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3_I_620

BGE 3 I 620

Bundesgericht (BGE) · 1877-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

102. Urtheil vom 9. November 1877 in Sachen Bucher und Konsorten. A. In dem vor Bezirksgericht Zurzach schwebenden Konkurse über Rudolf Baumgartner von Weiach, wohnhaft zur Linde in Kaiserstuhl, stellten Hauser und Meyer in Kaiserstuhl und einige andere Kreditoren des R. Baumgartner als Manifestationsklä¬ ger beim Konkursgerichte das Begehren, daß der Kridar, dessen Ehefrau, Katharina geb. Hauser, ferner Elis. Hauser gesch. Strä߬ ler und Joh. Hauser, sämmtlich in Weiach, und Jb. Bucher in Regensberg, Vormund der Ehefrau Baumgartner, als Mani¬ festationsbeklagte Alles anzugeben haben, was ihnen über die Vermögensverhältnisse des Rudolf Baumgartner bekannt sei und ihre Angaben eidlich beschwören, unter Kostensfolge. Auf dieses Begehren gab Jb. Bucher, durch Vermittlung des von ihm bevoll¬ mächtigten Fürsprech Heuberger in Zurzach, für sich und Na¬ mens der Ehefrau des Geldstagers, dessen Schwägerin Elis. Hauser und Joh. Hauser, eine schriftliche Erklärung ab, worin sie eine ziemliche Anzahl von Fahrhabegegenständen, die sich nicht auf dem Vermögensverzeichniß befunden hatten, mani¬ festirten. Mit dieser Erklärung begnügten sich jedoch die Mani¬ festationskläger nicht, sondern verlangten gemäß gesetzlicher Be¬ stimmung mündliche Auskunft und eidliche Bestätigung. Erstere fand sodann am 28. Februar und letztere am 14. März 1877 vor Bezirksgericht Zurzach statt. Nur Jb. Bucher wurde auf sein Gesuch am 4. April d. J. in Folge Requisitorials des Be¬ zirksgerichtes Zurzach vom Bezirksgericht Dielsdorf einvernommen und es fügte derselbe dem Einvernahmsprotokoll die Bemerkung bei, daß, wenn er, wie die Andern, als Beklagter bezeichnet werde, er dies nur in dem Sinne anerkenne, daß er pflichtig sei, Zeugniß abzulegen, nicht aber, daß in diesem Verfahren ein Urtheil oder Entscheid gegen ihn gefällt werden könne, dem Rechtskraft zukäme. Unterm 18. April 1877 erließ sodann das Bezirksgericht Zur¬ zach ein Erkenntniß, durch welches die sämmtlichen Manifesta¬ tionsbeklagten verpflichtet wurden, den Manifestationsklägern die Kosten zu ersetzen, indem durch das Manifestationsverfahren ein Resultat erzielt worden sei, welches dasselbe als ein durchaus begründetes erscheinen lasse. Durch die Angaben der Beklagten sei nämlich konstatirt worden, daß Vermögen von 3000—3500 Fr. verheimlicht gewesen; angesichts dieser Thatsache haben Klä¬ ger zu ihrem Auftreten allen Grund gehabt und sei es daher selbstverständlich, daß die Beklagten ihnen gegenüber kostensersatz¬ pflichtig seien. B. Ueber dieses Urtheil beschwerte sich Jb. Bucher für sich und Namens der Frau Katharina Baumgartner, der Elis. Hauser und des Joh. Hauser beim Bundesgerichte, indem er behauptete, durch dasselbe werden zwei Grundsätze der Bundesverfassung verletzt:

1. Der Grundsatz, daß der aufrechtstehende Schuldner für per¬ sönliche Ansprachen an seinem Wohnorte gesucht und seinem ver¬ fassungsmäßigen Richter nicht entzogen werden dürfe. (Art. 58 und 59 der Bundesverfassung.) Das Bezirksgericht Zurzach sei allerdings als Konkursgericht kompetent gewesen, nach §. 48 der aargauischen Geldstagsordnung von ihnen über die gestellten Fra¬ gen das Zeugniß und dessen eidliche Bekräftigung zu verlangen, wenigstens haben sie, Rekurrenten, keinen Grund gefunden, um die Aufforderung zum Zeugniß abzulehnen. Indem sie daher der Aufforderung Folge geleistet, haben sie geglaubt, eine Bürgerpflicht zu erfüllen. Etwas von dieser Bürgerpflicht ganz verschiedenes sei die Befugniß einer Prozeßpartei, vom Gegner oder von einem Dritten Ersatz seiner Kosten zu begehren, und auch die aargauische Gesetzgebung gebe die Berechtigung nicht, Zeugen so zu behan¬ deln, wie dies durch das angefochtene Urtheil geschehe. Eine Ko¬

