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3_I_669

BGE 3 I 669

Bundesgericht (BGE) · 1877-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

113. Urtheil vom 10. November 1877 in Sachen der eidgenössischen Bank und Konsorten. Das bernische Gesetz über die Einkommenssteuer enthält A. A. folgende Bestimmungen: u. §. 1. Die Einkommenssteuer haben zu entrichten:

1. Alle im Kanton niedergelassenen Kantonsbürger, Schweizer¬ bürger und Fremde;

2. alle Aufenthalter, sofern ihr Aufenthalt im Kanton mehr als 6 Monate gedauert hat;

3. alle innerhalb des Kantons seßhaften oder zum Geschäfts¬ betrieb in demselben autorisirten Unternehmungen aller Art. §. 2. Der Einkommenssteuer ist unterworfen:

3. Das Einkommen von verzinslichen Kapitalien (Obligatio¬ nen, Schuldverschreibungen, Aktien, Depositen), von welchen nicht die Vermögenssteuer entrichtet wird. §. 3. Von der Einkommenssteuer ist befreit:

4. Das Einkommen bis auf 100 Fr. in der zweiten und dritten Klasse. §. 5. Die in §. 2 genannten Gattungen von Einkommen zer¬ fallen behufs der Taxirung in 8 Klassen:

III. Das Einkommen von verzinslichen Kapitalien (Obliga¬ tionen, Schuldverschreibungen, Aktien, Depositen). §. 6. Für die Anlage der Einkommenssteuer wird der Ma߬ stab von 100 Fr. zu Grunde gelegt. Die jährliche Bestimmung des Betrages der Vermögenssteuer durch den Großen Rath ist in der Weise maßgebend für die Anlage der Einkommenssteuer, daß für jeden Franken, der von 1000 erhoben wird, in der III. Klasse 2 Fr. 50 Cts. auf je 100 Fr. Einkommen als Steuer¬ betrag angerechnet werden. Bruchzahlen unter 50 Fr. werden nicht berechnet, dagegen 50 Fr. und darüber für 100 Fr. gezählt. B. Gemäß des ihm in Art. 37 dieses Gesetzes ertheilten Auf¬ trages erließ der Regierungsrath des Kantons Bern unterm 2. August 1866 zu demselben eine Vollziehungsverordnung, welche

u. A. Folgendes bestimmt: §. 3 lemma 3: "Für das Einkommen von Obligationen und Schuldverschreibungen aller Art ist dem Grundsatze nach der im Kanton wohnende Besitzer steuerpflichtig. Da jedoch die bei Aktien¬ gesellschaften, sowie in Ersparniß- und Leihkassen aller Art auf Schuldverschreibung deponirten Gelder ihrer Verwendung nach theilweise schon mit der Vermögenssteuer belegt sind und §. 3 Ziffer 1 des Gesetzes das Einkommen aus solchen Kapitalien von der Einkommenssteuer befreit, so haben die schuldnerischen Verwaltungen die Einkommenssteuer vom Ertrage dieser Depo¬ siten am Platze der Einleger zu bezahlen, jedoch nur insoweit, als diese Depositen das bereits mit der Vermögenssteuer belegte Obligations- oder Einlagenkapital übersteigen, und mit der Be¬ fugniß, die also bezahlte Einkommenssteuer in gutfindender Form von den pflichtigen Einlegern oder Obligationären zu beziehen. §. 7 lemma 2 : Demnach hat die Einkommenssteuer zu be¬ zahlen:

c. ein Steuerpflichtiger, der in Folge einer Obligation, Schuld¬ verschreibung, Aktie oder eines Depositums einen Zins oder eine Dividende von 1000 Fr. an Einkommen zu beziehen hat, nach Abzug der ersten steuerfreien 100 Fr. (§. 3 Ziff. 4 des Gesetzes), von den noch bleibenden 900 Fr. Eine Gesellschaft oder Kasse, welche die Einkommenssteuer nach Art. 3 dieser Voll¬ ziehungsverordnung am Platze der Einleger bezahlt, hat diese 100 Fr. nur ein Mal an ihrer Gesammtsteuer der be¬ treffenden Klasse in Abzug zu bringen." Behufs gleichmäßiger Ausführung des Steuergesetzes und der Vollziehungsverordnung erließ die für das Jahr 1875 für Re¬ vision der Einkommenssteueranlage niedergesetzte Centralkommis¬ sion am 17. April 1875 ein Cirkular, in welchem u. A. unter A I b auf S. 6 gesagt ist: "Es hat namentlich bei Spar- "und Leihkassen, überhaupt bei Geldinstituten, die irrige Mei¬ "nung Platz gegriffen, es seien die Depositen von Beträgen, wo "der Deponent für seine Person in Folge seines berechtigten Ab¬ "zuges von 100 Fr. steuerfrei wurde, auch von diesen Kassen "als steuerfreies Kapital zu betrachten. Es haben denn auch die "meisten Geldinstitute sich auf diese Weise ein steuerfreies Ka¬ "pital geschaffen, entgegen dem Sinn und Geist des Gesetzes "und auch entgegen dem Wortlaut des §. 3 der V. V. und §. 7 "litt. c derselben. Diese Kassen sind daher zu behandeln, wie ein "einzelner Steuerpflichtiger, der von seinem sämmtlichen Einkom¬ "men, mit Ausnahme von 100 Fr., die Steuer zu entrichten "hat. Es haben somit diese Kassen von ihrem gesammten Depo¬ "sitenkapital die Steuer zu entrichten." C. Als nun, gestützt auf dieses Cirkular, die Steuerkommis¬ sion des Gemeindrathes Bern das in der III. Klasse versteuer¬ bare Einkommen der rekurrirenden Geldinstitute bedeutend höher, als letztere dasselbe in ihren Selbsttaxationen angesetzt hatten, schätzte, erhoben dieselben Beschwerde beim bernischen Regierungs¬ rathe, indem sie behaupteten, daß die Fakt. B aufgeführten Be¬ stimmungen der Vollziehungsverordnung und das Cirkular vom

17. April 1875 in Widerspruch mit Verfassung und Gesetz stehen. Allein der Regierungsrath wies die Beschwerde ab, in Betrach¬ tung, daß die Rekurrenten ausdrücklich erklärt haben, die Steuer für ihre Einleger bezahlen zu wollen; daß die Einschatzungen vollständig im Sinne der §§. 3 und 5 und §. 7 litt. c der Vollziehungsverordnung vom 2. August 1866 stattgefunden haben und diese Verordnung, so lange sie nicht förmlich aufgehoben sei, als rechtsgültig angesehen und gehandhabt werden müsse; übri¬ gens die Steuerbehörden in Betreff der außerhalb des bernischen

Staatsgebietes etwa sich aufhaltenden Einleger die Rücksicht ha¬ ben walten lassen, die versteuerbaren Depositen in der III. Klasse um einen Drittheil herabzusetzen. Ueber diesen Beschluß beschwerten sich Rekurrenten beim ber¬ nischen Großen Rathe; allein diese Behörde trat ohne Diskussion dem Beschlusse des Regierungsrathes bei. 39, D. Unter Berufung auf die Art. 27 l a, 28, 30, 37, 59 86, 96 und 97 der bernischen Staatsverfassung und Art. lemma 1 litt. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege stellten nun die eidgenössische Bank, die Ber¬ ner Handelsbank und die Spar- und Leihkasse in Bern beim Bundesgerichte das Gesuch: Es möge dasselbe:

1. die Vollziehungsverordnung des Regierungsrathes zum Ge¬

d. d. 2. setze über die Einkommenssteuer vom 18. März 1865, August 1866, und das Cirkular der Centralsteuerkommission vom

17. April 1875, insoweit diese beiden Erlasse sich auf die Fakt. B hervorgehobenen Bestimmungen beziehen, also namentlich den letz¬ ten Satz der litt. c des §. 7 der Vollziehungsverordnung und die zwei letzten Sätze der litt. A I b des Cirkulars als ver¬ fassungswidrig aufheben, und

