opencaselaw.ch

3_I_640

BGE 3 I 640

Bundesgericht (BGE) · 1877-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

105. Urtheil vom 6. Oktober 1877 in Sachen Peter. A. Jakob Peter, Sohn des Rekurrenten, betrieb mit J. Vol¬ lenweider im Rosenthal bei Wängi eine Buntweberei in Küblis, Kt. Graubünden. In Folge ungünstigen Geschäftsganges wurde im Jahre 1874 die Gesellschaft aufgelöst und auf Verlangen eines Gesellschafters vom Kreisgerichte Küblis mit kleinräthlicher Bewilligung, in Anwendung der §§. 138 und 444 des bündne¬ rischen priv. Gesetz b., die gerichtliche Liquidation verfügt. In der Folge erklärte sich Jakob Peter für Uebernahme der frühern Firma Peter und Vollenweider und Rekurrent verpflichtete sich laut Urkunde vom 27. April 1875 als Bürge und Selbstzahler für den Betrag, welchen sein Sohn nach dem Gantvertrag und nach jeweiligem Rechnungsausweis aus dieser Geschäftsüber¬ nahme schuldig werde. Aus dem Liquidationsergebnisse resul¬ tirte für Vollenweider ein Guthaben von 3188 Fr. laut Bilanz und ein solches von 1004 Fr. 95 Cts. laut Buch, für welchen Gesammtbetrag mit 4184 Fr. 95 Cts. derselbe an Jakob Peter verwiesen wurde. Laut Bescheinigung des Kreisgerichtes Küblis vom 11. März 1876 wurde die Liquidation der bestellten Ku¬ ratoren in Anwesenheit des J. Vollenweider und in Abwesenheit des ebenfalls vorgeladenen J. Peter richtig befunden, die Rech¬ nung geprüft und abgenommen und die Kuratel geschlossen. Vollenweider belangte nun den Rudolf Peter als Bürgen und Selbstzahler für das Liquidationsbetreffniß von 4184 Fr. 95 Cts. Der Beklagte bestritt die Abrechnung, insbesondere die Post von 1004 Fr. 95 Cts. Allein beide Instanzen hießen die Klage gut und zwar das thurgauische Obergericht durch Urtheil vom 28. Fe¬ bruar d. J., indem es davon ausgieng, daß eine Bestreitung der Abrechnung nicht mehr zulässig sei. Nach den gesetzlichen Bestimmungen des Kantons Graubünden, heißt es in der Be¬ gründung des obergerichtlichen Urtheils, entspreche das Kreisge¬ richt als Liquidationsbehörde den thurgauischen Konkurskom¬ missionen. Das Ergebniß einer vom Kreisgerichte angeordneten Liquidation habe nach der Erklärung des Obergerichtspräsidiums auch einen gerichtlichen Charakter und es sei in concreto in ge¬ setzlicher Weise verfahren worden. Aus §. 149 in Verbindung mit §. 129 des bündn. priv. Gesetz b. ergebe sich nun, daß den Parteien gegen Beschlüsse der Kreisgerichte in Liquidationsange¬ legenheiten ein Rekursrecht an den Bezirksgerichtsausschuß zu¬ stehe. Dieses Recht sei von Jakob Peker nicht ausgeübt worden und wenn auch angenommen werde, daß dem Rudolf Peter selbst als Mitinteressirten das gleiche Recht zugestanden wäre, so sei dasselbe für ihn ebenfalls verwirkt, weil er längst Kenntniß von der Liquidation erlangt habe und nicht behaupten könne, daß er dagegen ein Rechtsmittel ergriffen habe. Es sei demnach der Liquidationsbeschluß des Kreisgerichtes Küblis vom 11. März 1876 auch gegenüber dem Rudolf Peter in Rechtskraft erwachsen und könne derselbe vor dem thurgauischen Richter nicht mehr angefochten werden. B. Gegen dieses Urtheil reichte Rudolf Peter beim thurgaui¬ schen Obergerichte ein Revisionsgesuch ein, indem er behauptete, daß die in demselben angerufenen Bestimmungen des bündneri¬ schen Privatrechtes unrichtig interpretirt worden seien und der Entscheid einer bündnerischen Liquidationsbehörde nur ein ad¬ ministrativer sei, der nicht in Rechtskraft erwachsen könne. Allein das Obergericht erklärte das Revisionsbegehren als formell und materiell unbegründet und wies dasselbe durch Entscheid vom

