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3_I_580

BGE 3 I 580

Bundesgericht (BGE) · 1877-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

97. Urtheil vom 8. September 1877 in Sachen des Kantons Uri gegen A. Müller 1.) A.Beklagter war von Mai 1871 bis Mai 1874, während drei Amtsdauern, von der Landsgemeinde erwählter Säckelmeister des Kantons Uri. Am 23. September 1874 gab derselbe seine Rechnung ab, welche jedoch, da sie die Einnahmen des 1. Quar¬ tals 1874 nicht umfaßte, sondern eine Nachtragsrechnung vor¬ behielt, vom Landrathe zurückgewiesen wurde. Darauf reichte A. Müller am 23. Oktober die Schlußrechnung ein; dieselbe schloß mit einem Aktivsaldo von 3654 Fr., welcher von Müller

1) Mit Rücksicht auf die ausführliche Begründung, aus welcher die wesentlichen thatsachlichen Momente zu entnehmen sind, ist der fak¬ tische Theil hier bedeutend abgekürzt worden. am 5. Jenner 1875 an die Kantonskasse bezahlt wurde. Schon vorher, nämlich am 21. Oktober 1874, hatte jedoch die Regierung für 55,000 Fr., resp. 44,903 Fr. 12 Cts., angebliche Rechnungs¬ schuld des Beklagten, den Rechtstrieb gegen denselben angehoben und gemäß der urnerschen Gesetzgebung Pfandgabe verlangt. Diese Sicherheit leistete Beklagter, indem er am 23. Oktober 1874 sein Gut Ried für 10,000 Fr., und am 5. Jenner 1875 weitere Liegenschaften für 21,088 Fr. 71 Cts., auf welche Summe (resp. 31,088 Fr. 71 Cts.) die Regierung ihre Forderung in¬ zwischen reduzirt hatte, zu Pfand gab; jedoch nur auf Recht hin, da er jede Schuldpflicht gegenüber der Regierung bestritt. Gleich¬ zeitig verlangte er, daß über dieses Rechnungsverhältniß und die daherige Restanzforderung der Regierung von Uri das Bundes¬ gericht entscheide. Als dann die Regierung gleichwohl das auf Gut Ried bestellte Pfand liquidiren wollte, wurde die Liquida¬ tion durch diesseitigen Entscheid vom 29. Oktober 1875 1) unter¬ sagt, bis vom Bundesgerichte über die Forderung, welche der Kanton Uri an den Beklagten stelle, entschieden sein werde. Re¬ B. Mit Klageschrift vom 31. Juli 1876 stellte nun die "Es gierung von Uri beim Bundesgerichte das Rechtsbegehren: des sei A. Müller zu verhalten, die von der Finanzkommission wo¬ Kantons Uri den 5. Februar 1876 aufgestellte Rechnung, von nach Beklagter gegenüber dem Staate für eine Summe 28,535 Fr. 98 Cts. als Schuldner erscheine, als richtig anzu¬ erkennen und seien demgemäß die sub. 23. Oktober 1874 und

5. Jenner 1875 bestellten Pfänder auf Gut Ried und den Liegen¬ schaften Großbyfang, Kleinbyfang und 4 Eien für den genannten Betrag sowie für die von der Schuldsumme erlaufenen Zinsen als gültig und rechtskräftig zu erklären, unter Aufhebung des vom Beklagten erhobenen Rechtsdarschlages und unter Verfällung des¬ selben in sämmtliche gerichtliche und außergerichtliche Kosten." Diese Forderung von 28,535 Fr. 98 Cts. besteht aus folgen¬ den Posten, welche nicht im "Soll" der vom Beklagten gestellten Rechnung stehen, jedoch nach der amtlich gefertigten Rechnung der Finanzkommission vom 5. Februar 1876 in dasselbe gehören:

1) Dieser Entscheid ist abgedruckt in Bd. I dieser Sammlung, S. 523 ff.

1. An Auslösung der Salzkaution der Salzstätte Altorf Fr. 1,454.20 An Guthaben der Salzstätte Unterschächen " 2,858.56 2. An diversen Guthaben für Bußen, Salz, 3. Taxen 11,825.17 " An Guthaben der Salzstätte Altorf 10,445.80 4. " An Guthaben für Ohmgeldrückvergütung 5.— 322.71 " Differenz auf einem Sparkasseanleihen 6. 29.28 " Doppelbuchung 7. 5.— " 8. Storno berechneter Verzugszinsen 827.94 " Nicht auerkannte Zinsen und Provision 9. von Anleihen Knörr " 875.— Verzugszinsen von der Gotthardstraßen¬ 10. rechnung 74.07 " der Salzrechnung

11. Nachtragsdifferenzen pro 1873/74 23.85 " Summa Fr. 28,741.58 abzüglich 4 dem Beklagten gutgeschriebene Postenim Gesammt¬ betrage von 205 Fr. 58 Cts. Nach der dem Klagebegehren ausdrücklichbeigefügten Ein¬ schränkung fallen von der eingeklagten Forderung auch weiter in Abzug diejenigen Beträge von Bußen und Taxen, bezüglich welcher Beklagter den Ausweis leiste, daß dieselben ohne sein Verschulden unerhebbar seien. C. Alt Kantonssäckelmeister Müller trug auf Abweisung der Klage an und stellte als Widerkläger das Rechtsbegehren, daß die Regierung von Uri verpflichtet werde, an ihn eine Ent¬ schädigung von 15,264 Fr. zu bezahlen. Zur Begründung dieses Begehrens führte A. Müller an:

1. Er habe der Regierung von Uri vier Fässer Salz bezahlt, welche von dem Salzdepot als ausgegangen aufgeführt, jedoch von den betreffenden Salzstätten Wasen und Andermatt nicht bezahlt worden seien, weil dieselben den Empfang bestritten haben. Am Ende des Jahres habe sich nun ergeben, daß statt 113 Fässern, welche hätten vorräthig sein sollen, 117 Fässer auf Lager sich befanden, und sei daher der Kanton Uri pflichtig, ihm den Preis jener vier Fässer mit 264 Fr. zurückzuvergüten.

