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3_I_82

BGE 3 I 82

Bundesgericht (BGE) · 1877-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

18. Urtheil vom 26. Januar 1877 in Sachen Brunner. A. Durch Beschluß vom 11. Mai 1875 ertheilte der Große Rath des Kantons Bern der Einwohnergemeinde Aarmühle für die Erwerbung des Hauses der Herren Weber-Oehrli und Brun¬ ner, behufs Erweiterung und Einmündung der hintern Gasse in die Hauptstraße und in die Bahnhofstraße daselbst, nach Mitgabe des vorgelegten Planes das Expropriationsrecht unter der Be¬ dingung, daß die hintere Gasse bis zu ihrer Vereinigung mit der Aarmühle-Mattenstraße beim Hotel Wyder durchgehends eine Fahr¬ bahnbreite von zwanzig Fuß und zu beiden Seiten Trottoirs von je wenigstens sechs Fuß Breite erhalte, für welche Anlagen das Expropriationsrecht ebenfalls Anwendung finden solle. B. Nach der öffentlichen Planauflage behufs Einleitung des Enteignungsverfahrens machte Peter Brunner unterm 14. Juni 1875 folgende Eingabe: "Die Ausführung der Korrektion der hintern Gasse, wie solche "vom Großen Rathe genehmigt worden, bedingt den Abbruch "des sog. Hübelihauses des hierseitigen Ansprechers. Da dieses "Gebäude für die Summe von 3000 Fr. gegen Brandschaden "versichert ist, so wird von der Einwohnergemeinde Aarmühle "als Unternehmerin der Expropriation zunächst gefordert: "1. der Brandversicherungsbetrag des Gebäudes mit 3000 Fr.; "2. für den Entzug von Land, welches für die Ausführung "der besagten Straßenkorrektion laut Plan, also für eigentliche "Straßenzwecke, nothwendig ist, fordert Herr Brunner 1000 Fr. "Herr Peter Brunner will sein Grundstück, soweit es zur Aus¬ "führung der projektirten Korrektion des Hintergäßli laut Plan "nicht in Anspruch genommen wird, selbst eigenthümlich behalten. "Für den Minderwerth, welchen die ihm verbleibenden Theile "der Besitzung durch Verkleinerung erleiden werden, bleibt güt¬ "liche Verständigung oder Bestimmung durch Sachverständige "ausdrücklich vorbehalten; doch erklärt Peter Brunner unter "Hinweisung auf §. 8 des Gesetzes vom 3. September 1868, "daß er, falls der Minderwerth der ihm verbleibenden Theile "des Grundstückes den vierten Theil ihres frühern Werthes über¬ "steigen sollte, sich mit diesem einen Viertheil des frühern Wer¬ "thes begnügen wolle." C. Die Gemeinde Aarmühle hielt jedoch, im Gegensatze zu der Anmeldung des Peter Brunner, dafür, es falle sowohl nach dem vorgelegten Plane, als auch insbesondere nach dem Inhalte des Expropriationsdekretes die Hausbesitzung des Brunner in ihrer Totalität der Abtretung anheim, und stellte demnach beim bernischen Regierungsrathe das Gesuch um einen Entscheid; wo¬ rauf diese Behörde unterm 31. Mai v. J. beschloß, die Einsprache des Peter Brunner betreffend den Umfang der Abtretungspflicht sei als unbegründet abgewiesen. Dieser Beschluß stützt sich auf folgende Erwägungen:

1. Nach dem Wortlaute des Expropriationsdekretes sei das Recht der Erwerbung des ganzen Hauses des Brunner und nicht etwa bloß eines Theiles, oder mit Ausschluß von Grund und Boden, ertheilt worden und damit stimmen auch die Einschrei¬ bungen in dem betreffenden Plane überein;

2. diese deutlichen Verbalien lassen daher eine Interpreta¬ tion im Sinne der vorliegenden Einsprache nicht zu; zur Unter¬ stützung der letztern liegen aber auch keine innern Gründe vor;