2. die auf Grundlage dieser verfassungswidrigen Erlasse er¬ folgten Verfügungen der kantonalen Behörden, soweit sie sich auf die Taxation des Einkommens der rekurrirenden Geldinstitute der III. Steuerklasse pro 1875 beziehen, annulliren. in Zur Begründung dieser Begehren wurde angeführt: Nach §. 1 des bernischen Gesetzes über die Einkommenssteuer sei nur derjenige für seine bei den genannten Banken gemachten Einlagen (Obligationen, Depositen) im Kanton Bern einkommens¬ steuerpflichtig, welcher daselbst angesessen sei, und nach §. 3 Ziff. 4 und §. 6 ibidem sei jeder dieser Einkommenssteuerpflichtigen befugt, bei Berechnung seines steuerpflichtigen Einkommens, her¬ rührend von seinen Einlagen, die Bruchzahlen unter 50 Fr. nicht zu berücksichtigen und einen Abzug von 100 Fr. zu machen. Daß der Gesetzgeber dabei nicht von ferne daran gedacht habe, die Schuldner dieser Depositen, also in concreto die beschwerdefüh¬ renden Banken, für dieselben steuerpflichtig zu erklären, sondern daß die Steuerpflicht nach Mitgabe des Gesetzes einzig und aus¬ schließlich auf den Besitzern dieser Obligationen und Depositen¬ scheine, d. h. auf den Gläubigern ruhe, sei so selbstverständlich, daß dies bisher niemals in Frage gestellt worden sei und nach der bernischen Verfassung nicht einmal in Frage gestellt werden könne. Der Art. 86 der Verfassung gestatte nämlich bloß, die Auf¬ lagen auf Vermögen, Einkommen und Erwerb zu legen, nicht aber auf die Schulden, und der §. 49 des Gesetzes über die Ver¬ mögenssteuer vom 15. März 1856 erkläre sogar alle Verabre¬ dungen und Stipulationen, wodurch die Steuerpflicht von Ka¬ pitalien auf den Schuldner übertragen werde, rechtlich unver¬ bindlich. Diese durch Verfassung und Gesetz festgestellten Grundsätze ha¬ ben nach der erstern durch keine regierungsräthliche Vorlage mo¬ difizirt und ausgedehnt werden können, weil jede Erlassung, Er¬ läuterung, Abänderung und Aufhebung eines Geseßes nach §. 27 I a in Verbindung mit §. 28 der Verfassung zu den unüber¬ tragbaren Rechten des Großen Rathes gehören. Prüfe man an diesem Maßstabe die Vollziehungsverordnung vom 2. August 1866, so lasse sich wohl vom konstitutionellen Standpunkte aus mit Grund bezweifeln, ob der Regierungsrath befugt gewesen sei, die Einkommenssteuer von den Einlagen bei den Banken und Kassen, insoweit sie nicht schon mit der Vermögenssteuer belegt seien, statt von den nach §. 1 des Gesetzes allein steuerpflichtigen Ein¬ legern, von den gesetzlich nicht steuerpflichtigen schuldnerischen Ban¬ ken und Kassen zu verlangen und es dann diesen zu überlassen, wie sie die so bezahlte Einkommenssteuer von den wirklich Pflich¬ tigen wieder zurückerhalten können, wie §. 3 al. 3 der V. V. vorschreibe. Augenscheinlich sei diese Vorschrift weniger eine bloße Vollziehung des Gesetzes, als eine Abänderung des gesetzlichen Bezugsmodus der Steuer. Möge man nun aber über die kon¬ stitutionelle Zulässigkeit der gezwungenen Stellvertretung in der Steuerentrichtung denken, wie man wolle, so scheine doch das festzustehen, daß dadurch die gesetzlich normirte Steuerpflicht selbst weder verrückt noch ausgedehnt werden dürfe. Die Banken dür¬ fen daher nicht zu Entrichtunggrößerer Steuerleistungen verhal¬ ten werden, als die pflichtigen Einleger selbst. Denn es liege

auf der Hand, daß, wenn jene Institute am Platze der Einle¬ ger mit Steuern belegt werden könnten, die sie von denselben zurückzufordern nicht berechtigt wären, damit in Abänderung des Gesetzes der Grundsatz eingeführt würde, daß für solche Ein¬ lagen nicht nur die Besitzer oder die Gläubiger derselben ihren vollen Steuerbetrag zu bezahlen haben, sondern daß über diesen Steuerbetrag hinaus auch noch die schuldnerischen Banken und Kassen für diese nämlichen Einlagen einer selbständigen und dem Gesetze unbekannten Steuerpflicht unterworfen seien. Demnach können die Rekurrenten auf Grundlage des Gesetzes in Verbindung mit Art. 3 der Vollziehungsverordnung nur an¬ gehalten werden, vom Einkommen der bei ihnen gemachten Ein¬ lagen diejenigen Steuern zu entrichten, welche ohne die erwähnte Stellvertretung der Staat von jedem einzelnen steuerpflichtigen Einleger direkt zu beziehen berechtigt wäre, und seien dieselben daher befugt:

1. die Depositen aller nicht im Kantonsgebiet ansäßigen Ein¬ leger bei der Berechnung der Einkommenssteuer gänzlich wegzu¬ lassen, weil diese Einleger nicht zu den Steuerpflichtigen im Kan¬ ton Bern gehören, und

