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3_I_601

BGE 3 I 601

Bundesgericht (BGE) · 1877-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

98. Urtheil vom 16. November 1877 in Sachen Püntener. A. Rekurrent wurde im Mai 1877 von der Bezirksverwal¬ tung Uri auf Pfandbestellung für einen der Bezirksverwaltung angeblich schuldigen Rechnungssaldo von 13,535 Fr. 12 Cts. belangt und, da er die Pfandgabe verweigerte, auf den 14. Mai vor Bezirksgericht Uri geladen, "wo Pfand oder Zahlung oder dann der Schuldenruf rechtlich werde anbegehrt werden." Gemäß einer schon am 11. Mai dem engern Bezirksrathe Uri zugestellten Protestation bestritt Rekurrent auch vor Bezirks¬ gericht Uri die Kompetenz der urnerischen Gerichte, indem er be¬ hauptete, daß gemäß Art. 110 Ziffer 4 der Bundesverfassung dieser Streit vor das Bundesgericht gehöre. Allein das Bezirks¬ gericht Uri erklärte sich durch Erkenntniß vom 14. Mai 1877 für zuständig und verpflichtete den Franz Püntener, der Bezirks¬ verwaltung sofort bedingtes oder unbedingtes Pfand für 13,535 Fr. 12 Cts. oder Zahlung zu leisten, ansonst gemäß Art. 148 des Landbuches der Schuldenruf an ihm vollzogen werden möge.

In der Begründung dieses Erkenntnisses ist gesagt, daß es sich in concreto um die Sicherstellung einer Forderung durch gesetz¬ liches Pfand handle, welche F. Püntener auf amtliches Ansuchen verweigert habe, daß gemäß Art. 152 des Landbuches Jeder pflichtig sei, auf daheriges Verlangen bedingtes oder unbedingtes Pfand zu leisten, und daß dem F. Püntener immerhin unbenom¬ men bleibe, die Richtigkeit der Schuldforderung ganz oder theil¬ weise zu bestreiten. B. Gegenüber diesem Erkenntnisse stellte F. Püntener auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses beim Bundesgerichte das Be¬ gehren: Es möchte formell das Bezirksgericht Uri als inkompe¬ tent in Sachen zu urtheilen erklären und materiell das Urtheil vom 14. Mai 1877 und den Art. 148 des Landbuches als un¬ vereinbar mit Art. 4 der Bundesverfassung und Art. 8 und 15 der Kantonsverfassung von Uri erklären und dieselben daher auf¬ heben. Zur Begründung dieser Begehren führte Rekurrent an: Mit der Protestation und dem ausdrücklichen Begehren, 1. daß die Angelegenheit nach Art. 110 Ziffer 4 der Bundesver¬ fassung dem Bundesgerichte zur Entscheidung unterbreitet werde, habe er seiner Pflicht Genüge geleistet. Dieses Verlangen finde seine volle Begründung in der Verfassung von Uri, welche die Bezirksverwaltung zu einem integrirenden Bestandtheil der Kan¬ tonsregierung mache. Zudem sei die Kompetenz des Bundesge¬ richtes unwiderleglich dadurch festgestellt, als sich die Beschwerde zugleich auf Verletzung der Bundesverfassung und der urnerischen Kantonsverfassung beziehe und daher nach Art. 59 des Bundes¬ gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege dem Bun¬ desgerichte zukomme.

