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110. Urtheil vom 20. Oktober 1877 in Sachen Niederberger. Urtheil vom 17. Juni A. J. A. Niederberger wurde durch 1863 vom Regierungsrathe Obwalden wegen Uebertretung des Gesetzes über den Holzschlag zu 400 Fr. Buße und den Kosten verurtheilt. Hierüber beschwerte sich derselbe beim Bundesrathe, indem er behauptete:
1. Es hätte zur Aburtheilung der ihm zur Last gelegten Po¬ lizeiübertretung gemäß dem Bundesgesetz über die Auslieferung von Verbrechern verfahren werden sollen, und
2. er sei anders als ein Obwaldnerbürger behandelt worden, indem er auch wegen Holzschlages zu eigenem Gebrauche verur¬ theilt worden sei. Allein der Bundesrath wies die Beschwerde durch Beschluß vom 2. Dezember 1863 ab, indem ad 1. das Auslieferungsgesetz für Polizeiübertretungen keine Anwendung finde, und ad 2. diese Behauptung unrichtig sei, da auch Obwaldnerbür¬ ger, wo öffentliche Interessen in Frage stehen, an solchem Holz¬ schlage verhindert werden können. B. Darauf wandte sich J. A. Niederberger an den Landrath von Obwalden mit dem Gesuche, ihm die Appellation gegen das Urtheil des Regierungsrathes zu bewilligen. Nach zweimaliger Abweisung gestattete sodann der Landrath, auf Verwendung der Regierung von Nidwalden, die Appellation, trotzdem die Frist längst abgelaufen war, worauf das Kantonsgericht am 7. April 1864 das regierungsräthliche Urtheil einfach bestätigte. Da Nie¬ derberger die Geldbuße nicht innert angesetzter Frist entrichtete, wurde er im Juli 1864 bei zufälliger Anwesenheit in Sarnen in Verhaft gesetzt und erst entlassen, nachdem er eine Erklärung unterzeichnet hatte, daß er freiwillig anerkenne, daß die sämmt¬ lichen in Obwalden über ihn verhängten Bußen und Kosten aus den bei der Kanzlei von Nidwalden deponirten und von seiner Frau an die Kanzlei von Obwalden gesandten Geldern bezahlt werden.
Niederberger richtete nun unterm 19. Oktober 1864 eine Pe¬ tition an den dreifachen Rath des Kantons Obwalden, worin er das Gesuch stellte, es möchten ihm die Bußen nachsichtsvoll und gnädig geschenkt werden. Der Rath trat jedoch auf das Gesuch nicht ein und ebenso wurde einem am 12. Juni 1865 beim ob¬ waldenschen Regierungsrathe eingereichten Gesuche um Gestattung der Einleitung eines Defensivprozesses nicht entsprochen. Darauf wendete sich Niederberger neuerdings an den Bundes¬ rath mit dem Gesuche, der Bundesrath möchte beschließen: Es sei die Regierung von Obwalden gehalten, ihm den 1. verlangten Defensivprozeß zu gestatten;
2. sei zu diesem Behufe auf Kosten des unrechthabenden Theils ein unparteiischer Untersuch an Ort und Stelle anzuordnen, wel¬ cher die dem Petenten zur Last gelegten Klagepunkte genau fest¬ zustellen habe;
3. sei diese Untersuchungskommission vom Bundesrathe selbst zu wählen. In der Beschwerdeschrift wurde behauptet: Das Strafurtheil nehme unrichtigerweise an, er habe die Schlagbewilligung um die da Hälfte überschritten; ebenso sei das Strafmaß überschritten, sei. die gesetzlich vorgesehene höchste Strafe achtfach ausgesprochen Der Bundesrath fand, da die Verwaltung der Strafjustiz Sache der Kantone sei, so stehe den Bundesbehörden keine Berechtigung zu, sich in diesfällige Prozesse einzumischen, woraus folge, daß der Bundesrath weder im Falle sei, näher zu prüfen, ob die aus¬ gesprochene Strafe im Spezialfalle gerechtfertigt gewesen sei, noch Augenschein anzuordnen oder eine Untersuchungskommission zu wählen. Dem Bundesrath stehe im Sinne des Art. 48 der Bun¬ desverfassung einzig und allein die Prüfung zu, ob der in Ob¬ walden für die dortigen Bürger zulässige Rechtsgang dem Re¬ kurrenten nicht verweigert oder verkürzt werde. Nun wolle letz¬ terer offenbar eine Revision des kantonsgerichtlichen Urtheils vom
