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96. Urtheil vom 7. Juli 1877 in Sachen Bavier gegen Kanton Graubünden. A. Anfangs Februar 1866 wurde Kläger vom Kleinen Rathe des Kantons Graubünden auf 3 Jahre, vom 1. März 1866 hin¬ weg, zum Kasernenverwalter und Wirth in der Kaserne Chur ge¬ wählt. Aus der bezüglichen, vom Kläger unterzeichneten Instruk¬ tion sind folgende Bestimmungen hervorzuheben:
1. Art. 1 bestimmt, daß Kläger in seiner zweifachen Eigen¬ schaft als Kasernenverwalter und Kasernenwirth unter Aufsicht der Militärverwaltung stehe und letzterer sowohl für Sicherung der Kaserne, als auch für reelle und billige Wirthschaftsführung verantwortlich sei. Die Art. 2—11 enthalten sodann die Verpflich¬ tungen des Kasernenverwalters.
2. Art. 12 legt dem Kasernenverwalter als Wirth die Verpflich¬ tung auf, bei jeder in der Kaserne abzuhaltenden militärischen Instruktion versammelten Truppenabtheilung für Unteroffiziere und Soldaten eine Kantine zu halten, wo Morgens, Mittags und Abends geeignete Speisen zu haben seien.
3. Art. 13 räumt den Offizieren das Recht ein, ein eigenes Ordinaire einzurichten, sofern mit dem Wirth ein Einverständ¬ niß über den Preis der täglichen Verköstigung nicht sollte erzielt werden können.
4. Durch Art. 14 wird der Wirth gehalten, in der Soldaten¬ kantine stetsfort sowohl Getränke, als auch die gewöhnlichen E߬ waaren in guter Qualität und genügender Quantität vorräthig zu haben und diese Lebensmittel und Getränke niemals zu hö¬ herm Preise zu verkaufen, als dieselben in den Wirthschaften und Schenken der Stadt zu gleicher Zeit auch verkauft werden.
5. In Art. 15 behält sich die Militärverwaltung das Recht vor, die Qualität der Lebensmittel und Getränke, deren Preis¬ würdigkeit, wie auch Maß und Gewicht jederzeit durch Sachver ständige untersuchen zu lassen.
6. Nach Art. 18 hat der Wirth das gesammte Wirthschafts¬ personal auf eigene Kosten anzustellen.
7. Nach Art. 19 bedarf derselbe zur Bewirthung von Nicht¬ militärs der Erlaubniß des Kasernenkommandanten. Dagegen darf letzterer ambulanten Verkäufern von Lebensmitteln und Ge¬ tränken den Eintritt in die Kaserne oder das Aufschlagen von Schenktischen in deren nächster Nähe nicht gestatten.
8. Der Kasernenverwalter bezieht gemäß Art. 22 einen jähr¬ lichen Gehalt von 900 Fr. vom Staate. Als Entschädigung für Benützung der Wirthschaftslokale und Wohnung, sowie für die Berechtigung zur Wirthschaftsführung bezahlt dagegen der Ka¬ sernenverwalter alljährlich an den Kanton 700 Fr. (Art. 23.)
9. Für getreue Erfüllung der ihm als Kasernenverwalter und Kasernenwirth übertragenen Verpflichtungen hatte Kläger dem Staate eine Kaution von 4000 Fr. zu stellen. B. Ueber den Militärunterricht enthielt die damalige bündne¬ rische Militärorganisation folgende Bestimmungen: Betreffend den Rekrutenunterricht: 1. "Jedes Jahr findet ein Rekrutenunterricht in zwei Abtheilun¬ "gen statt. Bei der Rekruteninstruktion gilt der Grundsatz der "Centralisation des Unterrichtes. Der Unterricht der Füsiliere "dauert 28, derjenige der Jäger 35 Tage." (§. 34.)
2. Betreffend den Wiederholungsunterricht: "Jedes dritte Jahr wird die Infanteriemannschaft des Aus¬ "zuges und der Reserve in ganzen Bataillons in der Kantons¬ "kaserne zusammengezogen. Ueberdies soll die Mannschaft des "Auszuges und der Reserve im Zielschießen geübt werden, zu "welchem Behufe die Uebungstage der Wiederholungskurse des "Auszuges um zwei Tage, diejenigen der Reserve um einen Tag "vermehrt werden. Die Wiederholungskurse für die Infanteristen "des Auszuges dauern 9, diejenigen für die Infanteristen der "Reserve 6 Tage. Dem Wiederholungsunterricht der Auszüger "geht jedesmal eine sechstägige Vorübung ür die betreffenden "Cadres voraus." (§. 8, 36 und 38.)
