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3_I_805

BGE 3 I 805

Bundesgericht (BGE) · 1877-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

131. Urtheil vom 5. Oktober 1877 in Sachen der Gemeinde Schwyz gegen den Kanton Schwyz. A. Mittelst Urkunde vom 11. Juni 1792 errichtete Anton Ronca, Landmann zu Küßnacht und Bürger von Luzern, ein "Fidei commissum oder Stipendium" für eine gewisse begrenzte Anzahl seiner Descendenten in der Weise, daß er sofort an Ka¬ pitalbriefen 5000 fl. in das Standesarchiv von Schwyz abgab und sich verpflichtete, die nächsten fünfundzwanzig folgenden Jahre jedes Jahr 400 fl. Gülten abzugeben, bis sich das Kapital auf 15000 fl. erstrecken werde. Genuß und Verwaltung dieses "fidei¬ commissi oder stipendio" behielt sich A. Ronca zeitlebens vor und für den Fall des Aussterbens aller substituirten Linien verord¬ nete er wörtlich Folgendes: "Wenn nun aber nach dem Inhalt dieser meiner vorangesetz¬ "ten Willensmeinung alle substituirten Linien ausgestorben und "die ganze Stiftungsmasse der 15000 fl. sammt den Zinsen "dem löblichen Stand Schwyz anheimfällt, so verordne ich von "den Zinsen des Kapitals, von 12000 fl., die jährlich 600 fl. "Zins abwerfen, folgende zwei Stipendien, und ersuche ehrfurchts¬ "voll meine gnädigen Herren und Oberen des Kirchenrathes in "Schwyz, die Kollatur derselben gütigst zu übernehmen und also "jährlich am nächsten Rathstag nach St. Antoni zwei ehrbaren "Landmannstöchtern, die sich mit einem ehrlichen Landmann ver¬ "ehelichen, jeder 300 fl. zu einer Aussteuer mitzutheilen; der "Ueberschuß der Zinsen von der ganzen Masse der 15000 fl., also "annoch 150 fl., solle zur Unterstützung wahr armer und noth¬ "dürftiger Hausarmen gewidmet sein.

"Im Fall meine gnädigen Herren und Oberen eines hoch¬ "weisen Kirchenrathes in Schwyz nach ihren klugen Einsichten "und nach der Sache Umständen zuweilen nöthig erachten wür¬ "den, diese 600 fl. Zins auf eine andere Art zu verwenden, so "überlasse ich Alles dero hohen Disposition und Einsicht, jedoch, "daß selbe nur ad pias causas und nicht anders verwendet "werden." Dieses Fideikommiß wurde unterm 25. Brachmonat 1792 von Landammann und gesessenem Landrathe "seinem buchstäblichen "Inhalte nach bekräftigt und genehmigt, und verordnet, daß dem¬ "selben durchaus und in allweg nachgelebt und solches befolget "werden solle; dabei jedoch auch die landesherrlichen Rechte be¬ "stens verwahrt und je nach Erheisch der Zeit und sich ergeben¬ "den Umständen die beliebige Disposition zu verfügen, vorbe¬ halten." B. Nachdem im Jahre 1874 die fideikommissarisch bestellten Nutznießungsberechtigten ausgestorben waren, reklamirte der Ge¬ meinderath von Schwyz, unter der Behauptung, daß er der Rechts¬ nachfolger des in der Stiftungsurkunde benannten Kirchenrathes sei, bei der Regierung von Schwyz das Recht der Disposition über die Stiftung; allein der Kantonsrath von Schwyz beschloß am 3. Dezember 1875, es sei die Ronca'sche Stiftung als Eigen¬ thum des Kantons zu betrachten und das Begehren des Ge¬ meinderathes Schwyz abzuweisen. C. Mit Klageschrift vom 30. Dezember 1876 stellte nun der Gemeinderath von Schwyz beim Bundesgerichte das Begehren, es sei die Regierung des Kantons Schwyz pflichtig zu erklären, dem Gemeinderathe Schwyz die Kollatur über die sog. Ronca'sche Stiftung zuzugestehen, wonach es dem Gemeinderathe Schwyz zukomme, den jährlichen Ertrag des Stiftungsvermögens ad pias causas zu verwenden. Zur Begründung dieses Begehrens berief sich Kläger wieder¬ um darauf, daß der Gemeinderath Schwyz mit dem in der Stif¬ tungsurkunde als Kollator bezeichneten Kirchenrath Schwyz iden¬ tisch sei, und bezeichnete als Beweismittel:

1. eine schriftliche Erklärung der Bezirksgerichtskanzlei Schwyz vom 15. November 1876, worin dieselbe bescheinigt, daß der Gemeinderath Schwyz jene Behörde sei, welche an die Stelle des frühern Kirchenrathes zu Schwyz getreten, resp. daß der frühere Kirchenrath zu Schwyz und der Gemeinderath Schwyz durchaus identisch und diese Identität notorisch sei, und

2. den Rechenschaftsbericht des schwyzerischen Regierungsrathes für das Jahr 1867, worin derselbe den Kirchen-, resp. Gemeinde¬ rath als Kollator anerkenne. Dabei bemerkte der Gemeinderath: Man habe früher keinen Gemeinderath, dafür aber einen Kirchenrath gehabt, aus dessen Protokollen sich ergebe, daß alles das, was damals in der Kom¬ petenz des Kirchenrathes gelegen, nunmehr in diejenige des Ge¬ meinderathes Schwyz gekommen und nur eine Aenderung der Ti¬ tulatur eingetreten, die Behörde aber dieselbe geblieben sei. Der Titel Gemeinderath sei nun verfassungsmäßig; dagegen heißen die politischen Gemeinden noch immer Kirchgemeinden. Das Eigenthumsrecht werde dem Stande Schwyz nicht be¬ stritten, sondern nach Inhalt der Stiftungsurkunde anerkannt; dagegen die Verwaltung desselben und insbesondere die Dispo¬ sition über den Ertrag, die Zinsen, vom Gemeinderathe Schwyz in Anspruch genommen. D. Die Regierung von Schwyz trug auf Abweisung der Klage an. Sie bestritt, daß der Kläger mit dem im Jahre 1792 be¬ standenen Kirchenrathe Schwyz identisch sei, und führte in dieser Hinsicht folgendes an: Bis zum Jahre 1798 sei das sog. alte Land Schwyz, das mit dem Gebiete des jetzigen Bezirkes Schwyz zusammenfalle, der Repräsentant des eidg. Standes Schwyz ge¬ wesen und habe ein einziges geschlossenes Gemeinwesen gebildet. Eine politische Eintheilung des Landes in organische, staatliche und politische Unterabtheilungen habe es nicht gegeben; nur in kirchlicher, pfarrlicher Beziehung sei das Land in eine Anzahl Kilchhörenen eingetheilt gewesen. Der oberste Regent, die höchste Gewalt sei die Landsgemeinde gewesen; die einzige konstitutio¬ nelle, vollziehende und verwaltende Behörde der Landrath oder gesessene Rath. Der Kirchenrath von Schwyz sei weder Vollzie¬ hungs- noch Verwaltungsbehörde, überhaupt kein Glied des staat¬ lichen Organismus, sondern nichts als die Gruppe derjenigen Mitglieder des Landrathes aus der Kirchhöre oder Pfarrei Schwyz