2. für jeden Einleger bei der Berechnung seines Einkommens III. Klasse die Bruchzahlen unter 50 Fr. nicht zu berechnen und von dem so berechneten Einkommen eines jeden steuerpflichtigen Einlegers je 100 Fr. in Abzug zu bringen. In Widerspruch mit diesen Grundsätzen haben nun aber die bernischen Behörden die Besteuerung der Einlagen auch auf solche ausgedehnt, deren Einleger außerhalb des bernischen Steuerge¬ bietes angesessen seien, und in Betreff der Bruchzahlenberechnung und der Abzugsberechtigung von 100 Fr. nicht die einzelnen Ein¬ leger berücksichtigt, sondern die schuldnerischen Banken wie einen einzelnen Steuerpflichtigen behandelt. Allerdings scheinen die Steuerbehörden und der Regierungs¬ rath dann selbst gefühlt zu haben, daß die Besteuerung solcher Depositen, deren Einleger auswärts wohnen, unstatthaft sei. Al¬ lein wenn dieselben deßhalb die versteuerbaren Depositen um einen Drittel herabsetzen, so seien sie, Rekurrenten, mit einem solchen willkürlichen Verfahren nicht einverstanden, sondern müs¬ sen darauf dringen, daß gemäß gesetzlicher Bestimmung in Be¬ treff der auswärts wohnenden Einleger das der Besteuerung ent¬ zogene Depositenkapital genau ausgemittelt werde, was umso leichter möglich sei, als sie der Steuerbehörde jeden wünschbaren Aufschluß hierüber ertheilen werden. Was die Differenz rücksichtlich der Bruchzahlenberechnung des Einkommens und der Abzugsberechtigung von100 Fr. betreffe, so lasse sich nicht leugnen, daß das vom Regierungsrathe in §. 3 der V. V. adoptirte System der gezwungenen Vertretung aller steuerpflichtigen Einleger durch die Kassen und Banken zu Mi߬ bräuchen in der Berechnung des Einkommens und der Abzüge eines jeden einzelnen steuerpflichtigen Einleger führen könne. Falls ein solcher noch anderes Einkommen in der III. Klasse besitze, so dürfe er selbstverständlich die gesetzliche Bruchzahlenberechnung, sowie den gesetzlichen Abzug in dieser Klasse nur ein Mal ma¬ chen. Allein dann solle der Regierungsrath diese Bestimmung einfach in der Weise abändern, daß er bei der gesetzlichen Vor¬ schrift verbleibe und die Steuer direkt von dem pflichtigen Ein¬ leger verlange. Dieses System habe der Große Rath in seinem spätern Gesetz über das Steuerwesen in den Gemeinden vom 2. September 1867 adoptirt, indem §. 7 dieses Gesetzes laute: "Von dem Einkommen von verzinslichen Kapitalien (Obligatio¬ "nen, Schuldverschreibungen, Aktien und Depositen), welches Kor¬ "porationen, öffentliche Anstalten, wie Ersparnißkassen u. s. w., "und Aktiengesellschaften an der Stelle des Eigenthümers dem "Staate versteuern, hat der Eigenthümer in seinem Wohnsitze "die Gemeindesteuer zu bezahlen." welche in das Gebiet Eine regierungsräthliche Verordnung, Verletzung der im Kan¬ der Gesetzgebung übergreife, involvire eine Trennung der Gewal¬ ton Bern verfassungsmäßig sanktionirten ten, wonach jede Abänderung eines Gesetzes gleichwie eine jede neue gesetzliche Bestimmung zu den unübertragbaren Verrichtun¬ l und §. 28 der Ver¬ gen des Großen Rathes gehöre (§. 27 fassung) und dem Regierungsrathe lediglich die Vollziehung der dann aber gar noch, Verfassung übertragen sei. (§. 39.) Werde ein Theil der Einkom¬ wie hier, in der Vollziehungsverordnung sondern einem Dritten, menssteuer nicht dem Steuerpflichtigen,

dem Schuldner desselben, in solcher Weise auferlegt, daß die¬ ser sie von jenem nicht mehr zurückfordern könne, so liege darin auch eine Verletzung des §. 86 der Verfassung. Bei dieser Sach¬ lage sei eine ausdrückliche Aufhebung der angefochtenen Bestim¬ mung der Vollziehungsverordnung nicht einmal nöthig gewesen, denn nach §. 96 der Verfassung dürfen keine Verordnungen an¬ gewendet oder erlassen werden, welche mit ihr in Widerspruch stehen. Die Regierung des Kantons Bern stellte in ihrer Ver¬ E. nehmlassung folgende Anträge:

1. Es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eventuell:

2. Es seien die Rekurrenten mit ihren Schlüssen abzuweisen. Ad 1 bemerkte dieselbe: Die Vollziehungsverordnung, deren Aufhebung verlangt werde, datire vom 2. August 1866 und die Rekurrenten haben dieselbe Jahre lang acceptirt und erst Be¬ schwerde erhoben, als die Steuerbehörden deren Selbsttaxationen nicht mehr anerkannt, sondern das steuerpflichtige Einkommen III. Klasse erhöht haben. Hieraus ergebe sich, daß der Rekurs im Hin¬ blick auf Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege verspätet sei. Ad 2 führte die Rekursbeklagte an: Steuergesetzes, daß die¬ Allerdings ergebe sich aus §. 1 des jenigen der Einkommenssteuerpflicht nicht unterliegen, welche außer¬ halb des Kantons domiziliren. In diesem Punkte herrsche zwi¬ schen ihr und den Rekurrenten keine Meinungsverschiedenheit. Gerade mit Rücksicht hierauf sei das Depositenkapital der rekur¬ rirenden Banken und Kassen um einen vollen Drittheil herab¬ gesetzt worden, wie aus dem regierungsräthlichen Entscheid vom

13. Dezember 1875 hervorgehe. Der Streit, der noch bestehe, betreffe allein das Maß der zu entrichtenden Steuer. Ganz un¬ zweifelhaft sei nun aber die Ausmittlung des steuerpflichtigen Ver¬ mögens lediglich Sache der kantonalen Behörden und stehe dem Bundesgerichte keine Kognition darüber zu, ob jene Behörden in dieser Hinsicht das Richtige getroffen haben. Soweit dagegen die Rekurrenten die Befugniß beanspruchen, für jeden ihrer Einleger bei Berechnung seines Einkommens III. Klasse die Bruchzahlen unter 50 Fr. nicht in Anschlag zu brin¬ gen und von dem so berechneten Einkommen jedes steuerpflichti¬ gen Einlegers je 100 Fr. in Abzug zu bringen, bestehe eine Mei¬ nungsverschiedenheit prinzipieller Natur. Nun gestatte Art. 3 Ziffer 4 des Steuergesetzes dem Steuer¬ pflichtigen den Abzug von 100 Fr. nur ein einziges Mal auf der Gesammtheit seines Einkommens III. Klasse. Das gesetzliche Abzugsrecht sei daher nicht nothwendig mit dem Einkommen einer bestimmten Werthschrift verknüpft, sondern werde vielmehr auf der Gesammtheit des Einkommens III. Klasse geltend gemacht. Den Rekurrenten sei nun zwar die Vertretung des Steuerpflich¬ tigen in Bezug auf die Entrichtung der Staatssteuer von den bei ihnen gemachten Einlagen übertragen, keineswegs stehe ihnen aber diese Vertretung des Einlegers in der Steuerentrichtung hin¬ sichtlich des Einkommens von dessen Gesammtvermögen III. Klasse zu. Demnach sei auch das Abzugsrecht der Einleger nicht ipso jure auf die Bank übergegangen. Wenn ein Kapitalist sein Ver¬ mögen zinstragend bei mehreren Banken anlege, so sei es schlech¬ terdings unstatthaft, den Abzug mehr als ein Mal zu machen, und frage sich daher, welche Anstalt zum Abzuge berechtigt sei. Allein es erscheine unmöglich, diese Frage in einer für alle drei Bankinstitute befriedigenden Weise zu beantworten. Die rekur¬ rirenden Banken und Ersparnißkassen seien demnach nicht berech¬ tigt, bei der Berechnung der Einkommenssteuer von den bei ihnen gemachten Depositen das Abzugsrecht geltend zu machen, welches den von ihnen vertretenen steuerpflichtigen Einlegern auf deren Gesammteinkommen III. Klasse zustehe, zumal sie nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen haben, daß auch nur ein einziger Einleger den schuldnerischen Banken bei Anlage des Ka¬ pitals die Erklärung abgegeben habe, der Betrag der hingeliehe¬ nen Summe mache sein gesammtes Vermögen III. Klasse aus, oder daß ihnen ein Einleger durch förmliche Cession sein Recht, die gesetzlichen Steuerabzüge an seiner Stelle und für seine Rech¬ nung zu machen, abgetreten habe. Den Banken mangle daher die Legitimation zum Rekurse um so mehr, als sie ja die bezahlte Steuer von den Einlegern zurückfordern dürfen und ihnen dieses Recht bisher von Niemandem in Widerspruch gesetzt worden sei.

