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3_I_813

BGE 3 I 813

Bundesgericht (BGE) · 1877-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

132. Urtheil vom 24. November 1877 in Sachen Egli gegen Kanton Bern. A. Am 1. December 1876, Abends 7 Uhr 50 M., erhielt der am Bahnhofe Biel stationirte bernische Landjäger Zürcher ein mit "Werber" unterzeichnetes Telegramm von Neuenburg, folgenden Inhalts: "Regardez arrivée train Neuchâtel un nommé Maly on Mailänder colporteur avec malle noir bagages n° 51 Neuchâtel-Bienne avisez réponse payée Neuchâtel." Der Landjäger stellte hierauf seine Nachforschungen an und nachdem er sich vergewissert hatte, daß ein Herr mit Koffer Nro. 51 von Neuenburg in Biel angekommen und im Gasthof zum weißen Kreuz, daselbst, abgestiegen sei, sandte er folgende Depesche nach Neuenburg: "Landjäger Werber Neuenburg, fra¬ glicher Herr mit Koffer Nro. 51 Neuchâtel-Biel ist hier im Hotel weißen Kreuz angelangt für diese Nacht. Gewärtige Weiteres." Um 10 Uhr Nachts erhielt Landjäger Zürcher sodann eine neue Depesche von der Präfektur Neuenburg, dahin gehend: "Arrêtez l'individu qui loge Croix blanche à Bienne et faire conduire à Neuchâtel." Gestützt hierauf verhaftete Landjäger Zürcher Nachts zwi¬ schen 10 und 11 Uhr den bereits im Bette befindlichen Kläger,

welcher an jenem Abend mit dem letzten Zuge von Neuenburg in Biel angekommen war und einen Koffer mit Nro. 51 be¬ saß, im weißen Kreuz und führte denselben in's Gefängniß von Biel ab. Am folgenden Vormittage, 2. Dezember 1876, etwas nach 9 Uhr, langte vom Capitain der Gendarmerie in Neuenburg ein Telegramm ein: "Révoqué individu suivant avis de pré¬ fecture de soir individu arrêté à Neuchâtel avec malle," wo¬ rauf Kläger vom Regierungsstatthalter in Biel vorbeschieden und entlassen wurde. Derselbe verlangte eine Entschädigung von 30 Fr. von der Präfectur Neuenburg; allein letztere lehnte das Begehren ab, trotzdem es auch vom Regierungsstatthalter in Biel unterstützt worden war. B. Mit Klageschrift vom 19. Mai 1877 trat nun Rudolf Egli beim Bundesgerichte gegen den Kanton Bern klagend auf, indem er das Begehren stellte, daß der Staat Bern wegen der willkürlichen Verhaftung in der Nacht vom 1./2. December 1876 zum Grundsatze der Entschädigung verurtheilt und diese Entschädigung auf 3500 Fr. bestimmt werde. Zur Begründung dieses Begehrens führte Kläger an: Er sei am 1. December 1876 Nachts verhaftet worden, ohne daß ihm ein Verhaftsbefehl vorgewiesen worden wäre und trotz¬ dem die anerkannt höchst ehrenhafte und gewissenhafte Gast¬ wirthin zum weißen Kreuz den Landjäger versichert habe, daß sie ihn kenne und Bürgin sein wolle, daß er einer Vorladung nicht durch die Flucht sich entziehen werde. Dadurch sei er an seiner