3. der Expropriat Brunner gehe nämlich von der Annahme aus, daß ein Zurückschneiden des Gebäudes nicht möglich sei, sondern dasselbe gänzlich abgetragen werden müsse, und in dieser

Beziehung befinde er sich in völliger Uebereinstimmung mit der Expropriantin und dem Wortlaute des Großrathsdekretes. Wenn nun das Gebäude als das Vorwiegende betrachtet werden könne und in Hinsicht auf den dazu dienenden Grund und Boden keine Ausnahme vorliege, so müsse angenommen werden, daß der letz¬ tere das Schicksal des Gebäudes theile und daß somit die Be¬ sitzung des Peter Brunner in ihrer Totalität der Enteignung unterworfen sei. D. Ueber diesen Entscheid beschwerte sich Namens P. Brunner Fürsprecher Steck beim Bundesgerichte und stellte das Begehren um Aufhebung desselben. Zur Begründung dieses Begehrens führte er an: Der Große Rath habe der Gemeinde Aarmühle das Expro¬ priationsrecht aus Gründen des gemeinen Wohles "behufs Er¬ weiterung und Einmündung der hintern Gasse in die Haupt¬ straße und die Bahnhofstraße nach Mitgabe des vorgelegten Pla¬ nes" auch rücksichtlich der Besitzung des Peter Brunner ertheilt. Nach Mitgabe des Planes sei aber von dieser Liegenschaft zur Erreichung des genannten Zweckes nur ein kleiner dreieckiger Terrainabschnitt von circa 60 Quadratfuß erforderlich. Der übrige Theil seines Grundeigenthums liege außerhalb der neuen Straßen¬ linie und sei zur Ausführung der projektirten Straßenkorrektion, für welche die Expropriation verlangt worden, in keiner Weise nothwendig. Das gemeine Wohl erheische also die Ueberlassung dieses Theils des Brunnerschen Grundstückes nicht und der Re¬ gierungsrath von Bern verletze daher durch seinen Entscheid vom

31. Mai v. J. den Grundsatz der Unverletzlichkeit des Eigen¬ thums, welche Art. 83 der bernischen Kantonsverfassung gewähr¬ leiste. Hiebei sei es vollständig einerlei, ob der Grund und Bo¬ den oder, wie der Regierungsrath irrthümlich sage, das Gebäude das Vorwiegende sei. Nach bernischem Rechte sei eine Sache, die an und für sich bestehe, die Hauptsache, die, welche nur als Ne¬ bentheil einer solchen in Betracht komme, die Zugehör oder Ne¬ bensache. Grund und Boden, nicht das Gebäude, sei es aber, welches eine selbstständige Existenz habe. Die Gründe, welche den Gemeindrath Aarmühle bestimmen, die Expropriation der Lie¬ genschaft des Rekurrenten in ihrem ganzen Umfange zu verlan¬ gen, bestehen darin, daß bereits ein Abkommen mit Herrn Weber- Oehrli getroffen sei, wonach das zur Straßenkorrektion nicht noth¬ wendige Land an jenen abgetreten werden solle. E. Die Regierung von Bern bestritt in ihrer Vernehmlas¬ sung, in welcher sie auf Abweisung der Beschwerde antrug, die letztere Behauptung und bemerkte im Fernern: Das Dekret des Großen Rathes vom 11. Mai 1875 ermächtige die Einwoh¬ nergemeinde Aarmühle zu expropriationsweiser Erwerbung der Häuser des Weber-Oehrli und des Peter Brunner nach Mitgabe des vorgelegten Planes. Den Gegenstand der Abtretung bilde sonach das Haus des Beschwerdeführers, nicht etwa nur ein Theil desselben, und der Regierungsrath halte dafür, daß sein Entscheid vom 31. Mai 1876 dem Sinne des großräthlichen Dekretes durchaus entspreche. Weder im Wortlaute desselben noch in den voraus gegangenen Verhandlungen finde sich irgend ein Anhaltspunkt für die Annahme, daß nur ein Theil und nicht die Totalität der Brunner'schen Besitzung habe in die Expropria¬ tion gezogen werden sollen. Daß unter Bezeichnung des Brun¬ ner'schen Hauses auch der dazu dienende Grund und Boden be¬ griffen sein müsse, sei wohl selbstverständlich; denn die bloße Expropriation des Hauses, mit Ausschluß von Grund und Boden, hätte zu dem vorliegenden Zwecke gar keinen Sinn. Expropriat gehe selbst von der Ansicht aus, daß ein Zurückschneiden seines Gebäudes nicht möglich sei, sondern dasselbe gänzlich abgetragen werden müsse. Die auf dem Plane eingezeichneten neuen Straßen¬ linien bezeichnen keineswegs den Umfang der Expropriation, son¬ dern legen nur die Nothwendigkeit dar, wegen des Durchschnei¬ dens des Gebäudes den ganzen Hausantheil des Brunner zu expropriiren. Für den Umfang der Abtretungspflicht mache das Expropriationsdekret Regel, welches das ganze Brunner'sche Heim¬ wesen der Enteignung unterwerfe, indem es ohne Zweifel von der bis dahin im Kanton Bern geltenden Anschauung ausgehe, daß die bezüglich einer Hausbesitzung ertheilte Expropriation auch den dazu dienenden Grund und Boden in sich fasse. Sollten indeß über die Auslegung desselben Zweifel erhoben werden können, so stehe die Entscheidung darüber nach Mitgabe eines verfassungsmässigen Gesetzes der Kantonsregierung zu, und

