Volltext (verifizierbarer Originaltext)
107. Urtheil vom 7. Dezember 1877 in Sachen Muff. A. Im September 1876 stellte Jost Muff, welcher im Jahre 1872 die Sennerei zu Eschenbach betrieben hatte und von da¬ her dem Jakob Fleischli zu Eschenbach nach dessen Behauptung eine Restanz von 397 Fr. 45 Cts. für gelieferte Milch schuldig verblieben sein soll, beim aargauischen Bezirksgerichte Muri, in dessen Kreis er damals wohnte, das Gesuch um Erlaß einer Provokation an Fleischli, seine angebliche Milchforderung binnen bestimmter Frist gegen ihn bei bezeichnetem Gerichte einzuklagen, ansonst Verzicht angenommen würde. Als dem Fleischli diese Klage¬ aufforderung durch den Präsidenten des luzernischen Bezirksge¬ richtes Rothenburg zukam, verweigerte er, unter Protestation ge¬ gen das Verfahren, deren Annahme und verlangte, daß nach An¬ leitung des §. 89 der luz. C. R. V. die Sache dem Obergerichte eingesendet werde, welchem eine diesfällige Verfügung zustehe. Ebenso verweigerte er die Annahme aller weitern hierauf bezüg¬ lichen Zustellungen, unter Erneuerung des Protestes. Das Be¬ zirksgericht Muri nahm jedoch auf diese Protestation keine Rück¬ sicht, sondern erkannte durch Urtheil vom 26. Februar 1877 in Anwendung der §§. 296, 298 und 300 der aargauischen C. P. O.: 1) Es sei die Forderungsansprache des Provokaten Jakob Fleischli von 397 Fr. 45 Cts. nebst Zins seit Weihnacht 1872 für gelieferte Milch als erloschen und kraftlos erklärt und dem Provokaten in Bezug auf dieselbe ewiges Stillschweigen aufer¬ legt; 2) derselbe habe dem Provokaten Jost Muff die ergange¬ nen Kosten mit 57 Fr. 40 Cts. zu bezahlen. B. Als nun Jost Muff am 18. Mai 1877 für diese Proze߬ kosten die Betreibung gegen Fleischli anhob, erwirkte dieser die
Aufhebung derselben durch den Gerichtspräsidenten von Rothen¬ burg und es wurde der von Muff hiegegen ergriffene Rekurs von der Justizkommission des luzernischen Obergerichtes durch Be¬ schluß vom 12. Juli 1877 abgewiesen, unter folgender Begrün¬ dung: Nach Art. 89 und 319 des C. R. V. sei sowohl zur gül¬ tigen Einleitung eines Prozeßverfahrens für den Fall, als der Beklagte die Annahme der richterlichen Mittheilungen ablehne, ein bezügliches Ansuchen dem Obergerichte einzusenden, als auch ein Urtheil eines auswärtigen Gerichtes, dessen Rechtsförmlich¬ keit bestritten werde, dem Obergerichte behufs Anordnung der Vollziehung vorzulegen. Im vorliegenden Falle sei nun weder in der einen noch in der andern Richtung je ein Entscheid des Obergerichtes nachgesucht worden und liege mithin ein rechts¬ kräftiges, vollziehbares Urtheil zur Zeit nicht vor. C. Muff stellte nun beim Bundesgerichte das Begehren, daß das Urtheil des Bezirksgerichtes Muri vom 26. Februar 1877 als vollstreckungsfähig erklärt und demnach das Erkenntniß des luzernischen Obergerichtes vom 12. Juli d. J. aufgehoben werde. Zur Begründung dieses Begehrens führte derfelbe an: Nach Art. 296 der aarg. C. P. O. sei die Aufforderung bei dem or¬ dentlichen Gerichtsstande des Aufgeforderten anzubringen. Habe aber der Aufgeforderte seinen Wohnsitz nicht im Kanton, so könne die Aufforderung vor demjenigen Gerichte stattfinden, vor wel¬ chem die Klage, deren Anbringung gefordert werde, anzustellen wäre. Sowohl die Verweigerung der Annahme der amtlichen Mittheilungen des Bezirksgerichtes Muri, als die Einwendungen gegen die Vollstreckung des Urtheils stützen sich darauf, daß das Bezirksgericht Muri nicht kompetent sei, und ebenso habe der an¬ gerufene Art. 89 des luz. C. R. V., welcher sich übrigens nur auf Ansuchen ausländischer, nichtschweizerischer Gerichte beziehe, kei¬ nen andern Sinn, als daß das Obergericht die Kompetenz des ausländischen Gerichtes zu untersuchen habe. Nun sei nach aarg. P. O. und konstanter bundesgerichtlicher Praxis das Wohnorts¬ gericht des Provokanten gegen außerkantonale Ansprecher und Provokaten kompetent und daher die Berufung auf den Art. 89 des luz. C. R. V. eine unbehelfliche. Das angefochtene Erkennt¬ niß verletze daher den Art. 61 der Bundesverfassung, indem nach dieser Verfassungsbestimmung ein von einem kompetenten schwei¬ zerischen Gerichte erlassenes Civilurtheil in der ganzen Eidge¬ nossenschaft Vollziehung finden müsse. D. Fleischli trug auf Abweisung der Beschwerde an, indem er auf dieselbe entgegnete: Es handle sich im vorliegenden Falle um einen Entscheid über die Gerichtszuständigkeit. Das luz. C. R. V. habe solche Konflikte vorgesehen und daher in §. 