Ehre und seinem Credite geschädigt worden. Nun sage der Art. 72 alinea 2 der Berner Staatsverfas¬ sung: "Niemand darf verhaftet werden, als in den vom Ge¬ setze bezeichneten Fällen und unter den vorgeschriebenen For¬ men. Eine ungesetzliche Verhaftung gibt dem Verhafteten An¬ spruch auf vollständige Entschädigung." Diese Vorschrift hier zutreffend, indem er ohne zureichenden Grund verhaftet worden sei. Die ganze Arrestation beruhe auf einer Verwechs¬ lung und auf dem leichtsinnigen Vorgehen der Polizeibehörden. Der Art. 72 der Verfassung sei ergänzt durch die Art. 53 und 49 des bernischen Strafverfahrens, welche die Bestimmung enthalten, daß sobald Nachforschungen nach einem eben began¬ genen Vergehen in Häusern gemacht merden müssen, den Po¬ lizeiangestellten nur in Folge Auftrages und in Begleitung des Regierungsstatthalters oder Einwohnergemeinderathspräsi¬ denten des Ortes erlaubt sei, in diese Localitäten einzudringen. Ebenfalls bestimme Art. 149 St. V.: "Jeder Verhaftsbefehl soll bei Tage vollzogen werden, den Fall ausgenommen, wo das Gesetz oder der Untersuchungsrichter ausdrücklich etwas Anderes verfügt." Im vorliegenden Falle habe nun weder das Gesetz noch der Untersuchungsrichter irgend einen Befehl ge¬ geben, ihn, Kläger, zur Nachtzeit zu verhaften, sondern erscheine seine Verhaftung als eine vollständig ungerechtfertigte und will¬ kürliche. Nach Art. 17 der bernischen Staatsverfassung und Art. 51 des Verantwortlichkeitsgesetzes können Civilansprüche wegen Amts¬ pflichtsverletzung der bernischen Beamten und Angestellten direkt gegen den Staat gerichtet werden und sei also letzterer ver¬ pflichtet, die Vertretung seiner Polizeiangestellten zu übernehmen. C. Die Regierung des Kantons Bern trug auf Abweisung der Klage an. In faktischer Beziehung setzte dieselbe in Widerspruch, daß dem Kläger bei seiner Verhaftung ein Verhaftsbefehl nicht vor¬ gewiesen worden sei, indem Landjäger Zürcher demselben die telegraphische Depesche der Präfectur Neuenburg vorgezeigt habe, und daß die Gastwirthin zum Kreuz sich für den Kläger habe verbürgen wollen. Auch machte dieselbe darauf aufmerksam, daß Kläger seiner Zeit von den neuenburgischen Behörden eine Entschädigung von nur 30 Fr. verlangt habe, woraus gefol¬ gert werden müsse, daß nicht nur die gegenwärtig gestellte For¬ derung stark übertrieben, sondern dieselbe überhaupt gegen den Kanton Bern unzulässig sei. In rechtlicher Beziehung machte Beklagter geltend: Der Art. 49 St. V. verpflichte die Angestellten der Polizei, jedes Indi¬ viduum festzunehmen, welches durch das öffentliche Geschrei ver¬ folgt werde oder das kurz nach begangener That im Besitz von Effecten etc. betreten werde, welche vermuthen lassen, daß das¬ selbe Urheber oder Mitschuldiger sei.

