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3_I_690

BGE 3 I 690

Bundesgericht (BGE) · 1877-01-01 · Deutsch CH
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116. Urtheil vom 26. Dezember 1877 in Sachen Heller und Mitbetheiligte. A. Die politische Gemeindeversammlung Winterthur faßte un¬ term 4. Februar 1877 folgenden Beschluß: I. Der Stadtrath wird ermächtigt, sich Namens der politischen Gemeinde Winterthur an dem provisorischen Anleihen der Tö߬ thalbahngesellschaft laut Cirkular des Verwaltungsrathes vom 7. Dezember 1876 im Betrage von 500,000 Fr. mit einer Summe von höchstens 250,000 Fr. gegen entsprechende Obligationentitel zu betheiligen, jedoch unter folgenden Bedingungen:

a. daß sich die Verwaltung der Tößthalbahn über die vollstän¬ dige Deckung des Baukonto mit dem umschriebenen Anleihen von 500,000 Fr., resp. den hieran von Gemeinden und Privaten übernommenen Quoten genügend ausweise; einer

b. daß die von Winterthur stets festgehaltene Forderung Tö߬ Betriebsvereinigung zwischen der Schweiz. Nationalbahn und thalbahn nunmehr in's Werk gesetzt und spätestens auf den Zeit¬ punkt der Eröffnung von Winterthur-Zofingen zur Ausführung gebracht werde, in der Meinung, daß der Einschuß der Sub¬ ventionssumme von der Perfektion dieses Betriebsvertrages ab¬ hängig gemacht werden kann. II. Die Prüfung über die Erfüllung der vorstehenden beiden Bedingungen wird dem Stadtrathe in Verbindung mit einer von der Gemeinde zu wählenden Spezialkommission, bestehend aus sieben Mitgliedern, übertragen. B. Ueber diesen Beschluß beschwerten sich M. Heller und eine Anzahl anderer Einwohner von Winterthur beim Bezirksrathe Winterthur, indem sie behaupteten, derselbe gehe in Verbindung mit andern frühern Gemeindebeschlüssen über die Zwecke der Ge¬ meinde hinaus und habe eine erhebliche Belastung der Steuer¬ pflichtigen zur Folge; auch verletze der Beschluß Rücksichten der Billigkeit in ungebührlicher Weise. Allein der Bezirksrath Winterthur wies den Rekurs durch Erkenntniß vom 23. Februar 1877 unter einläßlicher Begrün¬ dung ab und die von den Rekurrenten hiegegen beim zürche¬ rischen Regierungsrathe erhobene Beschwerde blieb ebenfalls ohne Erfolg. C. Unter Berufung auf Art. 48 der zürcherischen Staatsver¬ fassung, welcher lautet: "Die Gemeinden sind befugt, ihre An¬ "gelegenheiten innert der Schranken der Verfassung und Gesetze "selbständig zu ordnen. Gemeindebeschlüsse können in sachlicher "Beziehung nur angefochten werden, wenn sie offenbar über die "Zwecke der Gemeinde hinausgehen und zugleich eine erhebliche "Belastung der Steuerpflichtigen zur Folge haben, oder wennsie "Rücksichten der Billigkeit in ungebührlicher Weise verletzen," verlangten nun die Rekurrenten vom Bundesgerichte Aufhebung der Erkenntnisse des Bezirksrathes Winterthur und des zürche¬ rischen Regierungsrathes, sowie des Gemeindebeschlusses vom 4. Februar 1877, indem sie behaupteten, dieselben verletzen den zweiten Satz der angeführten Verfassungsbestimmung, indem der rekurrirte Gemeindebeschluß offenbar über den Zweck der Ge¬ meinde hinausgehe und zugleich die Steuerpflichtigen erheblich belaste u. s. w. D. Der Regierungsrath des Kantons Zürich und der Stadt¬ rath von Winterthur trugen auf Abweisung der Beschwerde an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Rekurrenten scheinen der Ansicht zu sein, der Art. 48 der zürcherischen Verfassung spreche in seinem zweiten Satze die Un¬ gültigkeit solcher Gemeindebeschlüsse aus, welche entweder offen¬ bar über die Zwecke der Gemeinde hinausgehen und zugleich eine erhebliche Belastung der Steuerpflichtigen zur Folge haben oder Rücksichten der Billigkeit in ungebührlicher Weise verletzen, und

daß daher in dieser Verfassungsbestimmung gewissermaßen ein Recht der Bürger auf die Vernichtung solcher Gemeindebeschlüsse garantirt sei.

2. Diese Ansicht kann als richtig nicht angesehen werden. Der Art. 48 der zürcherischen Verfassung gewährleistet, wie sowohl aus seinem Inhalte als aus seiner Entstehungsgeschichte, soweit solche den Protokollen des Verfassungsrathes zu entnehmen ist, hervorgeht, die Gemeindefreiheit, d. h. das Recht der Gemeinden, ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken der Verfassung und Gesetze selbständig zu ordnen. Der zweite Satz enthält eine wei¬ tere Einschränkung dieses Selbstverwaltungsrechtes, indem danach Gemeindebeschlüsse in sachlicher Beziehung nicht bloß dann sollen angefochten werden können, wenn sie gegen Verfassung und Ge¬ setze verstoßen, sondern auch dann, wenn sie offenbar über die Zwecke der Gemeinde hinausgehen und zugleich eine erhebliche Belastung der Steuerpflichtigen zur Folge haben oder wenn sie Rücksichten der Billigkeit in ungebührlicher Weise verletzen. Will man nun auch zugeben, daß diese im zweiten Satze des cit. Art. 48 aufgestellte Beschränkung der Gemeindefreiheit sich als kon¬ stitutionelles Recht der Minderheiten konstruiren lasse, so besteht dasselbe doch offenbar nur in dem Administrativrekurse, d. h. in der Befugniß der Minderheiten, Gemeindebeschlüsse an die zu¬ ständigen administrativen Oberbehörden zu ziehen, wobei letztere das Recht und die Pflicht haben, die angefochtenen Gemeinde¬ beschlüsse in materieller Hinsicht zu prüfen. Es resultirt die Rich¬ tigkeit dieser Auffassung sowohl daraus, daß es unmöglich die Meinung der Verfassung sein kann, den Minderheiten in den in Satz 2 des Art. 48 aufgeführten Fällen ein weitergehendes Recht zu gewährleisten, als wenn es sich um Gesetzesverletzungen han¬ deln würde, wie auch aus dem Umstande, daß in jenen Fällen weder Verfassung noch Gesetze einen Anhalt für einen richtigen Entscheid geben, sondern einfach das subjektive Ermessen der Ober¬ behörden maßgebend ist. Nun haben aber Bezirksrath und Re¬ gierungsrath die Behandlung der Beschwerde der Rekurrenten nicht als unstatthaft von der Hand gewiesen, sondern dieselbe unter einläßlicher Motivirung als sachlich unbegründet erklärt. Dabei muß es nach dem Gesagten sein Bewenden haben; denn das Bundesgericht ist nicht Oberinstanz für kantonale Admini¬ strativstreitigkeiten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs ist als unbegründet abgewiesen.