opencaselaw.ch

3_I_651

BGE 3 I 651

Bundesgericht (BGE) · 1877-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

108. Urtheil vom 2. November 1877 in Sachen Ender. A. Die Gemeinde Ems in Graubünden besitzt eine Weide, auf welche früher nicht nur die niedergelassenen Schweizerbürger, sondern auch die in der Gemeinde niedergelassenen Angehörigen fremder Staaten gegen eine gewisse Gebühr ihr Vieh treiben durf¬ ten. Anläßlich der Einführung neuer Weidetaxen auf Grundlage des kantonalen Niederlassungsgesetzes wurde den niedergelassenen Ausländern diese Bewilligung nicht mehr ertheilt, worüber Frau Theresa Ender aus Götzis beim Kleinen Rathe des Kantons Graubünden sich beschwerte, unter der Behauptung, daß der be¬ treffende Gemeindebeschluß den zwischen der Schweiz und Oester¬ reich bestehenden Staatsvertrag vom 7. Dezember 1875 verletze. Allein der Kleine Rath wies die Beschwerde ab, gestützt auf fol¬ gende Erwägungen: Die Rechte der in der Schweiz niedergelas¬ senen Angehörigen fremder Staaten seien auf Grund der Bun¬ desverfassung durch besondere internationale Verträge normirt. Da nun die Bundesverfassung dem Niedergelassenen keine Nu¬ tzungsrechte an Wäldern, Alpen und ähnlichen Utilitäten der Ge¬ meinden einräume, so können auch die Verträge keine solche öko¬ nomischen und genossenschaftlichen Vortheile gewähren. Das grau¬ bündnerische Niederlassungsgesetz gehe zwar weiter als die Bun¬ desverfassung, räume jedoch die Nutzungsrechte ausdrücklich nur den niedergelassenen Schweizerbürgern ein und behandle die Gemein¬ deutilitäten nicht als Pertinenzen des Privatgrundbesitzes, sondern unterstelle dieselben, soweit sie nicht öffentlichen Zwecken dienen, einzig der persönlichen Nutzungsberechtigung der Gemeindebürger und der in der Gemeinde niedergelassenen Schweizerbürger. B. Gegen diesen Entscheid ergriff die Theresa Ender den Re¬ kurs an das Bundesgericht. Sie stellte das Begehren, daß der Entscheid aufgehoben und die Familie Ender als berechtigt er¬ klärt werde, die Heimweide der Gemeinde Ems zu den nämlichen Bedingungen wie die schweizerischen Niedergelassenen zu benutzen,

— und führte zur Begründung an: Zufolge Art. 12 und 13 des bündnerischen Niederlassungsgesetzes vom Jahre 1873 könne jeder schweizerische Niedergelassene gegen Entrichtung einer billigen, den zu erlangenden Vortheilen entsprechenden Vergütung an die Ge¬ meindekasse einen Mitgenuß an Alpen, Wäldern und Weiden be¬ anspruchen, immerhin nur unter der Voraussetzung, daß der eigene Bedarf der Bürger diesen Mitgenuß zulasse. Nun garantire der im Jahre 1876 zwischen der Schweiz und Oesterreich abgeschlos¬ sene Niederlassungsvertrag den in der Schweiz niedergelassenen Oesterreichern in Bezug auf sämmtliche den Aufenthalt und die Niederlassung betreffenden Bedingungen vollständige Gleichhaltung mit den Schweizern und zwar insbesondere auch in Ansehung des Erwerbes, Besitzes und der Veräußerung von Liegenschaften und Grundstücken jeder Art, sowie der Verfügungen über dieselben und der Entrichtung von Abgaben, Taxen und Gebühren für solche Verfügungen. Zum Ueberflusse heiße es in Art. 3 dieses Vertrages, daß jeder Vortheil in Bezug auf Niederlassung und Gewerbsausübung, den der eine der vertragschließenden Theile irgend einem dritten Staate gewährt hätte oder gewähren sollte, in gleicher Weise gegenüber dem andern Kontrahenten zur An¬ wendung kommen solle. Nun sage der schweizerisch-französische Staatsvertrag des Jahres 1864, daß die Franzosen in jedem Kanton der Eidgenossenschaft in Bezug auf Person und Eigen¬ thum auf dem nämlichen Fuße und auf die nämliche Weise zu behandeln seien, wie die Angehörigen der andern Kantone. Da nun die schweizerischen Niedergelassenen nur aus dem Titel der Niederlassung den Mitgenuß an der Gemeindeweide bean¬ spruchen können, so müsse dieser Mitgenuß auch den niedergelas¬ senen Franzosen und Oesterreichern gewährt werden. Dazu komme, daß im Kanton Graubünden der Grundsatz gelte, gleichviel ob Bürger oder Niedergelas¬ daß jeder Gutsbesitzer — sener — das auf seinem Gut gewinterte Vieh auf die Gemeinde¬ weiden zu treiben berechtigt sei, somit dieses Weidrecht gewisser¬ maßen als eine dem Grundeigenthum innewohnende Berechtigung gelte. Nun sei klar, daß, wenn dieses Recht ihr, der Rekurren¬ tin, entzogen werde, obgleich sie auf Grundeigenthum niederge¬ lassen sei, sie mit Bezug auf ihr "Eigenthum" nicht auf dem nämlichen Fuße und auf die nämliche Weise behandelt werde, wie die Angehörigen anderer Kantone, während ihr diese Gleichbe¬ handlung durch den österreichischen resp. französischen Staatsver¬ trag ausdrücklich zugesichert sei. Ganz besonders in die Augen springend sei dies mit Rücksicht auf die Gemeindatzung, welche in der Berechtigung der Grundbesitzer bestehe, zu einer gewissen Zeit im Herbst ihr Vieh auf sämmtliche Privatgüter zur Weide auszutreiben. Es leuchte nun ein, daß wenn die Familie Ender es zwar leiden müsse, daß ihre Wiesen von dem den Bürgern und schweizerischen Niedergelassenen gehörigen Vieh abgeweidet werden, dagegen durch ihr eigenes Vieh nicht ebenso die übrigen, oder gar nicht einmal ihre eigenen Güter abweiden lassen könne, sie mit Rücksicht auf den Besitz ihrer Güter und auch ihr Eigen¬ thum keineswegs den schweizerischen Niedergelassenen gleichgehal¬ ten werde. C. Der Kleine Rath und die Gemeinde Ems trugen, im We¬ sentlichen gestützt auf die Begründung des rekurrirtenEntschei¬ des, auf Abweisung der Beschwerde an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Nach Art. 59, lemma 1 litt. b des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege beurtheilt das Bundesge¬ richt allerdings Beschwerden von Privaten betreffend Verletzung von Staatsverträgen mit dem Auslande. Allein in lemma 3 Ziffer 10 ibidem sind Anstände, herrührend aus denjenigen Be¬ stimmungen der Staatsverträge, welche sich auf Niederlassung beziehen, ausdrücklich dem Bundesrathe resp. der Bundesver¬ ammlung zur Erledigung vorbehalten. Im vorliegenden Falle handelt es sich nun jedenfalls zunächst um eine Streitigkeit, welche die Niederlassungsverhältnisse der österreichischen Angehörigen in der Schweiz beschlägt, woraus folgt, daß in erster Linie der Bun¬ desrath und nicht das Bundesgericht zur Beurtheilung derselben kompetent ist. Demnach hat das Bundesgericht beschlossen: Auf die Beschwerde wird zur Zeit nicht eingetreten.