Nun habe Landjäger Zürcher nach den erhaltenen Depeschen annehmen müssen, es sei gerade der schwarze Koffer Nro. 51 ein Gegenstand, welcher gegen den Inhaber desselben den Ver¬ dacht einer strafbaren Handlung begründe, und gleichzeitig sei aus den Depeschen hervorgegangen, daß jene Handlung erst vor Kurzem stattgefunden haben müsse. Gemäß Art. 49 sei da¬ her der betreffende Landjäger zur Festnahme verpflichtet ge¬ wesen. Art. 53 St. V. beschränke den Art. 49 nur insofern, als die Festnahme bedingt sei durch Eindringen in Häuser etc. Von einem Eindringen in den Gasthof zum weißen Kreuz könne aber keine Rede sein, weil derselbe damals noch offen gewesen sei und Kläger Egli auf erstes Verlangen Eintritt in sein Zimmer gewährt habe. Der Art. 149 St. V. stehe im Titel von der Voruntersu¬ chung und treffe deßhalb hier nicht zu, da damals von einer Voruntersuchung noch gar keine Rede gewesen sei. Uebrigens verweise der Art. 149 selbst auf die vom Gesetze bestimmten Ausnahmen, und unter diese gehören Art. 49 und 53 ibidem. Wo aber gestützt auf diese eine Verhaftung vorgenommen wer¬ den solle, bedürfe es der Vorweisung eines Verhaftsbefehles nicht. Zudem sei Landjäger Zürcher im Besitze eines Verhafts¬ befehles gewesen und zwar eines verbindlichen der Präfectur von Neuenburg. Diese Beamtung habe vom Landjäger als kompetente Behörde betrachtet werden müssen; wenn der Prä¬ fect zum Erlaß jener Depesche nicht befugt gewesen sei, so möge sich Kläger an diesen halten. Dem Polizeiangestellten könne man in solchen Fällen nicht eine skrupulöse Prüfung der be¬ treffenden Cantonalgesetzgebung zumuthen. Nach Art. 7 des Bundesgesetzes über die Auslieferung von Verbrechern oder Angeschuldigten vom 24. Juli 1852 seien die Polizeibehörden und Beamten aller Kantone verpflichtet, einen Verbrecher oder Angeschuldigten, welcher von einem an¬ dern Kanton zur Fahndung ausgeschrieben werde, im Falle der Betretung vorläufig zu verhaften. Der Herr mit dem schwarzen Koffer Nro. 51 im Gasthof zum weißen Kreuz in Biel sei von der Präfectur Neuenburg zur Fahndung ausgeschrieben und der Landjäger Zürcher daher verpflichtet gewesen, dessen vorläufige Verhaftung vorzunehmen. Auch von diesem Gesichtspunkte aus müsse Bern von jeder Entschädigungspflicht gegenüber dem Klä¬ ger freigesprochen werden. Die Verhaftung des Klägers habe ihren Grund in einem jener Irrthümer, wie sie bei Strafverfolgungen leicht vorkom¬ men; der Irrthum sei aber in Neuenburg vorgekommen und daher der Kanton Bern für denselben nicht verantwortlich. Eventuell müßte die klägerische Forderung jedenfalls erheblich reduzirt werden. D. Die Justizdirektion des Kantons Neuenburg schloß sich in ihrer Vernehmlassung dem Antrage des Kantons Bern auf Abweisung der Klage an. Sie bemerkte, die Verhaftung des Egli sei keine willkürliche gewesen, sondern finde in den Ver¬ hältnissen ihre Erklärung. Ein Koffer sei einem Reisenden in einem Gasthofe zu Neuenburg entwendet worden. Aus den an¬ gestellten Nachforschungen habe sich nun ergeben, daß ein dem gestohlenen genau gleicher Koffer von einem nach Biel reisen¬ den Herrn übergeben worden, und es sei nun unzweifelhaft Pflicht der Polizei gewesen, den Bestohlenen in seinen behufs Ergreifung des Thäters getroffenen Maßregeln zu unterstützen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Da die vorliegende Klage gegen einen Kanton gerichtet ist und die in dem klägerischen Rechtsbegehren geforderte Lei¬ stung einen Werth von mehr als 3000 Fr. hat, so war Klä¬ ger gemäß Art. 27, Ziffer 4 des Bundesgesetzes über die Or¬ ganisation der Bundesrechtspflege berechtigt, diese Streitigkeit der Beurtheilung des Bundesgerichtes zu unterbreiten, und es herrscht denn auch unter den Parteien hierüber kein Streit, indem Beklagter ausdrücklich die Kompetenz des Bundesge¬ richtes anerkannt hat.