27. April d. J. ab. In diesen Erkenntnissen des thurgauischen Obergerichtes C. erblickte Rekurrent eine Verletzung des Art. 61 der Bundesver¬ fassung. Er rekurrirte deshalb an das Bundesgericht und ver¬ langte, daß dieselben aufgehoben werden. Nach Art. 61 der Bun¬ desverfassung können nämlich nur rechtskräftige Urtheile in der ganzen Schweiz exequirt und dem Schweizerbürger somit nicht aus anderm Titel Rechte entzogen werden, die noch gar nicht gewesen seien. Nun komme Gegenstand richterlicher Verhandlung Kreisgerichtes Küblis vom aber dem Liquidationsbeschlusse des

11. März 1876, wie in der Rekursschrift ausführlich nachzuweisen versucht wird, gar nicht die Bedeutung eines rechtskräftigen Ur¬

theiles zu und verletzen daher die thurgauischen Urtheile, indem sie jenen Beschluß wie ein rechtskräftiges Civilurtheil ansehen und behandeln, den Art. 61 durch unrichtige Anwendung. D. J. Vollenweider trug auf Abweisung der Beschwerde an. Ur¬ Er beharrte in erster Linie darauf, daß die angefochtenen Al¬ theile des thurgauischen Obergerichtes materiell richtig seien. lein auch für den Fall, daß dieselben unrichtig sein sollten, be¬ stritt er die Begründetheit der Beschwerde, indem er bemerkte: Nach Art. 59 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1874 müsse eine Verfügung einer kantonalen Behörde in Frage stehen, wor¬ unter nach der Anlage des Gesetzes nicht mehr die Gerichte und ihre Urtheile gemeint sein können. Sodann sei gar kein Recht, das dem Rekurrenten verfassungsgemäß zustünde, in Frage oder verletzt; denn es sei ja von keiner Seite die Exekution eines graubündnerischen Urtheils angestrebt oder erreicht, sondern nur eine Einrede des Rekurrenten im Civilprozeß mit der replicatio rei judicatae, resp. des Verzichtes, beseitigt worden. Es handle sich also überall nicht um Exekution im Sinne des Art. 61 der Bundesverfassung. Zudem sage dieser Artikel nirgends negativ, daß nicht auch andern Erkenntnissen durch Richterspruch Folge gegeben werden könne, sondern er gebiete nur positiv, daß ein¬ mal rechtskräftig gewordene Urtheile in der ganzen Schweiz voll¬ zogen werden müssen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die vom Rekursbeklagten der Beschwerde entgegengesetzte 1. Einrede, daß unter den Verfügungen kantonaler Behörden, gegen welche nach Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesrechtspflege der Rekurs an das Bundesgericht zulässig sei, gerichtliche Urtheile nicht begriffen werden können, ist ebenso neu als unrichtig. Bekanntlich enthält die eitirte Gesetzesbestim¬ mung lediglich die nähere Ausführung des Art. 113 Ziff. 3 der Bundesverfassung, welcher ganz allgemein und ohne irgend welche Einschränkung dem Bundesgerichte die Beurtheilung von Beschwerden betreffend Verletzung verfassungsmäßiger Rechte der Bürger zuweist, und das Gesetz braucht ohne Zweifel den Aus¬ druck "Verfügungen," wie auch aus der französischen Uebersetzung mit décision klar hervorgeht, gerade wegen seiner Allgemeinheit, da sich alle möglichen Erlasse von Behörden unter denselben subsummiren lassen. Uebrigens wäre es ganz unrichtig, irgend welches Gewicht auf das Wort "Verfügungen" zu legen; dasselbe fällt vielmehr auf "kantonale Behörden," indem man mit jenem Satz aussprechen wollte, daß nur gegen Verfügungen kanto¬ naler Behörden, im Gegensatze zu den eidgenössischen Be¬ hörden an das Bundesgericht rekurrirt werden könne. Zu den kantonalen Behörden gehören aber unzweifelhaft auch die kanto¬ nalen Gerichte und so hat denn das Bundesgericht, wie aus der amtlichen Sammlung seiner Entscheidungen sofort zu ersehen ist, seit dem Beginne seiner Amtsthätigkeit schon eine Reihe von Re¬ kursen gegen Urtheile kantonaler Gerichte beurtheilt. (Vergl. insbes. off. Sammlung B. II., S. 118, Erw. 1.)

