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112. Urtheil vom 12. Oktober 1877 in Sachen der Regierung von Thurgau. A. Unterm 12. Mai d. J. erkannte das Bundesgericht auf die Beschwerde des H. Mettler, Bäcker in Ossingen, Kt. Zürich, das von der thurgauischen Rekurskammer unterm 9. Dezember 1876 über H. Mettler ausgefällte Urtheil dürfe nur insofern voll¬ zogen werden, als die zürcherische Regierung auf gestelltes Be¬ gehren der thurgauischen Behörden zu dessen Vollziehung ihre Zustimmung ertheile, immerhin vorbehältlich des Rechtes der Behörden, gegen einen abweisenden Entscheid des zürcherischen Regierungsrathes beim Bundesgerichte Beschwerde zu führen. B. In Folge dieses Entscheides stellte die thurgauische Regie¬ rung bei derjenigen von Zürich das Begehren um Auslieferung des H. Mettler. Allein die zürcherische Regierung erklärte, daß sie die Auslieferung verweigere und den Mettler den zürcherischen Gerichten zur Bestrafung überweisen werde. C. Hierüber beschwerte sich die Regierung des Kantons Thur¬ gau beim Bundesgerichte, indem für die Verpflichtung zur Aus¬ lieferung des Mettler folgende Momente sprechen: Der Art. 4 lemma 2 des Bundesgesetzes vom 24. Juli 1. 1852, welcher laute: "Wenn ein Verbrechen in mehreren Kan¬ "tonen begangen wurde, so hat derjenige Kanton, in welchem die "Haupthandlung verübt wurde, das Recht, die Auslieferung aller "Mitschuldigen in andern Kantonen zu verlangen." Die Haupthandlung, der Diebstahl, sei unbestritten im Kan¬ ton Thurgau verübt worden und die Nebenhandlung (werde sie juristisch als Hehlerei, Theilnahme oder Begünstigung aufgefaßt) qualifizire den H. Mettler als Mitschuldigen. Danach habe der Kanton Thurgau das Recht, dessen Auslieferung zu verlangen, und es könnte dieselbe nur insofern verweigert werden, wenn die verhängte Strafe am Wohnorte des Verurtheilten vollzogen wer¬ den wollte.
2. Die materielle Konnexität der beiden Handlungen verlange durchaus ein ungetheiltes Verfahren; es sei nicht abzusehen, in¬ wiefern das Nebenvergehen für sich allein und ohne Rücksicht auf die Haupthandlung richtig beurtheilt werden könnte.
3. Auch vom Standpunkte der Rechtsgleichheit aus sei die un¬ getheilte Behandlung nicht bloß erwünscht, sondern unerläßlich.
4. Die Rechtskraft des Urtheils gegenüber dem Hauptange¬ klagten Stauber würde bezüglich Kosten und Entschädigung illu¬ sorisch gemacht.
5. Der Art. 4 lemma 2 sei in der Praxis fortwährend in dem von ihr, der thurgauischen Regierung, behaupteten Sinne aus¬ gelegt worden. Die Interpretation der zürcherischen Regierung sei neu und weder mit dem Streben nach einem einheitlichen Rechte, noch mit dem materiellen Rechte überhaupt vereinbar. D. Der Regierungsrath des Kantons Zürich trug auf Abwei¬ sung der Beschwerde an. Es handle sich, bemerkte derselbe in sei¬ ner Vernehmlassung, um die Frage, ob der Kanton Zürich nach Art. 1 Absatz 2 des Auslieferungsgesetzes das Recht habe, die Auslieferung zu verweigern, oder ob er nach Art. 4 Absatz2 den Mettler als Theilnehmer eines im Kanton Thurgau verübten Diebstahls an jenen ausliefern müsse. Von keinem Belang sei hiebei, daß Mettler von den thurgauischen Gerichten bereits be¬ urtheilt sei, und es erscheine auch unrichtig, wenn Rekurrentin behaupte, daß die Auslieferung nur verweigert werden könnte, wenn die verhängte Strafe am Wohnorte des Verurtheilten voll¬ zogen werden wollte. Von Anfang an habe bezüglich der Beur¬ theilung Mettlers das Verhältniß der elektiven Konkurrenz des zürcherischen und thurgauischen Gerichtsstandes bestanden. Die Wahl habe dem Kanton Zürich zugestanden, der bei dem nach¬ träglichen Eingang des Auslieferungsbegehrens von dem in Art. 1 Absatz 2 leg. cit. vorbehaltenen Rechte einfach habe Gebrauch machen können. Der in diesem Artikel aufgestellte Grundsatz, daß Angehörige des eigenen Kantons nicht ausgeliefert werden müssen, beherrsche das ganze Gesetz und erleide durch Art. 4 Absatz2 keine Ausnahme. (Blumer, Bundesstaatsrecht, II. Auflage, S.
