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114. Urtheil vom 6. Oktober 1877 in Sachen Bucher und Durrer. A. Zu dem vor mehreren Jahren von Bucher und Durrer auf dem Bürgenstock am Vierwaldstättersee erstellten Gasthof glei¬ chen Namens führt von Stansstaad aus eine Straße, welche bis zu dem ca. 6000' unterhalb dem Gasthof befindlichen Sagento¬ bel vom Kanton Nidwalden, jedoch unter erheblicher finanzieller Beihülfe von Bucher und Durrer, erstellt worden und daher öf¬ fentlich ist, vom Sagentobel bis zum Gasthof aber im Privat¬ eigenthum von Bucher und Durrer steht. B. Da letztere sich weigerten, auf dieser ihnen eigenthümlich zugehörenden Straßenstrecke fremde Fuhrwerke ohne ihre Erlaub¬ niß fahren zu lassen, so beschloß der w. w. Rath von Nidwalden unterm 4. August 1875, in Betracht, daß, so lange auf dem Bürgenstock eine öffentliche Wirthschaft bestehe, der Verkehr auf der Straße vor und nach dem Gasthofe den Kurhausbesitzern so¬ wohl, wie allen übrigen Fuhrhaltern freistehe, es sei Bucher und Durrer die Weisung zu ertheilen, die übrigen Fuhrhalter von und nach dem Gasthof Bürgenstock mit ihren Fuhrwerken passiren zu lassen. Und als dann im Juni 1876 die Geschwister Robert und Josephine Bucher, als Pächter des Gasthofes, beim w. w. Rath von Nidwalden um die Wirthschaftsbewilligung nachsuchten, wurde dieselbe vom Rathe unterm 6. Juni, resp. 12./17. Juli
1876, nur unter der Bedingung ertheilt, daß Jedermann frei und ungehindert das Kurhaus Bürgenstock besuchen und zu diesem Zwecke sich nach Belieben auf der Straßenstrecke Stansstaad-Bür¬ genstock eigener oder gemietheter Fuhrwerke bedienen könne. Diese Schlußnahmen stützten sich auf die §§. 3 und 6 des nidwalden¬ schen Wirthschaftsgesetzes, welche jeden Tavernenwirth zur Beher¬ bergung von Gästen und Verabreichung von Getränken und Spei¬ sen berechtigen (§. 3); dagegen den Wirthen verbieten, die Ver¬ abreichung von Speisen und Getränken zu verweigern. C. Hierüber beschwerten sich sowohl die Eigenthümer des Gast¬ hofes Bürgenstock, Bucher und Durrer, als die Pächter dessel¬ ben, Geschwister Bucher. Sie erblickten in jenen Schlußnahmen eine Verletzung der in Art. 13 der nidwaldenschen Verfassung garantirten Unverletzlichkeit des Eigenthums und verlangten da¬ her Aufhebung derselben. Zur Begründung führten sie an: Es könne keinem Zweifel unterliegen und sei vom Bundesgerichte schon in seinem Urtheile vom 9. Dezember v. J. ausgesprochen worden, daß die rekurrirten Beschlüsse einen Eingriff in ihr Pri¬ vateigenthum enthalten. Dieser Eingriff werde durch die öffent¬ lichen Rücksichten, welche vom Rathe von Nidwalden geltend ge¬ macht werden, nicht gerechtfertigt; denn wenn man die Verpflich¬ tung des Art. 6 des Wirthschaftsgesetzes zur Verabreichung von Getränken und Speisen analog auf die Straße anwenden wollte, würde dies jedenfalls nur zu einer entgeldlichen Benutzung führen. Uebrigens sage das Wirthschaftsgesetz von einer Straße kein Wort. Die Existenz der Wirthschaft sei nach dem Gesetze von der Existenz der Straße unabhängig und werde nur durch die rein willkürliche Verfügung der Behörde mit derselben in Ver¬ bindung gebracht. Es bestehen in Nidwalden viele Wirthschaften, zu denen keine Straßen führen und auch sie, Rekurrenten, seien nicht pflichtig, zu ihrem Gasthofe eine Straße zu halten oder Je¬ mandem zur Verfügung zu stellen. Haben sie zufällig eine solche Straße, so besitzen sie darüber das volle Privateigenthum, das freie Dispositionsrecht; sie können die Straße zerstören oder ver¬ kaufen. D. Landammann und Regierungsrath des Kantons Unterwal¬ den nid dem Wald trugen auf Abweisung der Beschwerde an, indem sie auf dieselbe erwiderten: Allerdings gewährleiste der Art. 13 die Unverletzlichkeit des Eigenthums; der Staat habe jedoch in den mehrfachsten Beziehungen Recht und Pflicht, die Benützung des Privateigenthums in gewissen polizeilichen Schranken zu hal¬ ten. Werde nun im Privateigenthum ein Gewerbe betrieben, wel¬ ches der staatlichen Anerkennung bedürfe, erfolge diese staatliche Anerkennung gestützt auf ein Gesetz, das den Wirth zur Auf¬ nahme von Gästen berechtige und verpflichte, also die unbedingte Freiheit des Besitzers ausschließe und komme hinzu, daß diese Verpflichtung nirgends als unvereinbar mit dem Art. 13 der nid¬ waldenschen Verfassung angefochten sei, so erhelle, daß die Vor¬ schrift der freien Benutzung von Steg und Weg zu einer solchen Wirthschaft im Sinn und Geist der angefochtenen Verfügungen