3. Betreffend den Cadresunterricht: "Außer zu obigen Wiederholungskursen werden die Cadres des "Auszuges jedes dritte Jahr zu einer besondern Instruktion "während 9 Tagen in die Kaserne einberufen. Die Cadres der "Reserve haben jedes dritte Jahr einen neuntägigen Unterricht "in der Kaserne zu bestehen." (§. 40.) C. Unterm 6./13. September 1867 wurden zur Instruktion nach Chur einberufen: die Cadres des Bataillons Nr. 22 auf den 18. Septem¬ 1. ber desselben Jahres;
2. sämmtliche Mannschaft dieses Bataillons auf den 24. gl. M.;
3. die Cadres des Bataillons Nr. 122 auf den 4. Oktober gl. J.;
4. sämmtliche Mannschaft dieses Bataillons auf den 13. des¬ selben Monats. Die Entlassung der Cadres und Mannschaft des Bataillons Nr. 22 sollte am 3. Oktober, des Bataillons Nr. 122 am 19. Oktober gl. J. erfolgen. Nachdem jedoch der Bundesrath durch Kreisschreiben vom 16. September 1867 den Kantonsregierungen angezeigt hatte, daß er angesichts der Gefahr, welche die in mehreren Kantonen aus¬ gebrochene Cholera biete, die Verschiebung des Truppenzusam¬ menzuges beschlossen habe, bestellte auch der Kleine Rath von Graubünden am 29. September gleichen Jahres jene Truppen¬ übungen ab. Gestützt hierauf stellte Kläger beim Kleinen Rathe das Gesuch um Erlaß des Pachtzinses für das Jahr 1867 und der Kan¬ tonsoberst begutachtete dieses Gesuch dahin, daß demselben theil¬ weise entsprochen werden möchte. Allein der Kleine Rath trat auf dasselbe "im Hinblick auf den maßgebenden Pachtvertrag schon der Konsequenzen wegen" nicht ein, da derselbe dem Päch¬ ter keinerlei Einnahme garantire. Dabei bemerkte der Kleine Rath, daß, wenn auch im Jahr 1867 der Wirthschaftsbetrieb we¬ gen der Abbestellung der Truppenübungen ein weniger vortheil¬ hafter gewesen sei, als gewöhnlich, so sei anderseits nicht zu über¬ sehen, daß das Jahr 1868 bei den beschlossenen Mehrübungen voraussichtlich auch für die Wirthschaft um so günstiger werden und die Nachtheile des letzten Jahres wohl annähernd ausgleichen dürfte. D.Unterm 26. August 1868 wurden sodann folgende Trup¬ penkörper zur Instruktion nach Chur einberufen:
1. die Cadres des Bataillons Nr. 65 auf den 15. bis 25. September desselben Jahres;
2. die Cadres des Bataillons Nr. 122 auf die gleiche Zeit;
3. Cadres und Mannschaft des Bataillons Nr. 65 auf den
25. bis 30. desselben Monats;
4. die Cadres des Bataillons Nr. 22 auf den 2. bis 12. Ok¬ tober gl. J.; 5. Cadres des Bataillons Nr. 104 auf den 2. bis 12. des¬ selben Monats, und
6. Cadres und Mannschaft des Bataillons Nr. 22 auf den
12. bis 17. desselben Monats. Infolge der großen Wasserverheerungen, welche vom 27. Sep¬ tember bis 4. Oktober über einen großen Theil des Kantons Graubünden eingetreten waren, beschloß der Kleine Rath am 28. September, 3. und 6. Oktober 1868 Aufhebung der bereits be¬ gonnenen Militärkurse der Bataillons Nr. 22 und 104 und Nicht¬ abhalten des auf den 12. bis 17. Oktober in Chur angeordneten Schießkurses des Bataillons Nr. 22. E. Da, entgegen einem Gesuche des Klägers, daß er in den beiden Stellen eines Kasernenverwalters und Wirthes weiter be¬ lassen werde, um ihm theilweise die Einholung seines Verlustes zu ermöglichen, der Kleine Rath von Graubünden auf den 1. Ja¬ nuar 1869 Trennung jener beiden