.

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Detail auf bereits vorhandene Verzeichnisse im Sinne der

Motive Bezug genommen werden kann.

2. inhaltlich dagegen der Kollokationsplan in seiner

gegenwärtigen Fassung bestehen bleiben kann, sofern

folgende Mitteilungen erlassen werden :

a) an die Gläubiger, denen die Verrechnung der auf ihre

Forderung fallenden Dividende mit einer Gegenforderung

der Masse angezeigt wurde, dass der Anspruch auf unver-

kürzte Auszahlung der Dividende nicht durch Kolloka-

tionsklage, sondern erst im Verteilungsverfahren geltend

zu machen sei.

b) an die Gläubiger, denen die Bestreitung des von ihnen

beanspruchten Verrechnungsrechtes angezeigt.wurde, dass

das Verrechnungsrecht nicht durch Klage gegen die

Masse, sondern einredeweise im Forderungsprozesse der

Masse, gegen sie geltend zu machen sei.

3. Dass die Einholung der Erklärungen des alt Verwalter

Schildknecht nicht notwendig ist, sondern es genügt, wenn

der Grund seiner Nichteinvernahme im Inventar und

Eingabenverzeichnis vorgemerkt wird.

18. Intscheid vom SO. A.pril1914 i. S. Geschwister lIini.

Art. 104 SchKG. Die Pfändung eines Anteils an einem Ge-

meinderschaftsvermögen schliesst nicht eine Pfändung der

einzelnen zu diesem Vermögen gehörenden Gegenstände in

sich, auch wenn diese in der Pfändungsurkunde aufgezeich-

net sind. -

Eine solche Aufzeichnung hat nur dann einen

Sinn, wenn auch sämtliche Schulden der Gemeinderschaft

aufgeführt werden. -

(Art. 106 ff. SchKG) Sie kann aber

nicht zu einem Widerspruchsverfahren über die Rechte an

den einzelnen Objekten Anlass geben. -

Feststellung des

Gemeinderschaftsgutes nach der Stellung des Verwertungs-

begehrens.

A. -

Die Rekurrenten. die Geschwister Adolf. Ben-

dicht, Eduard, Ernst und Anna Häni in Diessbach bei

Büren bilden mit ihrem Bruder Fritz Häni zusammea

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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

eine Gemeinderschaft nach Art. 336 ff. ZGB, deren Ver-

mögen in einem Bauernheimwesen, einer Reihe von Lie-

genschaften mit darauf befindlicher Fahrhabe besteht.

In einer Betreibung gegen Fritz Häni pfändete das Be-

treibungsamt Büren am 5. Dezember 1913 ({ den ideellen

sechsten Teil» verschiedener zum Gemeinderschaftsgut

gehörender Gegenstände. Auf Beschwerde der Rekurren-

ten hob die Aufsichtsbehörde des Kantons Bern diese

Pfändung auf und wies das Betreibungsamt an, den Li-

quidationsanteil des Schuldners an der Gemeinderschaft

zu pfänden. Am 19. Januar 1914 pfändete darauf das

Betreibungsamt Büren in Betreibungen gegen Fritz,

Eduard und Bendicht Häni jeweilen ({ den Liquidations-

anteil des Gemeinderschafters an der Gemeinderschaft))

und führte dabei in den Pfändungsurkunden sämtliche

nach seiner Auffassung zum Gemeinderschaftsgute ge-

hörenden, im Betreibungskreise befindlichen beweglichen

und unbeweglichen Gegenstände, sowie die Hypothekar-

schulden auf. Ferner pfändete das Betreibungsamt Nidau

auf Grund eines Auftrages desjenigen von Büren in den

genannten Betreibungen jeweilen den ({ ideellen sechsten

Teil)) an den in Schwadernau befindlichen, zum Gemein-

derschaftsgut gehörenden Liegenschaften. An ilie Pfändun-

gen schloss sich auf Grund von Eigentumsansprnchen, die

einzelne Personen an gewissen Gegenständen geltend

machten, ein Widerspruchsverfahren an.

B. -

Gegen die genannten Pfändungen erhoben die

Rekurrenten Beschwerde, indem sie deren Aufhebung

beantragten. Sie führten aus, dass unrichtigerweise alles,

was zum Gemeinderschaftsgute gehöre, gepfändet wor-

den sei.

Die kantonale Aufsichtsbehördehiess durch Entscheid

vom 13. März 1914 die Beschwerde, soweit sie sich gegen

die Pfändung der Liegenschaften in Schwadernau rich-

tete, im Sinne der Motive gut und wies sie im übrigen

ab. Aus der Begründung ist folgendes hervorzuheben:

und Konkurskammer . N° 18.

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Die Pfändung in Diessbach sei richtig ausgeführt worden,

insofern als dabei nur der Liquidationsanteil der Schuld-

ner gepfändet worden sei. Dagegen sei es nicht zulässig

gewesen, den ideellen Anteil der Schuldner an den Lie-

genschaften in Schwadernau zu pfänden. Die vom Be-

treibungsamt Nidau vorgenommene Pfändung sei deshalb

aufzuheben und das Betreibungsamt Nidau anzuweisen,

die Pfändung in Schwadernau gesetzlich durchzuführen.

Bei der Pfändung des Liquidationsanteiles sei sodann

die Aufzeichnung der einzelnen Vermögensobjekte der

Gemeinderschaft notwendig, damit das Betreibungsamt

die Schätzung nach Art. 97 SchKG vornehmen und das

pfändbare Vermögen nach Art. 115 SchKG feststellen

könne, sowie damit das Widerspruchsverfahren möglich

sei. Zur Feststellung des Wertes des pfändbaren Ver-

mögens müssten auch die Vermögensobjekte Dritter aus

dem Gemeinderschaftsvermögen ausgeschieden sein. Das

Betreibungsamt habe daher mit Recht Fristansetzungen

nach Art. 109 SchKG erlassen. Eine Verschiebung des

Widerspruchsverfahrens auf den Zeitpunkt nach der

Stellung des Verwertungsbegehrens sei ausgeschlossen.