keine Verletzung des Art. 13 der Kantonsverfassung sei. Die frag¬ lichen Bestimmungen des Wirthschaftsgesetzes seien lediglich aus dem Zweck und der Natur des Wirthschaftsgeschäftes abgeleitet, welche darin bestehen, dem Bedürftigen Obdach und Nahrung zu reichen. Solle aber eine Wirthschaft diesem Zwecke dienen,so müsse auch die Möglichkeit vorhanden sein, zu derselben zu ge¬ langen und sei daher die Straße oder der Fußweg zu einer Wirth¬ schaft nichts Anderes als ein Accessorium zur Wirthschaft selbst. Werde in einem Gebäude eine öffentliche Wirthschaft betrieben, so trage auch der Zugang einen öffentlichen Charakter so lange, als das Gebäude zu Wirthszwecken verwendet werde. Die ange¬ fochtenen Verfügungen dauern daher auch nur so lange fort, als Rekurrenten auf dem Bürgenstock den Gasthof betreiben. Was die Rekurrenten bezwecken, sei, die Lohnkutscher von Be¬ fahrung der Straße Stansstaad-Bürgenstock auszuschließen und so die Benützung derselben zu einem Monopol für sich zu ma¬ chen, wozu der Staat Nidwalden keine Hand bieten könne. E. Unterm 9. Dezember v. J.1) hatte das Bundesgericht be¬ schlossen, auf diesen Rekurs einstweilen nicht einzutreten, sondern vorerst den Entscheid des Bundesrathes, bei welchem Rekurren¬ ten wegen Verletzung des Art. 31 der Bundesverfassung ebenfalls Beschwerde erhoben hatten, abzuwarten. Mit Beschluß vom 29.
1) Bd. II. S. 530 ff.
Juni d. J. hat nun der Bundesrath gefunden, daß gegen die re¬ kurrirten Schlußnahmen der nidwaldenschen Behörden vom Stand¬ punkte des Art. 31 der Bundesverfassung keine Einwendungen erhoben werden können, und demnach die Beschwerde abgewiesen. Das gleiche Schicksal hatte die Beschwerde der Rekurrenten über die Anordnung der nidwaldenschen Regierung, daß die Beschwerde¬ führer, wenn sie die Wagen ihres Hotels an der Schifflände in Stansstaad behufs Abholung ihrer Gäste aufstellen wollen, sie sich dem Kutscherreglement vom 15. Mai 1876 und der darin festgestellten Kehrordnung unterziehen müssen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Rekurrenten erblicken in den rekurrirten Verfügungen einen Eingriff in ihr Eigenthum. Dieselben dürften aber wohl weni¬ ger das Eigenthum betreffen, als vielmehr die persönliche Ver¬ pflichtung der Rekurrenten in ihrer Eigenschaft als Wirthe, bezie¬ hungsweise als Ausfluß des Wirthschaftsbetriebes, begründen, für die Dauer derselben die Vornahme von Handlungen auf ihrem Eigenthume zu dulden, welche sonst allerdings der Eigenthümer verhindern darf. Hievon ausgegangen könnte sonach von einer Verletzung des Art. 13 der Kantonsverfassung nicht gesprochen werden.
2. Allein auch angenommen, es handle sich wirklich um einen Eingriff in das Eigenthum der Rekurrenten, so muß gleichwohl die Abweisung der Beschwerde erfolgen. Auch der Art. 13 der nidwaldenschen Verfassung kann, wie das Bundesgericht dies schon bezüglich der gleichlautenden Bestimmungen anderer Kantonsver¬ fassungen ausgesprochen hat, nur dahin aufgefaßt werden, daß darin das Eigenthum gegen willkürlichen Entzug in dem Sinne garantirt werde, daß Zwangsenteignungen nur gegen gerechte Ent¬ schädigung stattfinden dürfen; daß derselbe dagegen das Recht der Gesetzgebung nicht ausschließe, durch positives Gesetz die im all¬ gemeinen Interesse erforderlichen Beschränkungen des Eigenthums einzuführen. Im gegenwärtigen Falle wird nun den Rekurrenten kein Eigenthum entzogen, sondern es läge jedenfalls nur eine Be¬ schränkung, ein Eingriff in ihr Eigenthum nach seiner negativen Seite hin vor, indem Rekurrenten durch die angefochtenen Ver¬ fügungen in dem Rechte, jeden Andern an der Benutzung ihrer Privatstraße zu hindern, beschränkt werden. Bekanntlich sind solche Eigenthumsbeschränkungen in den Gesetzgebungen aller Länder enthalten und hat das Bundesgericht schon wiederholt erklärt, daß dieselben nicht gegen den in den Kantonsverfassungen ent¬ haltenen Grundsatz der Unverletzlichkeit des Privateigenthums ver¬ stoßen. (Offiz. Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen, Bd. II, S. 96 f.; Bd. III, S. 259, Erw. 5.)
3. Ob das Wirthschaftsgesetz des Kantons Nidwalden von den dortigen Behörden richtig ausgelegt, beziehungsweise die von letz¬ tern aus demselben hergeleitete Beschränkung des Privateigen¬ thums darin enthalten sei, entzieht sich der Beurtheilung des Bun¬ desgerichtes, indem die Anwendung und Auslegung der kanto¬ nalen Gesetze lediglich Sache der kantonalen Behörden ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.