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3_I_90

BGE 3 I 90

Bundesgericht (BGE) · 1877-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

19. Urtheil vom 3. Februar 1877 in Sachen des Gemeindrathes Mollis. Unter der Herrschaft der alten Bundesverfassung galt im A. Kanton Glarus in Gemeindeangelegenheiten das reine Bürger¬ prinzip, wonach die Niedergelassenen von der Theilnahme an der Berathung und der Beschlußfassung von Gemeindeangelegen¬ heiten ausgeschlossen waren, dagegen aber mit Ausnahme einer Niederlassungsgebühr, Sitzgeld, auch keine Steuern zu bezahlen hatten. Nachdem nun die neue Bundesverfassung in Art. 43 dem niedergelassenen Schweizerbürger, vom dritten Monat seiner Niederlassung an, das Stimmrecht in Gemeindeangelegenheiten — vorbehalten einzig die rein bürgerlichen — garantirt und ferner in Art. 45 den Grundsatz aufgestellt hatte, daß die Ge¬ meinde den Niedergelassenen nicht anders als den Ortsbürger besteuern dürfe, suchte die Standeskommission des Kantons Gla¬ rus die Durchführung dieser Bestimmungen auf dem Wege der kantonalen Verfassungsrevision zu bewerkstelligen; allein die Lands¬ gemeinde vom Mai 1875 beschloß, die Verfassungsrevision zu verschieben. Die Standeskommission erließ deßhalb unterm 10. Mai 1875 ein Cirkular an sämmtliche Gemeindräthe des Kan¬ tons, worin sie dieselben im Sinne eines Rathes einlud, die Frage, welche Angelegenheiten als rein bürgerliche zu betrach¬ ten seien, zu prüfen und im einzelnen Falle die richtige An¬ wendung des in der Bundesverfassung allgemein hingestellten Grundsatzes zu finden und die Grenzlinie von sich aus zu ziehen. Der Gemeindrath Mollis ging nun in der Weise vor, daß er sämmtliche Einwohner dortiger Gemeinde zu einer Versammlung zusammenberief und derselben den Antrag vorlegte, daß sämmt¬ liche Gemeindseinwohner, welche nach Art. 43 und 45 der Bun¬ desverfassung ihre politischen Rechte durch Stimmabgabe auszu¬ üben berechtigt seien, zu einer billigen Steuer zur Bestreitung der daherigen Ausgaben herbeigezogen werden sollen. Dieser An¬ festgesetzt: trag wurde zum Beschluß erhoben und 1. und Ausgaben im All¬ grundsätzlich, welche Einnahmen gemeinen der Einwohnergemeinde zufallen sollen;

2. daß von allen Tagwenrechtsbesitzern, sowie von allen in den Huben der Gemeinde Mollis Niedergelassenen, welche eigene Haushaltung führen u. s. w., eine Haushaltungssteuer von 5 Fr. zu erheben sei;

3. daß über die Einnahmen und Ausgaben der Einwohner¬ gemeinde gesönderte Rechnung geführt und das Defizit aus der Tagwenkasse gedeckt werden solle, und