Stellen beschloß, so reichte Kläger am 8. Januar 1869 dem Kleinen Rathe ein Entschädi¬ gungsbegehren ein, in welchem er den durch die Abbestellung der Herbstmilitärkurse von 1867 und 1868 erlittenen Schaden auf 3300 Fr. berechnete. Der kleine Rath bot ihm 300 Fr. an; al¬ lein Kläger trat auf diese Offerte nicht ein und beschritt gegen den Kanton den Rechtsweg, zu welchem Ende gemäß Art. 34 der Kantonsverfassung ein Schiedsgericht gebildet werden mußte. Die¬ ses machte einen Vergleichsvorschlag dahin, daß der Kanton Grau¬ bünden an Kläger 1500 Fr. bezahlen solle. Letzterer nahm die¬ sen Vorschlag an; der Große Rath von Graubünden verwarf
denselben dagegen und bot dem Kläger durch Beschluß vom 21. Juni 1871 eine Entschädigung von 700 Fr. an. Darauf nahm das schiedsrichterliche Verfahren seinen Fortgang; da dasselbe aber nicht zu einem Endurtheile gelangte, verständigten sich die Parteien, diese Streitsache dem Bundesgerichte zur Beurtheilung zu unterbreiten. Hauptmann Bavier stellte demnach hierorts das Rechtsbegehren: "Es sei der Kanton Graubünden schuldig, ihm den in den "Jahren 1867 und 1868 von ihm als damaligem Kasernen¬ "wirth in Chur durch Abbestellung der angekündigten und gesetz¬ "lich vorgeschriebenen Truppeninstruktionen erlittenen Schaden "im Betrage von 3836 Fr. 32 Cts. nebst Zinsen zu 5 % vom "1. März 1869, als dem Tage seines Austrittes als Pächter "der Kaserne, an gerechnet zu vergüten." Zur Begründung dieses Begehrens führte Kläger an:
1. Durch die unerwartete Abbestellung der militärischen Herbst¬ kurse der Jahre 1867 und 1868 ergebe sich für ihn ein Aus¬ fall von 23,795 Kosttagen, wenn man von dem Kontrolbestand der gar nicht eingerückten Truppenkörper 11 % als diejenige Mannschaftszahl in Abzug bringe, welche nach frühern Erfah¬ rungen wahrscheinlich ausgeblieben sein würde. Dadurch habe er sowohl einen direkten, als einen indirekten Schaden erlitten; der direkte Schaden bestehe darin, daß
a. ein großer Theil der für die abbestellten Herbstkurse ange¬ schafften Vorräthe mit Schaden habe veräußert werden müssen;
b. ein Theil derselben zu Grunde gegangen sei oder an Werth verloren habe;
c. die unverbraucht verbliebenen Vorräthe des Jahres 1868 von ihm in einen gemietheten Keller haben geschafft werden müs¬ sen, wodurch Frachtkosten und Miethkosten verursacht worden seien;
d. die Zinsen des auf die liegen gebliebenen Vorräthe ver¬ wendeten Kapitals verloren gegangen seien, und
e. das für jene Kurse angestellte, aus 7 Personen bestehende Dienstpersonal theils eine Zeit lang unbeschäftigt habe unterhal¬ ten, theils entschädigt werden müssen. Diesen direkten Schaden schlage er auf 500 Fr. an. Dazu seien aber noch ca. 700 Fr., d. h. die Hälfte des von ihm pro 1867 und 1868 bezahlten Pachtzinses, zu rechnen; denn da die sonst einträglichen Herbstkurse ihm nichts abgeworfen haben, so habe er ungefähr die Hälfte jenes Pachtzinses aus eigenen Mit¬ teln, statt aus seinem Verdienst, bezahlen müssen. Der indirekte Schaden ergebe sich aus dem entgangenen Ver¬ dienst, den er zu 2636 Fr. 32 Cts. oder 23 % der entgange¬ nen Wirthschaftseinnahmen von 11,897 Fr. 50 Cts. anschlage, indem mit Sicherheit eine tägliche Wirthschaftseinnahme von 50 Cts. per Mann angenommen werden dürfe.