2. Die Regierung von Uri habe ihn durch ihre lügenhaften im Drucke verbreiteten Berichte auf unverantwortliche Weise mo¬ ralisch geschädigt, wofür er 15,000 Fr. verlange, sich vorbehaltend bezüglich der materiellen Schädigung eine selbständige Klage zu erheben. Die Regierung habe ihm nämlich in amtlichen Berichten unwahrer und doloser Weise vorgeworfen:

a. er habe Gelder als verausgabt verrechnet, die er in der Tasche behalten;

b. er habe eigenmächtig und ohne Noth bei der Sparkasse Geld enthoben;

c. er behalte Staatsgelder im Betrage von cirka 35,000 Fr. zu¬ rück, während man ihm nicht beweisen könne, daß er nur einen Rappen besitze, vielmehr diese Summe gegenwärtig noch ausste¬ hend sei;

d. er habe bei Negozirung des Anleihens bei Knörr gewissen¬ los gehandelt. Alle diese schweren unwahren Anschuldigungen seien ihm öf¬ fentlich entgegengeschleudert und im Drucke verbreitet worden. Man habe dieselben sogar vor Strafgericht aufgestellt und dieses Gericht lediglich auf den amtlichen Bericht hin, ohne Zulassung des Gegenbeweises, ihn verurtheilt. Die Staatsanwaltschaft habe sodann das Urtheil drucken und im Lande herum verbreiten lassen. Die gleichen und noch weitergehende Vorwürfe habe ihm so¬ dann die Regierung in der Beantwortung seiner Brochüre "Ein ernstes Wort," betitelt "Ein wahres Wort," gemacht, um ihn an Ehre und Kredit zu ruiniren. D. Die Regierung von Uri trug auf definitive eventuell auf dermalige Abweisung der Widerklage an: ad. 1. bestritt dieselbe die Behauptungen des Widerklägers; ad. 2. erklärte die Regierung, daß sie an allen in ihren Be¬ richten und in dem "wahren Worte" enthaltenen Behauptungen festhalte. Wenn auch die getroffenen Maßregeln etwas scharfer Natur gewesen seien, so seien dieselben durch die außerordentliche Sachlage, die Renitenz und den Widerstand des Beklagten be¬ dingt gewesen. Der vielleicht mitunter etwas erregte Ton in ihren Elaboraten erkläre sich sattsam durch die maßlosen Provokationen

und jedes Anstandes baaren Ausfälle des A. Müller in Pam¬ phleten und in der Presse. Der eventuelle Antrag rechtfertige sich dadurch, daß der Be¬ klagte und Widerkläger durch Urtheil des urnerschen Strafge¬ richtes der nachlässigen und unregelmäßigen Amtsverwaltung schuldig erklärt und zu einer Geldbuße verurtheilt worden sei, die Widerklage daher im Widerspruch mit diesem Urtheile stehe und somit jedenfalls so lange unstatthaft erscheine, als das Straf¬ urtheil in Rechtskraft bestehe und nicht auf dem Wege der Re¬ vision wieder aufgehoben sei. E. Durch Urtheil des Kantonsgerichtes von Uri vom 16. April 1875 wurde Anton Müller zu einer Buße von 500 Fr. Scha¬ densersatz an den Staat und den Kosten verfällt, — gestützt da¬ rauf, daß die von demselben abgelegte Jahresrechnung pro 1873/1874 laut dem amtlich geführten Untersuche und dem da¬ herigen regierungsräthlichen Berichte ergeben:

a. in formeller Beziehung:

1. Daß in den Ausgaben derselben nicht weniger als 37 ver¬ schiedene Conti im Gesammtbetrage von 6815 Fr. 02 Cts. er¬ scheinen, wofür keinerlei Quittungen vorliegen;

2. daß entgegen den bestimmten Vorschriften verschiedene Conti ohne das erforderliche visum bezahlt wurden;

3. daß sowohl die Führung eines geordneten Kassabuches — obwohl dem jeweiligen Säckelmeister nicht zur positiven Pflicht gemacht, aber für eine so wichtige Verwaltung unumgänglich noth¬ wendig — als auch diejenige des Obligationenbuches nur in sehr unvollständiger und mangelhafter Weise geschah.

b. in materieller Beziehung:

4. daß wegen verspäteter Einzahlung gesetzlich normirter Be¬ träge Verzugszinse im Betrage von 902 Fr. bezahlt werden mu߬ ten, welche Ausgaben dem Staate einzig aus Nachlässigkeit des Herrn Müller verursacht wurden;

5. daß — entgegen der laut Landraths-Erkenntniß vom 2. Ok¬ tober 1845 für die Verwalter öffentlicher Gelder und speziell für den Säckelmeister bestehenden Vorschrift, wornach die pünktliche Rechnungsabgabe vorgesehen ist — Herr Müller nur auf wieder¬ holte und ernstliche Aufforderungen Seitens der kompetenten Behörden zur Abgabe der Verwaltungsrechnung —welche erst am

23. September 1874 geschah— veranlaßt werden konnte;

6. daß laut dieser Rechnung der Rechnungssteller einen Saldo von 7182 Fr. zu seinen Gunsten auswies, während die amt¬ liche Prüfung dagegen erstellt, daß mehrere längst verfallene Haupteinnahmsposten im Gesammtbetrage von cirka 49,500 Fr., Beträge, die zum Theil pünktlich eingezahlt werden (wie der Er¬ trag des Post- und Zollertrages), und theils, wenn der Säckel¬ meister seine Pflicht erfüllt, ebenfalls sofort flüssig gemacht wer¬ den können (wie der Ohmgeld- und Salzertrag) — auffallender¬ weise gar nicht in der Rechnung gebracht waren, so daß Herr Müller als Schuldner von cirka 55,000Fr. sich ergibt;

7. daß von Herr Müller zu einer Zeit Geldanleihen für den Staat in bedeutendem Betrage erhoben wurden, welche mit Rücksicht auf die ordentlicher Weise geflossenen Haupteinnahms¬ quellen einerseits, und die damals zu bestreitenden Staatsaus¬ lagen anderseits, nicht als Bedürfniß angenommen werden können;