2. Nun ist zwar heute von dem Vertreter des Klägers er¬ klärt worden, daß die Entschädigungsforderung nur deßhalb auf 3500 Fr. angesetzt worden sei, um die Sache vor Bundes¬ gericht bringen zu können, und da die Gerichte von Amtes¬ wegen die Begründetheit ihrer Kompetenz zu prüfen haben, so entsteht die Frage, ob die Beurtheilung dieses Prozesses nicht

gestützt auf die angeführte Erklärung von Amteswegen von der Hand zu weisen sei. Diese Frage muß nun aber schon deßhalb verneint werden, weil Kläger keineswegs etwa seine ursprüng¬ lich geltend gemachte Forderung reduzirt, sondern auch heute noch an derselben festgehalten und auf deren Gutheißung ange¬ tragen hat.

3. In der Hauptsache kann die Abweisung der Klage nicht deßhalb erfolgen, weil Kläger nach dem Protokoll des Regie¬ rungsstatthalters von Biel ursprünglich von dem Präfekten von Neuenburg Entschädigung wegen ungerechtfertigter Verhaftung verlangt hat. Denn es lag in diesem Benehmen jedenfalls für den Fall kein Verzicht auf einen solchen Anspruch gegen den Kanton Bern, als die neuenburgische Präfektur auf das an sie gestellte Ansinnen nicht eingehen sollte, und nun ist dieser Fall wirklich eingetreten. Eine Anerkennung des Klägers, daß das Verfahren der bernischen Polizei dem Gesetze entspreche und er wegen seiner Verhaftung sich nicht an diese beziehungsweise den Kanton Bern halten könne, liegt überall nicht vor, sondern le¬ diglich ein Versuch, auf gütlichem Wege von den neuenbur¬ gischen Behörden Entschädigung zu erhalten. Dieser Versuch kann aber den Rechten des Klägers gegen den Kanton Bern um so weniger präjudiziren, als bei demselben der Regierungs¬ statthalter von Biel mitgewirkt hat, der ohne Zweifel auch der Ansicht huldigte, daß das Verschulden der ungerechtfertigten Verhaftung lediglich die Beamten des Kantons Neuenburg treffe.

4. Frägt es sich demnach, ob Kläger von dem Kanton Bern Entschädigung wegen seiner Verhaftung verlangen könne, so ist für die Beantwortung dieser Frage, worüber beide Parteien einig gehen, einzig die bernische Gesetzgebung maßgebend. Da¬ nach gibt aber nicht schon die Verhaftung eines Unschuldigen, sondern nur eine ungesetzliche Verhaftung dem Verhafteten Anspruch auf vollständige Entschädigung (Art. 72 der bernischen Verfassung) und ist daher zu untersuchen, ob Kläger am 1. Dezember v. J. in ungesetzlicher Weise verhaftet worden sei.

5. Nach dem bernischen Gesetze über das Strafverfahren ist ein Polizeiangestellter zur Verhaftung einer Person berechtigt

a. bei Ergreifung derselben auf frischer That, im Sinne der Art. 49 ff. ibidem, und

b. gestützt auf einen Verhaftungsbefehl des Untersuchungs¬ richters, Art. 145 ff., insbesondere Art. 149, 150, 151 und 156 ibidem.

6. Nun scheinen die Parteien übereinstimmend der Ansicht zu sein, daß im vorliegenden Falle der Art. 49 ff. ihre An¬ wendung gefunden haben. Danach war aber der Landjäger Zürcher durchaus nicht berechtigt, die Verhaftung des Klä¬ gers in seinem Zimmer im Gasthof zum weißen Kreuz vor¬ zunehmen, indem der Art. 53 leg. cit. unbedingt vor¬ schreibt, daß wenn die in Art. 49 vorgesehene Festnahme eines Angeschuldigten nicht anders als in Häusern, Gebäuden und geschlossenen Räumen vorgenommen werden könne, ein Polizei¬ angestellter nur in Folge Auftrages und in Begleitung des Regierungsstatthalters oder des Einwohner¬ gemeindspräsidenten des Ortes in dieselben eindringen dürfe, und nun von dieser Bestimmung jedenfalls auch Ver¬ haftungen betroffen werden, welche in Gasthöfen in an Gästen vermietheten, nicht Jedermann zugänglichen Zimmern vollzogen werden wollen. Angenommen daher, Landjäger Zürcher wäre gemäß Art. 49 ibidem überhaupt zur Festnahme des Klägers berechtigt gewesen, so war er unter vorliegenden Umständen durchaus nicht befugt, dieselbe zu vollziehen ohne Auftrag und Begleitung eines der in Art. 53 bezeichneten Beamten, zumal einerseits nicht einmal behauptet worden ist, daß die Beizie¬ hung desselben nicht möglich gewesen sei, und anderseits es sich um eine Verhaftung zur Nachtzeit handelte, welche sogar von einem im Besitze eines gehörigen Verhaftsbefehls (Art. 147 ibidem) befindlichen Polizeiangestellten nur dann vorge¬ nommen werden darf, wenn das Gesetz oder der Untersuchungs¬ richter dies ausdrücklich verfügt. (Art. 149 ibidem.) Hätte aber der Landjäger Zürcher sich an die Vorschrift des Art. 53 gehalten, so wäre es wohl kaum zu einer Verhaftung des Klägers gekommen; denn die betreffenden Beamten würden die von Neuenburg eingelangten Telegramme, welche gegen einen "Colporteur Maly oder Mailänder" gerichtet waren und we¬

der ein genaues Signalement des Thäters enthielten, noch über das demselben zur Last gelegte Verbrechen irgend welche Aus¬ kunft gaben, schwerlich als genügend erachtet haben, um, na¬ mentlich zur Nachtzeit, die Verhaftung des Klägers, welcher sich unbestrittenermaßen über seine Person beziehungsweise da¬ rüber, daß er nicht der "fragliche Herr" Colporteur Maly sei, vollständig ausweisen konnte, zu rechtfertigen.