Ganz gleich verhalte es sich mit dem den Steuerpflichtigen in der §. 6 des Gesetzes eingeräumten Rechte, bei der Berechnung Einkommenssteuer Bruchzahlen unter 50 Fr. nicht zu zählen, in¬ dem auch dieses Recht auf dem gesammten Einkommen III. Klasse einer Person nur ein Mal zur Anwendung kommen könne. Dadurch werde aber der Einleger um sein Recht gleichwohl nicht verkürzt und es bleibe ihm unbenommen, dasselbe rücksicht¬ lich seines betreffenden Gesammteinkommens geltend zu machen. Die Bank oder Kasse aber, welche das Einkommen von den bei ihr gemachten Einlagen an Stelle der Einleger voll versteuere, könne unzweifelhaft das bezahlte Steuerbetreffniß vom Einleger zurückfordern. Es werden somit durch die angefochtenen Bestimmungen der Vollziehungsverordnung vom 2. August 1866 weder die Vorschrif¬ ten des Gesetzes vom 18. März 1865 abgeändert, noch eine neue Klasse von Steuerpflichtigen geschaffen. Dasselbe gelte auch von dem Cirkular der Centralkommission vom 17. April 1875 und involviren daher diese beiden Erlasse weder einen Eingriff in den verfassungsmäßig sanktionirten Grundsatz der Trennung der Ge¬ walten, noch eine Verletzung des §. 86 der Verfassung. Was speziell die Bestimmung der Vollziehungsverordnung be¬ treffe, wonach die Einkommenssteuer von den Einlagen bei den Banken und Kassen von letztern, anstatt von den Einlegern zu beziehen seien, so sei der Grund derselben in §. 3 der Vollzie¬ hungsverordnung deutlich angegeben; sie bezwecke einerseits, die Einleger gegen Doppelbesteuerung zu schützen, und beruhe ander¬ seits auf der Befürchtung, es möchte bei anderer Ordnung des Steuerbezuges ein großer Theil der mehrgenannten Depositen sich der Steuerpflicht entziehen. Diese Bestimmung entspreche aber auch den Intentionen des Großen Rathes bei Erlaß des Steuerge¬ setzes, wie aus den betreffenden Verhandlungen nachgewiesen wer¬ den könne, und es enthalte auch der von den Rekurrenten selbst angeführte §. 7 des Gemeindesteuergesetzes vom 2. September 1867 eine ausdrückliche Sanktion derselben. F. Replikando bemerkten die Rekurrenten noch:

1. Sie haben eine Menge Einleger, deren einziges verzins¬ liches Kapital in ihren Einlagen bestehe, von denen also nach e n r der Gesetz nung und dem Abzug von 100 Fr. berechtigt sei. Ja es gebe sogar, namentlich bei der Spar- und Leihkasse, eine gewaltige Zahl von Einlagen von Dienstboten, Gesellen u. s. w., welche unter 150 Fr. betragen und demgemäß von jeder Steuerpflicht befreit seien.

2. Die Behauptung, daß die Rekurrenten die angefochtenen Bestimmungen der Vollziehungsverordnung Jahre lang stillschwei¬ gend adoptirt haben und daher der Rekurs wegen Verspätung abgewiesen werden müsse, sei unrichtig. So lange die Steuerbe¬ hörden die Selbstschatzungen der Rekurrenten unverändert ange¬ nommen haben, so lange also die angefochtenen Vorschriften nicht zur Anwendung gekommen seien, habe für die Banken kein An¬ laß zu einer Beschwerde vorgelegen und das sei nun bis und mit 1874 geschehen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die der vorliegenden Beschwerde entgegengesetzte Einrede der Verspätung ist nicht begründet. Angenommen auch, die Re¬ kurrenten hätten sich wiederholt, wie die bernische Regierung be¬ hauptet, die nach ihrer Ansicht verfassungswidrige Anwendung der Vollziehungsverordnung vom 2. August 1866 gefallen lassen, so folgte daraus keineswegs, daß sie dieselbe auch für die Zu¬ kunft dulden müßten, sondern wären Rekurrenten jederzeit berech¬ tigt, gegen deren fernere Anwendung zu protestiren. Auf eine An¬ erkennung der Verordnung und einen Verzicht auf Beschwerde gegen dieselbe könnte jeweilen nur für die einzelnen Steuererhe¬ bungen, welchen die Rekurrenten ohne Protestation sich unter¬ zogen, nicht aber auch für die Zukunft geschlossen werden. Allein dazu kommt, daß die erwähnte Vollziehungsverordnung bis zum Jahre 1875 eben nicht ihrem wörtlichen Inhalte nach angewen¬ det worden ist, sondern die Banken jeweilen bei jedem Deposi¬ tum 100 Fr. als steuerfreies Kapital betrachtet und in Abzug gebracht haben. Es geht dies hervor aus der oben Fakt. B a. E. hervorgehobenen Stelle des Cirkularschreibens der Centralsteuer¬ kommission vom 17. April 1875 in Verbindung mit dem Um¬ stande, daß unbestrittenermaßen bis zum Jahre 1875 stets die Selbsttaxationen der Banken von den Steuerbehörden acceptirt worden sind.