Auch JAEGER scheine sich in seinem Kommentar (N. 4

bis 6 zu Art. 104, N. 4 zu Art. 132, N. 3 zu Art. 132bis)

dafür auszusprechen, dass die einzelnen Vennögensgegen-

stände aufzuzeichnen seien und das Widerspruchsver-

fahren im vorliegenden Abschnitt der Betreibung statt-

finden müsse.

C. -

Diesen Entscheid, soweit er ihre Beschwerde ab-

weist, haben die Rekurrenten unter Erneuerung des An-

trages auf Aufhebung der vom Betreibungsamt Büren

vollzogenen Pfändungen an das Bundesgericht weiterge-

zogen. Ihren Ausführungen ist folgendes zu entnehmen:

Die Pfändung vom 19. Januar sei genau wie die aufge-

hobene vom 5. Dezember 1913 an sämtlichen einzelnen

Vermögensobjekten der Gemeinderschaft vollzogen wor-

den; es bestehe nur der Unterschied, dass die bedeu-

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Entscheidungen der Schuldhetrelliungs-

tungslose Formel, es werde der Liquidationsanteil ge-

pfändet, in die Pfändungsurkunde aufgenommenwQrden

sei. Die Pfändung habe auf alle Fälle die Konsequenz,

dass die Gemeinder über die gepfändeten Objekte nicht

so verfügen könnten, wie es zur Verwaltung und ordent-

lichen Bewirtschaftung eines Bauerngutes notwendig sei.

Das Verzeichnis der Fahrhabe erlaube zudem die Fest-

stellung des Liquidationsanteils nicht. sondern erst die

Bilanz der Aktiven und Passiven der Gemeinderschaft.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in E rw ä-g u n g :

1. -

Die Behauptung der Rekurrenten, die Pfän-

dungen vom 19. Januar 1914 bezögen sich genau gleich

wie diejenigen vom 5; Dezember 1913 auf den ideellen

Anteil des Schuldners an bestimmten zum Gemeinder-

schaftsgut gehörenden Gegenständen, ist unrichtig. Die

Bemerkung in der Pfändungsurkunde, der Liquidations-

anteil des Gemeinderschafters werde gepfändet, ist selbst-

verständlich keine «bedeutungslose Formel », sondern bil-

det den wichtigsten Inhalt der Urkunde. Die Aufzählung

der zum Gemeinderschaftsgut gehörenden Vermögensge-

genstände soll, wie die VorinstanZ feststellt, nur den Zweck

haben, über die Grösse des Gemeinderschaftsvermögens

aufznklären; sie bedeutet nicht eine Pfändung der ein-

zelnen Gegenstände (vgl AS Sep.-Ausg. 9 N° 38 *) und

hat daher auch nicht etwa zur Folge, dass die Verwal-

tung des Gemeinschaftsgutes auf das Betreibungsamt

überginge (vgl. JAEGER, Komm. Art. 104 N. 4).

Im übrigen ist im vorliegenden Fall nicht zu ent-

scheiden, ob und inwiefern die Pfändung einer Verfü-

gung der Gemeinder über die einzelnen Gegenstände ent-

gegenstehe.

2. - .....

* Ges.-Ausg. 32 I N° 82.

und Konkurskammer • N° 18.

117

3. -

Kann somit auch von einer Aufhebung der Pfän-

dungen keine Rede sein und ist daher die Beschwerde

abzuweisen, so muss aber doch darauf hingewiesen wer-

den, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz der

Vollzug der Pfändungen nicht richtig verurkundet wor-

den ist. Die Aufzählung der einzelnen Vermögensgegen-

stände, die zum Gemeinderschaftsgut gehören, hat keinen

Sinn, solange nicht auch sämtliche Schulden der Ge-

meinderschaft aufgezeichnet sind und somit deren Rein-

vermögen berechnet werden kann; denn ohne eine solche

Berechnung des Reinvermögens ist eine zuverlässige

Schätzung des Wertes eines Gemeinderschaftsanteils

nicht möglich. Sodann hat das Betreibungsamt insofern

unrichtig gehandelt, als es ein Widerspruchsverfahren

über das Eigentum einzelner im Besitze der Gemeinder-

schaft befindlichen Gegenstände einleitete. Da diese Ob-

jekte nicht gepfändet worden sind, können sie nicht

Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens bilden (vgl.

AS Sep.-Ausg. 16 N° 38 und 51 *). Es ist denn auch

klar, dass der Ausgang des vom Betreibungsamt einge-

leiteten Widerspruchsverfahrens für die Gemeinderschaft,

die dabei nicht beteiligt ist, keine massgebende Bedeu-

tung haben kann. Die Vorinstanz beruft sich mit Un-

recht für ihre gegenteilige Auffassung auf JAEGERS Kom-

mentar. Erst wenn das Verwertungsbegehren gestellt ist,

kann es sich darum handeln, das Gemeinderschaftsgut

-

unter Mitwirkung sämtlicher Gemeinder oder des

Hauptes der Gemeinderschaft -

zum Zwecke der Ver-

wertung der gepfändeten Anteile endgültig festzustellen

(vgl. JAEGER, Komm. Art. 132bis N. 2 und 3).

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

* Ges.-Ausg. 39 I N° 75 und 88.