8. Daß sich somit ergibt, daß Herr Müller seit längerer Zeit bedeutende Gelder, die Eigenthum des Staates waren, besaß, selbe aber bei der Rechnungsabgabe dem Eigenthümer vor¬ enthielt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Es handelt sich im vorliegenden Falle um die civilrecht¬ liche Veranwortlichkeit des Beklagten aus seiner Amtsführung, als gewesenen Landessäckelmeister des Kantons Uri, gegenüber der dortigen Regierung, als Vertreterin des genannten Kantons. Soweit diese Verantwortlichkeit durch die urnersche Gesetzgebung ihre Regelung gefunden hat, ist klar, daß diese Gesetzgebung zur Anwendung gebracht werden muß, indem die Kantone zur Zeit durchaus befugt sind, die Verantwortlichkeit ihrer Beamten, ins¬ besondere dem Staate gegenüber, selbständig und nach ihrem Er¬ messen zu normiren. Soweit dagegen die urnerschen Gesetze keine bestimmten Vorschriften enthalten, sind die Grundsätze des all¬ gemeinen Civilrechtes anzuwenden.

2. Was nun die erste Post von 1454 Fr. 20 Cts., Betrag der

vom Beklagten an Landammann Lusser für Waagmeister Zgrag¬ gen bezahlten Salzschuld betrifft, so ist unbestritten, daß Beklagter von sich aus, ohne Bewilligung der Finanzkommission, solche Zahlungen aus der Kantonskasse nicht leisten durfte und daß er in concreto eine Ermächtigung der bezeichneten Kommission weder verlangt noch erhalten hat. Nach den Grundsätzen über Geschäfts¬ besorgung ohne Auftrag kann daher der Kanton Uri nur inso¬ fern zur Anerkennung dieser Post verpflichtet werden, als die Zah¬ lung in seinem Interesse geleistet worden, was jedoch keineswegs der Fall ist.

3. Es ist zwar dem Beklagten ohne Weiters zuzugeben, daß die urnersche Regierung dadurch, daß sie die von Zgraggen geleistete Kaution dem Landammann Lusser aushingab und den erstern gleichwohl ohne neue Kaution in seiner Stellung als Salzaus¬ wäger beließ, sich einer Ungesetzlichkeit schuldig gemacht hat. Denn nach §. 6 der Verordnung über die Salzverwaltung vom 7. April 1853 haben die Salzauswäger Realkaution zu leisten und dürfen ihre Verrichtungen erst antreten, wenn dieselbe vom Regierungs¬ rathe genehmigt ist. Und nach §. 10 ibidem soll ein Salzaus¬ wäger, welcher nach Ablauf eines Quartals länger als einen Monat mit der Zahlung zögert und dem Regierungsrathe de߬ halb verzeigt wird, sofort von dieser Behörde im Amte einge¬ stellt und für Versilberung der Realkaution das Nöthige eingeleitet werden, — ein Verfahren, dem offenbar im vorliegenden Falle zu Gunsten des Salzauswägers zuwidergehandelt worden ist. Sofern daher der Beklagte die Kaution bei Lusser zu dem Zwecke ausgelöst hätte, um einen in Folge der Handlungsweise des Regierungsrathes dem Staate drohenden Schaden soweit möglich abzuwenden, so wäre derselbe unzweifelhaft berechtigt, die zu diesem Zwecke gemachte Aufwendung dem Staate in Rechnung zu bringen. Allein für diese Absicht des Beklagten liegt nicht nur nichts vor, sondern es ist im Gegentheil der Beweis geleistet, daß Beklagter bei Auslösung jener Kaution keineswegs die Ge¬ schäfte des Staates führen wollte, sondern lediglich im Interesse des Salzauswägers Zgraggen gehandelt hat. Es geht dies zur Evidenz hervor aus dem Schuldscheine, welchen Beklagter sich für jenen Betrag von den Eheleuten Zgraggen hat ausstellen lassen, in Verbindung mit dem Umstande, daß Beklagter weder bei Be¬ zahlung des Lusser noch bei Abgabe der Kaution ins Archiv des Regierungsrathes irgendwie darauf aufmerksam gemacht hat, daß die Auslösung der Kaution aus den Mitteln der Staatskasse er¬ olge, resp. erfolgt sei, während er doch offenbar zu einer solchen Anzeige die dringendste Veranlassung gehabt hätte, wenn seine nunmehrige Darstellung auf Wahrheit beruhen würde. Hienach kann von Gutheißung der Post von 1454 Fr. 20 Cts. keine Rede sein, sondern ist dieselbe gemäß dem Begehren der Klägerschaft aus der Rechnung zu streichen; und zwar ganz abgesehen davon, daß auch ein Beweis dafür, daß Jost Zgraggen außer Stande gewesen wäre, aus eigenen Mitteln jene 1454 Fr. an Lusser zu bezahlen, beziehungsweise die vorgeschriebene Kaution zu leisten, und Beklagter daher durch Auslösung derselben im wahren Interesse des Staates gehandelt hätte, in keiner Weise er¬ bracht ist.