es könne nicht zulässig sein, diese Frage rekursweise vor das Bundesgericht zu ziehen. F. In der Replik wurde vom Rekurrenten noch bemerkt, daß seine ganze Besitzung unter der bestimmt eingezeichneten neuen Straßenlinie im Plane aufgenommen worden, sei nur zur Orien¬ tirung geschehen und dieser Umstand gestatte ebensowenig den Schluß, daß seine Besitzung von der Expropriation betroffen werde, als dies von andern neben der neuen Straße im Plane erscheinenden Liegenschaften behauptet werden dürfe. Thatsache sei, daß das Terrain, welches er für sich behalten wolle, zur Er¬ reichung des öffentlichen Zweckes, für welchen die Expropriation bewilligt worden, nicht erforderlich sei und der Große Rath dessen Expropriation auch nicht beschlossen habe. Der regierungsräth¬ liche Beschluß verletze daher sowohl das großräthliche Dekret als die Verfassung, indem nach letzterer Niemandem auch nur der winzigste Theil seines Landes entzogen werden könne, wenn dieß nicht im öffentlichen Interesse geschehe. Daß er, Rekurrent, sich dagegen sträube den größten Theil sei¬ nes Eigenthums der Gemeinde Aarmühle zu bloßen Spekulations¬ zwecken zwangsweise zu überlassen, sei um so erklärlicher, als das bernische Gesetz keine Vorschrift enthalte, wie diejenige in Art. 47 des eidgenössischen Expropriationsgesetzes, welcher dem frühern Inhaber eines abgetretenen Rechtes die Befugniß ein¬ räume, dasselbe gegen Rückerstattung der dafür erhaltenen Ent¬ schädigungssumme wieder zurückzufordern, wenn dieses Recht zu einem andern Zwecke als zu demjenigen, für welchen es abge¬ treten worden, verwendet werden wolle. G.In seiner Rekursschrift hatte P. Brunner ferner behauptet, daß der Entscheid des Regierungsrathes auch gegen den Grund¬ satz der Trennung der Gewalten verstoße, indem nach Art. 83 der Kantonsverfassung Fragen über die Rechtmäßigkeit der Ex¬ propriation vor die Gerichte gehören. In seiner Replik ließ er dann aber diesen Beschwerdepunkt ausdrücklich fallen. H. Duplicando machte die Regierung von Bern noch gel¬ tend: Wenn auch angenommen werden sollte, die Fassung des großräthlichen Expropriationsdekretes schließe nicht allen und jeden Zweifel aus, so falle doch die daherige Interpretation durchaus in die Kompetenz des Regierungsrathes, welchem das Entschei¬ dungsrecht nach §. 20 des bernischen Expropriationsgesetzes aus¬ drücklich übertragen sei. Im Grunde werde jeder Entscheid über die bestrittene Abtretungspflicht auf eine Auslegung der einer Expropriation zu Grunde liegenden Pläne, Beschlüsse u. s. w. hinauslaufen. Allerdings enthalte das bernische Gesetz eine solche Vorschrift, wie Art. 47 des eidgenössischen Expropriationsgesetzes, nicht; da¬ gegen schreibe dasselbe in Art. 14 vor, daß dem zu Enteignen¬ den Gelegenheit gegeben werden solle, sich über das eingelangte Expropriationsgesuch vernehmen zu lassen und diese Vorschrift sei beobachtet worden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach der Erklärung, welche Rekurrent in seiner Replik abgegeben hat, handelt es sich gegenwärtig einzig um die Frage, ob der Entscheid des Regierungsrathes des Kantons Bern vom

