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3_I_616

BGE 3 I 616

Bundesgericht (BGE) · 1877-01-01 · Deutsch CH
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101. Urtheil vom 19. Oktober 1877 in Sachen Schenk. A. Rekurrent, welcher von seiner Schwägerin, Wittwe Maria S., geboren A., in Walliswyl-Niederbipp, der Vaterschaft ihres am 2. März 1876 geborenen unehelichen Kindes beschuldigt wird, wohnte früher bei seinem Vater, Müller Schenk in Wal¬ liswyl. Ende Dezember 1875, nachdem Wittwe S., wie sie behauptet, ihm von ihrer Schwangerschaft Kenntniß gegeben hatte, entfernte er sich und ließ am 4. Mai 1876 derselbe durch seinen Anwalt, Notar Vögeli in Herzogenbuchsee, amtlich anzeigen, daß er gegenwärtig seinen Wohnsitz in Serrières, Kt. Neuenburg, habe und sein rechtliches Domizil daselbst verzeige. In der That arbeitete derselbe damals bei Müller Walter in Serrières, ohne jedoch seine Schriften an diesem Orte abzugeben. Vom 22. Mai bis 11. Juli 1876 stand er sodann in Schwar¬ zenburg, Kt. Bern, in Arbeit, deponirte seine Schriften aber auch hier nicht, sondern kehrte am 16. Juli 1876 nach Serrières zu¬ rück, wo er bei Müller Rod in Dienst trat. Am 25. Juli gab Rekurrent dem dortigen Sektionschef sein Dienstbüchlein ab und machte sodann vom 29. Juli bis 8. August 1876 seinen Militär¬ dienst in Luzern. Am 14. August kehrte er zu Müller Rod zu¬ rück, nachdem er inzwischen vom 8. bis 10. August seine Eltern auf der Breite bei Wangen, Kt. Bern, besucht hatte, und depo¬ nirte am 28. August seine Schriften in Serrières. Während des Aufenthaltes des Rekurrenten bei seinen Eltern, nämlich am 9. August 1876, erließ nun Wittwe S. an denselben eine Vor¬ ladung auf den 14. Oktober gl. J. vor das Amtsgericht Wangen zur Behandlung folgenden Rechtsbegehrens: "Der Beklagte sei als Vater des von ihr am 2. März abhin geborenen Knaben zu den gesetzlichen Leistungen zu verurtheilen." B. Nachdem am 14. Oktober v. J. Klägerin ihre Ansprüche vor Amtsgericht Wangen begründet hatte stellte der Vertreter des Rekurrenten wegen vorgerückter Zeit das Begehren um Ge¬ stattung eines neuen Termins zur Vorbringung seiner Verthei¬ digung. Diesem Begehren wurde sowohl von der Klägerin als vom Gerichte zugestimmt und als dann am 28. Oktober 1876 die gerichtliche Verhandlung wieder aufgenommen wurde, bestritt der Vertreter des Rekurrenten die Kompetenz des Amtsgerichtes Aarwangen, weil Letzterer seinen Wohnsitz in Serrières, Kt. Neuenburg, habe und daher gemäß Art. 59 der Bundesverfassung nur an diesem Orte belangt werden könne. Allein das Amts¬ gericht Wangen verwarf die Kompetenzeinrede durch Urtheil vom

5. Mai 1877, indem es zwar den Beweis dafür, daß Rekurrent zur Zeit der Klagverurkundung sein Domizil in Serrières ge¬ habt habe, d. h. einige Zeit vor und nach dem 9. August dort in Arbeit gestanden sei, als erbracht ansah, jedoch diesen Ausweis zur Begründung der erhobenen Gerichtsstandseinrede deßhalb als ungenügend erachtete, weil J. Schenk offenbar nur deßhalb von seinen Eltern fortgezogen sei, um der Paternitätsklage der Wittwe S. zu entgehen, und unter diesen Umständen Letzterer die Be¬ fugniß zukommen müsse, den Rekurrenten im Momente seines

vorübergehenden Aufenthaltes bei seinen Eltern ins Recht zu fassen. C. Ueber dieses Urtheil beschwerte sich J. Schenk beim Bun¬ desgerichte, indem er in demselben eine Verletzung des Art. 59 der Bundesverfassung erblickte. Denn zur Zeit, als die Wittwe S. ihm die Vorladung vor Amtsgericht Wangen habe zu¬ gehen lassen, habe er im Kanton Bern keinen Wohnsitz gehabt, sondern sei er in Serrières in Dienst gestanden, womit auch sein damaliges Domizil entschieden sein müsse. J. Schenk stellte dem¬ nach den Antrag, daß, gestützt auf Art. 59 der Bundesverfassung, das Urtheil des Amtsgerichtes Wangen nichtig erklärt und auf¬ gehoben werde. D. Wittwe S. trug auf Abweisung der Beschwerde an, indem sie auf dieselbe erwiederte:

1. Rekurrent habe sich am 14. Oktober 1876 auf ihre Klage eingelassen und dadurch den bernischen Gerichtsstand anerkannt.