2. Das Urtheil des Bezirksgerichtes Uri stütze sich in Haupt¬ sachen einzig auf den Art. 148 des Landbuches. Dieser Artikel stehe aber im vollsten Widerspruche mit der Bundesverfassung und der Verfassung des Kantons Uri und müsse daher sowohl dieser Artikel als das Urtheil vom 14. Mai 1877 aufgehoben werden. Das urnerische Gesetz mache keinerlei Unterschied zwischen An¬ forderung und Schuld. Der Art. 152 des Landbuches sage ein¬ fach: "Jeder ist Pfand zu geben schuldig, das sich mit der Schuld "vergleicht, bis zur Tilgung." Und der Art. 148 ibidem, auf welchem das angefochtene Urtheil beruhe, laute: "Wenn ein Schuld¬ "ner nicht zu zahlen und kein Pfand mehr zu geben hat, oder "solches verweigert, so solle der Kreditor solches einem w. w. "Rath anzeigen, der ihm noch einen Termin zur Bezahlung an¬ "setzen, und so er dann nicht bezahlt, verrufen lassen wird. In "diesem Falle ist er dann ehrlos und seinem Worte nicht mehr "zu trauen." Ein solches Verfahren nun sei eine gesetzliche Be¬ vortheilung des Reichen gegen den Armen und daher in Wider¬ spruch mit Art. 4 der Bundesverfassung und Art. 8 der urneri¬ schen Kantonsverfassung, welche beide Bestimmungen die Rechts¬ gleichheit proklamiren. Wenn Jemand gar nichts schuldig, aber arm sei, so könne er nach jener Gesetzesbestimmung von einem Reichen nach Belieben zum Falliten gemacht und um seine Ehre gebracht werden. Sei er dann einmal zum Falliten gemacht,so sei er nicht mehr eigenen Rechtens und habe kein Recht mehr für Vertheidigung seiner Privatrechte vor die Gerichte zu treten. Er, Rekurrent, habe nun ein sehr bescheidenes Vermögen und sei daher nicht im Falle, für eine Forderung von mehr als 13,000 Fr. Pfand geben zu können. Indem er nun deßwegen bestraft und ihm jedes Mittel, zum Rechte zu gelangen, entzogen werde, trete auch eine Verletzung des Art. 15 der urnerischen Kantons¬ verfassung ein, welcher laute: "Niemand, der eigenen Rechtens "ist, kann von irgend einer Behörde gehindert werden, für Ver¬ "theidigung seiner Privatrechte vor die Gerichte zu treten." C. Der bezirksräthliche Ausschuß von Uri stellte in seiner Ver¬ nehmlassung folgende Anträge:

1. Das Bundesgericht wolle sich zur materiellen Anhandnahme und Beurtheilung des zwischen der Korporationsverwaltung des untern Bezirkes und F. Püntener, als gewesenen Kassiers, schwe¬ benden Forderungsstreites inkompetent erklären.

2. Der Rekurs sei auch insofern, als er sich auf angebliche Verletzung des Art. 4 der Bundesverfassung und Art. 8 und 15 der Kantonsverfassung stütze, als unbegründet abzuweisen. Ad 1 wurde bemerkt: Nach Art. 110 Ziffer 4 der Bundes¬ verfassung und Art. 27 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1874

beurtheile das Bundesgericht Civilstreitigkeiten zwischen den Kan¬ tonen einerseits und Korporationen und Privaten anderseits, wenn der Streitgegenstand einen gewissen Werth habe und eine Partei es verlange. Nun stehe aber die Kantonsverwaltung oder der Kanton Uri in keiner Weise im prozessualischen Nexus, son¬ dern es stehen sich die Verwaltung der untern Korporation oder des untern Bezirkes, als Kläger, und der Rekurrent, als Be¬ klagter, gegenüber. Die Bezirke oder Korporationen seien laut Verfassung in vermögensrechtlicher Beziehung gerade so selbstän¬ dig, als die einzelnen Bürger, und es sei die Behauptung, daß Kanton und Bezirke identische Begriffe seien, ganz falsch. Mit dem gleichen Rechte könnte behauptet werden, die Gemeinden bil¬ deten einen integrirenden Bestandtheil des Kantons. Ad 2. In thatsächlicher Hinsicht sei zu berichtigen, daß Re¬ kurrent auf das Pfandbot nicht erklärt habe, daß er außer Stande sei, Pfand zu bestellen, sondern derselbe die Pfandgabe verwei¬ gert habe. In rechtlicher Beziehung sei es falsch, wenn Rekur¬ rent behaupte, durch Art. 148 des Landbuches werde der Reiche begünstigt, denn es wäre leicht, auch den reichsten Mann für eine Forderung zu belangen, für welche er kein Pfand geben könnte. Das Gesetz sei eins und dasselbe für Jedermann. Eben¬ so unwahr sei, daß ein Reicher einen Armen beliebig in's Fal¬ liment bringen könne. Das Bezirksgericht, als erste Instanz in Schuldentriebsachen, erkenne jeweilen nur dann auf sofortigen Schuldenruf, wenn der Belangte sich geweigert habe, Pfand für eine Anforderung zu geben, also die Sicherstellung einer be¬ haupteten Forderung nicht geschehen lassen wolle, während er hiezu vollständig befähigt gewesen wäre. In allen andern Fäl¬ len ertheile das Gericht dem Belangten angemessene Termine zur Klaglosstellung des Fordernden. Zudem seien die Schulden¬ rufserkenntnisse stets nur bedingte, welche erst rechtskräftig und vollziehbar werden, wenn der Belangte nicht nach Ablauf des Termines resp. sofort durch Erlaß einer Citation eine Bestrei¬ tung der gegen ihn gerichteten Anforderung einleite; im letztern Falle bleibe das Rufserkenntniß in suspenso, es finde zuerst im gewöhnlichen Prozeßwege die gerichtliche Feststellung des Schuld¬ verhältnisses statt, wobei der Forderer Kläger und beweispflich¬ tig sei. Gelinge der Beweis der eingeklagten Forderung nicht, so erfolge die Anullation des frühern Rufsurtheils und sei der Belangte berechtigt, wegen Kreditschädigung Ersatz zu verlangen. Nach dem Angeführten sei es daher auch klar, daß die An¬ wendung des Art. 148 des Landbuches nicht zu einer Verletzung des Art. 15 der Kantonsverfassung führe, indem ein bedingtes Schuldenrufserkenntniß den Betreffenden im Mindesten nicht ab¬ halte oder verhindere, seine Rechte zu wahren und die gegen ihn geltend gemachte Anforderung zu bestreiten. Nur wenn der Be¬ klagte es für angezeigt erachte, von einer Bestreitung der For¬ derung abzusehen, erwerbe der Kreditor die Befugniß, die Voll¬ ziehung des Rufsurtheils zu verlangen. So heiße es auch in dem angefochtenen Urtheile ausdrücklich, daß es dem Herrn Püntener unbenommen bleibe, die Richtigkeit der Schnldforderung zu be¬ streiten. D. Replikando bemerkte Rekurrent behufs Begründung der Kom¬ petenz des Bundesgerichtes zur Beurtheilung der Civilstreitig¬ keit noch:

1. Die sämmtlichen Mitglieder des Bezirksgerichtes Uri seien ausstandspflichtig, weil er mit der Bezirksverwaltung, die Na¬ mens des Bezirkes auftrete, im Streite sei und sämmtliche Be¬ zirksrichter auch Bezirksgenossen von Uri, also zugleich auch seine Gegenpartei seien. Kein vernünftiger Mensch werde ihm zumu¬ then, sich vor einem solchen Gerichte, dessen Mitglieder am Aus¬ gange des Prozesses betheiligt seien, zu stellen.

2. Die Bezirksbehörde von Uri sei eine kantonale Behörde, für die sich die Kantonsregierung anzunehmen habe. Die Bezirks¬ behörden seien in der Kantonsverfassung unter die Staatsbehör¬ den eingetheilt und stehen unter der Aufsicht des Regierungs¬ rathes, welcher ihnen Weisungen ertheilen könne. Die Bezirks¬ ammänner haben die Befehle der Regierung zu vollziehen. Aller¬ dings sei die Bezirksbehörde von Uri auch Korporationsverwal¬ tung; allein die Rechnungsdifferenzen, um die es sich im vorlie¬ genden Falle handle, beziehen sich keineswegs nur auf das Korporationsgut, sondern rühren zum weitaus größern Theil aus Posten von der Verwaltung des politischen Bezirkes Uri her, wie