89 be¬ stimmt: "Ansuchen ausländischer Gerichte, wodurch gegen eine im "hiesigen Staatsgebiet wohnende Person ein gerichtliches Verfah¬ "ren eingeleitet werden will, sind der betreffenden Person vorzu¬ "weisen mit der Anfrage, ob sie sich freiwillig unterziehen wolle. "Verneinendenfalls ist das Ansuchen dem Obergerichte einzusen¬ "den, welches nach Einvernahme der Interessenten die angemes¬ "sene Verfügung zu treffen hat." Da diese Prozeßordnung nur eine kantonale sei, so finde die angeführte Bestimmung in allen Fällen Anwendung, wo ein luzernischer Kantonseinwohner vor ein außerkantonales Gericht gezogen werden wolle. Bewillige in solchem Falle das außerkantonale Gericht die Vorladung an den luzernischen Einwohner, so stehe diesem zu, gegen ein solches Ver¬ fahren Einsprache zu erheben, und wenn er dies thue, so habe das luzernische Obergericht über die Statthaftigkeit der Vorla¬ dung, resp. über die Zuständigkeit der außerkantonalen Gerichts¬ behörde, zu entscheiden. Finde das Obergericht das außerkanto¬ nale Verfahren statthaft, so werde der Citirte Folge leisten müs¬ sen; im andern Falle erlasse dasselbe einen motivirten Abwei¬ sungsbescheid und alsdann sei der Kompetenzkonflikt zwischen Ge¬ richtsbehörden zweier Kantone vorhanden, gegen welchen beim Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen der Rekurs an das Bundesgericht ergriffen werden könne. Im vorliegenden Falle liege nun ein Kompetenzentscheid noch nicht vor, indem das lu¬ zernische Obergericht zu einem solchen nicht veranlaßt worden sei. Der angefochtene Entscheid der Justizkommission sei nichts anders als eine formelle Betreibungserkenntniß, gegen welche ein Re¬ kurs an's Bundesgericht nicht zulässig sein könne. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Wenn Rekurrent sich über Verletzung des Art. 61 der Bun¬ desverfassung beschweren will, so hat er darzuthun, daß diejenige
Behörde, welche nach der luzernischen Gesetzgebung über die Voll¬ ziehbarkeit außerkantonaler Civilurtheile zu entscheiden hat, dem Erkenntnisse des Bezirksgerichtes Muri die Exekution in verfas¬ sungswidriger Weise verweigert habe.
2. Wie das Bundesgericht, im Anschlusse an eine Reihe von Entscheidungen des Bundesrathes, in seinem Entscheide vom 15. Dezember 1876 in Sachen Ernst-Rieter und Komp. 1) ausgespro¬ chen hat, steht den Kantonen frei, diejenigen Behörden zu be¬ zeichnen, welche die Rechtskraft und Vollziehbarkeit außerkanto¬ naler schweizerischer Urtheile zu prüfen haben. Im Kanton Lu¬ zern ist nun diese Funktion gemäß §. 315 litt. a des Gesetzes über das Civilrechtsverfahren dem Obergerichte übertragen,so¬ fern die Rechtskräftigkeit eines solchen Urtheils wegen mangeln¬ der Kompetenz oder aus einem andern Grunde bestritten wird.
3. Im vorliegenden Falle liegt nun aber ein Entscheid des luzernischen Obergerichtes über die Exequirbarkeit des Erkennt¬ nisses des Bezirksgerichtes Muri nicht vor. Die Justizkommission, welche den angefochtenen Entscheid erlassen hat, ist allerdings eine Abtheilung des Obergerichtes. Allein sie hat in concreto als Ausschuß für Betreibungssachen gehandelt und zwar gemäß §. 184 lemma 3 des Organisationsgesetzes vom 7. Brachmonat 1866, da der streitige Betrag 215 Fr. nicht übersteigt, endgül¬ tig. Zur Prüfung der Rechtskraft außerkantonaler Urtheile ist die Justizkommission, wie sie selbst ausführt, nicht kompetent, son¬ dern es kommt diese Funktion lediglich dem Obergerichte in sei¬ ner Gesammtheit zu.
4. Hieraus folgt, daß die Beschwerde zur Zeit zurückgewiesen werden muß und Rekurrent sich vorerst mit dem Gesuche um Vollstreckbarerklärung des aargauischen Erkenntnisses an das lu¬ zernische Obergericht zu wenden hat, wobei diese Behörde sich denn auch über die aus §. 89 des C. R. V. hergeleiteten Einwendun¬ gen des Rekursbeklagten auszusprechen haben wird. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Beschwerde wird zur Zeit nicht eingetreten.
1) Bd. II S. 415 ff.