31. Mai 1876, indem derselbe das Expropriationsrecht der Ge¬ meinde Aarmühle auf den ganzen Grund und Boden ausdehnt, auf welchem das rekurrentische Haus steht, den Art. 83 der ber¬ nischen Kantonsverfassung verletze, dessen Lemma 1 und 2 lau¬ ten: "Alles Eigenthum ist unverletzlich. Wenn das gemeine Wohl die Abtretung eines Gegenstandes desselben erfordert, so geschieht es einzig gegen vollständige und wenn möglich vorherige Entschä¬ digung."

2. Ueber die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Beurthei¬ lung der vorliegenden Beschwerde kann demnach, da die Ver¬ letzung einer Kantonsverfassung in Frage liegt, kein begründeter Zweifel obwalten. Denn nach Art. 113 Ziffer 3 der Bundes¬ verfassung und Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisa¬ tion der Bundesrechtspflege steht gegen jede Verfügung einer kantonalen Behörde, welche nach Ansicht des Rekurrenten die durch die Kantonsverfassung gewährleisteten Rechte verletzt, das Recht der Beschwerde beim Bundesgerichte zu, also auch dann, wenn die betreffende kantonale Behörde dabei innerhalb ihrer for¬ mellen Kompetenz gehandelt hat.

3. Dagegen könnte insofern, als schon das großräthliche Ex¬ propriationsdekret jeden Zweifel über seine Tragweite ausschließen,

beziehungsweise zweifellos im Sinne der angefochtenen regierungs¬ räthlichen Schlußnahme lauten sollte, in Frage kommen, ob die Beschwerde nicht verspätet sei. Es muß nun aber zugegeben wer¬ den, daß das großräthliche Dekret vom 11. Mai 1875, auch in Verbindung mit dem aufgelegten Plane, eine Auslegung, wie sie Rekurrent demselben gegeben zu haben scheint, zuließ, und daß daher der letztere so lange keine Veranlassung zur Beschwerdefüh¬ rung beim Bundesgerichte hatte, als jenem Dekrete nicht ausdrück¬ lich eine weitergehende Bedeutung beigelegt wurde, wie dies nun durch die angefochtene regierungsräthlicheSchlußnahme geschehen ist.