2. In rechtlicher Hinsicht: Der zwischen ihm und dem Kan¬ ton Graubünden abgeschlossene Vertrag sei mit Rücksicht auf die Kasernenwirthschaft nicht als ein gewöhnlicher Pachtvertrag auf¬ zufassen, vielmehr erscheine derselbe auch in letzterer Beziehung wesentlich als Lohndienstvertrag, indem er, Kläger, sei es als Ka¬ sernenverwalter, sei es als Kasernenwirth, seine ganze Arbeits¬ kraft dem Kanton verdungen gehabt habe. Auch als Kasernenwirth habe er nämlich besondere Verpflichtungen übernommen und Kau¬ tion für Erfüllung derselben leisten müssen. Er habe somit einen doppelten Rechtstitel auf Abhaltung der gesetzlichen Instruktions¬ kurse gehabt, nämlich erstlich als Pächter, indem ihm die Kaser¬ nenwirthschaft speziell als Militärwirthschaft für die Instruktions¬ kurse verpachtet worden sei und zwar, daß letztere das eigentliche Pachtobjekt gebildet haben. Ohne Abhaltung der Instruktionskurse wäre die Pacht völlig gegenstandslos gewesen. Analog der Vor¬ schrift des §. 418 des bünd. priv. Ges.-B., welcher den Verpäch¬ ter ausdrücklich verpflichte, die verpachtete Sache dem Pächter rechtzeitig und in dem zu dem bedungenen oder vorausgesetzten Zwecke nutzbaren Zustande zum Fruchtgenuß, beziehungsweise auch zur Benutzung und Bewirthschaftung zu übergeben, sei der Kan¬ ton als Verpächter zur Abhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Instruktionskurse ebenso sehr verpflichtet, als zur Uebergabe der Eigenschaft als An¬ Wirthschaftslokalitäten. Aber auch in seiner der gesetzlichen In¬ gestellter habe er Anspruch auf Abhaltung struktionskurse gehabt, indem er in dieser Eigenschaft verpflichtet gewesen sei, für dieselben die nöthigen Vorräthe an Lebensmit¬ teln und Getränken bereit zu halten, das erforderliche Dienst¬ personal anzustellen u. s. w., und weil das Entgelt für diese ihm
auferlegten Verpflichtungen ihm eben aus dem Ertrage der Mi¬ litärwirthschaft hätte zukommen lassen. Wenn auch der Kanton sich ihm gegenüber zur Abhaltung der Instruktionskurse nicht ausdrücklich verpflichtet habe, so werde diese vertragliche Verpflich¬ tung vollständig ersetzt durch das über die Militärinstruktionen bestehende Gesetz; denn kraft des letztern habe er, Kläger, gegen¬ über dem Kanton den nämlichen Anspruch auf deren Abhaltung erlangt. Es sei daher die Abhaltung der gesetzlichen Instruktions¬ kurse bei Abschluß des Vertrages von beiden Theilen stillschwei¬ gend vorausgesetzt worden. Stehe sonach fest, daß der Kanton dem Kläger gegenüber zur Abhaltung der gesetzlichen Instruktionskurse verpflichtet gewesen sei, so verstehe es sich sowohl nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen, als nach denjenigen des bündnerischen Privatrechtes (§. 338), daß der Kanton ihm allen durch Sistirung der Herbstkurse der Jahre 1867 und 1868 erwiesenermaßen verursachten Schaden zu ersetzen habe. Die Gründe der Einstellung jener Kurse seien rein subjektiver Natur gewesen, eine physische Unmöglichkeit zu deren Abhaltung habe nicht bestanden. Im Jahre 1867 habe die Cholera allerdings in Zürich geherrscht; die sanitarischen Ver¬ hältnisse im Kanton Graubünden hätten aber der Abhaltung der Kurse nichts in den Weg gelegt. Auch die im September 1868 im Kanton Graubünden ein¬ getretene Wasserüberschwemmung habe keineswegs die physische Unmöglichkeit begründet, die angekündigten gesetzlichen Militär¬ kurse abzuhalten; denn in keinem Landestheile seien Weg und Steg derart zerstört gewesen, daß der Verkehr gänzlich unterbro¬ chen und die Dienstpflichtigen verhindert gewesen wären, sich nach Chur zu begeben. Könne sich demnach die Regierung unmöglich durch die Einrede der höhern Gewalt schützen, so habe sie ihm den vollen direkten und indirekten Schaden zu ersetzen, und es müsse eine seinem Verluste entsprechende Entschädigung um so billiger erscheinen, als der Kanton durch die Nichtabhal¬ tung der Instruktionskurse eine sehr erhebliche Ersparniß von un¬ gefähr 34,000 Fr. gemacht und sich dadurch auf Kosten des Klä¬ gers bereichert habe. (§. 467 des bünd. priv. Ges.-B.) F. Die Regierung des Kantons Graubünden wiederholte in ihrer Vernehmlassung das in dem Großrathsbeschlusse vom 21. Juni 1871 gemachte Anerbieten, dem Kläger 700 Fr. zu bezah¬ len, wovon jedoch bereits entrichtete 300 Fr. in Abzug fallen; im Uebrigen trug sie auf Verwerfung der Klage an, indem sie gegen dieselbe geltend machte:
1. Der Pachtvertrag enthalte keinerlei Garantie oder vertrags¬ mäßige Verpflichtung des Kantons, irgendwelche bestimmte An¬ zahl von Truppen jährlich in der Kaserne zu besammeln und bei einer geringern Anzahl den Pächter zu entschädigen. Ebensowe¬ nig enthalte er irgendwelche Verpflichtung, weder für Soldaten, noch für Offiziere, irgend etwas bei dem Wirthschaftspächter zu verzehren. Der gesammte Risico eines größern oder geringern Er¬ trags der Wirthschaft, aus diesen oder jenen Ursachen, liege viel¬ mehr auf dem Pächter, wie bei jeder andern Wirthschaftspacht. In dem Umstande, daß die Militärorganisation gewisse Kurse voraussetze, habe für den Pächter ein Motiv liegen können, die Pacht zu übernehmen, jedoch niemals eine stillschweigende Ver¬ pflichtung des Kantons, ihn für jeden Ausfall zu entschädigen. Die Kurse, welche 1867 und 1868 haben abgehalten werden sol¬ len, seien auch keineswegs lauter von der Militärorganisation vorgesehene, sondern vielmehr zum Theil ganz außerordentliche Schießkurse gewesen, auf die der Pächter bei Eingehung des Ver¬ trages nicht habe rechnen können, so daß derselbe trotz der Auf¬ hebung einzelner Kurse annähernd ebensoviel Truppen in der Ka¬ serne gehabt habe, als in einem gewöhnlichen Jahre vorkommen. Es sei auch nicht richtig, daß der Pächter in den Jahren 1867 und 1868 seinen gehofften Gewinnvon der Wirthschaft ganz ein¬ gebüßt habe. Denn es seien nicht allein die gewöhnlichen Kurse zum weitaus größten Theil wirklich abgehalten worden, sondern sogar, wie bereits bemerkt, noch ganz außerordentliche, welche ein Aequivalent gebildet haben. 25,325 ½ Instruktionstage seien in beiden Jahren zusammen ausgefallen, nahezu das Doppelte, näm¬ lich 43,424 Instruktionstage haben stattgefunden. Die theilweise Aufhebung der Kurse habe beruht:
a. Im Jahre 1867 auf dem wirklichen Ausbruch der Cholera in Zürich, wobei die Gefahr für Graubünden speziell bedeutend gewesen sei, weil das cholerakranke Kind, welches den Ausbruch
der Seuche in Zürich veranlaßt habe, über den Splügen kom¬ mend den ganzen Kanton in krankem Zustande durchreist habe.
b. Die Ueberschwemmung des Jahres 1868 sei im Kanton Graubünden sehr groß gewesen, wie als notorisch vorausgesetzt werden dürfe. Zudem habe der Schießplatz tief unter Wasser ge¬ legen und sei sogar der gesammte Exerzierplatz Roßboden meh¬ rere Tage lang ein förmlicher See geworden, so daß die Abhal¬ tung der betreffenden Schießkurse schon physisch unmöglich ge¬ wesen wäre. Das Maß des Schadens, welchen Kläger durch Nichtabhal¬ tung der Kurse erlitten haben wolle, sei unter allen Umständen sehr übertrieben.
2. Rechtlich könne von vornherein von der Herbeiziehung des Art. 338 des bündnerischen Civilgesetzes nicht die Rede sein. Der Pachtvertrag sei vom Kanton Graubünden erfüllt worden, Klä¬ ger habe einzig nicht vollständig die Frucht daraus gezogen, die er vielleicht menschlich daraus zu hoffen berechtigt gewesen sei. Es komme vielmehr der ausdrücklich auf einen solchen Fall sich beziehende Art. 418 des bünd. Civ.-Ges. in Anwendung, welcher laute: "Der Verpächter ist verpflichtet, die verpachtete Sache nebst "Zubehörden dem Pächter rechtzeitig und in dem zu dem bedunge¬ "nen oder vorausgesetzten Zwecke nutzbaren Zustande zum Frucht¬ "genuß, beziehungsweise auch zur Benutzung und Bewirthschaf¬ "tung zu übergeben und in diesem Zustande, soweit die Unter¬ "haltung nicht dem Pächter obliegt (§. 419), für die Dauer der "Pachtzeit zu erhalten. "Der Verpächter ist zu einem verhältnißmäßigen Nachlaß des "fixen Pachtzinses verpflichtet, wenn der Pachtgegenstand wäh¬ "rend der Pachtzeit in seiner Substanz theilweise untergeht oder "dessen Frucht durch Kriegsereignisse oder andere nicht voraus¬ "zusehende Zufälligkeiten erheblich zerstört wird, vorausgesetzt, "daß letztere weder in klimatischen Verhältnissen (z. B. Frost), "noch in sonstigen periodischen Naturereignissen (z. B. Maikäfer¬ "noth, von Zeit zu Zeit wiederkehrenden Lawinen) liegen. "Nur bei Pachten von nicht längerer als einjähriger Dauer "hat der Pächter wegen bloßer Mißernten, sofern letztere nicht "einmal einen Drittel des Pachtzinses abwerfen, Anspruch auf "einen Nachlaß, und zwar eines Drittels des Pachtzinses. "Nützliche Verwendungen hat der Verpächter dem Pächter wie "einem redlichen Besitzer (§. 216) zu vergüten." Hienach sei aber das Angebot des Großen Rathes, dem Klä¬ ger die Hälfte der Pacht, resp. einen Pachtzzins ganz zu erlassen, ein in jeder Hinsicht die rein faktischen Verhältnisse mehr als berücksichtigendes, und hätte angenommen werden dürfen. Auch der Gesichtspunkt sei rechtlich und faktisch falsch, daß der Kanton durch Nichtabhaltung der Kurse gewonnen habe und nun einen Theil dieses Gewinnes abgeben solle, indem, abgesehen von der Unrichtigkeit dieser ganzen Theorie, die versäumten Kurse auch nachgeholt worden seien. Vorausgesetzt aber sogar, es würde der Art. 338 des bünd. Civ.