Volltext (verifizierbarer Originaltext)
111. Beschluß vom 2. November 1877 in Sachen
Stärkle.
A. Durch Urtheil vom 30. Mai d. J., dem Rekurrenten zu¬
gestellt am 11. Juni d. J., erkannte das st. gallische Bezirksge¬
richt Goßau in Sachen des J. A. Stärkle, als Klägers, gegen
seine Ehefrau, als Beklagten, betreffend Ehescheidung, auf gänz¬
liche Trennung der Ehe und verfügte unter Dispositiv IV: "Es
sei die Frist bis zur Erlaubniß der Wiederverehelichung für den
Kläger, weil er als schuldiger Theil betrachtet wird, auf drei
Jahre ausgedehnt." Aus den kurzen Erwägungen des Urtheils,
welches eines faktischen Theils entbehrt, ergibt sich, daß eine tem¬
poräre Scheidung der Eheleute Stärkle schon durch Urtheil des
bischöflichen Konsistoriums vom 13. Oktober 1869 ausgesprochen
worden war, daß die Ehefrau sich mit der gänzlichen Scheidung
einverstanden erklärt hatte und dem Gericht "ein ferneres Zu¬
sammenleben der Ehegatten mit dem Wesen der Ehe unverträg¬
lich erschien."
B. Gegen dieses Urtheil wurde von keiner Partei die Beru¬
fung an das Kantonsgericht ergriffen. Wohl aber reichte J. A.
Stärkle, gestützt auf eine ihm vom st. gallischen Militärdeparte¬
ment mit Zuschrift vom 28. Juni d. J. gemachte Eröffnung, daß
eine Wartefrist nur ausgesprochen werden dürfe, wenn ein be¬
stimmter Grund nach Art. 46 des Bundesgesetzes über Civilstand
und Ehe vorliege und im Urtheil als solcher bezeichnet werde,
am 5. Juli d. J. beim Bundesgerichte eine Protestation gegen
die ihm vom Bezirksgerichte Goßau auferlegte Wartefrist ein und
stellte das Gesuch, daß die Sache untersucht und ihm die Be¬
willigung zur Wiederverehelichung ertheilt werde, indem er ge¬
nöthigt sei, sich schnellstens wieder zu verheirathen.
Zur Begründung dieses Gesuches führte Stärkle sodann in
einer am 2. September d. J. eingelangten Ergänzung seiner Ein¬
gabe vom 5. Juli an: Aus den Erwägungen des angefochtenen
Urtheils ergebe sich, daß die Scheidung ausgesprochen worden sei
ohne Vorhandensein eines bestimmten gesetzlichen Ehescheidungs¬
grundes. Wenn nun aber dies der Fall sei, so treffe die in Art.
48 leg. cit. vorgeschriebene Frist der Nichtwiederverehelichung
während einer bestimmten Anzahl von Jahren nicht zu und dürfe
daher in solchen Fällen ein derartiges Verbot nicht ausgesprochen
werden. Das Urtheil des Bezirksgerichtes Goßau verletze daher
Rechte, die ihm, Rekurrenten, durch Art. 54 der Bundesverfas¬
sung gewährleistet seien, weßhalb er unter Berufung auf Art. 59
litt. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundes¬
rechtspflege um Aufhebung des Dispositiv IV jenes Urtheils nach¬
suche.
Das Bezirksgericht Goßau, welchem die Beschwerde zur
C.
Beantwortung mitgetheilt worden, schickte innert der angesetzten
Frist eine Antwort nicht ein.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung einer Bestimmung
eines Ehescheidungsurtheils, welches das Bezirksgericht Goßau
als erste kantonale Instanz gemäß Art. 43 des Bundesgesetzes
über Civilstand und Ehe erlassen hat. Nun können kantonale
Ehescheidungsurtheile allerdings an das Bundesgericht gezogen
werden, jedoch, gemäß der citirten Gesetzesstelle, nur nach Ma߬
gabe des Art. 29 des Bundesgesetzes über die Organisation der
Bundesrechtspflege, welcher vorschreibt, daß in Rechtsstreitigkeiten,
die von kantonalen Gerichten nach eidgenössischen Gesetzen zu ent¬
scheiden sind, jede Partei bei dem Bundesgerichte die Abänderung
des letztinstanzlichen kantonalen Haupturtheils nachsuchen
könne. Wie bereits bemerkt, ist nun aber das Urtheil des Be¬
zirksgerichtes Goßau nicht ein letztinstanzliches, sondern ein erst¬
instanzliches, indem bezirksgerichtliche Ehescheidungsurtheile an
das st. gallische Kantonsgericht appellirt werden können, woraus
folgt, daß das Bundesgericht nicht befugt ist, auf das vorliegende
Gesuch einzutreten.
Demnach hat das Bundesgericht
beschlossen:
Auf die Beschwerde des J. Anton Stärkle wird nicht einge¬
treten.