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95. Urtheil vom 16. Juli 1877 in Sachen Limacher. A. Rekurrent besitzt am rechten Ufer der Entlen, in der Nähe ihrer Einmündung in die Emme, eine Mühle, die sog. Entlen¬ mühle. Vor dem Bau der Bern-Luzern-Bahn, welche weiter ober¬ halb die Entle überschreitet, hatte letztere bei der Mühle keinen bestimmten Lauf; da nämlich die Emme öfters nicht mächtig genug war, deren Ablagerungskegel wegzuführen, so bildete die Entle bei jedem Hochwasser ein neues Bett und es erreichte ihr Grund oberhalb des sog. Mühlefluhkopfes nach den unwider¬ sprochenen Angaben des Bahningenieur Cuenod eine Breite von cirka 70 Meter.
Durch Vertrag mit der Almendgemeinde übernahm die Bahn¬ gesellschaft gegen Abtretung der Entleschachen auf dem rechten Ufer die Wuhrpflicht längs dieser Schachen und übermittelte am 14. Juli 1874 dem Regierungsrathe des Kantons Luzern ein Projekt für eine Korrektion der Entle von der Straßenbrücke oberhalb Ent¬ lebuch bis zur Mündung der Entle in die Emme, nach welchem auf beiden Seiten der Entle der Länge nach laufende Dämme errichtet und dieselben mit sog. Sporren verbunden werden soll¬ ten. Dieses Projekt erhielt die Genehmigung der luzernischen Re¬ gierung durch Beschluß vom 21. August 1874, in Erwägung, daß
1. fragliche Korrektion, welche in erster Linie zum Schutze des Bahndammes, beziehungsweise der Brückenwiderlager, diene, nicht den Anstößern überbunden werden könne, indem der durch die Korrektion für dieselben zu erreichende Nutzen wohl in keinem Verhältnisse zu den bezüglichen Kosten stehe;
2. dagegen die Bahngesellschaft fragliche Korrektion, welche unzweifelhaft auch vom allgemein flußpolizeilichen Standpunkte aus als wünschenswerth erscheine, auf ihre Kosten ausführen möge, jedoch immerhin die Rechte Dritter vorbehalten. Dieses Projekt wurde aber seitens der Eisenbahngesellschaft nicht vollständig ausgeführt; die Längendämme am linken Ufer wurden gar nicht und am rechten Ufer nur bis zu dem in einiger Entfernung oberhalb der Entlenmühle befindlichen Spor¬ ren 9 errichtet. Dagegen erstellte die Eisenbahngesellschaft am rechten Ufer gegen die Mühle hin zu den beiden im Plane vor¬ gesehenen Sporren 10 und 11 noch den Sporren 12, um die Mühle zu schützen, weil die Schwelle 11 sich in der Curve befand und man deßhalb die Entlenmühle für gefährdet erachtete. In Folge Hochwassers wurde aber am 29. September 1875 der Sporren 12 größtentheils fortgerissen und auch das Wuhr des Müller Limacher, eine hoch über Wasser von Holz gebaute Lang¬ schwelle, zerstört. B. Rekurrent verlangte nun von der Bern-Luzern-Bahngesell¬ schaft Wiederherstellung dieses Wuhres, indem er dieses Begehren darauf stützte, daß der Hauptstrom, welcher früher vom Mühle¬ fluhkopf auf das linke Ufer zurückgewiesen worden sei, in Folge der Wuhrungen der Bahngesellschaft und der Ausgrabung des Flu߬ bettes oberhalb der Mühle, nunmehr auf dem rechten Ufer gelaufen und dadurch die Zerstörung seines Wuhres bewirkt worden sei. Der Flußinspektor des Kantons Luzern befürwortete dieses Gesuch bei der luzernischen Baudirektion, gestützt darauf, daß
1. die Korrektion der Entlen von der Brücke bis zu deren Mündung in die Emme von der Bahngesellschaft verlangt und vom Regierungsrathe in der Meinung bewilligt worden sei, daß die Korrektion nicht den Anstößern überbunden werden könne;