4. behufs Amortisation allfälliger Kosten für großartige und köstliche Neubauten, welche im Interesse des öffentlichen Wohles von der Einwohnergemeinde beschlossen und ausgeführt werden, letztere sich das Recht vorbehalte, nöthigenfalls eine den Verhält¬ nissen angemessene Vermögens- und Kopfsteuer zu erheben. Gegen diesen Beschluß wurde bei der Standeskommission B. Rekurs eingelegt, worauf dieselbe unterm 12. September 1876 den Rekurs begründet erklärte und verfügte, es sei der Beschluß der Gemeinde Mollis als ungesetzlich aufgehoben. Dieser Ent¬ scheid wird damit begründet, daß nach der dermaligen Kantons¬ verfassung (Art. 20, 21 und 79) die Regulirung der den Nieder¬ gelassenen nach Art. 43 und 45 der Bundesverfassung zustehen¬ den Rechte und Pflichten und die danach erforderlich werdenden Aenderungen der dießbezüglichen bisherigen Verhältnisse im Kan¬ ton Glarus nicht gemeindeweise, sondern nur durch ein für das ganze Kantonsgebiet gleichmäßig gültiges kantonales Gesetz vorgenommen werden könne. C. Der Gemeindrath Mollis beschwerte sich über diesen Be¬ schluß beim Bundesrathe; allein letzterer erklärte sich inkompetent, da eine Beschwerde der Niedergelassenen nicht vorliege und es sich nur um Verletzung kantonaler Verfassungsbestimmungen han¬ deln könne, worüber das Bundesgericht zu entscheiden habe. Der Gemeindrath Mollis wandte sich daher an das Bundesgericht mit dem Gesuche, dasselbe möchte den Beschluß der Standes¬ kommission vom 12. September v. J. aufheben und den Ge¬ meindebeschluß vom 9. Juli 1876 schützen, und führte zur Be¬ gründung dieses Petitums im Wesentlichen an: Die Art. 43 u. 45 der Bundesverfassung räumen den Niedergelassenen in Gemein¬ deangelegenheiten gewisse Rechte ein, überbinden denselben aber auch gleichzeitig wieder bestimmte Pflichten; überdies werde in denselben auch den Gemeinden das Recht zuerkannt, in öffent¬

lichen Gemeindsangelegenheiten die Niedergelassenen zur Steuer heranzuziehen. Diese Verfassungsvorschriften erfordern nun, daß eine Ausscheidung der öffentlichen und der rein bürgerlichen Ge¬ meindsangelegenheiten stattfinden müsse und gleichzettig festgestellt werde, für welche Zwecke die Niedergelassenen besteuert werden können. Da nun im Kanton Glarus über diese Fragen kein Gesetz bestehe, so müssen die Gemeinden selbst die diesfälligen Bestimmungen treffen, indem dieselben innert den Schranken der Verfassung und Gesetze, gemäß Art. 80 der Kantonsverfassung, selbständig seien. Indem nun die Standeskommission in ihrem Beschlusse vom 12. September 1876 dieses selbständige Recht der Gemeinde Mollis nicht anerkenne, verletze sie den angeführ¬ ten Art. 80. Allerdings sage Art. 79 ibidem, die gegenwär¬ tige Eintheilung in Kirchgemeinden, Tagwen und Dorfschaften bezüglich ihrer innern Verwaltung bleibe unverändert; allein durch den Beschluß vom 9. Juli 1876 werde die innere Ver¬ waltung der Tagwen Mollis nicht verändert, indem dieselbe die gleiche bleibe, wie bis anhin; eventuell wäre jene Verfassungs¬ bestimmung, weil im Widerspruche mit der Bundesverfassung, gemäß Art. 2 der Uebergangsbestimmungen zu letzterer, außer Kraft getreten. Ebensowenig können