4. Für die zweite Post, 2858 Fr. 56 Cts. Guthaben auf die Salzstätte Unterschächen, wird Beklagter aus doppeltem Grunde belangt, einmal wegen Nichtbeachtung seiner amtlichen Pflichten betreffend Einzug jener Schuld und sodann als Bürge und Selbst¬ zahler für dieselbe. In der That ergibt sich nun aus den Akten, daß Beklagter gegen Abtretung der Gislerschen Aktiven sich als Bürge und Selbstzahler für dessen Schulden verpflichtet hat und ist daher, gestützt auf diese Verpflichtung, nicht einzusehen, wie derselbe sich der Verbindlichkeit zur Bezahlung dieser Summe auch nur zeitweilig entziehen will. Denn wer sich als Selbstzahler be¬ zeichnet, verzichtet damit auf die Rechtswohlthat der Vorausklage,

d. h. das Recht, den Gläubiger vorerst an den Schuldner zu ver¬ weisen; er haftet vielmehr in erster Linie gleichwie der Schuldner selbst und ist lediglich befugt, von dem Gläubiger gegen Bezah¬ lung der Schuld die Abtretung aller Rechte, welche demselben auf den Hauptschuldner zustehen, zu verlangen. Es erscheint demnach auch bezüglich dieser Post die Klage begründet; immerhin jedoch in der Meinung, daß die Regierung verpflichtet ist, dem Be¬ klagten gegen Bezahlung der 2858 Fr. 56 Cts. die von Salz¬ auswäger Gisler geleistete Kaution aushinzugeben, oder dieselbe, sofern Beklagter dieß vorziehen sollte, zu versilbern, und den

Erlös an der Summe von 2858 Fr. 56 Cts. in Abzug zu bringen.

5. Die dritte Post, 11,825 Fr. 17 Cts. Guthaben auf ver¬ schiedene Gemeinden für Bußen, Taxen u. s. w., soll nach An¬ gabe beider Parteien aus Forderungen für an Privaten verkaufte einzelne Salzfässer, Wirthschafts- und Militärentlassungstaxen, Bußen und Prozeßkosten bestehen. Die Parteien haben jedoch eine Ausscheidung dieser Post nach ihren besonderen Bestandtheilen nicht vorgenommen und so bleibt dem Richter nichts anderes übrig, als dieselbe, ohne Rücksicht auf den Entstehungsgrund der verschiedenen Guthaben, aus welchen sie gebildet wird, einheitlich zu behandeln. Offenbar machen den größten Theil derselben Bu¬ ßen und Strafgelder aus, und erscheint es demnach angemessen, bezüglich dieser Post diejenigen Grundsätze zur Anwendung zu bringen, welche bezüglich der Haftbarkeit des Säckelmeisters für solche Guthaben des Staates bestehen.

6. Nun bestimmt Art. 70 des Landbuches in litt. b., für das, so der Landessäckelmeister an der jährlich abzustattenden Landes¬ rechnung schuldig bleibe, solle er Bürgschaft leisten, und solches bis zur nächst darauf folgenden Landesrechnung bezahlen, und in litt. c. ibidem ist gesagt, der Landessäckelmeister solle jährlich — die Zinsen, Strafschulden und dgl. für empfangen verrechnen. Das Gesetz betreffend Umänderung unerhebbarer Geldbußen in eine andere Strafe vom 2. Mai 1851 schreibt vor: §. 1. Alle wegen Polizeistraf- oder Frevelfällen ausgefällten Geldbußen sol¬ len, wenn sie nicht innert drei Monaten entrichtet oder durch freiwillige Arbeit abverdient werden, mit Zwangsarbeit abge¬ tragen werden. — §. 2. Die zum Einzuge der Bußengelder be¬ stellten Behörden und Beamten haben nach Verlauf der drei Mo¬ nate nach dem Strafurtheile die Strafschuldner nochmals zu mahnen, ihre Schuld in letzter Frist von 1—3 Monat abzu¬ tragen. Wird dieser Mahnung nicht entsprochen, so haben die mit dem Einzug Beauftragten das Verzeichniß der saumseligen Straf¬ schuldner der Polizeidirektion einzugeben, welche dieselben zu an¬ gemessener Zeit, jedoch möglichst fördersam, zum Antritt der Strafarbeit einholen und anhalten wird. — In einem Regierungs¬ beschlusse vom 25. Juni 1866, mittelst welchem das Säckelamt beauftragt wurde, Bußen im Betrage von 5277 Fr. Jemandem zum Einzuge zu übergeben, und die Polizeikommission zum Vo¬ raus den Auftrag erhielt, die nicht eingehenden Geldbußen durch die Betreffenden laut Gesetz abtragen zu machen, ist sodann be¬ stimmt, daß künftig vom Säckelamt keine Schulden als uner¬ hebbar abgenommen werden, von denen nicht der Ausweis ge¬ leistet sei, daß die durch das Gesetz über den Schuldentrieb gebo¬ tenen Mittel für Erzielung des Inkasso fruchtlos erschöpft worden seien. Endlich hat die klägerische Partei noch einen Regierungs¬ beschluß vom 23. Februar 1874, landräthlich genehmigt den

27. April gl. J., angerufen, welcher jedoch hier schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Amtsführung des Beklagten unmittelbar nachher ihr Ende erreicht hat, jener Beschluß aber Wirkung nur für die Zukunft und nicht auch für die Ver¬ gangenheit äußern kann. 7.Es ist nun von vornherein klar und wird auch von der Klägerschaft unbedingt zugegeben, daß die in Art. 70 des Land¬ buches enthaltene Vorschrift, wonach alle Strafgelder u. s. w. vom Landsäckelmeister als empfangen verrechnet werden müssen, nicht den Sinn hat, daß der Säckelmeistee für alle diese Strafgelder zu haften habe, seien dieselben eingegangen oder nicht. Eine solche Vorschrift würde die, wie überall, so auch im Kanton Uri gemachte Erfahrung, daß ein großer Theil der Strafbußen unerhältlich ist, ganz außer Acht lassen und im Widerspruche mit dem all¬ gemein anerkannten Grundsatze des Strafrechtes, wonach ausge¬ sprochene Strafen nur gegen die Verurtheilten vollstreckt werden können, dazu führen, daß Strafen, welche gegen die Verurtheilten als unvollziehbar sich erweisen, vom Landessäckelmeister getragen werden müßten, die Strafe also diesen statt der Schuldigen tref¬ fen würde. Die Folge der Unerhebbarkeit solcher Bußen kann viel¬ mehr nur die sein, welche das Gesetz vom 2. Mai 1851 auf¬ stellt, daß dieselben in eine andere Strafe umgewandelt werden und zwar nach dem bezeichneten Gesetze durch Strafbarkeit ab¬ getragen werden müssen. Die fiskalischen Interessen können hier selbstverständlich nicht maßgebend sein; denn die Bußen werden nicht ausgesprochen, um dem Staate Einnahmen zu verschaffen, sondern es haben dieselben den Charakter einer Strafe, welche,