z. B. von der Erbauung und dem Unterhalt der Bezirksstraßen

und Wuhren, daherigen Geldanlehen, Zinspflicht u. s. w. Auch übe der Regierungsrath nach der Kantonsverfassung die Ober¬ aufsicht über die Bezirks- und Gemeindeverwaltungen und müsse daher ein Streit der gewesenen Bezirksverwaltung mit den Be¬ zirksbehörden gerade so angesehen und behandelt werden, wie wenn ein Streit zwischen der gewesenen Kantonsverwaltung und den Kantonsbehörden stattfände. Ohne Vollmacht der Regierung dürfe die Bezirksbehörde von Uri gar nicht prozessiren. E. In einem frühern Falle gab das Bezirksgericht Uri über die Auslegung und Tragweite der Art. 152 und 148 des Land¬ buches folgende Erklärung ab: Nach Art. 152 des Landbuches sei allerdings Jeder, der zur Pfandgabe aufgefordert werde, trotz der Bestreitung der Forderung pflichtig, Pfand zu leisten. Gebe Jemand auf Recht hin Pfand, so könne er gleich nachher auf Pfandaufhebung citiren. Könne Jemand aber kein Pfand ge¬ ben, so bewillige das Gericht je nach der Größe der Forderung eine Frist zu deren Sicherstellung, innert welcher er auch die Forderung bestreiten und auf deren Aufhebung citiren könne. Wolle aber Jemand kein Pfand geben, so werde er unter An¬ drohung des Schuldenrufes im Weigerungsfalle dazu verhalten. Allein auch nach Erlaß des Schuldenrufes stehen demselben noch Rechtsmittel zu, um die Exekution des Fallimentes zu verhin¬ dern, indem er jetzt noch beim Bezirksgerichte auf Aufhebung des Schuldenrufurtheils und der klägerischen Forderung citiren könne, in welchem Falle ipso facto mit Erlaß der Citation die Exeku¬ tion des Schuldenrufes bis zur gänzlichen Austragung des Pro¬ zesses sistirt würde und die Rechte des Belangten nach allen Rich¬ tungen gewahrt blieben. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Was die Frage betrifft, ob das Bundesgericht als einzige Instanz zur Beurtheilung der zwischen dem Rekurrenten und dem Bezirke Uri bestehenden Civilstreitigkeit kompetent sei, so sind für dieselbe die Art. 110 und 111 der Bundesverfassung und Art. 27 ff. des Bundesgesetzes über die Organisation der Bun¬ desrechtspflege maßgebend. Danach beurtheilt das Bundesgericht folgende Civilstreitigkeiten:

a. zwischen dem Bunde und den Kantonen;

b. zwischen Korporationen oder Privaten als Klägern und dem Bunde als Beklagten, sofern der Streitgegenstand einen Hauptwerth von wenigstens 3000 Fr. hat;

c. zwischen Kantonen unter sich;

d. zwischen Kantonen einerseits und Korporationen und Pri¬ vaten anderseits, wenn der Streitgegenstand einen Hauptwerth von wenigstens 3000 Fr. hat und die eine oder die andere Par¬ tei es verlangt;

e. Bürgerrechtsstreitigkeiten zwischen Gemeinden verschiedener Kantone;

f. alle diejenigen Rechtsfälle, welche die Bundesgesetzgebung mittelst Spezialgesetzen der Beurtheilung des Bundesgerichtes unterstellt;

g. diejenigen Rechtsstreitigkeiten, welche durch die Verfassung oder Gesetzgebung der Kantone mitGenehmigung der Bundes¬ versammlung an das Bundesgericht gewiesen werden, und

h. wenn das Bundesgericht vonbeiden Parteien angerufen wird und der Streitgegenstand einen Hauptwerth von mindesteus 3000 Fr. hat.

2. Von allen diesen Fällen liegt hier keiner vor. Wäre die Behauptung des Rekurrenten, daß die sämmtlichen Mitglieder des Bezirksgerichtes Uri als Bezirksgenossen in der benannten Streitsache zur Ausübung ihres Amtes unfähig seien, richtig, was hier nicht untersucht zu werden braucht, so könnte dieser Um¬ stand ohne die Zustimmung beider Parteien (Erw. 1, litt. h) die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Beurtheilung dieses Pro¬ zesses nicht begründen, sondern nur dazu führen, daß nach Ver¬ fassung und Gesetz des Kantons Uri dem Rekurrenten ein an¬ deres, unbetheiligtes Gericht angewiesen werden müßte. Denn für die Frage, ob die Mitglieder des Bezirksgerichtes Uri im vorliegenden Falle sich in Ausstand zu begeben haben, auf welche Weise dieselben, resp. das Gericht, zu ersetzen seien, ist einzig die Gesetzgebung des Kantons Uri maßgebend; dem Bundesgerichte stünde nur insofern die Befugniß zu, sich in die kantonale Ge¬ richtsorganisation einzumischen, als dieselbe in einem Falle keine

Hülfe schaffen und daraus eine Rechtsverweigerung resultiren sollte.