-Ges.-B. Platz greifen, so dürfte es dem Kläger doch schwer fallen, dem Kanton Graubünden grobe Fahr¬ lässigkeit oder Arglist gegen die Bestimmungen des bezüglichen Pachtvertrages nachzuweisen, während nur in diesem Fall der Kanton nach jenem Artikel für vollen Schadensersatz, nament¬ lich auch für den entgangenen Gewinn, woraus in concreto die ganze Forderung des Klägers bestehe, haftbar wäre. Bezüglich der Zinsforderung sei eventuell zu bemerken, daß Kläger selbst großentheils der Verzögerung der Entscheidung Vor¬ schub geleistet habe, während dem Kanton keine solchen Momente zur Last gelegt werden können. G. In der Replik bemerkte Kläger noch, die von dem eidge¬ nössischen Militärdepartement für die Infanterie vorgeschriebenen Schießübungen seien zufolge Großrathsbeschlusses vom 23. Juni 1865 mit den Wiederholungskursen verbunden worden und zwar derart, daß letztere zu diesem Zwecke für den Auszug um zwei und für die Reserve um einen Tag verlängert worden seien. Bei Antritt der Kasernenpacht durch ihn habe somit jener Großraths¬ beschluß bereits in Kraft bestanden und einen Bestandtheil der Militärorganisation gebildet, auf deren Ausführung er Anspruch gehabt habe. Danach hätten nun während seines Pachttrienniums die drei Auszügerbataillone je 11 Tage und die zwei Reservebatail¬ lone je 7 Tage, also zusammen 47 Tage Instruktion erhalten sollen, während sie im Ganzen nur 23 Tage wirklich erhalten haben.
Allerdings habe er im Jahre 1868, nicht auch 1867, nicht weniger Mannschaft in der Kaserne gehabt, als im Jahre 1866; allein dies rühre daher, daß die Wiederholungskurse von Auszug und Reserve nur alle drei Jahre abgehalten werden und während seines Pachttrienniums die meisten derselben auf das Jahr 1868 gefallen seien. Auch sei zu bemerken, daß die 43,424 Instruktionstage der Jahre 1867 und 1868 zum weitaus größten Theile auf Rech¬ nung der sehr wenig einträglichen Rekruteninstruktion zu bringen seien. Die in den genannten Jahren ausgefallenen Militärkurse seien nicht nachgeholt worden. H. Aus den Protokollen des graubündnerischen Sanitätsrathes geht hervor, daß nach Ansicht der dortigen Aerzte im August und September 1867 Cholerafälle im Kanton Graubünden vorgekom¬ men sind und die Furcht vor Einschleppung dieser Krankheit so groß war, daß der Bischof von Chur auf Ansuchen des Sani¬ tätsrathes eine auf den 12. September gl. J. angesetzte Firme¬ lungsreise nach Grono auf unbestimmte Zeit verschob und der Sanitätsrath sogar durch Beschluß vom 12. September 1867 beim Kleinen Rathe den Antrag auf Einführung von Gesund¬ heitsscheinen für alle den Kanton Graubünden besuchenden Frem¬ den stellte. Und was die Wasserverheerungen im Jahre 1868 betrifft, so bezeugt die Stadtkanzlei Chur, daß aktenmäßig zwei bedeutende Rheindammbrüche in nächster Nähe des Roßbodens konstatirt wor¬ den seien, welche laut Verzeichniß einen Privat- und Gemeinde¬ schaden von 21,098 Fr. auf Gebiet von Chur und in der Um¬ gebung der Kaserne auf dem Roßboden verursacht haben. Auch anerkennt Kläger in der Replik, daß der Roßboden, auf dem die Kaserne steht, in den Regentagen des 27. und 28. September 1868 theilweise unter Wasser gestanden sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. In rechtlicher Hinsicht hat Kläger zur Begründung seiner Schadensersatzforderung angeführt:
a. Der zwischen ihm und dem Kanton abgeschlossene Vertrag sei, auch was die Kasernenwirthschaft betreffe, nicht ein gewöhn¬ licher Pachtvertrag, indem er theils als Kasernenverwalter, theils als Kasernenwirth seine ganze Arbeitskraft dem Kanton Grau¬ bünden verdungen gehabt habe. Auch als Kasernenwirth habe er nämlich besondere Verpflichtungen übernommen, wie namentlich: "für Unteroffiziere und Soldaten eine Kantine zu halten, in wel¬ "cher drei Mal täglich genügende Speise und Getränke zu ha¬ "ben seien," ferner Vorräthe an Lebensmitteln und Getränken in guter Qualität und genügender Quantität bereit zu halten, die Bedienung der Offizierstafel, Kantine und der ganzen Wirth¬ schaft zu nehmen, und endlich eine Kaution von 4000 Fr. zu leisten. Mit dem Pachtvertrag sei demnach ein Lohndienstvertrag verbunden gewesen und der für jene Dienstleistungen stillschwei¬ gend bedungene Lohn, zu dessen Entrichtung der Kanton sich ver¬ pflichtet, habe in der Abhaltung der gesetzlich vorgesehenen Mi¬ litärkurse bestanden.