wie bereits ausgeführt, derjenige tragen muß, dem sie auferlegt ist. Der Beklagte kann demnach nur zur Bezahlung desjenigen ge¬ Betrages verpflichtet werden, welchen er nach den unbestritten bliebenen Aussagen der Zeugen seit seinem Amts-Austritte ein¬ genommen hat, also für 683 Fr. 28 Cts., und mag schließlich nur noch bemerkt werden, daß nach den Akten, in Uebereinstim¬ mung mit dem Gesagten, der frühere Kantonssäckelmeister und jetzige Landamman Lusser, aus dessen Säckelamtsperiode noch im Jahre 1874 Strafgelder im Betrage von über 6000 Fr. aus¬ standen, für dieselben niemals, weder auf Bezahlung noch auch Pfandgabe, belangt worden, sondern stets verstanden gewesen ist, daß die uneinbringlichen Bußen von den Betreffenden durch Strafbarkeit abzutragen seien.

8. Es entsteht nun aber weiter die Frage, wer den Bezug der noch ausstehenden Bußen zu besorgen habe, ob der Beklagte zur Uebernahme desselben verpflichtet sei, oder ob derselbe dem jewei¬ ligen Säckelmeister obliege. Eine ausdrückliche gesetzliche Bestim¬ mung existirt in dieser Hinsicht nicht und es scheint auch in der Praxis, wenigstens nach dem angeführten Regierungsbeschlusse vom Jahre 1866, nicht immer gleich verfahren worden zu sein. Im Interesse beider Theile liegt es aber offenbar, daß der Einzug nicht durch den Beklagten, sondern durch das Säckelamt, welchem gegenwärtig noch ein Adjunkt beigegeben ist, geschehe, und da, wie bereits bemerkt, ein gesetzliches Hinderniß nicht ent¬ gegensteht, so ist die Frage des Einzuges in letzterem Sinne zu entscheiden. Soweit es sich aber nicht um Strafgelder handelt, die im Falle der Unerhebbarkeit durch Strafbarkeit abverdient werden müssen, bleibt Beklagter gemäß seiner Anerkennung für diejenigen Beträge verhaftet, welche durch sein Verschulden un¬ erhältlich sind.

9. Das Guthaben auf die Salzstätte Altorf kann gegenwärtig nur noch im Betrage von 10,445 Fr. 85 Cts. in Frage kommen. Denn nachdem Beklagter für den Waagmeister Zgraggen dessen früher, in der Amtsperiode Lusser, aufgelaufene Salzschuld bezahlt hat, ist dieselbe erloschen und steht dafür lediglich dem Beklagten persönlich ein Guthaben auf Ersatz der gemachten Ausgabe auf Zgraggen zu.

10. Was nun vorerst diejenigen Einreden betrifft, mit welchen Beklagter jede Haftpflicht für diese Post ablehnen zu können geglaubt hat, so erscheinen dieselben sämmtlich unbegründet. Daß die urnersche Regierung den Salzauswäger Zgraggen, trotzdem dessen Kaution zu Gunsten des frühern Säckelmeister Lusser verfangen war, in seiner Stelle beließ, war allerdings, wie bereits oben bemerkt, eine mit dem Gesetze nicht im Einklange stehende Handlung, welche den Regierungsrath insofern verant¬ wortlich machen könnte, als aus derselben Schaden entstanden wäre, die aber selbstverständlich den Beklagten von der Erfüllung der ihm gesetzlich als Landessäckelmeister obliegenden Verpflich¬ tungen nicht entband und denselben daher nicht berechtigt, die Ersatzpflicht für denjenigen Schaden von sich ab und auf die Re¬ gierung zu wälzen, welcher bei gehöriger Beobachtung jener Pflichten hätte verhütet werden können. Wäre daher z. B. die gesetzliche Kaution nicht nachträglich von Zgraggen noch geleistet worden, so würde Beklagter wohl mit Grund die Verantwort¬ lichkeit für denjenigen Betrag der Salzschuld von sich ablehnen, für welchen die Kaution Deckung gewährt hätte; allein diese Kau¬ tion ist nunmehr vorhanden und Beklagter hat nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, daß der zeitweilige Mangel der Kaution auf die Größe des Guthabens an die Salz¬ stätte Altorf irgendwie von Einfluß gewesen sei. Die weitern Einreden des Beklagten, daß Zgraggen entgegen seinen Anord¬ nungen und ohne sein Wissen und Willen vom Depot in Flüelen Salz erhalten habe, sowie daß er, Beklagter, durch einen Beschluß der Regierung vom 4. Dezember 1873 gezwungen worden sei, dem Zgraggen einen außergewöhnlichen Kredit zu gewähren, sind bestritten und unerwiesen, übrigens auch völlig unerheblich. Denn es stand keineswegs in der Befugniß des Landessäckelmeisters, einer Salzstätte das nöthige Salz eigenmächtig vorzuenthalten; war ein Salzauswäger mit den Zahlungen im Rückstande, so sagte dem Säckelmeister der Art. 10. der Verordnung betreffend die Salzverwaltung, was er zu thun hatte, nämlich den Salzaus¬ wäger zu mahnen und bei weiterer Säumniß dem Regierungs¬ rathe behufs dessen Einstellung und Versilberung der Kaution zu verzeigen. Zu andern Maßregeln, insbesondere zu einer, ja