stenauflage an die Zeugen könnte höchstens dann denkbar sein, wenn dieselben zur Aufnahme des Konkursinventars mitzuwirken gehabt und Aktiven verheimlicht oder sonst eine Pflicht aufsich gehabt haben zur Anmeldung von Konkursaktiven. Dies sei in concreto nicht der Fall gewesen und das Urtheil konstatire auch kein Verschulden der Rekurrenten. Die Ansprache der Manifesta¬ tionskläger auf Ersatz der Kosten erscheine weder nach dem aar¬ gauischen Gesetz noch nach allgemeinen Rechtsgründen als Be¬ standtheil der Zeugnißablage und eine allfällig entgegengesetzte Praxis der aargauischen Gerichte könne für Nichtkantonsbürger nicht Rechts- oder Gesetzeskraft haben. Es sei das nichts ande¬ res als eine persönliche Ansprache. Wenn sie, Rekurrenten, einer allgemeinen Bürgerpflicht Folge leistend, der Vorladung als Zeugen vor Bezirksgericht Zurzach gefolgt und dann zugleich gegen sie über diese Ersatzforderung entschieden worden sei, so seien sie dadurch ihrem verfassungs¬ mäßigen Richter entzogen und von einem inkompetenten Richter gegen sie entschieden worden. Von einer Anerkennung der Kompetenz könne nicht gesprochen werden, denn wer der Vorladung als Zeuge vor Gericht folge, könne nicht die Absicht haben, dasselbe als kompetent für eine Anforderung gegen sich anzuerkennen. Uebrigens beweise die Ver¬ wahrung vor Bezirksgericht Dielsdorf, daß eine etwaige Folge¬ rung der Kompetenzanerkennung perhorreszirt worden sei.

2. Das Urtheil entspreche nicht den Erfordernissen eines rechts¬ kräftigen Urtheils im Sinne des Art. 61 der Bundesverfassung und verletze somit diese Bestimmung, indem es sich für ein rechts¬ kräftiges Urtheil erkläre. Das angefochtene Urtheil entspreche den Vorschriften der aargauischen C. P. O. über Behandlung von Forderungsansprachen in keiner Weise; sie, Rekurrenten,seien der aufgestellten schützenden Formen der C. P. O. beraubt. Eventuell müßte dem angefochtenen Urtheil die Eigenschaft eines rechtskräftigen Urtheils im Sinne des Art. 61 der Bun¬ desverfassung abgesprochen werden, weil dasselbe nichts anderes sei, als ein Moderationsurtheil. C. J. Hauser-Meyer und Mitbetheiligte trugen in erster Linie darauf an, daß auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, weil einerseits dem Jb. Bucher die Vollmacht mangle und anderseits in dem Rekurse kein bestimmtes Begehrenenthalten sei. Eventuell verlangten sie Abweisung der Beschwerde, indem sie auf dieselbe erwiederten:

1. Die Frage, ob das angefochtene Urtheil ein solches sei, das nach Art. 61 der Bundesverfassung vollziehbar erklärt werden könne, sei gegenwärtig noch nicht zu untersuchen, da die Voll¬ ziehung bei den zürcherischen Gerichten noch gar nicht verlangt worden sei.

2. Verkehrt erscheine die Anschauung, daß hier eine persönliche Ansprache vorliege, für welche die Rekurrenten an ihrem Wohn¬ orte hätten belangt werden sollen. Denn es handle sich nicht um einen Anspruch obligatorischer Natur, der eine persönliche Schuld¬ pflicht der Rekursbeklagten voraussetze. Uebrigens haben sich Re¬ kurrenten vor dem Bezirksgerichte Zurzach als Beklagte einge¬ lassen und falle der Einwand der Inkompetenz daher auch aus diesem Grunde dahin.

3. Ebenso unrichtig sei die Behauptung der Rekurrenten, daß sie bloß Zeugen gewesen seien. Das Manifestationsverfahren sei nach aargauischem Rechte ein eigentliches Prozeßverfahren; als Kläger erscheine der Manifestationsbewerber als Beklagterder Manifestationspflichtige. Im ordentlichen Verfahren, bei Erbschaf¬ ten, Theilungen u. s. w., müsse der Manifestationsklage der frie¬ densrichterliche Vermittlungsversuch vorangehen, dann folge schrift¬ liche Klage, Antwort u. s. w. und ein Urtheil, welches die Ma¬ nifestationspflicht anerkenne oder verwerfe. In Geldstagssachen sei nach §. 7 litt. c der P. O. kein Vermittlungsversuch und kein Weisungsschein nöthig, sondern das Manifestationsverfahren werde wie die andern Konkurs- resp. Einspruchsprozesse behan¬ delt, mit schriftlichem Begehren und mündlicher Verhandlung (§§. 84 und 85 der aargauischen Geldstagsordnung); es sei ein Konkursprozeß, in welchem die Manifestationspflichtigen als Be¬ klagte erscheinen. So seien die Rekurrenten auch sowohl in der Eingabe des Fürsprech Heuberger, Bevollmächtigter der Rekur¬ renten, d. d. 4. Februar 1877 an das Bezirksgericht Zurzach, als in der vom Jb. Bucher selbst verfaßten schriftlichen Beant¬ wortung des Manifestationsbegehrens ganz richtig als Manifesta¬ tionsbeklagte bezeichnet, und an dieser Thatsache könne die spätere Vorgabe, er fasse sich bloß als Zeuge auf, nichts mehr ändern.