b. Pachtgegenstand seien nicht die Wirthschaftslokalitäten, son¬ dern die Kasernenwirthschaft, beziehungsweise die gesetzlich vorge¬ chriebenen Instruktionskurse u. s. w. gewesen und habe somit dem Kanton Graubünden auch von diesem Standpunkte aus ihm, Kläger, gegenüber die vertragliche Pflicht zur Abhaltung jener Kurse obgelegen, und
c. da der Beklagte durch Nichtabhaltung jener Kurse einen Ge¬ winn von ca. 34,000 Fr. gemacht habe, so hafte derselbe auch aus ungehöriger Bereicherung.
2. Was nun die Stellung des Klägers als Kasernenverwalter gegenwärtigen Prozeße ganz außer betrifft, so fällt dieselbe im Betracht. In der Instruktion, resp. in dem Verkrage vom 1. März 1866 sind die Verpflichtungen und Rechte des Klägers in seiner doppelten Eigenschaft als Kasernenverwalter und als Kasernen¬ wirth genau und ausdrücklich auseinandergehalten, wie denn auch diese beiden Stellen gar nicht nothwendig mit einander ver¬ bunden sein müssen, sondern wie früher, so auch jetzt wieder ge¬ trennt sind. Als Kasernenverwalter lag dem Kläger im Wesent¬ lichen die Sicherstellung und Besorgung der Kaserne und des darin befindlichen Materials, sowie die Beaufsichtigung der an¬ gestellten Arbeiter ob und dafür hatte er eine fixe Besoldung von 900 Fr. zu beanspruchen. Dieser Gehalt ist ihm unbestrittener¬
maßen ausbezahlt worden und erscheint daher dieses Verhältniß, das sich allerdings als Dienstmiethe qualifizirt, erledigt.
3. Als Kasernenwirth stand dagegen Kläger zu dem Kanton Graubünden lediglich in einem Pachtverhältnisse. Nach §. 417 des bünd. priv. Ges.-B., welches in dieser Hinsicht dem gemeinen Rechte entspricht, besteht der Pachtvertrag darin, daß Einer, der Verpächter, einem Andern, dem Pächter, eine Sache zum Frucht¬ genusse zu übergeben und der Pächter dafür einen Pachtzins zu entrichten verspricht. Ein solcher Kontrakt liegt hier unstreitig vor. Der Kanton Graubünden hat durch den Vertrag vom 1. März 1866 dem Kläger die Benutzung der Wirthschaftslokalitäten in der Kaserne Chur, sowie die Berechtigung, in denselben auf eigene Rechnung und zu eigenem Genusse die Wirthschaft zu betreiben, für die Dauer von drei Jahren eingeräumt, und Kläger sich da¬ gegen verpflichtet, an den Kanton einen jährlichen Pachtzins von 700 Fr. zu bezahlen. Wenn Kläger aus den übrigen, Erwägung 1 litt. a hervorgehobenen, Bestimmungen folgern will, daß mit dem Pachtvertrag noch ein Lohndienstvertrag verbunden gewesen sei, so kann dieser Ansicht keineswegs beigepflichtet werden; vielmehr erscheinen jene Bestimmungen lediglich als Bestandtheile des Pacht¬ vertrages, wie denn auch darüber ein begründeter Zweifel nicht möglich ist, daß dieselben mit dem Wesen des Pachtvertrages durchaus nicht unvereinbar sind; bezwecken sie ja doch in der Hauptsache nur, den Verpächter zu sichern, daß die verpachtete Sache wirklich ihrer Bestimmung gemäß als Wirthschaft, und zwar speziell als Kasernenwirthschaft, gehörig benutzt und be¬ worben werde (§. 419 des cit. Ges.-B.). Auch ist natürlich klar, daß diese Bestimmungen bei Festsetzung des Pachtzinses von bei¬ den Theilen berücksichtigt worden sind, und kann daher davon, daß der Kanton Graubünden wegen derselben, beziehungsweise als Entgelt für dieselben, dem Kläger gegenüber zur Abhaltung der gesetzlich vorgesehenen Militärkurse verpflichtet gewesen sei, keine Rede sein; wie denn auch der vorhandene Vertrag für die Annahme einer solchen Verpflichtung nicht den geringsten Anhalts¬ punkt bietet.