offenbar hauptsächlich das salzbedürftige Publikum schädigenden, Vorenthaltung des Salzes war der Säckelmeister dagegen weder berechtigt noch verpflichtet, und die Regierung handelte daher vollkommen richtig, wenn sie den Beklagten anwies, der Salz¬ stätte Altorf das nöthige Salz zukommen zu lassen. Von der Haftpflicht für die Schuld dieser Salzstätte könnte daher Be¬ klagter sich nur insofern befreien, als er nachzuweisen vermöchte, daß er gemäß dem citirten Art. 10 der Verordnung über die Salzverwaltung, welcher bestimmt, daß die Salzauswäger nach Ablauf eines Quartals zu bezahlen haben und wenn sie länger als einen Monat mit der Zahlung zögern, vom Direktor gemahnt und bei längerer Säumniß dem Regierungsrathe verzeigt werden sollen, vorgegangen, und gleichwohl vom Regierungsrathe zur Ablieferung von Salz an Zgraggen verpflichtet worden sei. Allein einen solchen Beweis hat Beklagter weder geleistet, noch auch nur in rechtsgenügender Weise anerboten; vielmehr unter¬ liegt nach den Akten keinem begründeten Zweifel, daß Beklagter den Zgraggen, welcher von ihm auch in seinem privaten Inte¬ resse verwendet worden ist, absichtlich geschont und an der Stelle eines Salzauswägers zu erhalten gesucht hat. Offenbar hätte auch Beklagter nach seinem Amtsaustritte nicht von den Eheleuten Zgraggen sich den Schuldschein pro 11,900 Fr. — ausstellen lassen und noch im Februar 1875 gerichtliche Schritte gegen dieselben gethan, wenn er nicht das Bewußtsein in sich getragen hätte, daß er für diese Post dem Staate verantwortlich sei.

11. Steht sonach die Haftpflicht des Beklagten für die Schuld des Salzauswägers Zgraggen fest, so frägt sich weiter, ob die¬ selbe, wie Klägerschaft behauptet, darin bestehe, daß Beklagter direkt für die Schuld einstehen und demnach dem Staate Uri den Betrag von 10,445 Fr. 80 Cts. ohne Weiters vergüten müsse, oder ob Beklagter den Kanton vorerst an den Zgraggen selbst verweisen und nur für einen allfällig auf demselben ein¬ tretenden Ausfall belangt werden könne. Nach den Grundsätzen des allgemeinen Civilrechtes wäre die Frage in letzterm Sinne zu beantworten; nach der urnerschen Gesetzgebung und Praxis muß dagegen der Ansicht der Klägerschaft beigetreten und Beklagter zur sofortigen Bezahlung dieser Post verpflichtet werden. Denn:

a. schreibt der Art. 70. litt. b. des Landbuches vor, daß der Landessäckelmeister für dasjenige, so er an der Landesrechnung schuldig bleibe, Bürgschaft leisten und solches bis zur nächstfol¬ genden Landesrechnung ausbezahlen müsse. Da nun nach litt. c. ibidem, wie Beklagter selbst zugibt, alle Guthaben des Staates als eingegangen zu verrechnen sind, so muß unter dem Saldo, welchen der Landessäckelmeister zu verbürgen und nach Ablauf eines Jahres zu bezahlen hat, nicht bloß der Baarsaldo, sondern der Rechnungssaldo, mit Inbegriff der Restanzen, verstanden sein und ist demnach der Landessäckelmeister pflichtig, diesen Saldo nach Ablauf eines Jahres baar abzutragen, soweit die Einnahms¬ posten nicht ohne sein Verschulden uneinbringlich gewesen sind. Im vorliegenden Falle ist nun einerseits die Frist von einem Jahre seit Stellung der letzten Rechnung des Beklagten längst abgelaufen und anderseits vollständig klar, daß die Schuld der Salzstätte nur deshalb den Betrag von 10,445 Fr. erreichen konnte, weil Beklagter die in Art. 10 der Salzverordnung ent¬ haltene Vorschrift nicht beobachtete.

b. Nach dieser Verordnung soll das Salz vierteljährlich bezahlt werden, damit stets das nöthige baare Geld in der Staatskasse vorhanden sei, behufs Neuanschaffung von Salz und Bestreitung der laufenden Ausgaben. In Uebereinstimmung hiemit haben auch die Salzauswäger Realkaution nur in demjenigen Betrage zu leisten, den das von ihnen während eines Vierteljahres zu be¬ ziehende Salz ersteigt. Der Landessäckelmeister, als Salzdirektor, kann somit nicht im Zweifel darüber sein, daß er, wenn er einen die Kaution übersteigenden Kredit gewährt, dieß auf seinen Risiko thut und dann aus eigenen Mitteln dafür zu sorgen hat, daß der entsprechende Baarbetrag in der Staatskasse sich befinde.

c. Für diese Auslegung der betreffenden gesetzlichen Bestim¬ mungen spricht auch die bisherige Uebung, indem z. B. der frü¬ here Säckelmeister Lusser ohne Weiters den Betrag von 1454 Fr., welchen der Salzauswäger Zgraggen schuldete, der Staatskassa aus eigenen Mitteln vergütet hat. Und endlich scheint Müller selbst, wenigstens vor Anhebung dieses Pro¬ d. zesses, seine persönliche Schuldpflicht angenommen zu haben, indem

er sonst wohl kaum von den Eheleuten Zgraggen sich einen Schuldschein für die ganze Post auf seinen Namen hätte ausstellen lassen. Immerhin hat jedoch auch bezüglich dieser Post der Beklagte das Recht, zu verlangen, daß ihm gegen Bezahlung derselben die von Zgraggen geleistete Kaution aushingegeben oder letztere vor¬ erst versilbert und der Erlös an der von ihm zu vergütenden Summe in Abzug gebracht werde.

12. Das Guthaben von 322 Fr. 71 Cts., Ohmgeldrückver¬ gütung aus früherer Zeit, steht dem Beklagten, angenommen seine Darstellung sei richtig, nicht als gewesener Landessäckel¬ meister von Uri, sondern als Privatmann zu. Dasselbe gehört daher allerdings nicht in die Landesrechnung, sondern ist vom Beklagten anderweitig, und zwar gegen die Ohmgeldsverwaltung geltend zu machen.