7. April 1864 anstreben und frage sich daher, ob in Obwalden die Anfechtung eines Strafurtheils der obersten Instanz möglich sei, wenn in der Folge ein Unschuldsbeweis geführt, resp. aner¬ boten werde. Die Vermuthung spreche für die Zulässigkeit eines solchen Rechtsmittels und, dies vorausgesetzt, dürfe das Gesuch des Rekurrenten nicht einfach ad acta gelegt werden, sondern müsse eine Prüfung desselben stattfinden, wobei der materielle Entscheid über die Erheblichkeit und Begründetheit des Revisionsgesuches einzig in die Kompetenz der betreffenden Gerichtsbehörden ein¬ schlage. In diesem Sinne wurde daher der Rekurs des Nieder¬ berger durch Beschluß des Bundesrathes vom 5. Mai 1866 be¬ gründet erklärt. C. In Folge dessen gab J. A. Niederberger am 19. Juni 1866 dem Kantonsgerichte von Obwalden ein Revisionsgesuch ein, wor¬ auf dasselbe am 26. gl. M. auf die Sache eintrat und nach Vor¬ nahme eines Untersuchs an Ort und Stelle, Einvernahme von Zeugen u. s. w., am 31. Januar 1867 erkannte: Es sei die un¬ term 7. April 1864 über J. A. Niederberger ausgefällte Strafe von 400 Fr. auf 180 Fr. reduzirt. Bezüglich einer vom Regierungsrathe am 20. März 1860 über Niederberger ausgefällten Strafe von 40 Fr. wurde erkannt, es habe bei derselben sein Verbleiben. Nun rekurrirte Niederberger neuerdings an den Bundesrath, indem er behauptete, die Untersuchung sei nicht richtig geführt worden, sonst hätte eine Freisprechung erfolgen müssen, und sich im Weitern über zwei ältere Urtheile, nämlich ein solches des Gemeindrathes Engelberg vom 21. Dezember 1860, durch wel¬ ches er zu 12 Fr. Buße verurtheilt worden war, und dasjenige des Regierungsrathes vom 20. März 1860 beschwerte. Allein der Bundesrath wies die Beschwerde ab. In dem diesfälligen Beschluß vom 11. September 1868 ist gesagt: Aus den Akten ergebe sich allerdings, daß der Prozeßgang in Obwalden nicht allen Anforderungen einer ausgebildeten Prozeß- und Gerichts¬ ordnung entspreche, daß aber das ganze Verfahren den Gesetzen und Uebungen des Landes gemäß stattgefunden habe und Re¬ kurrent nicht anders oder unbilliger behandelt worden sei, als Jedermann in gleicher Lage behandelt worden wäre. Wenn Re¬ kurrent dann gar noch auf ältere Verurtheilungen zurückkomme, so liege für den Bundesrath auch nicht die mindeste Veranlas¬ sung vor, auf dieselben irgendwie einzutreten. D. Am 27. Mai 1871 gelangte Niederberger an das, durch die mit 1. Mai 1868 in Kraft getretene neue Verfassung von
Obwalden konstituirte, Revisions- und Kassationsgericht, mit dem Begehren um Revision oder Kassation, wurde aber durch Schlu߬ nahme vom 26. August 1871 abgewiesen. Er erneuerte darauf seine Beschwerde beim Bundesrathe mit Eingabe vom 9. April 1872, indem er sich darüber beklagte, daß er in Folge des Revisionsverfahrens nicht eine vollständige Frei¬ sprechung habe erlangen können, weil das Beweisverfahren be¬ schränkt worden sei. Der Bundesrath lehnte jedoch mit Beschluß vom 15. April 1872 das weitere Eintreten auf diese Angelegen¬ heit ab, da die gleiche Beschwerde schon im Jahre 1868 erhoben und