2. Muß demnach die vorliegende Beschwerde als formell zu¬ lässig erklärt werden, weil Rekurrent die Verletzung eines ver¬ fassungsmäßigen Rechtes behauptet, so erscheint dieselbe dagegen materiell unbegründet, und zwar einerseits deshalb, weil es sich vor den thurgauischen Gerichten überhaupt nicht um die Voll¬ ziehung eines außerkantonalen, bündnerischen, Urtheils handelte und anderseits, weil die Auslegung, welche Rekurrent dem Art. 61 der Bundesverfassung gibt, eine durchaus unrichtige ist.

3. Rekursbeklagter hat nämlich, wie er mit Recht hervorhebt, bei den thurgauischen Gerichten nicht die Vollziehung des Liqui¬ dationsbeschlusses des Kreisgerichtes Küblis vom 11. März 1876 gemäßt Art. 61 der Bundesverfassung verlangt; sondern er erhob bei diesen Gerichten eine förmliche Civilklage gegen den Rekur¬ renten, indem er das Begehren stellte, daß seine Forderung von 4184 Fr. 95 Cts. nebst Zins seit 11. März 1876 rechtlich be¬ gründet erklärt werde. Den erwähnten Liquidationsbeschluß rief Rekursbeklagter dabei lediglich als Beweismittel an, unter Aner¬ somit, sofern die bietung weitern Beweises, und es handelt sich unrichtig aufge¬ thurgauischen Gerichte jenen Beschluß wirklich Würdigung einer faßt haben sollten, lediglich um die irrthümliche Beweisurkunde, gegen welche das Bundesgericht als Staatsge¬ es sich nicht in richtshof keinerlei Schutz gewähren kann, indem der Stellung einer Appellationsinstanz befindet, sondern lediglich zu untersuchen hat, ob ein verfassungsmäßiges Recht verletzt sei.

4. Allein sogar angenommen, Rekursbeklagter hätte von den Gerichten des Kantons Thurgau wirklich die Vollziehung des mehrerwähnten Liquidationserkenntnisses, als eines rechtskräftigen Urtheils, verlangt und erzielt, so müßte die Beschwerde gleich¬ wohl abgewiesen werden. Denn wenn der Art. 61 der Bundes¬ verfassung sagt: "die rechtskräftigen Civilurtheile, die in einem Kanton gefällt sind, sollen in der ganzen Schweiz vollzogen werden können," so ist ganz klar, daß damit nur die Verpflichtung der Kantone, alle rechtskräftigen Civilurtheile, die von einem außerkantonalen schweizerischen Gerichte erlassen sind, zu exequiren, beziehungs¬ weise die Vollziehbarkeit jedes von einem schweizerischen Gerichte ausgefällten Urtheils im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft ausgesprochen werden wollte und daher eine Verletzung jener Verfassungsvorschrift, welche zu einer Beschwerde an die Bun¬ desbehörden Veranlassung geben könnte, nur dann vorliegt, wenn einem rechtskräftigen Urtheile die Vollziehung verweigert wird. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.