2. der jetzige Lauf der Entlen, geleitet durch die Wuhrbauten, sich gerade auf die Mühle zuwälze und bei einem kommenden Hochwasser der Mühle großen Schaden zufügen müsse, während dieselbe durch zwei kurze Steindämme vor Gefahr gesichert wer¬ den könne. Allein die Direktion der Bern-Luzern-Bahn weigerte sich, ge¬ stützt auf die Berichte ihres Ingenieurs, dem Begehren Limachers zu entsprechen, indem sie geltend machte, laut Plan habe die Gesellschaft das rechte Ufer der Entlen nur bis zum Nagelfluh¬ kopfe zwischen Schwelle Nr. 11 und 12 zu schützen, unterhalb sei sie nicht wuhrpflichtig. Im höchsten Falle könnte sie ange¬ halten werden, die Schwelle 12 ganz zu beseitigen. C. Nachdem nun die Eisenbahngesellschaft Bern-Luzern Ende Februar 1876 in Konkurs gerathen war, verlangte Limacher mittelst Eingabe vom 4. April v. J. Wiederherstellung des weg¬ geschwemmten Wuhres unter Vorbehalt des Schadensersatzes, indem er behauptete, es sei vom Sektionsbureau Entlebuch rechts- und verbotwidrig das Flußbett bei der Entlemühle geöff¬ net worden und in Folge dessen die Wegschwemmung der Wuh¬ ren erfolgt. Der Massaverwalter wies jedoch durch Entscheid vom
20. November v. J. diesen Anspruch ab, gestützt darauf, daß laut Bericht des Bahningenieur Cuenod die Steingewinnung innerhalb der regierungsräthlich genehmigten Uferlinie geschehen sei und kein Causalzusammenhang zwischen dieser Steingewinnung und der Wegschwemmung des Mühlewuhres bestehe, sondern letztere einfach in einem nicht widerstandsfähigen Zustande sich befunden habe. D. Ueber diesen Beschluß beschwerte sich Limacher beim Bundes¬ gerichte. Er verlangte, daß die Gesellschaft, resp. deren Rechts¬ nachfolger, pflichtig erklärt werde, das weggeschwemmte Ufer bei
seiner Mühle solid herzustellen, und führte zur Begründung dieses Gesuches an: Die Angaben im Erkenntniß des Massaverwalters seien unrichtig. Er beharre darauf, daß die Ursache der Zerstö¬ sei rung seines Wuhres in den Arbeiten der Bahn liege, und die Bahngesellschaft resp. ihr Rechtsnachfolger demnach, gemäß Art. 9 der luzernischen Konzession, zur Wiederherstellung pflich¬ Anstö¬ tig. Denn nach dieser Konzessionsbestimmung könne den ßern der Entle kein Schaden und keine größere Last erwachsen, als sie bisher getragen haben. Schaden sei ihm nun entstanden, indem in Folge der theilweisen von der Bahn vorgenommenen Entlenkorrektion sein äußeres Wuhr zerstört worden sei, und diesen Schaden müsse die Bahngesellschaft ersetzen. Wenn letztere auch das Recht gehabt habe, die Entle zu korrigiren, so habe sie es doch nur so thun dürfen, daß die Rechte der unterhalb liegenden Uferanstößer nicht verletzt, ihr Besitzstand nicht geschädigt werde. E. Die Massaverwaltung der Bern-Luzern-Bahn und der Kan¬ ton Bern trugen auf Abweisung des Rekurses an. Sie bestritten, daß durch die Korrektion der Entlen für den Rekurrenten größerer Schaden oder größere Lasten oder größere Gefahr herbeigeführt worden sei. Die Wuhre des Limacher seien schon in frühern Zeiten oft zerstört oder beschädigt worden; wären dieselben beim Hochwasser von 1875 in gutem Zustande gewesen, so würden sie widerstanden haben. Sie seien aber alt und morsch gewesen, ein Zustand, den Rekurrent verschuldet habe. F. Das Gutachten des bestellten Experten, A. Rosseire in Lau¬ sanne, geht dahin: Die Entle sei ein sehr wildes Wasser, wel¬ ches viel und großes Geschiebe mit sich führe, so daß die an¬ stoßenden Grundstücke während der Hochwasser Verheerungen ausgesetzt seien. Zum Schutze ihrer Arbeiten habe die Bahn¬ gesellschaft Schutzwehren angebracht und es zeige eine Vergleichung der ältern Pläne, daß die Entle, welche früher auf den Mühle¬ fluhfelsen zugeströmt sei und dann ihren Lauf parallel mit dem Wuhre Limachers oder gegen das linke Ufer genommen habe, durch die Arbeiten der Bahngesellschaft von jenem Felsen ab- und gegen die Wuhren Limachers geleitet worden sei. Um diese Ver¬ schlimmerung der Lage des Müllers zu heben, habe man die Schwelle 12 errichtet, welche den Strom in die Mitte des Bettes habe zurückwerfen sollen. Allein dieselbe habe, wie es scheine, nicht genügt, um das Limachersche Wuhr zu schützen, indem beide, Schwelle und Wuhr, durch das Hochwasser von 1875 größten¬ theils fortgerissen