4. Ebensowenig findet die Ansicht des Klägers daß die ein¬ zelnen in der Militärorganisation vorgesehenen Militärkurse den Pachtgegenstand gebildet haben, in dem Vertrage eine Unterstü¬ tzung; vielmehr erscheint nach demselben einfach die Kasernen¬ wirthschaft als Pachtobjekt. Allerdings war die Abhaltung von Militärkursen die stillschweigende Voraussetzung beider Kontra¬ henten bei Abschluß des Vertrages indem sonst, da nur Mili¬ tärpersonen in der Kaserne bewirthet werden durften, die Pacht gegenstandslos gewesen wäre; allein eine bestimmte Zahl von Militärkursen ist dem Kläger in keiner Weise zugesagt worden, und es wäre denn doch, ohne einen bestimmten Anhaltspunkt, die Annahme zu gewagt, daß der Kanton Graubünden, resp. die dortige Regierung, dem Kläger gegenüber die privatrechtliche Ver¬ pflichtung habe eingehen wollen, die sämmtlichen in Gesetzen und Verordnungen vorgesehenen Militärkurse unter allen Umständen wirklich abzuhalten.
5. Allein wenn auch von einem privatrechtlichen Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten auf Abhaltung der bezeichne¬ ten Militärkurse nicht gesprochen werden kann, so darf dagegen mit Rücksicht darauf, daß die jährlichen Instruktions- und Wie¬ derholungskurse zum Voraus durch gesetzliche Bestimmungen fest¬ gesetzt waren und den Behörden daher, angesichts dieser gesetz¬ lichen Regelung, die Befugniß nicht zustand, ohne dringende Gründe jene militärischen Uebungen einzustellen, allerdings angenommen werden, daß beide Parteien bei Abschluß des Vertrages thatsäch¬ lich von der Voraussetzung ausgegangen seien, daß jene Kurse wirklich stattfinden und somit Kläger aus der Kasernenwirthschaft einen entsprechenden Fruchtgenuß ziehen werde, und daß jene Vor¬ aussetzung namentlich bei Bestimmung des Pachtzinses von Ein¬ fluß gewesen sei. Unter diesen Umständen erscheint aber Kläger gemäß Art. 410 lemma 2 des bündnerischen priv. Ges.-B. be¬ rechtigt, wenn auch nicht Schadensersatz, so doch einen Nachlaß des Pachtzinses vom Kanton zu verlangen, indem jene Gesetzes¬ stelle den Verpächter zu einem verhältnißmäßigen Nachlaß des fixen Pachtzinses verpflichtet, wenn die Frucht des Pachtgegen¬ standes durch Kriegsereignisse oder andere nicht vorauszusehende Zufälligkeiten erheblich zerstört wird. Als eine solche Zufälligkeit, durch welche der Fruchtgenuß des Klägers erheblich vermindert worden ist, muß die Nichtabhaltung der Fakt. C und D näher
bezeichneten militärischen Kurse im Herbst 1867 und 1868 an¬ gesehen werden, indem erfahrungsgemäß diese Kurse für den Ka¬ sernenwirth gerade die einträglichsten gewesen wären; und zwar erscheint es den Verhältnissen angemessen, wenn der Nachlaß am Pachtzinse für die beiden Jahre 1867 und 1868 im Ganzen auf 1000 Fr. festgesetzt wird.
6. Auf den Grund ungehöriger Bereicherung kann die vorlie¬ gende Klage deßhalb nicht gestützt werden, weil die Voraussetzun¬ gen einer ungehörigen Bereicherung durchaus mangeln, indem Beklagter nicht durch direkten Abbruch an dem Vermögen des Klägers einen Zuwachs zu seinem eigenen erhalten hat, während nach §. 467 des bünd. priv. Ges.-B., in Uebereinstimmung mit den Grundsätzen des gemeinen Rechts, eine ungehörige Bereiche¬ rung nur in diesem Falle eintritt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Kanton Graubünden ist verpflichtet, an den Kläger 1000 Fr. zu bezahlen, in welcher Summe jedoch die bereits an den¬ selben entrichteten 300 Fr. inbegriffen sind; mit der Mehrfor¬ derung ist Kläger abgewiesen.