3. Im Widerspruche mit der Behauptung des Rekurrenten, daß die Mitglieder des Bezirksgerichtes Uri ausstandspflichtig seien, weil er mit der Bezirksverwaltung, die Namens des Be¬ zirkes auftrete, im Streite stehe, befindet sich die weitere Posi¬ tion desselben, daß es sich um eine Civilstreitigkeit zwischen ihm und dem Kanton Uri handle, und in der That entbehrt denn auch diese Behauptung aller und jeder Begründung. Abgesehen davon, daß der §. 33 der urnerischen Verfassung die Staatsbe¬ hörden ausdrücklich in Kantonsbehörden, Bezirksbehörden und Ge¬ meindebehörden theilt und wohl nach den übrigen Verfassungs¬ bestimmungen (vergl. insbes. §. 86) von den Bezirksbehörden nur die Bezirksammänner neben ihren Funktionen als Bezirks¬ beamten auch noch Organe des Kantons, beziehungsweise der Kantonsbehörden sind, so kommt es im vorliegenden Falle über¬ haupt nicht darauf an, welche Obliegenheiten den urnerischen Bezirksbehörden nach Verfassung und Gesetz zukommen, sondern ist einzig entscheidend, ob der Bezirk oder der Kanton Uri als Kläger gegen den Rekurrenten auftrete und daher die Bezirks¬ behörden als Vertreter des Bezirkes oder des Kantons handeln. Zugegebenermaßen wird nun Rekurrent aus seiner Amtsführung als Bezirkssäckelmeister, als Verwalter des Bezirksver¬ mögens belangt; die Forderung, die gegen ihn geltend gemacht wird, soll dem Bezirke als vermögensrechtliches Subjekt, als ju¬ ristischer Person, welche ein eigenes Recht an ihrem Vermögen hat, und nicht dem Staate als Fiskus zustehen. Denn wenn es auch unzweifelhaft richtig ist, daß die Bezirke einen integriren¬ den Bestandtheil des Kantons, zu dem sie gehören, ausmachen, so folgt daraus noch durchaus nicht, daß auch das Bezirksver¬ mögen einen integrirenden Bestandtheil des Kantons- oder Staats¬ vermögens bilde. Es ist das vielmehr gerade so wenig der Fall, wie beim Gemeindsvermögen; wie Letzteres der Gemeinde als Person gehört, steht das Bezirksvermögen dem Bezirke als Per¬ son zu und es ist dabei völlig unerheblich, daß die Verwaltung so dieser Vermögen, als öffentlicher Güter wie überall, auch im Kanton Uri der Oberaufsicht des Staates unter¬ liegt.

4. Anbelangend den zweiten Theil der Beschwerde, welcher gegen Art. 148 des urnerischen Landbuches und dessen Anwen¬ dung in dem Urtheile des Bezirksgerichtes Uri vom 14. Mai 1877 gerichtet ist, so erscheint vorerst die Behauptung des Re¬ kurrenten, daß jene Gesetzesbestimmung die Art. 4 der Bundes¬ verfassung und Art. 8 der Kantonsverfassung, welche den Grund¬ satz der Gleichheit vor dem Gesetze aufstellen, unbegründet. Denn wie sowohl die beklagte Partei angeführt, als das Bezirksgericht Uri in einem frühern Falle ausdrücklich bestätigt hat, findet der Art. 148 des Landbuches gegen Arme und Reiche in dem Sinne gleiche Anwendung, daß nicht bloß derjenige, der Pfand gibt, be¬ ziehungsweise zu geben vermag, zur Bestreitung der gegen ihn erhobenen Ansprache berechtigt ist, sondern jeder Angesprochene dadurch, daß er den Kläger rechtzeitig auf Abweisung der gel¬ tend gemachten Forderung vor das Bezirksgericht ladet, die Exe¬ kution für dieselbe und das Falliment von sich abwenden kann. In dieser amtlichen Erklärung des Bezirksgerichtes Uri, an de¬ ren Richtigkeit zu zweifeln kein Grund vorliegt, findet denn auch die fernere Behauptung des Rekurrenten, daß Art. 148 des Land¬ buches und das angefochtene Erkenntniß mit der Bestimmung des Art. 15 der urnerischen Verfassung unvereinbar seien, ihre Widerlegung. Es wird daher einfach Sache des Rekurrenten sein, nach Erhalt dieses Entscheides die Bezirksverwaltung Uri vor das dortige Bezirksgericht behnfs Aufhebung der gegen ihn an¬ gehobenen Betreibung zu citiren, um die Exekution des Schul¬ denrufes zu sistiren, beziehungsweise, sofern der Beweis für die Ansprache nicht erstellt werden kann, gänzlich zurückzuweisen. Da¬ bei mag Rekurrent dann auch seine Ausstandsbegehren, sofern er dieselben im Gesetze begründet hält, vorbringen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.