worden seien, während sie dem bedeutend grö¬ ßern Hochwasser von 1874 widerstanden haben. Einige Tage vor dem Hochwasser von 1875 habe die Eisenbahngesellschaft in der Nähe der Entlenmühle Steine aus der Entlen nehmen lassen, wogegen von Limacher am 25. September 1875 ein gerichtliches Verbot erwirkt worden sei. Wenn man nun auch nicht bestimmt sagen könne, daß diese Arbeiten die Wegschwemmung des Wuh¬ res verursacht haben, so lasse sich doch annehmen, daß dieselben dazu mitgewirkt haben. Die Massaverwaltung der Bern-Luzern-Bahn habe im Jahre 1876 die Schwellen (oder Sporren) Nr. 11a und 12a auf dem linken Ufer der Entle erstellen lassen, welche im Plane nicht vorgesehen gewesen seien, jedoch die Linie der Längendämme nicht überschreiten und auch keine schädliche Wirkung hätten, wenn die Arbeiten vollendet wären. Beim gegenwärtigen unvollendeten Zustande der Dämme erscheine aber das Wasser namentlich für das rechte Ufer gefährlicher, weil es durch die Schwellen Nr. 11a und 12a gegen die Limachersche Mühle geworfen werde. Es sei daher in jedem Falle nothwendig, daß das im Jahre 1875 weggeschwemmte Wuhr wieder solid hergestellt und demselben eine größere Stärke und Ausdehnung gegeben werde, um die gegen früher, namentlich durch die Erstellung der Sporren 11a und 12a vermehrte Gefährlichkeit des Wassers zu parallisiren. Nach Ansicht des Experten sollte ein breiter und solider Längs¬ damm von Sporren 12 bis in die Nähe der Mündung der Entlen in die Emme, gemäß der s. Z. projektirten Korrektionslinie, erstellt werden, um das Limachersche Besitzthum gehörig zu schützen. G. Da beide Parteien anerkannten, daß bei längerer Belassung des status quo Gefahr für die Mühle entstehe und der Vertre¬ ter der Masse und des Kantons Bern den Kläger sogar zur sofortigen Wiederherstellung des Wuhres aufgefordert hatten, wurde letzterer gemäß seinem Begehren durch provisorische Ver¬ ügung des Instruktionsrichters vom 25. April d. J. ermächtigt, sofort das Bett der Entle soweit nöthig auszugraben, um ohne
Verzug die solide Wiederherstellung des weggeschwemmten Wuhres vorzunehmen, Alles auf Kosten des unrechthabenden Theiles. H. Im Weitern hatte Rekurrent in seiner Konkurseingabe vom 4. April 1876 Ausmittlung der Entschädigung wegen der Güterstraße von der Station Entlebuch bis auf die Entlenmühle verlangt, war aber vom Masseverwalter ebenfalls abgewiesen worden und zwar mangels jeglicher Begründung des Anspruchs. Auch hierüber beschwerte sich Limacher beim Bundesgerichte, und zwar stellte er in seinem Rekurse das Begehren, daß ihm für Belästigung durch Verlängerung seiner Zufahrtsstraße gegen das Dorf Entlebuch eine Entschädigung von 600 Fr. zugesprochen und die Bahngesellschaft, resp. der Käufer der Bahn, verpflichtet werde, die Straße von der Mühle bis zur Station zu ⅕ und von der Station zum Dorfe zu 3/10 zu unterhalten. Die Entschädigungsforderung wurde später vom Rekurrenten mit Rücksicht darauf, daß auch bei deren Gutheißung doch nichts erhältlich wäre, fallen gelassen. Zur Begründung des zweiten An¬ spruches wurde dagegen angeführt: Beim Baue der Bern-Luzern- Bahn sei seine Zufahrtsstraße zum Dorfe Entlebuch verlegt worden und zwar nachträglich in anderer Weise, als ursprüng¬ lich projektirt gewesen sei. Dadurch sei die Straße um ca. 600 Meter verlängert worden. Nun sei er als Besitzer der Mühle verpflichtet, die Straße von der Mühle zum Dorfe bis oberhalb der Station allein und von dort bis ins Dorf gemeinsam mit dem Besitzer der nahen Säge zu unterhalten. Diese Straße werde aber seit dem Betrieb der Bahn zehnmal mehr befahren als vor¬ her und so sei nun der Unterhalt auch ein viel theurer und beschwerlicher. Es wäre nun nicht richtig, wenn er, Rekurrent, der Eisenbahn die Zufahrtsstraße machen müßte; sondern es solle ihm diese die