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115. Urtheil vom 3. November 1877 in Sachen der Wasserwerkbesitzer an der Lorze. A. Clemens Henggeler-Uttiger, welcher die an einem Neben¬ fluß der Lorze gelegene Nidfurrenmühle erworben hat, beabsich¬ tigt, über das auf dem dortigen Grundstücke entspringende und das auf dasselbe abfließende Wasser, als eine Zubehörde seines Eigenthums, in der Weise frei zu verfügen, daß er dieses Wasser, das bisher in die Lorze geflossen ist, nicht mehr dahin abfließen läßt, sondern zum Zwecke der Wasserversorgung der Stadt Zug dahin ableitet. Gegen dieses Unternehmen verlangten die Inhaber der zahl¬ reichen, theils von Alters her bestehenden, theils erst in neue¬ rer Zeit errichteten Wasserwerke an der Lorze Schutz bei den zu¬ gerischen Gerichten, indem sie dasselbe als eine Mißachtung ihres gesetzlich anerkannten Wasserrechtes betrachteten. Allein sie wur¬ den durch Urtheil des Kantonsgerichtes von Zug vom 12. Ja¬ nuar 1877 abgewiesen, weil Henggeler-Uttiger als Eigenthümer
des Gutes Nidfurrenmühle berechtigt sei, über das zu dem Gute gehörige Wasser, als Privatgewässer, frei zu verfügen und eine Servitut zu Gunsten der Wasserwerkbesitzer an der Lorze nicht bestehe. Nachdem letztere, ihrer Behauptung nach, das kantonsge¬ B. richtliche Urtheil ohne Erfolg an das zugerische Kassationsgericht gezogen hatten, ergriffen sie den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht und stellten folgende Begehren: Entweder es sei in Aufrechthaltung des Rechtsbegehrens 1. der Rekurrenten und in Aufhebung der Entscheide der zugerischen Gerichtsbehörden Beklagtschaft (Clemens Henggeler-Uttiger) pflich¬ tig zu erklären, das von den Heimwesen Nidfurrenmühle und Stadelmattschwyl abfließende Wasser — sei es in oder außer demselben entsprungen — gegenüber den Klägern und Rekurren¬ ten, als Besitzer unterhalb gelegener Wasserwerke, gemäß §. 176 des Sachenrechts des Kantons Zug abzugeben und es zu deren Schaden nicht abzuleiten unter Kostenfolge.
2. Oder es seien von Bundesgerichts wegen nach Wegleitung von §. 178 des zug. Sachenrechts durch Anordnung näherer Aus¬ scheidung und Festhaltung bestimmter Schranken die beiderseiti¬ gen rechtlichen Interessen auszugleichen, oder es sei
3. die Angelegenheit an die zugerischen Behörden zur erneuten Beurtheilung zurückzuweisen, nachdem grundsätzlich die Anwen¬ dung von §. 176 des zugerischen Sachenrechts im Sinne der Re¬ kurrenten erklärt worden. Zur Begründung dieser Begehren führten Rekurrenten an: Nach Art. 176 lemma 2 des zugerischen Sachenrechts "dürfe "zum Schaden vorhandener Etablissements das Wasser oberhalb "nicht abgeleitet oder zurückgehalten werden; ... auch seien äl¬ "tere Wasserwerke bei ihren hergebrachten Befugnissen zu schützen, "ohne Rücksicht darauf, ob letztere für das betriebene Gewerbe "als unumgänglich nöthig erscheinen." Diese gesetzliche Bestim¬ mung finde auch auf Privatgewässer Anwendung und werden da¬ her durch die angestrittenen Erkenntnisse der zugerischen Gerichte ihre, der Rekurrenten, Privatrechte verletzt. Diese erworbenen Rechte müssen aber nach Art. 10 der zugerischen Kantonsverfas¬ sung geschützt werden und enthalten daher die rekurrirten Ent¬ scheidungen eine Verletzung der Verfassung, über welche gemäß Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bun¬ desrechtspflege beim Bundesgerichte Beschwerde geführt werden könne. C. Clemens Henggeler-Uttiger trug in erster Linie darauf an, daß auf die Beschwerde wegen Inkompetenz des Bundesgerich¬ tes nicht eingetreten werde, indem durch die rekurrirten Urtheile kein konstitutionelles Recht der Rekurrenten verletzt sei, sondern dieselben lediglich über private Rechte der Parteien entscheiden. Eventuell verlangte Rekursbeklagter Abweisung der Beschwerde, weil eine Verfassungsverletzung nicht vorliege. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Es handelt sich im vorliegenden Falle nach der ausdrück¬ lichen Erklärung der Rekurrenten um einen staatsrechtlichen Re¬ kurs, indem die Rekurrenten behaupten, daß die angefochtenen Urtheile den Art. 10 der zugerischen Kantonsverfassung verletzen. Als Civilgericht wäre übrigens das Bundesgericht zur Beurthei¬ lung dieser Streitigkeit, beziehungsweise zur Abänderung der kan¬ tonalen Urtheile, nicht kompetent, da der Prozeß nicht nach einem eidgenössischen Gesetze zu entscheiden war.
2. Nun sagt der §. 10 der Zuger Verfassung: "Das Eigenthum "der Privaten ist unverletzlich." Hieraus scheinen Rekurrenten zu folgern, daß die Verfassung überhaupt den Schutz aller wohler¬ worbenen Privatrechte ausspreche und daher jeder Eingriff in solche Rechte, auch wenn es sich nicht gerade um Eigenthum handle, gegen die citirte Verfassungsbestimmung verstoße.
3. Die Richtigkeit dieser Auffassung kann im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben, indem es sich gegenwärtig nicht um einen Eingriff in anerkannte Privatrechte der Rekurrenten, sondern um die Frage handelt, ob denselben solche Privatrechte an dem in den Grundstücken des Rekursbeklagten zu Tage tretenden Was¬ ser zustehen. Ueber diese rein civilrechtliche Frage haben nun aber ausschließlich die zugerischen Gerichte, nach der dort geltenden Gesetzgebung, zu entscheiden (vergl. amtliche Sammlung der bun¬ desgerichtlichen Entscheidungen Bd. III, Heft 2, S. 314, Erw. 3) und wenn dieselben nun dazu gelangt sind, die Existenz der von den Rekurrenten prätendirten Rechte zu verneinen, so muß es
dabei sein Verbleiben haben und kann keine Rede davon sein, daß diese Civilstreitigkeit unter dem Vorwande, daß die kantona¬ len Urtheile einen Eingriff in die Privatrechte der Rekurrenten enthalten, an das Bundesgericht als Staatsgerichtshof gezogen werden könne. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.