gewesen, welchen die Wahrnehmung einzelner lokaler, genossen¬ rechtlicher und pfarrlicher Angelegenheiten obgelegen habe, näm¬ lich die Ueberwachung der Kirchendiener, wie des Sigristen, Vor¬ singers und des Schulmeisters, und anderseits die Funktionen eines Ortsgenossenrathes, also Fragen über Benutzung des Ge¬ nossengutes. Die totale Bedeutungslosigkeit des Kirchenrathes von Schwyz, welchen der heutige Gemeinderath zu seinem Rechts¬ vorfahr erheben möchte, erhelle am Besten daraus, daß dieser Kirchenrath im Jahre 1792 nur drei Sitzungen gehalten habe, die erste des Schulmeisters wegen, in welcher der Landsäckel¬ meister demselben aber gerade die Kompetenz bestritten habe, und zwei Male als Ortsbürger- oder Ortsgenossenrath. Alle andern Kompetenzen der heutigen Gemeinderäthe, die Verwaltung der Gemeindsgüter, die Verwaltung und Aufsicht über das Armen¬ und Vormundschaftswesen, die gesammte Polizei haben in der Hand der politischen Behörden, des Landrathes und seiner Unter¬ abtheilungen, gelegen. Der alte Staatsorganismus des Landes Schwyz mit sammt dem Kirchenrath von Schwyz, der nicht einmal ein eigenes Pro¬ tokoll gehabt, sei mit der französischen Revolution verschwunden. Die jetzigen Gemeinden des Kantons Schwyz seien andern Ur¬ sprungs und andern Charakters, als die Kirchenräthe von 1798 und es sei geradezu eine Verkennung des schwyzerischen Konsti¬ tutionalismus, die alten Kirchenräthe als die Wiegen der schwy¬ zerischen autonomen Gemeinden zu bezeichnen. Noch 40 Jahre nach der Zeit, wo A. Ronca seine Fideikommiß habe ratifiziren lassen, habe es im Kanton Schwyz keine eigentlichen verfassungs¬ mäßigen politischen Gemeinden gegeben. Der Begriff der poli¬ tischen Gemeinden habe erst später konkrete Gestalt gewonnen; die Verfassung von 1833 spreche zum ersten Male von politischen Gemeinden und erst durch die neueste Verfassung von 1876 sei deren Organisation zu etwelchem Abschluß gekommen. Nun ergebe sich aus der Stiftungsurkunde vom Jahre 1792, daß das Stiftungsvermögen Niemandem anders, als dem Stande Schwyz, voll und ganz, zu gut kommen solle. Frage man, wie genannte Disponent, der Kirchenrath der im Stiftungsbriefe Schwyz, zu dem Stande Schwyz als Eigenthümer von Kapital und Zinsen stehe und wie A. Ronca dazu gekommen sei, die Ver¬ wendung der Stiftserträgnisse in die Hände dieses Kirchenrathes zu legen, so eröffne sich nur eine Alternative: Entweder habe Ronca diesen Kirchenrath für ein vollziehendes Organ des Stan¬ des Schwyz gehalten, das im Namen und für den Stand Schwyz handle und disponire, oder der Kirchenrath Schwyz sei ein Ein¬ schiebsel der Kanzlei Schwyz, die in der formellen Gestaltung des Instrumentes freie Hand gehabt habe, und als solches gegen den Willen des Stifters aufgenommen worden. Dieser Kirchen¬ rath Schwyz könne aber doch nicht die Prätension haben, im Namen, Willen und Interesse des Kantons Schwyz, als Stif¬ tungseigenthümers, zu handeln. In erster Linie werde mit aller Bestimmtheit behauptet, der im Instrumente von 1792 als Disponent genannte Kirchenrath von Schwyz sei gegen Willen und Wissen des Stifters in die Urkunde hineingekommen, indem der Kirchenrath in dem ursprüng¬ lichen Entwurfe nicht enthalten gewesen sei, vielmehr Ronca im¬ mer nur von seinen "gnädigen Herren und Oberen" spreche, wor¬ unter der Kirchenrath nicht verstanden sein könne. Aber selbst an¬ genommen, der Stifter habe damals an den Kirchenrath von Schwyz gedacht, so mangle dem jetzigen Kläger gleichwohl die Legitimation zur Sache, weil derselbe nicht der Rechtsnachfolger des Kirchenrathes von Schwyz sei. Dieser Kirchenrath sei nur eine Lokal- und Verwaltungs-, keineswegs aber eine politische oder staatliche Behörde gewesen. Dem Kirchenrathe von Schwyz wäre es anno 1792 unmöglich gewesen, die Kompetenzen eines heutigen Gemeinderathes von Schwyz auszuüben, weil es damals keine politische Gemeinde Schwyz, sondern nur ein Land Schwyz gegeben habe. Auch das Gebiet der heutigen Gemeinde Schwyz und des Kirchganges Schwyz von 1792 sei nicht ein und das¬ selbe. Der Kirchenrath von Schwyz habe das Jahr 1798 nicht überlebt, während der Gemeinderath von Schwyz erst 1833 ent¬ standen sei; auch habe derselbe nicht das vertreten, was der Ge¬ meinderath später geworden sei, sie haben nichts gemein als den geographischen Begriff von Schwyz, der sich eben so gut an Kor¬ porations- und Pfarrinteressen, als an die politisch kommunalen Interessen der Neuzeit anreihen lasse. So sei der Gemeinderath