13. Bei der Post von 827 Fr. 94 Cts., Storno berechneter Verzugszinsen vom Anleihen der Ersparnißkassa von Uri, kommt in Frage, ob zur Zeit der Erhebung jener Anleihen soviel Baar¬ schaft in der Staatskasse sich befunden habe, resp. bei gehöriger Pflichterfüllung des Beklagten sich hätte befinden sollen, daß die Bezahlung der Schulbeiträge aus dieser Kasse möglich und die Erhebung von Anleihen bei der Ersparnißkasse unnöthig gewesen wäre. Nun ist aber das Kassabuch, welches hauptsächlich hierüber hätte Aufschluß geben können, nicht zur Stelle gebracht worden, indem jede Partei den Besitz desselben der andern zuschreibt und nicht bewiesen ist, daß der Beklagte in der Lage sich befinde, dasselbe zu ediren. Die Ableistung des Editionseides durch den Beklagten (§. 118 der eidg. C. P. O.) hat Klägerschaft nicht nur nicht verlangt, sondern sogar gegen dieselbe protestirt, und was ihr eigenes Eidesanerbieten betrifft, daß sie dem Beklagten das Kassabuch zurückgestellt und dasselbe seither nicht wieder em¬ pfangen habe, so hat Klägerschaft sich weder heute, noch innert der in §. 174. leg. cit. angesetzten Frist über Nichtbenutzung dieses Beweismittels durch den Instruktionsrichter beschwert, so daß dasselbe ohne Weiters außer Betracht fällt. Ein anderwei¬ tiger Beweis für die Richtigkeit der klägerischen Behauptungen ist aber nicht erbracht worden und kann sonach von Gutheißung dieser Post keine Rede sein. Wenn Klägerschaft noch geltend macht, daß die Darleihen ohne Wissen der Finanzkommission erhoben worden seien, und auch gestützt hierauf ihren Antrag auf Streichung der Zinsen rechtfertigen zu können glaubt, so scheint einmal nach dem Briefe des Ersparnißkassaverwalter Lusser jene Behauptung nicht richtig zu sein, und anderseits ist dieselbe de߬ halb unerheblich, weil die Schulbeiträge zur Verfallzeit bezahlt werden mußten und von Klägerschaft nicht erklärt worden ist, daß dieß, wenn in der Staatskasse die nöthige Baarschaft man¬ gelte, auf anderm Wege als mittelst Erhebung von Anleihen hätte geschehen können.

14. Ebenso unbegründet ist das Begehren, daß der Betrag von 875 Fr., Zinsen und Provisionen auf dem bei Knörr und Sohn in Luzern erhobenen Anleihen, in der Rechnung gestrichen und dem Beklagten überbunden werde. Die Parteien gehen da¬ rüber einig, daß Ende Juni 1873 ein Anleihen von 100,000 Fr. behufs Abbezahlung der auf jenen Zeitpunkt verfallenen Wechsel erhoben werden mußte und Beklagter mit der Kontrahirung des¬ selben beauftragt war. Dagegen bestreitet Klägerschaft, daß Be¬ klagter die Bewilligung zu Eingehung so oneroser Bedingungen gehabt habe, und will an Provision, Zins u. s. w. nur den Betrag von 1795 Fr. anerkennen, weil Beklagter versichert habe, daß die Erneuerung des Darleihens zu den gleichen Bedingungen wie früher stattfinde und nun für die drei vorhergehenden Mo¬ nate nur 1795 Fr. haben bezahlt werden müssen. Allein an dieser Darstellung ist offenbar nur die letztere Thatsache richtig, alles Uebrige dagegen unrichtig. Denn aus dem Briefe und der Depesche, welche der Präsident der Finanzkommission, alt Landam¬ mann Zgraggen, am 27. Juni 1873 an den Beklagten gerichtet hat, geht klar hervor, einerseits, daß die Finanzkommission, resp. ihr Präsident, darüber, daß das Anleihen nicht zu den frühern Bedingungen erneuert werden könne, wohl unterrichtet gewesen ist, und anderseits, daß derselbe dem Beklagten vollständig freie Hand gelassen hat, unter den, wie er sie selbst bezeichnet, "fatalen Umständen" zu handeln, wie er es im In¬ teresse des Staates für gut erachte. Von einer Haftbar¬ machung des Beklagten für die Differenz von 875 Fr. kann also

keine Rede sein, und zwar um so weniger, als Klägerschaft den Beweis nicht einmal versucht, geschweige denn geleistet hat, daß nach der damaligen Lage des Geldmarktes die Erneuerung des Darleihens zu billigern Bedingungen, als es geschehen, hätte be¬ werkstelligt werden können.

15. Die Post von 74 Fr. 07 Cts., Verzugszinsen von der Gotthardstraßenrechnung, muß im Wesentlichen aus den gleichen Gründen, wie die Post 8 von 827 Fr. 94 Cts., verworfen werden, weil nicht bewiesen ist, daß der Baarschaftbestand der Staatskasse eine frühere Bezahlung der betreffenden Gotthard¬ straßenaktien erlaubt habe.

16. Von den übrigen Posten sind die sechste und eilfte von 29 Fr. 28 Cts. und 23 Fr. 85 Cts. im Verlaufe des Prozesses anerkannt worden und daher an der klägerischen Ansprache in Abzug zu bringen. Umgekehrt hat Beklagter bezüglich der sie¬ benten Post im Betrage von 5 Fr. zugestanden, daß dieselbe in der Rechnung doppelt figurire und er daher diesen Betrag der Klägerschaft vergüten müsse.

17. Anbelangend die vom Beklagten mittelst Widerklage gestellten Forderungen, so erscheint die Post von 264 Fr. für vier Fässer Salz begründet, indem aus den Bemerkungen des Fr. Gisler zu der Salzrechnung pro 1873 hervorgeht, daß an¬ statt 113 Fässern Salz, welche sich nach der Rechnung Ende 1873 auf Lager befinden sollten, damals 117 Fässer vorhanden gewesen sind, und eventuell über den Werth der vier Fässer, resp. das Quantitativ der vom Beklagten gestellten Forderung, unter den Parteien kein Streit herrscht.