260 ff.) Aus dem Wortlaute der letztern Gesetzesstelle könne eine Beschränkung des genannten Prinzips nicht gefolgert werden. Die¬ selbe erkläre sich vielmehr dahin, daß Mitschuldige eines in einem andern Kanton verübten Verbrechens, obschon sie vielleicht auf dem Territorium jenes Kantons selbst gär nichts strafwürdiges begangen, an den Ort der Haupthandlung auszuliefern seien, ausgenommen immerhin die Angehörigen des requirirten Kan¬ tons, wenn dieser deren Beurtheilung durch seine eigenen Gerichte vorziehe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. In dem diesseitigen Entscheide vom 12. Mai d. J. wurde lediglich festgestellt, daß diejenigen Personen, welche vor das Straf¬ gericht eines andern Kantons gezogen werden wollen, ein Recht darauf haben, daß das in dem Bundesgesetze vom 24. Juli 1852 vorgeschriebene Verfahren beobachtet werde. Dagegen hat sich das Bundesgericht in jenem Entscheide nicht darüber ausgesprochen, ob die zürcherische Regierung verpflichtet wäre, einem Gesuche des Kantons Thurgau um Auslieferung des Mettler zu entspre¬ chen, sondern sich die Entscheidung dieser Frage ausdrücklich vor¬ behalten.
2. Nun stützt die thurgauische Regierung ihr Auslieferungs¬ begehren auf Art. 4 lemma 2 des citirten Bundesgesetzes, wel¬ cher lautet: "Wenn ein Verbrechen in mehreren Kantonen begangen wurde, "so hat derjenige Kanton, in welchem die Haupthandlung verübt "wurde, das Recht, die Auslieferung aller Mitschuldigen in an¬ "dern Kantonen zu verlangen." Die Regierung von Zürich bestreitet ihrerseits nicht, daß der in dieser Gesetzesbestimmung vorgesehene Fall hier vorliege, und in der That steht außer Zweifel, daß die Theilnahme, welcher sich Mettler nach dem Urtheile der thurgauischen Gerichte schul¬ dig gemacht haben soll, auf zürcherischem Gebiete geschehen ist, während die Haupthandlung von Stauber im Kanton Thurgau verübt wurde. Dagegen behauptet die zürcherische Regierung, daß ihr nach Art. 1 ibidem, welcher in seinem ersten lemma die Kantone verpflichtet, die Verhaftung und Auslieferung derjenigen Personen zu gewähren, welche wegen einer der im Art. 2 ibidem bezeichneten strafbaren Handlungen verurtheilt worden sind oder verfolgt werden, — in seinem zweiten lemma aber folgende Be¬ chränkung enthält: "Die Auslieferung von Personen, die in einem Kantone ver¬ "bürgert oder niedergelassen sind, kann jedoch verweigert werden, "wenn der Kanton sich verpflichtet, dieselben nach seinen Gesetzen "beurtheilen und bestrafen oder eine bereits über sie verhängte "Strafe vollziehen zu lassen," das Recht zustehe, die Auslieferung des im Kanton Zürich ver¬ bürgerten Mettler zu verweigern und denselben durch die zürche¬ rischen Gerichte beurtheilen zu lassen. Es frägt sich daher, ob Art. 4 lemma 2 dem Art. 1 lemma 2 derogire beziehungsweise eine Ausnahme von dieser Bestimmung statuire, oder ob diese letztere das ganze Gesetz beherrsche.
3. In der Praxis der Bundesbehörden ist diese Frage bekannt¬ lich nie entschieden worden. In dem einzigen Falle (Waadt c. Genf, betreffend die Auslieferung von Ochsenbein), welcher an die¬ selben gelangte, sprachen sich der Bundesrath, der Nationalrath und eine Minderheit der ständeräthlichen Kommission gegen, der Ständerath dagegen für die hier von der zürcherischen Regierung vertretene Ansicht aus und blieb schließlich die Sache unentschie¬ den, weil Waadt von seinem Auslieferungsbegehren abstand. (Vergl. Bundesblatt, Jahrgang 1872 Bd. I S. 289 und 776; Bd. II S. 987; Bd. III S. 9.) Nun ist nicht zu leugnen, daß der Wortlaut des Art. 4 lemma 2 nach welchem dem Kanton, in welchem die Haupthandlung verübt wurde, unbedingt und ohne irgend welchen Vorbehalt das Recht eingeräumt ist, die Auslie¬ ferung aller Mitschuldigen in andern Kantonen zu verlangen, zu Gunsten der Auffassung der Petentin spricht, und wenn nun da¬ zu ferner berücksichtigt wird einerseits daß gleichartige Bestim¬ mungen auch in den kantonalen Gesetzgebungen bezüglich solcher Verbrechen, welche z. B. in mehreren Bezirken verübt worden sind, vorkommen, und anderseits die Beurtheilung sämmtlicher Mit¬ schuldigen eines Verbrechens in Einem Verfahren offenbar nicht bloß im Interesse der Einfachheit, sondern auch im Interesse der Aufhellung der Wahrheit und daher der Gerechtigkeit ist, so muß allerdings die Auffassung, von welcher der angefochtene Beschluß
der zürcherischen Regierung ausgeht, als unrichtig verworfen und die Pflicht der letztern zur Auslieferung des Mettler als begrün¬ det angesehen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist begründet und demnach die Regierung des Kantons Zürich verpflichtet, den H. Mettler, behufs Vollzug der über ihn durch das Urtheil der thurgauischen Rekurskommission vom 9. Dezember 1876 verhängten Strafe, an die thurgauischen Behörden auszuliefern.