die Art. 20 und 21 der Kantonsverfassung, welche lauten: Art. 20. "Die Verwaltung der Tagwen-, Kirchen-, Schul¬ und Armengüter ist, wie bis dahin, Sache der resp. Tagwen, Gemeinden und Korporationen. Diese Güter stehen unter dem Schutze des Staates." Art. 21. "Die Errichtung von Korporationen für immer¬ währende Zwecke unterliegt der Genehmigung des Staates," — zu dem von der Standeskommission gefaßten Beschlusse führen, sondern wäre danach die Standeskommission höchstens befugt ge¬ wesen, die Vollziehung des in Frage liegenden Gemeindsbe¬ schlusses für so lange zu untersagen, bis die "Zustimmung des Staates zur Schaffung von Korporationen für immerwährende Zwecke und die hoheitliche Genehmigung zur Dekretirung, resp. Erhebung von Steuern" eingetreten sei, und wäre dann erst die Frage zu untersuchen, ob der mehrerwähnte Gemeindsbeschluß eine in der citirten Verfassungsbestimmung gemeinte Korporation schaffe und ob Steuern, welche die Bundesverfassung voraus¬ sehe, noch der hoheitlichen Genehmigung eines Kantons bedürfen. Die Standeskommission des Kantons Glarus beharrte in D. ihrer Vernehmlassung auf ihrer Verfügung vom 12. September 1876 und machte zu deren Rechtfertigung, unter Berufung auf die in derselben enthaltene Motivirung, noch geltend: Der Art. 80 der glarnerischen Kantonsverfassung spreche allerdings jedem Tagwen, jeder Dorfschaft und jeder Kirch- und Schulgemeinde das Recht zu, ihre innern Angelegenheiten innerhalb der ver¬ fassungs- und gesetzmäßigen Schranken selbst zu besorgen. Dar¬ aus folge aber noch keineswegs die Befugniß eines Tagwen, von sich aus einen in der Kantonsverfassung nicht vorgesehenen neuen Gemeindsverband, eine Einwohnergemeinde einzuführen, wie dieß durch den Gemeindsbeschluß von Mollis habe geschehen wollen. Die Einführung einer förmlichen Einwohnergemeinde könne nur durch die Verfassung oder ein Gesetz erfolgen, in ein¬ heitlicher Weise für den ganzen Kanton. Die Rechte und Pflich¬ ten, welche die Art. 43 und 45 der Bundesverfassung den Nie¬ dergelassenen einräumen resp. überbinden, können übrigens auch ausgeübt, beziehungsweise erfüllt werden, ohne daß die gegen¬ wärtig im Kanton Glarus bestehenden Gemeindeverbände alte¬ rirt würden. Nothwendig wäre nur eine Revision der Art. 81 und 82 der Kantonsverfassung, betreffend die Gemeindsversamm¬ lungen, und die Erlassung eines Gemeindesteuergesetzes. In bei¬ den Richtungen werde die Standeskommission der Landsgemeinde von 1877 erneute Vorlagen machen. Inzwischen sei es aber unstatthaft, von den Niedergelassenen Steuern zu erheben, weil die gesetzliche Befugniß dazu mangle, und hätten daher die Tag¬ wengemeinden einfach die Niedergelassenen bei Berathung aller Gemeindsangelegenheiten, die nicht rein bürgerlicher Natur seien, zuzulassen, um den Vorschriften der Bundesverfassung gerecht zu werden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Da es sich im vorliegenden Falle um eine Beschwerde 1. betreffend die Verletzung einer Kantonsverfassung handelt, so steht die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Beurtheilung derselben, gemäß Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der