Beschwerde bestritten werden. Dieselben behaupten, daß von ihnen Steuern erhoben werden wollen, zu deren Bezahlung sie nach Verfassung und Gesetz nicht pflichtig seien, beziehungsweise zu deren Rückerstattung sie die eigentlichen Steuerpflichtigen nicht an¬ halten können. Soweit diese Behauptung richtig ist, sind Rekur¬ renten unzweifelhaft zum Rekurse legitimirt und hängt sonach die Frage der Legitimation mit derjenigen über die materielle Begründetheit des Rekurses zusammen.

3. In letzterer Hinsicht kann nun jedenfalls von einer Ver¬ letzung der Verfassung, beziehungsweise einer verfassungswidrigen Vollziehung des Gesetzes betreffend die Einkommenssteuer keine Rede sein, soweit die Vollziehungsverordnung nur die reine Stell¬ vertretung bezüglich der bei den Banken gemachten Einlagen ein¬ geführt und die Banken nicht mit Steuern, welche das erwähnte Gesetz nicht gestattet, belegt hat. Denn sowohl Art. 86 der Ver¬ fassung, als die von den Rekurrenten hervorgehobenen und als verletzt bezeichneten Bestimmungen des Steuergesetzes, stellen le¬ diglich die Steuergrundsätze auf, befassen sich dagegen nicht mit dem Bezugsmodus, und nun ist, soweit es sich lediglich um die Stellvertretung handelt, nur der letztere in Frage. Uebrigens hat der Große Rath diese Stellvertretung bezüglich der Staatssteuer in §. 7 des Gemeindesteuergesetzes vom 2. September 1867 aus¬ drücklich gutgeheißen, und der Vertreter der Rekurrenten in der Replik erklärt, daß auf diesen Punkt kein entscheidendes Gewicht gelegt werde, sondern der Kern der Streitfrage darin liege, ob nicht durch die Vollziehungsverordnung und das Cirkular vom

17. April 1875 jene bloße Stellvertretung der Pflichtigen durch die Banken in eine selbständige Steuerpflicht derselben umgewan¬ delt und dadurch eine Verrückung und Ausdehnung der gesetzlich normirten Steuerpflicht, beziehungsweise die theilweise Ueberwäl¬ zung derselben auf den Schuldner, bewirkt worden sei.

4. Eine solche Verrückung und Ausdehnung der Steuerpflicht sehen nun Rekurrenten namentlich darin, daß sie

a. nach der Vollziehungsverordnung und dem erwähnten Cir¬ kular auch von den Depositen auswärtiger Einleger, welche nach §. 1 des Gesetzes im Kanton Bern nicht steuerpflichtig seien, be¬ zahlen müssen, und

b. nicht bei jedem Einleger bei der Berechnung seines Ein¬ kommens III. Klasse die Bruchzahlen unter 50 Fr. außer Be¬ rechnung lassen und von dem so berechneten Einkommen je 100 Fr. in Abzug bringen dürfen.

5. Ad a steht nun aber nach den Erklärungen der Regierung fest, daß die Depositen aller auswärtigen Einleger von der Steuer befreit sein sollen und daß gerade deßhalb die von den Rekur¬ renten versteuerbaren Kapitalien III. Klasse um einen Drittel herabgesetzt worden sind. Diese Berechnung der auswärtigen De¬ positen ist nun freilich eine willkürliche und da es sich bezüglich der auswärtigen Einleger nicht bloß um eine Anwendung des kantonalen Gesetzes sondern um die richtige Handhabung der bundesrechtlichen Grundsätze über Doppelbesteuerung handelt, so müssen die Rekurrenten, sofern die Depositen Auswärtiger einen größern Theil ihrer versteuerbaren Kapitalien III. Klasse aus¬ machen, unbedingt als befugt erachtet werden, die genaue Fest¬ stellung jener Einlagen und deren vollständigen Abzug zu ver¬ langen.