von Schwyz heutzutage keineswegs auch der Genossenrath der Genossame Schwyz. In dem Rechenschaftsberichte vom Jahre 1867 habe der Re¬ gierungsrath dem Großen Rathe über die Unterhandlungen mit den Nachkommen des Stifters Ronca berichtet, die Stiftungs¬ masse auf die vertraglich festgesetzte Kapitalsumme von 15,000 fl. zu kompletiren. Ueber die Verwaltung der Stiftung sei damals nicht gesprochen worden und der Gemeinderath Schwyz finde in dem Rechenschaftsberichte, der überdies für denselben eine res inter alios acta sei, gar keine Erwähnung. Im Weitern berief sich der Regierungsrath von Schwyz zur Rechtfertigung seines Antrages auf Abweisung der Klage noch darauf, daß der Kanton Eigenthümer des Stiftungsvermögens sei und die Erträgnisse desselben nicht bloß zu Gunsten der Ein¬ wohner der Gemeinde Schwyz, sondern der Kantonseinwohner verwendet werden sollen; sowie auf den Umstand, daß nach der Stiftungsurkunde der Landesobrigkeit das beliebige Dispositions¬ recht, welches auch das Kollaturrecht des sog. Kirchenrathes und das Recht der Aufhebung der Stiftung in sich begreife, zustehe. E. In der Replik machte der Kläger im Wesentlichen noch gel¬ tend: Es sei richtig, daß eine ausgebildete politische Gemeinde zur Zeit A. Ronca's noch nicht existirt habe; das ganze Land sei ein einziges politisches Ganzes gewesen, wie es sich als sol¬ ches aus der gemeinsamen Benutzung der Allmeind herausgebil¬ det gehabt habe. Trotzdem habe der Hauptort Schwyz einen Kir¬ chenrath gehabt, als eigene, selbständige, lokale Behörde, die im¬ mer vor und nach der französischen Revolution bestanden habe und deren Kompetenzen immer gewachsen seien, bis die Verfas¬ sung von 1848 eine genauere Umgrenzung des Gemeindelebens eingeführt habe. Die Gemeinderäthe, welche nun entstanden, seien gar nichts Anderes, als was der Kirchenrath Schwyz gewesen sei. Die Protokolle des Kirchenrathes gehen an den Gemeinde¬ rath Schwyz über und alle und jede Kompetenz des frühern Kir¬ chenrathes habe der jetzige Gemeinderath Schwyz. Daß letzterer nicht auch Verwalter der Genossame sei, rühre daher, weil schon vor mehr als 40 Jahren die Genossengüter ausgeschieden wor¬ den seien und getrennt verwaltet werden. Auch nach der Aus¬ scheidung habe aber der Kirchenrath als rein politische und zwar als Gemeindebehörde bestanden. Ob die landesherrlichen Rechte, d. h. Verfassung und Gesetze des Kantons Schwyz eine Aufhebung der Stiftung gestatten, sei eine hier nicht zu erörternde Frage. Jetzt bestehe die Stiftung noch und so lange deren Aufhebung nicht erfolgt sei, habe Nie¬ mand ein Dispositionsrecht, als der Kläger. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Beide Parteien sprechen in ihren Rechtsschriften von einer Ronca'schen Stiftung; sie gehen dann aber wieder darin einig, daß das betreffende Vermögen dem Stande Schwyz als Eigen¬ thum gehöre, und wenn dies richtig ist, so liegt eine Stiftung im eigentlichen Sinne hier nicht vor, sondern lediglich eine Ver¬ mögenszuwendung an den Kanton Schwyz zu einem bestimmten Zwecke. Denn unter Stiftung im eigentlichen Sinne versteht man nur die Bestimmung von Vermögen für einen Zweck mit der Wirkung, daß dieses Vermögen als ein selbständiges Rechts¬ subjekt angesehen wird, das Stiftungsvermögen daher der Stif¬ tung selbst als juristischer Person angehört.

2. Mag man nun aber von der, für diesen Prozeß allerdings maßgebenden, Auffassung der Parteien, daß es sich hier nicht um eine Stiftung im engern Sinne, sondern um eine Vermögens¬ zuwendung an den Staat Schwyz handle, oder von der Ansicht ausgehen, daß A. Ronca eine wirkliche Stiftung mit selbständi¬ ger Persönlichkeit habe errichten wollen, so muß die Klage als unbegründet verworfen werden, weil nicht bewiesen ist, daß der Gemeinderath Schwyz mit dem in der Stiftungsurkunde zur Kol¬ latur berufenen Kirchenrath Schwyz identisch sei.

