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100. Urtheil vom 13. Oktober 1877 in Sachen Eggimann. A. Die Ehefrau des A. Eggimann ist Mutter eines unehe¬ lichen Kindes, welches sich bei einer Frau Schenk in Eriswyl in Pflege befindet. Da Letztere das Kostgeld von Eggimannnicht erhielt, mußte dasselbe von der Spendkommission Gondiswyl be¬ zahlt werden, welche hinwiederum den Eggimann aufforderte,sich mit ihr abzufinden, jedoch ohne Erfolg. Die Spendkommission wandte sich deßhalb an das Regierungsstatthalteramt Aarwangen mit dem Begehren, daß Eggimann wegen Gemeindsbelästigung dem Richter überwiesen werde, und der Gerichtspräsident von Aar¬ wangen, als Polizeirichter, verurtheilte sodann auf angehobene Klage am 14. Juni 1877 den Eggimann in Anwendung des Art. 26 des Armenpolizeigesetzes vom 14. April 1858 und Art. 368 St.-V. wegen böswilliger Nichterfüllung seiner Unterstützungs¬ und Alimentationspflicht gegenüber dem unehelichen Kinde seiner Ehefrau zu 20 Tagen Gefangenschaft. B. Mit Beschwerdeschrift vom 27. Juni d. J. stellte nun Eggi¬ mann beim Bundesgerichte das Begehren um Aufhebung jenes Urtheils, indem er anführte: Er bestreite die Pflicht zur Alimen¬ tation des außerehelichen Kindes seiner Ehefrau. Wenn die Hei¬ matsgemeinde eine diesbezügliche Forderung habe, so sei dies eine persönliche Ansprache im Sinne des Art. 59 der Bundesverfas¬ sung, für welche er vor dem Richter seines Wohnortes belangt werden müsse. Das Urtheil des Polizeirichters von Aarwangen verletze daher den Art. 59 der Bundesverfassung. Erst nach Ent¬ scheidung der Frage der Unterstützungspflicht durch den Civilrich¬ ter, wenn das Urtheil zu seinen Ungunsten lauten sollte, könnte unter Umständen vom Einschreiten des Strafrichters die Rede sein. C. Der Polizeirichter von Aarwangen erwiederte auf die Be¬ schwerde: In Folge der Verehelichung des Eggimann mit seiner jetzigen Ehefrau sei die Pflicht zur Unterstützung deren unehe¬ lichen Kindes nach Satzung 88 bern. C.-Ges.-B. auf den Rekur¬ renten als Haupt der Familie übergegangen. Wenn nun Eggi¬ mann behaupte, diese Angelegenheit hätte als Civilsache vor dem Gerichte seines Wohnortes gegen ihn geltend gemacht werden sol¬ len, so werde dies absolut bestritten, indem die Unterstützungs¬ frage keine rein civilrechtliche sei, sondern die Nichterfüllung der Unterstützungspflicht als Aussetzung von Personen in hülflosem Zustande erscheine und in dieser Form in den meisten Strafge¬ setzbüchern mit Strafe bedroht werde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Es versteht sich allerdings von selbst, daß der Art. 59 der Bundesverfassung, welcher bestimmt, daß der aufrechtstehende und in der Schweiz fest domizilirte Schuldner für persönliche An¬ sprachen beim Richter seines Wohnortes gesucht werden müsse, nicht in der Weise umgangen werden darf, daß eine bestrittene persönliche Ansprache statt auf dem Wege des Civilprozesses auf demjenigen des Strafprozesses geltend gemacht wird. Wäre daher die Frage, ob Rekurrent pflichtig sei, an die Unterhaltung des unehelichen Kindes seiner Ehefrau beizutragen, nicht liquid, son¬ dern derart, daß dieselbe Gegenstand eines auf dem Wege des Civilprozesses auszutragenden Streites sein könnte, so müßte die vorliegende Beschwerde allerdings gut geheißen werden.
2. Nun kann aber nach Satzung 88 des bern. Civ.-Ges.-B., in Verbindung mit Art. 12 des dortigen Gesetzes über das Ar¬ menwesen vom 1. Juli 1857, welch' letztere Gesetzesstelle ausdrück¬ lich bestimmt: "Für Personen, welche als Notharme versorgt werden müssen,
"sind die Verwandten derselben in auf- und absteigender Linie, "sowie die Ehegatten dieser Verwandten, während der Dauer "der Ehe beitragspflichtig." ein begründeter Zweifel darüber, daß dem Rekurrenten für das uneheliche Kind seiner Ehefrau die Unterstützungspflicht obliegt, nicht aufkommen. Denn daß Rekurrent in dieser Hinsicht, wo es sich um seine Familienpflichten handelt, dem Rechte des Kantons Bern und nicht demjenigen des Kantons Aargau unterworfen ist, steht unbestritten fest.
3. Eine andere Frage ist dagegen die, ob der Polizeirichter von Aarwangen die Bestimmungen des Armenpolizeigesetzes rich¬ tig angewendet habe, ob nämlich nach diesem Gesetze auch solche Unterstützungspflichtige, welche nicht zu den Blutsverwandten der betreffenden Unterstützungsbedürftigen gehören, wegen Nichtleistung der Unterstützung mit Strafe belegt werden können. Allein diese Frage entzieht sich der Beurtheilung des Bundesgerichtes, wie denn auch Rekurrent diesfalls keine Beschwerde erhoben hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.