6. Ad b gehen die Parteien wiederum darüber einig, daß die Einkommenssteuerpflichtigen die gesetzliche Bruchzahlenberechnung und den gesetzlichen Abzug von 100 Fr. nur ein Mal machen können und daher Personen, welche Einlagen bei verschiedenen Banken oder daneben noch anderes steuerpflichtiges Einkommen besitzen, nicht berechtigt seien, jene Berechnung und jenen Abzug überall zu wiederholen. Hieraus folgt nun aber, daß bezüglich aller derjenigen Einleger der rekurrirenden Banken, welche, außer ihren Depositen bei letztern, noch anderweitiges Einkommen zu versteuern haben, von einer Verletzung der Verfassung oder des Steuergesetzes durch die Vollziehungsverordnung und das Cirku¬ kular vom 17. April 1875 nicht gesprochen werden kann, indem diese Personen vollständig in der Lage sind, von den ihnen durch §. 3 Ziffer 4 und §. 6 lemma 2 des Steuergesetzes eingeräum¬ ten Berechtigungen bei Versteuerung ihres übrigen Einkommens Gebrauch zu machen, und daher sich auch nicht weigern können, die von den Banken von ihren Einlagen bezahlte Steuer denselben zu restituiren, beziehungsweise sich in Abzug bringen zu lassen.

7. Dagegen verhält es sich anders bezüglich derjenigen Per¬

sonen, welche außer von ihren Bankeinlagen kein steuerpflichtiges Einkommen besitzen. Diese Personen können daher allerdings ver¬ langen, daß sowohl die Bruchzahlenberechnung des §. 6 lemma 2 als der Abzug des §. 3 Ziffer 4 des Steuergesetzes bei ihren Bank- oder Sparkasse-Einlagen zur Anwendung gebracht werden, und verletzen daher die mehrerwähnte Vollziehungsverordnung und das Cirkular, soweit sie etwas Anderes verfügen, nicht nur das Gesetz, sondern auch den in der bernischen Verfassung sanktionir¬ ten Grundsatz der Trennung der Gewalten, wonach der Regie¬ rungsrath lediglich die vom Großen Rathe erlassenen Gesetze zu vollziehen hat, dagegen die letzteren nicht abändern darf.

8. Freilich behauptet nun die bernische Regierung, daß bei den Rekurrenten solche Einleger, welche außer ihren Bankeinlagen kein steuerpflichtiges Einkommen besitzen, nicht vorkommen und daß dieselben eventuell zum Rekurse deßhalb nicht legitimirt seien, weil sie unter allen Umständen die bezahlte Steuer ihren Ein¬ legern in Abzug bringen dürfen. Allein es ist durchaus kein Grund vorhanden, an der Richtigkeit der gegentheiligen Versicherung der Rekurrenten, insbesondere was die Spar- und Leihkasse betrifft, zu zweifeln; wohl aber ist die Berechtigung derselben zur Rück¬ forderung der bezahlten Steuern zum allermindesten eine sehr zweifelhafte. Mag es sich aber in letzterer Hinsicht verhalten wie immer, so sind jedenfalls die Rekurrenten berechtigt, eine Stell¬ vertretung von sich abzulehnen, wo nach Verfassung und Gesetz eine Steuerpflicht nicht besteht.

9. Nach dem Gesagten ist die vorliegende Beschwerde theilweise, nämlich im Sinne von Erwägung 7, begründet zu erklären. Die Ausmittlung der dort erwähnten Einleger wird durch eine Ver¬ gleichung der Depositenverzeichnisse der Rekurrenten mit den Steuerlisten der Gemeinden unschwer geschehen können und für die Steuererhebung kaum eine nennenswerthe Schwierigkeit entstehen. Uebrigens ist es zunächst Sache der bernischen Behörden, das ihnen zweckmäßig und passend scheinende Verfahren anzuordnen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist insoweit begründet erklärt, als Rekurren¬ ten berechtigt sind, bei den Einlagen derjenigen Personen, welche erweislich kein anderes steuerpflichtiges Einkommen besitzen, so¬ wohl gemäß §. 6 lemma 2 des Steuergesetzes vom 18. März 1865 Bruchzahlen unter 50 Fr. außer Berechnung zu lassen, als den nach §. 3 Ziffer 4 ibidem von der Einkommenssteuer be¬ freiten Betrag in Abzug zu bringen. Im Uebrigen ist die Be¬ schwerde, vorbehältlich des in Erwägung 5 bezüglich der auswär¬ tigen Einleger Gesagten, als unbegründet abgewiesen.