2. Von Ende Dezember 1875 an habe Rekurrent seinen Auf¬ enthalt öfters gewechselt und nirgends einen bleibenden Wohnsitz genommen. Insbesondere werde bestritten, daß derselbe am 9. Au¬ gust 1876 einen festen Wohnsitz in Serrières gehabt habe; man habe denselben daher an dem Orte, wo man ihn gefunden, ins Recht fassen können und müssen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Einrede der Rekursbeklagten, daß Rekurrent am 14. Oktober 1876 auf ihre Klage sich eingelassen und daher den ber¬ nischen Gerichtsstand anerkannt habe, erscheint nicht begründet. Denn Rekurrent hat an jenem Tage lediglich das Begehren ge¬ stellt, daß wegen vorgerückter Zeit zur Vorbringung seiner Ver¬ theidigung ein neuer Termin angesetzt werde; hierin kann aber eine Einlassung auf die Klage nicht gefunden werden und es hat denn auch das Amtsgericht Wangen, welches offenbar am ehesten in der Lage war, den mündlichen Vortrag des Rekur¬ renten, resp. seines Vertreters, gehörig zu würdigen, weder eine Einlassung auf die Klage noch eine Anerkennung des bernischen Gerichtsstandes darin erblickt.

2. Es frägt sich daher, ob Rekurrent am 9. Oktober 1876, an welchem Tage ihm die Klagvorladung, welche nach bernischem Civilprozeßrechte (§. 137 C. P. O.) die Rechtshängigkeit des Strei¬ tes begründet, zugekommen ist, in der Schweiz, beziehungsweise in Serrières einen festen Wohnsitz gehabt habe oder nicht. Muß diese Frage verneint werden, so erscheint der vorliegende Rekurs unbegründet, indem alsdann den bernischen Gerichten nicht ver¬ wehrt werden kann, ihre Prozeßgesetzgebung auf den Rekurrenten anzuwenden. Denn Art. 59 der Bundesverfassung schützt nur den¬ jenigen Schuldner beim Gerichtsstande seines Wohnortes, welcher in der Schweiz einen festen Wohnsitz hat, und kann daher die Intervention der Bundesbehörden gestützt auf diese Verfas¬ sungsbestimmung nur insofern angerufen werden, als jene Vor¬ aussetzung, das Vorhandensein eines festen Wohnsitzes, zutrifft.

3. Was nun diese Frage betrifft, so ist das Bundesgericht bei Beurtheilung derselben selbstverständlich nicht an die Be¬ gründung des angefochtenen Urtheils gebunden, welches davon ausgeht, Rekurrent habe den Beweis erbracht, daß er zur Zeit der Klagverurkundung sein Domizil in Serrières gehabt habe, und daher wohl eher zur Gutheißung als zur Abweisung der Kompetenzeinrede hätte gelangen sollen. Bei selbständiger Prü¬ fung der Frage muß das Bundesgericht vielmehr zu einer abweichenden Ansicht gelangen. Denn wenn es auch richtig sein mag, daß Rekurrent Walliswyl in der Absicht verlassen hat, sein Domizil daselbstaufzugeben, so mangelt dagegen der Nach¬ weis, daß er vor dem 28. August 1876 an einem andern Orte einen neuen festen Wohnsitz begründet habe. Zur Erwerbung eines solchen genügt nämlich die Thatsache, daß man sich einige Zeit an einem Orte aufhält, keineswegs, sondern zu den Voraus¬ setzungen des Domizils gehört auch die Absicht, sich an einem Orte dauernd niederzulassen und nun liegt dafür, daß Rekur¬ rent vor dem 28. August 1876, an welchem Tage erst die De¬ position seiner Schriften in Serrières erfolgte, beabsichtigt habe sich daselbst dauernd aufzuhalten und einen festen Wohnsitz zu begründen, nicht nur nichts vor, sondern es spricht gegen eine solche Absicht der Umstand, daß er von Ende 1875, resp. Mai 1876, zu welcher Zeit er die amtliche Anzeige an die Wittwe S. ergehen ließ, keineswegs beständig in Serrières sich auf¬ gehalten, sondern inzwischen auch etwa zwei Monate in Schwar¬

zenburg gearbeitet hat, ohne je seine Schriften zu hinterlegen. Hieraus ist zu schließen, daß es dem Rekurrenten entweder über¬ haupt nicht darum zu thun gewesen sei, sofort einen neuen Wohn¬ sitz zu begründen, oder daß er doch vorerst sich nur habe umsehen wollen, ob und wo er sich dauernd niederlassen wolle und daß er am 9. August 1876 hierüber noch zu keinem Entschlusse ge¬ langt sei. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.