4. In der Hauptsache steht fest, daß Art. 83 der Kantons¬ verfassung die Unverletzlichkeit des Eigenthums in dem Sinne garantirt, daß Expropriationen nur im Interesse des gemeinen Wohles und nur gegen vollständige Entschädigung stattfinden dür¬ fen. Nun wird zwar für die Frage, ob ein Werk oder eine Un¬ ternehmung, zu deren Gunsten die Expropriation von den kan¬ tonalen Behörden bewilligt worden ist, vom gemeinen Wohl gefordert werde, der Natur der Sache nach in der Regel der Entscheid jener Behörden maßgebend sein müssen. Dagegen kann unzweifelhaft gegen solche Dekrete, welche die Expropriation zu andern als öffentlichen Zwecken bewilligen, beziehungsweise die Abtretung eines Gegenstandes anordnen, der nicht zur Ausfüh¬ rung eines öffentlichen Werkes, sondern zu andern z. B. Speku¬ lationszwecken verwendet werden soll, wegen Verfassungsverletzung der Schutz des Bundesgerichtes angerufen werden, und müßte da¬ her auch im vorliegenden Falle die Beschwerde gutgeheißen wer¬ den, sofern sich jetzt schon aus den Akten ergäbe, daß die Gemeinde Aarmühle von dem Brunner'schen Besitzthum mehr Land ver¬ lange (im Gegensatz zu den in Art. 8 und 9 des bernischen Expropriationsgesetzes vorgesehenen Fällen, in welchen der Entei¬ gner vom Expropriaten zur Ausdehnung der Expropriation ge¬ zwungen werden, resp. dieselbe wegen der Größe der Minder¬ werthsentschädigung freiwillig vornehmen kann), als zu dem in dem Dekrete vom 11. Mai 1875 angegebenen Zwecke erforder¬ lich ist, resp. als sie zu diesem Zwecke verwenden will.

5. Nun kann aber nicht gesagt werden, daß die Richtigkeit der Behauptung des Rekurrenten, wonach die Erweiterung der hintern Gasse nur etwa 60 Quadratfuß von seinem Lande erfor¬ dern soll, jetzt schon zweifellos aus den vorliegenden Akten resul¬ tire. Der bernische Regierungsrath erklärt, daß die bloße Expro¬ priation des Brunner'schen Hauses mit Ausschluß von Grund und Boden für den vorliegenden Zweck gar keinen Sinn hätte und da nach dem Dekrete des Großen Rathes die Breite der Trottoirs nicht genau bestimmt, sondern nur eine Minimalbreite von sechs Fuß vorgeschrieben ist, so erscheint es gar wohl möglich, daß, was durch jenes Dekret jedenfalls nicht ausgeschlossen ist, der ganze Hausplatz des Rekurrenten zu Straßenzwecken verwendet wird.

6. Uebrigens beruht der vorliegende Rekurs, wie Rekurrent selbst erklärt, auf der Annahme, daß das bernische Expropria¬ tionsgesetz keine Vorschrift enthalte, wonach dem frühern Inhaber eines abgetretenen Rechtes die Befugniß der Rückerwerbung zu¬ tehe, wenn dasselbe nicht zu öffentlichen Zwecken verwendet werde, und diese Annahme ist nun, trotzdem sie auch vom Regierungs¬ rathe bestätigt wird, eine durchaus unrichtige. Denn allerdings enthält das bernische Expropriationsgesetz in §. 49 folgende, dem Art. 47 des eidgenössischen Expropriationsgesetzes beinahe wört¬ lich gleichlautende, Bestimmung: "Wird ein aus Gründen des "öffentlichen Wohles expropriirtes Recht nicht dieser Bestimmung "gemäß verwendet, oder wird das öffentliche Werk, für welches "die Abtretung geschehen ist, gar nicht ausgeführt, so können der "frühere Inhaber des abgetretenen Rechtes oder seine Rechtsnach¬ "folger dasselbe gegen Rückerstattung der dafür erhaltenen Ent¬ "schädigungssumme wieder zurückfordern." Hienach steht also ausdrücklich einem Expropriaten die Rückerwerbung derjenigen enteigneten (im Gegensatz zu den nach Art. 8 und 9 des citirten Gesetzes freiwillig oder unfreiwillig erworbenen) Rechte, welche nicht im Interesse des öffentlichen Wohles verwendet wer¬ den, zu und genügt es daher, den Rekurrenten auf jene gesetz¬ liche Bestimmung zu verweisen, beziehungsweise ihm die darin enthaltenen Rechte vorzubehalten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.