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106. Urtheil vom13. Oktober 1877 in Sachen Zwingger. A. Auf die Erklärung des Joh. Schönenberger von Kirchberg, Kt. St. Gallen, daß er anerkenne, das von der Amalie Zwing¬ ger von Bischofzell am 7. Mai 1876 geborene Kind unter Eheversprechen erzeugt zu haben, und verlange, daß dies Kind auf seinen Namen eingeschrieben, überhaupt als Brautkind be¬ handelt werde, beschloß das Bezirksgericht Bischofzell am 21. August 1876, es sei von dieser Erklärung im genehmigenden Sinne Vormerk am Protokoll zu nehmen. B. Gestützt hierauf und unter Berufung auf Art. 61. der Bundesverfassung verlangte Recurrentin, daß das Kind in das Civilstands- und Bürgerregister der Gemeinde Kirchberg einge¬ tragen werde. Allein sowohl das Civilstandsamt Kirchberg, als der Regierungsrath des Kantons St. Gallen weigerten sich, diesem Begehren zu entsprechen, da Fragen über Staats- und Gemeindebürgerrecht vorzugsweise dem öffentlichen und nicht dem Privatrechte angehören, daher der Art. 61. der Bundes¬ verfassung keine Anwendung finde, nach st. gallischem Rechte aber Kinder, welche unter Eheversprechen erzeugt worden, in jeder Beziehung denjenigen gleichgestellt werden, die außer der Ehe erzeugt seien. C.Hierüber beschwerte sich Amalie Zwingger beim Bundes¬ gerichte. Sie erblickte in der Weigerung der st. gallischen Be¬ hörden, das von ihr geborene Kind als dortigen Bürger anzu¬ erkennen, eine Verletzung des Art. 61. der Bundesverfassung und stellte das Gesuch um Anerkennung des rechtskräftigen thurgauischen Urtheils. Schönenberger habe nicht nur den thur¬ gauischen Gerichtsstand anerkannt, sondern ausdrücklich das Begehren gestellt, daß ihm das Kind als Brautkind zugesprochen werde. D. Der Regierungsrath des Kantons St. Gallen trug auf Abweisung der Beschwerde an; er berief sich auf das bundes¬ gerichtliche Urtheil vom 7. Oktober 1876 in Sachen Gemeinde Horgen gegen Gemeinde Auw und bemerkte:
1. Jedem Staate stehe kraft seiner Souverainetät das Recht zu, diejenigen Bedingungen festzusetzen, unter welchen sein Staats- und Gemeindebürgerrecht erworben werde. Diese den Kantonen zustehende Souverainetät sei weder durch die Bundes¬ verfassung noch durch die Bundesgesetzgebung beschränkt.
2. Nach dem Gesetze des Kantons St. Gallen über das Paternitätswesen vom 16. August 1832 folgen unehelich er¬ zeugte Kinder, sowie solche, welche unter Eheversprechen erzeugt werden, in Beziehung auf Bürgerrecht, Familiennamen und Confession der Mutter.
3. Es könne daher gegenüber dem Kanton St. Gallen weder durch freiwillige Anerkennung noch durch gerichtliches Urtheil zu Gunsten eines unehelich oder unter Eheversprechen erzeugten Kindes ein Bürgerrecht in der Heimatsgemeinde desVaters erworben werden. Es sei daher sowohl die Anerkennung des J.
Schönenberger, als der auf dieselbe gestützte Beschluß des Be¬ zirksgerichtes Bischofzell gegenüber dem Kanton St. Gallen und der Gemeinde Kirchberg durchaus wirkungslos. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: die rechts¬
1. Nach Art. 61 der Bundesverfassung sollen kräftigen Civilurtheile, die in einem Kantone gefällt sind, in der ganzen Schweiz vollzogen werden können. Rekurrentin hat daher, um mit ihrer Beschwerde obzusiegen, darzuthun, daß dem Ent¬ scheide des Bezirksgerichtes Bischofzell vom 21. August 1876 Rechts¬ kraft zukomme, und hiezu gehört in erster Linie der Nachweis, daß derselbe von dem competenten Richter erlassen worden sei.
2. Soweit es sich nun um die rein privatrechtlichen Folgen der außerehelichen Vaterschaft des J. Schönenberger handelt, wird gegen die Competenz des thurgauischen Gerichtesund die Rechtskraft seines Entscheides kaum etwas eingewendet werden können, zumal dieselbe von Schönenberger ausdrücklich anerkannt worden ist. Was dagegen den bürgerrechtlichen Status des von der Rekurrentin geborenen Kindes betrifft, so mangelte dem thur¬ gauischen Richter die Competenz, hierüber zu erkennen, indem für die Beurtheilung der Frage, ob ein außerehelich erzeugtes Kind der Heimatsgemeinde des Vaters zufalle, beziehungsweise diese Gemeinde pflichtig sei ein solches Kind als Bürger an¬ zuerkennen, nur diejenige Gesetzgebung maßgebend und nur der¬ jenige Richter competent ist welchem die betreffende Gemeinde selbst unterworfen ist. Denn, wie das Bundesgericht schon in dem von der st. gallischen Regierung angezogenen Entscheide ausgeführt hat, steht jedem Kantone nach dem bestehenden Bun¬ desrechte die Befugniß zu, diejenigen Bedingungen festzusetzen, unter welchen sein Staats- und Gemeindsbürgerrecht erworben wird, und kann daher weder eine Anerkennung des außerehe¬ lichen Vaters, ein Kind unter Eheversprechen erzeugt zu haben, noch ein von einem außerkantonalen Richter erlassenes Urtheil die Wirkung haben, dem außerehelichen Kinde das Bürgerrecht eines Vaters zu verschaffen, sofern die heimatliche Gesetzgebung denselben diese Wirkung nicht ausdrücklich zugesteht. Im vor¬ liegenden Falle steht nun aber fest, daß die st. gallische Gesetz¬ gebung gerade gegentheilige Bestimmungen enthält und entbehrt sonach der Entscheid des Bezirksgerichtes Bischofzell gegenüber der Gemeinde Kirchberg der Rechtskraft. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.