18. Dagegen kann die zweite Forderung von 15,000 Fr. nicht gutgeheißen werden. Vorerst ist nicht recht klar, wofür Be¬ klagter, welcher sich ausdrücklich eine besondere Klage bezüglich der materiellen Schädigung vorbehalten hat, den Betrag von 15,000 Fr. verlangt. Denn Entschädigung kann doch in der Regel nur wegen der nachtheiligen Folgen, welche gewisse Hand¬ lungen auf die Vermögensverhältnisse einer Person mit sich bringen, begehrt werden. Allein auch abgesehen hievon erscheint die Forderung unbegründet, weil nicht bewiesen ist, daß die urnersche Regierung gegen den Beklagten in doloser Weise vor¬ gegangen sei. Nach den Akten unterliegt nämlich keinem begrün¬ deten Zweifel, daß Beklagter das Amt eines Säckelmeisters nicht gehörig verwaltet, sondern vielfache und theilweise sehr grobe Nachlässigkeiten begangen hat, welche der Regierung gerechten Grund zur Beschwerde gaben, so namentlich die gänzliche Ver¬ nachlässigung des Bezuges von Bußen und Strafgeldern und sein Verhalten gegenüber der Salzstätte Altorf. Wegen anderer, noch schwererer, Fahrlässigkeiten ist Beklagter durch die urnerschen Strafgerichte verurtheilt und bestraft worden (vrgl. insbesondere Erwägung 4. u. 7. des oben aufgeführten kantonsgerichtlichen Urtheils), und wenn nun auch die in diesem Urtheile festge¬ tellten Thatsachen im vorliegenden, die civilrechtliche Verant¬ wortlichkeit des Beklagten beschlagenden, Prozesse theilweise nicht haben erhärtet werden können, so verliert damit das urnersche Strafurtheil seine Bedeutung nicht, sondern hat dasselbe,so lange es in Rechtskraft besteht und nicht auf dem Wege der Kassation oder Revision umgestoßen ist, jedenfalls die Wirkung, daß Beklagter die urnerschen Behörden nicht wegen der Behaup¬ tung oder Verbreitung von Thatsachen, wegen deren er durch jenes Urtheil bestraft worden ist, auf Schadensersatz belangen kann. Allerdings hat sich die urnersche Regierung, insbesondere in ihrem "Wahren Worte," nicht der wünschbaren Objektivität beflissen, sondern sich Uebertreibungen und persönliche Bemer¬ kungen beigehen lassen, welche nicht vertheidigt werden können; allein mindestens der gleiche Vorwurf trifft auch den Beklagten, welcher durch seine leidenschaftlichen persönlichen Angriffe die Regierung provozirt hat und sich nun nicht darüber beklagen darf, wenn ihm dieselbe im gleichen Tone antwortete.

19. Nach dem in den vorigen Erwägungen Gesagten erscheint die Klage mit Bezug auf folgende Posten begründet:

a. 1,454 Fr. 20 Cts. laut Erwägungen 2. und 3. 4.

b. 2,858 " 56 " " " 7.

c. 683 " 28 " "

10. und 11. 80

d. 10,445 " " " " 12. e. 322 " 71 " " " 16. f. 5 " — " " " Summa 15,769 Fr. 55 Cts.

Davon fallen jedoch in Abzug 205 Fr. 58 Cts. laut der eigenen laut Erw. 16. — Rechnung der Klägerschaft, und 264 " " Summa 469 Fr. 58 Cts., und hat dem¬ nach Beklagter an den Kanton Uri zu bezahlen 15,299 Fr. 97 Cts.; immerhin jedoch in der Meinung, daß einerseits dem Beklagten das Recht zusteht, die Post von 322 Fr. 71 Cts., Ohmgeldrück¬ vergütung, besonders gegen den Kanton Uri, resp. die Ohmgelds¬ verwaltung einzuklagen, und derselbe anderseits für die dritte Post, ursprünglich 11,825 Fr. 17 Cts., jetzt aber, nach Abzug der unter litt. c. dieser Erwägung aufgeführten 683 Fr. 28 Cts., nur noch 11,141 Fr. 89 Cts. betragend, im Sinne von Erwägung 8 zu haften hat.

20. Von der Summe von 15,299 Fr. 97 Cts. hat Beklagter, gemäß dem heute gestellten Begehren der Klägerschaft, Verzugs¬ zinsen zu 5 % vom 31. Juli 1876, als dem Tage der Einreichung der Klage an, zu bezahlen, indem er jedenfalls seit jenem Tage im Zahlungsverzuge sich befindet. Auch ist endlich die Klägerschaft berechtigt, für jene Summe sammt Zinsen die unterm 23. Ok¬ tober 1874 und 5. Jenner 1875 vom Beklagten bestellten Pfand¬ rechte geltend zu machen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

1. Der Beklagte und Widerkläger ist schuldig, an den Kanton Uri zu bezahlen 15,299 Fr. 97 Cts., sammt Verzugszinsen zu fünf pro Cent vom 31. Juli 1876 an, und es haften hiefür die unterm 23. Oktober 1874 und 5. Jenner 1875 vom Beklagten bestellten Pfänder.

2. Die Regierung von Uri ist pflichtig, nach der Wahl des Beklagten und Widerklägers entweder demselben gegen Bezahlung obiger Summe die von den Salzauswägern Gisler in Unter¬ schächen und Jost Zgraggen in Altorf geleisteten Kautionen aushinzugeben oder dieselben vorerst zu versilbern und den Erlös an der in Dispositiv 1. genannten Summe in Abzug zu bringen.

3. Für die gegenwärtig noch 11,141 Fr. 89 Cts. betragenden Ausstände an Bußen, Taxen u. s. w. in verschiedenen Gemeinden Post 3.) wird Beklagter und Widerkläger im Sinne von Erwä¬ gung 8. haftbar erklärt.

4. Dem Beklagten und Widerkläger ist das Recht vorbehalten, die Post von 322 Fr. 71 Cts. Ohmgeldrückvergütung besonders gegen den Kanton Uri geltend zu machen.

5. Im Uebrigen ist sowohl die Klage als die Widerklage abgewiesen.

6. Die Prozeßkosten sind jeder Partei zur Hälfte auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten sind wettgeschlagen.