3. Nach den Akten steht nämlich fest und ist seitens der Par¬ teien unbestritten, daß die Ronca'sche Stiftung in keinerlei Be¬ ziehung zu der Gemeinde Schwyz steht, indem letztere weder das Eigenthum des betreffenden Vermögens noch dessen Erträgnisse zu beanspruchen hat, vielmehr die Zinsen den Einwohnern des ganzen Kantons zu gut kommen sollen. Hienach ist es aber höchst unwahrscheinlich, daß der Kirchenrath Schwyz, welcher unbestrit¬ tenermaßen nicht bloß Lokalbehörde des Kirchganges Schwyz, sondern auch ein Theil des Landrathes war, in jener erstern

Eigenschaft zur Kollatur berufen worden sei; sondern ist viel¬ mehr anzunehmen, daß der Stifter den Kirchenrath als Ausschuß des Landrathes, der höchsten Landesbehörde, mit jener Funktion habe betrauen wollen. Damit stimmt überein, daß der Stifter von den "gnädigen Herren und Oberen" eines hochweisen Kir¬ chenrathes spricht, eine Bezeichnung, welche offenbar für die Lokal¬ behörde von Schwyz nicht zutreffen würde. Nach der Verfassung des Kantons Schwyz ist aber der jetzige Gemeinderath ausschlie߬ lich Gemeindsbehörde und unterscheidet sich daher wesentlich von dem im Jahre 1792 bestandenen Kirchenrathe.

4. Nach dem Gesagten könnte dem schriftlichen Zeugnisse der Gerichtskanzlei Schwyz auch dann keine Erheblichkeit beigemessen werden, wenn dasselbe überhaupt als ein zulässiges Beweismittel erschiene, weil darin nur die Identität des Gemeinderathes Schwyz als Gemeindsbehörde bescheinigt wird. Nun fällt dasselbe aber schon gemäß Art. 145 und Art. 109 lemma 2 der eidg. C. P. O. außer Betracht, weil es sich weder auf die Protokolle noch die Akten der Gerichtskanzlei stützt und daher so wenig Be¬ weiskraft besitzt, als das schriftliche Zeugniß einer Privatperson. Der Rechenschaftsbericht des schwyzerischen Regierungsrathes für das Jahr 1867, auf welchen Kläger sich weiter berufen hat, be¬ findet sich nicht bei den Akten; allein auch wenn die Behaup¬ tung des Klägers richtig sein sollte, würde derselbe nicht entschei¬ dend sein und zwar einerseits, weil damals unbestrittenermaßen die Frage, wem seiner Zeit die Verwaltung der Ronca'schen Stif¬ tung, nach deren Anfall an den Kanton Schwyz, zukomme, noch gar nicht aufgeworfen und zu erörtern war und daher der Re¬ gierungsrath offenbar nicht die Absicht hatte, in dieser Hinsicht eine rechtsverbindliche Erklärung zu Gunsten des Gemeinderathes Schwyz abzugeben, und anderseits, weil nicht dargethan ist, daß die Abgabe einer solchen Erklärung in der Befugniß des Regie¬ rungsrathes gelegen habe oder dieselbe vom schwyzerischen Gro¬ ßen Rathe genehmigt worden sei.

5. Schließlich mag noch bemerkt werden, daß aus der Abwei¬ sung der vorliegenden Klage keineswegs etwa auf eine Anerken¬ nung der Behauptungen und Folgerungen geschlossen werden darf, welche der Regierungsrath betreffend Aufhebung und Abänderung der im Jahre 1792 von Landammann und Rath ausdrücklich ihrem buchstäblichen Inhalte nach genehmigten und bekräf¬ tigten Ronca'schen Stiftung aus dem Eigenthumsrechte des Staa¬ tes an derselben oder seinen Hoheitsrechten hergeleitet hat; zu¬ mal gerade die Frage, wem das Eigenthum an dem Stiftungs¬ vermögen zustehe, ob dem Kanton Schwyz oder der Stiftung selbst als juristischer Person, diesem Prozesse fremd und demnach nicht zu entscheiden ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage ist abgewiesen.