mit Beschluß vom 11. September gl. J. abgewiesen worden sei. In Folge dessen rekurrirte nun Niederberger an die Bundesver¬ sammlung, welche über die Beschwerde zur Tagesordnung schritt. E. Endlich reichte Niederberger unterm 27. September 1876 an das Revisions- und Kassationsgericht von Obwalden ein neues Gesuch "um Kassation aller daselbst über ihn ergangenen Straf¬ urtheile" ein. Mit diesem Gesuche durch motivirten Beschluß vom 4. Novem¬ ber 1876 aus formellen Gründen abgewiesen, beschwerte er sich nun mit Eingabe vom 12. Januar 1877 beim Bundesgerichte und stellte das Gesuch: Es sei in Umänderung dieses Erkenntnisses des Revisions¬ 1. und Kassationsgerichtes zu erkennen, sämmtliche citirte gegen ihn erlassene Urtheile vom 20. März 1860, 21. Dezember 1860 und
17. Juni 1863 seien zu kassiren und die daherigen Prozesse an eine unparteiische Gerichtsbehörde, dem Bundesgerichte selbst oder den Gerichten eines andern Kantons zur Untersuchung und Be¬ urtheilung zuzuweisen, eventuell an das Kantonsgericht von Ob¬ walden;
2. alle Kosten seien dem Gegner zu überbinden. Zur Begründung dieser Begehren brachte Rekurrent im We¬ sentlichen das Gleiche vor, was in seinen Rekursen an den Bun¬ desrath enthalten ist. F. Das Kassations- und Revisionsgericht von Obwalden trug darauf an, daß auf die Beschwerde wegen Verspätung und weil die gleichen Begehren schon vom Bundesrathe als unbegründet verworfen worden seien, nicht eingetreten werde; eventuell ver¬ langte dasselbe, daß der Rekurs als materiell unbegründetab¬ gewiesen werde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Soweit die Beschwerde gegen den Entscheid des Kassations¬ und Revisionsgerichtes vom 4. November 1876 sich richtet, kann dieselbe nicht als verspätet zurückgewiesen werden, indem sie in¬ nerhalb sechzig Tagen nach Eröffnung desselben hierorts einge¬ reicht worden ist. Dagegen entbehrt die Beschwerde aller und je¬ der materiellen Begründung, indem Rekurrent in keiner Weise dargethan hat, daß jener Entscheid ein den Bürgern gewährlei¬ stetes konstitutionelles Recht verletze.
2. Was dagegen die in früherer Zeit über Niederberger er¬ lassenen Strafurtheile betrifft, so erscheint der Rekurs aus dop¬ peltem Grunde unstatthaft. Einmal hat nämlich Rekurrent die ganz gleichen Begehren und Beschwerden, welche er jetzt beim Bundesgerichte vorbringt, seiner Zeit schon beim Bundesrathe geltend gemacht und sind dieselben von dieser Behörde zu einer Zeit, wo sie noch allein zur Behandlung derselben kompetent war, abgewiesen worden und haben damit ihre endgültige Erledigung gefunden. Sodann ist aber die Beschwerde auch verspätet. Denn angenommen sogar, es wäre auch gegen jene alten Urtheile ein Rekurs an das Bundesgericht nicht absolut ausgeschlossen gewe¬ sen, so hätte derselbe jedenfalls innerhalb sechzig Tagen vom1. Januar 1875, als dem Tage des Amtsbeginnes des Bundesge¬ richtes, an bei demselben eingereicht werden müssen (Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege und Entscheid des Bundesgerichtes in Sachen Bouvier vom 16. De¬ zember 1875, amtliche Sammlung der bundesgerichtlichen Ent¬ scheidungen Bd. I S. 296 Erw. 5), indem natürlich von einer Wiederherstellung der Rekursfrist gegen jene alten Straferkennt¬ nisse in Folge Einreichung des unbegründeten Kassationsbegeh¬ rens bei den obwaldenschen Behörden keine Rede sein kann. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.