7. Wollte man aber auch annehmen, der Landjäger Zürcher sei mit Rücksicht auf die von der Präfektur Neuenburg erhal¬ tene Depesche nicht verpflichtet gewesen, die Vorschrift des Art. 53 leg. cit. zu beobachten, sondern habe das Recht gehabt, jene Depesche wie einen gemäß Art. 146 ff. von einem berni¬ schen Untersuchungsrichter erlassenen Verhaftsbefehl zu betrach¬ ten, so war er auch in diesem Falle nach dem bereits ange¬ führten Art. 149 St. V. nicht berechtigt, die Verhaftung zur Nachtzeit zu vollziehen. Uebrigens ist mit den Parteien davon auszugehen, daß jene Depesche nicht als ein genügender, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechender Verhaftsbefehl ange¬ sehen werden konnte.

8. Insbesondere kann darüber kein begründeter Zweifel ob¬ walten, daß jene Depesche auch nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Auslieferung von Verbrechern den berni¬ schen Landjäger zur Verhaftung des Klägers unter Umgehung der schützenden Vorschriften des Strafprozeßgesetzes weder ver¬ pflichtete nach berechtigte. Gemäß Art. 7 ibidem sind die Poli¬ zeibehörden und Beamten der Kantone nur insofern verpflichtet, einen Verbrecher oder Angeschuldigten zu verhaften, wenn der¬ selbe von der kompetenten Gerichts- und Polizeibehörde eines Kantons unter Mittheilung des Signalements zur Fahn¬ dung ausgeschrieben ist, und aus Art. 8 ibidem, wo¬ nach dem Verfolgten zugleich mit der Verhaftung angezeigt werden soll, warum er ausgeschrieben sei, folgt, daß in der Ausschreibung das Verbrechen, welches dem Verfolgten zur Last gelegt wird, angegeben werden muß. Ueber das bei der Verhaf¬ tung zu beobachtende Verfahren und über die Kompetenzen der kantonalen Polizeiangestellten enthält das citirte Bundesgesetz gar keine Bestimmungen, sondern es gelten in dieser Hinsicht einfach die Bestimmungen der kantonalen Strafprozeßgesetze.

9. Da nach dem Gesagten Kläger in der That in gesetzwi¬ driger Weise verhaftet worden ist, so hat derselbe gemäß der Er¬ wägung 4 erwähnten Verfassungsbestimmung Anspruch auf Ent¬ schädigung, und es herrscht unter den Parteien eventuell darüber kein Streit, daß er dieselbe direkt vom Staate Bern verlangen könne. Was nun das Maß der Entschädigung betrifft, so ist die Forderung des Klägers allerdings stark übertrieben; umgekehrt ist letzterer aber auch an die s. Z. gegenüber der neuenburgischen Präfektur gestellte Forderung, welche nur als Vergleichsofferte betrachtet werden kann, nicht gebunden, sondern ist die Bestim¬ mung der dem Kläger wegen der Verhaftung gebührenden En¬ schädigung dem freien Ermessen des Gerichtes anheimgestellt, und es dürfte nun den Umständen angemessen sein, wenn dieselbe im Ganzen auf 100 Fr. angesetzt wird. Ob und in wie weit dem Kanton Bern hiefür Regreß auf den Kanton Neuenburg zustehe, ist in diesem Prozesse nicht zu entscheiden: Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Kanton Bern ist schuldig, dem Kläger für den ausge¬ standenen ungesetzlichen Verhaft eine Entschädigung von hundert Franken zu bezahlen; mit der Mehrforderung ist Kläger abge¬ wiesen.