Ob der angefochtene Entscheid materiell richtig sei, komme im vorliegenden Verfahren nicht in Frage. Hätten Rekurrenten den¬ selben für ungerecht gehalten, so hätten sie an das aargauische Obergericht rekurriren können. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Jb. Bucher hat schon mit seiner Rekursschrift gehörige Voll¬ macht seiner Mitbeschwerdeführer eingereicht und was den Man¬ gel eines bestimmten Begehrens betrifft, so bildet derselbe für das Bundesgerichtke in Hinderniß, auf die Beschwerde einzutreten, indem aus letzterer immerhin deutlich genug zu ersehen ist, was Rekurrenten verlangen. Das Begehren der Rekursbeklagten, daß auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, erscheint daher nicht begründet.

2. In der Hauptsache berufen sich Rekurrenten mit Unrecht auf den Art. 58 der Bundesverfassung. Denn, wie das Bundes¬ gericht schon wiederholt ausgesprochen hat, garantirt diese Ver¬ fassungsbestimmung nicht noch einmal den in Art. 59 ibidem gewährleisteten Gerichtsstand des Wohnsitzes, sondern verbietet lediglich die Aufstellung von verfassungswidrigen Ausnahme¬ gerichten in den Kantonen. Das Bezirksgericht Zurzach, von welchem der angefochtene Entscheid ausgegangen ist, gehört nun aber offenbar zu den verfassungsmäßigen Gerichten.

3. Was die behauptete Verletzung des Art. 59 der Bundes¬ verfassung betrifft, so ist es vorerst unrichtig, daß Rekurrenten nur als Zeugen vor das genannte Gericht gerufen worden seien. Vielmehr sind dieselben, in Gemäßheit der aargauischen Gesetz¬ gebung, welche eine Klage auf Leistung des Manifestationseides zuläßt, ausdrücklich als Manifestationsbeklagte zur Beant¬ wortung des von den Rekursgegnern gestellten Manifestations¬ begehrens aufgefordert worden und die gleiche Bezeichnungist denselben sowohl in der Erklärung des Fürsprecher Heuberger, als in der von Jb. Bucher selbst verfaßten Beantwortung der Manifestationsklage beigelegt. Rekurrenten konnten daher keines¬ wegs in dem Glauben stehen, daß sie bloß als Zeugen aufge¬ rufen werden; jedenfalls mußte das Manifestationsbegehren in ihnen hierüber Zweifel erregen und wäre es daher ihre Sache gewesen, sich über den Charakter des Manifestationsverfahrens zu erkundigen.

4. Dagegen wären die Rekurrenten, für welche, als Einwoh¬ ner des Kantons Zürich, das aargauische Gesetz keine Geltung beanspruchen kann, gemäß Art. 59 der Bundesverfassung berech¬ tigt gewesen, die Einlassung auf die Manifestationsklage zu ver¬ weigern und zu verlangen, daß sie vor den zürcherischen Gerich¬ ten gesucht werden. Sie waren aber hiezu nicht verpflichtet, son¬ dern konnten sich freiwillig dem aargauischen Richter und Gesetze unterwerfen und dies haben sie nun allerdings gethan, indem sie widerspruchslos auf das Manifestationsbegehren sich einließen und sogar einen Bevollmächtigten im Kanton Aargau bestellten. Damit haben sie auf ihren ordentlichen Gerichtsstand verzichtet und die Kompetenz des aargauischen Gerichtes anerkannt und können sich daher auch gegen den Kostenentscheid vom 18. April

d. J. nicht auf den erwähnten Verfassungsartikel berufen. Der Erklärung des Jb. Bucher vor Bezirksgericht Dielsdorf kommt, da sie im Widerspruche mit seinem vorhergehenden Verfahren steht, keine Bedeutung zu, indem es nicht in seiner Befugniß stand, die einmal durch seine Einlassung begründete Kompetenz des Bezirksgerichtes Zurzach einseitig wieder aufzuheben.

5. Ob der Kostenentscheid dieses Gerichtes, insbesondere dem ist eine zum min¬ Jb. Bucher gegenüber, materiell richtig sei, desten zweifelhafte Frage, die sich aber der Beurtheilung des Bundesgerichtes entzieht, indem Rekurrenten selbst anerkennen, daß sie in dieser Hinsicht nicht anders, als die aargauischen An¬ gehörigen behandelt worden seien.

6. Wegen Verletzung des Art. 61 könnten, wie das Bundes¬ gericht jüngsthin in seinem Urtheile vom 6. Oktober d. J. in Sachen Peter gegen Vollenweider erkannt hat, nur die gegenwär¬ tigen Rekursbeklagten sich beschweren, wenn die zürcherischen Ge¬ richte dem angefochtenen Entscheide die Vollziehung verweigern würden. Die gegenwärtigen Rekurrenten haben dagegen überall kein Recht, sich auf jene Verfassungsbestimmung zu berufen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.