Bundesrechtspflege, außer Zweifel und ist dieselbe denn auch von keiner Partei angefochten.

2. In der Hauptsache frägt es sich, ob durch den Beschluß der Standeskommission Glarus vom 12. September v. J. das den glarnerischen Gemeinden in Art. 80 der Kantonsverfassung gewährleistete Recht, ihre innern Angelegenheiten innerhalb der verfassungs- und gesetzmäßigen Schranken zu besorgen und zu verwalten, verletzt sei. Behufs Beantwortung dieser Frageer¬ scheint es nothwendig, den Inhalt des Gemeindsbeschlusses vom

9. Juli v. J. festzustellen und nun ergibt sich aus demselben, daß die Einwohnergemeinde Mollis darin

a. eine Einwohnergemeinde kreirt und grundsätzlich ausge¬ schieden hat, welche Einnahmen und Ausgaben der Einwohner¬ gemeinde und welche der Tagwengemeinde zufallen;

b. sich das Recht zur Besteuerung der Niedergelassenen vin¬ dizirt hat.

3. In der Aufhebung dieser Beschlüsse kann nun aber eine Verletzung der oben citirten Verfassungsbestimmung nicht gefun¬ den werden. Denn ad a. garantirt der Art. 80 der Kantonsverfassung den Tag¬ wengemeinden wohl das Recht, ihre innern Angelegenheiten selb¬ ständig zu ordnen. Allein darin ist das Recht zur Konstituirung eines andern Gemeindeverbandes, einer von der Tagwengemeinde abgelösten, selbständigen Einwohnergemeinde keineswegs inbe¬ griffen. Vielmehr ist es ein Grundsatz des allgemeinenStaats¬ rechtes, daß staatliche Korporationen, wozu unzweifelhaft die Ein¬ wohnergemeinden gehören, nur mit Genehmigung des Staates neu gegründet werden können, und es hat auch die glarnerische Verfassung in Art. 21 diesen Grundsatz ausdrücklich aufgenom¬ men. Nun ist aber eine Einwohnergemeinde weder der glarne¬ rischen Verfassung noch der dortigen Gesetzgebung bekannt, son¬ dern es sagt Art. 79 ibidem im Gegentheil: "Die gegenwärtige Eintheilung in Kirchgemeinden, Tagwen und Dorfschaften bezüg¬ lich ihrer innern Verwaltung bleibt unverändert," und ist somit klar, daß Einwohnergemeinden nur auf dem Wege der Verfas¬ sungsrevision eingeführt werden können; ad b. ist zu beachten, daß, wie bereits bemerkt, der Art. 80 der Kantonsverfassung nur von einem Verwaltungsrechte der Tagwen, Dorfschaften, Schul- und Kirchgemeinden innert den gesetzmäßigen Schranken spricht, Einwohnergemeinden dagegen nicht kennt, woraus folgt, daß das Besteuerungsrecht solcher Gemeinden aus jener Verfassungsbestimmung nicht her¬ geleitet werden kann. Nach der Natur der Tagwengemeinden, als bloßen Bürgergemeinden (§§. 81—83 der Kantonsverfassung), steht denselben aber, wie übrigens seitens des Rekurrenten selbst anerkannt zu werden scheint, das Recht zur Besteuerung der Niedergelassenen nicht zu und kann daher ein dießfälliges Be¬ teuerungsrecht nicht als in der verfassungsgemäß garantirten Selbstverwaltung der Tagwen als inbegriffen betrachtet werden; vielmehr bedürfte es hiezu einer besondern gesetzlichen Ermächti¬ gung, wie sie in den Jahren 1864 und 1869 unbestrittener¬ maßen der Gemeinde Glarus durch die Landsgemeinde ertheilt worden ist. Bezüglich der Gemeinde Mollis liegt aber ein sol¬ cher Landsgemeindebeschluß nicht vor und es ist auch einleuch¬ tend die Erlassung eines allgemeinen, für den ganzen Kanton verbindlichen Gemeindesteuergesetzes, wie die Standeskommission vorzuschlagen beabsichtigt, der richtigste Weg, um die Besteuerung der Niedergelassenen durch die Gemeinden zu regeln.

4. Aus dem Art. 45 der Bundesverfassung, welcher sagt, daß die Niederlassungsgemeinden die Niedergelassenen nicht an¬ ders besteuern dürfen, als die Ortsbürger, kann Rekurrent nichts für sich herleiten. Denn diese Verfassungsbestimmung hat ledig¬ lich den Sinn und Zweck, den Niedergelassenen vor der Be¬ lastung mit andern oder größern Steuern, als wie solche den Ortsbürgern auferlegt werden, zu schützen, will aber keineswegs dem Gesetzgebungsrecht der Kantone vorgreifen und den Gemein¬ den ein, in der kantonalen Verfassung und Gesetzgebung nicht begründetes, Besteuerungsrecht der Niedergelassenen einräumen. Gegentheils sind die Kantone durchaus souverain, ihre Gesetz¬ gebung, vorbehältlich der den Niedergelassenen durch die er¬ wähnte Bestimmung der Bundesverfassung garantirten Rechte, einzurichten, wie sie wollen. Bis zur Erlassung eines Gemeinds¬ steuergesetzes werden daher die glarnerischen Gemeinden, behufs Vollziehung der Art. 43 und 45 der Bundesverfassung, sich an

die gutachtlichen Weisungen der Standeskommission vom 10. Mai 1875 halten und den Niedergelassenen die in jenen Verfassungs¬ bestimmungen garantirten Rechte einräumen, von einer Besteue¬ rung derselben aber absehen müssen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.