Last abnehmen, soweit sie durch ihr Zuthun vergrö¬ ßert worden sei. Auch hier berufe er sich auf Art. 9 der luzernischen Konzession. Gemäß dieser Bestimmung sei die Bahngesellschaft wiederholt vom Regierungsrathe um Erstellung einer neuen Zu¬ fahrtsstraße zur Station Entlebuch gemahnt worden, allein um¬ sonst. Das könne aber sein, des Rekurrenten, Recht nicht auf¬ heben, um so weniger, da diese Verpflichtung nach Art. 8 u. 9 der Steigerungsbedingungen dem Käufer der Bahn überbunden sei. I. Rekursbeklagte entgegneten: Die Straße sei etwas länger, aber gleichzeitig fahrbarer geworden; sie führe über das Stations¬ gebiet der Bahngesellschaft und werde auf dieser Strecke von letzterer unterhalten. Dafür, daß sie seit dem Eisenbahnbaue stärker begangen und befahren werde und deßhalb die Unterhal¬ tungspflicht beschwerlicher geworden sei, könne doch wohl nicht die Eisenbahngesellschaft, welche dieselbe nur im Umkreise ihres Territoriums benütze und dort auch unterhalte, verantwortlich gemacht werden. Der Art. 9 der Konzession beziehe sich nur auf diejenigen Theile einer Straße, welche wirklich verändert werden, und nur in dem Maße, als durch die Veränderungen größere Lasten für die Pflichtigen erwachsen. Bei dem Stück Station- Dorf seien nun gar keine andern Veränderungen vorgenommen worden, als diejenige einer Abhebung zum Zwecke der Herstel¬ lung eines gleichmäßigen Gefälls, also einer Verbesserung. Beim Stück Station-Mühle sei zu konstatiren, daß die Straßenlänge allerdings ca. 10—15 Meter mehr betrage. Allein da die Ge¬ sellschaft die Unterhaltungspflicht auf demjenigen Stück, welches über den Stationsplatz führe, übernommen habe, so bleibe jene Pflicht für den Mühlenbesitzer auf einem Stück, das kürzer sei als die alte, von ihm ehedem befahrene und unterhaltene Straße. K. Beim Augenscheine ergab sich, daß der Weg von der Mühle bis zum Fuße des Hügels früher eine Länge von ca. 230 M. hatte und derselbe dann, um die Erstellung von Nebengeleisen zu vermeiden, auf den von der Eisenbahngesellschaft im Osten der Station Entlebuch angelegten Niveauübergang verlegt wor¬ den ist. Nach dem Plane wäre dadurch eine Verlängerung des Weges von 80—90 M. eingetreten und Limacher erhob damals, bei Auflegung des Katasterplanes, keinerlei Reklamation. Nach Beginn der Arbeiten wurde der Niveauübergang noch etwas weiter von der Station weg verlegt und dadurch die Verlän¬ gerung des Weges gegenüber den Angaben des Planes noch um 8—10 M. vermehrt. Nach Ueberschreitung der Bahn beim Ueber¬ gang à niveau führt die von der Eisenbahngesellschaft für die Station angelegte Straße in gerader Linie zum Fuße des Hü¬ gels, an den gleichen Ort, wie der frühere Weg. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Das Begehren, daß die Bahngesellschaft resp. deren Rechts¬ nachfolger zur theilweisen Unterhaltung der Straße von der Mühle zur Station und von der Station zum Dorfe Entlebuch verpflichtet werde, kann, auch abgesehen davon, daß dasselbe neu
d. h. in der Konkurseingabe nicht enthalten ist, als begründet nicht erachtet werden. Durch die Verlegung der Straße ist die Unterhaltungspflicht des Rekurrenten nicht erschwert worden, indem die Straße, soweit sie über das Territorium der Bahn geht, vom Inhaber der letztern unterhalten wird, die beiden übrigen Strecken aber nicht größer sind, als der frühere Weg. Ueberdem hat Re¬ kurrent s. Z. weder innert der in Art. 11 des Bundesgesetzes über die Abtretung von Privatrechten vom 1. Mai 1850 fest¬ gesetzten Frist, noch innerhalb sechs Monaten nach Ablauf der¬ selben (Art. 14 ibidem) irgend welche Rechte oder Forderungen angemeldet und sind daher gemäß der zuletzt citirten Gesetzbe¬ stimmung seine allfälligen Ansprüche aus der Verlegung des Weges an die Eisenbahngesellschaft verwirkt. Allerdings ist nach der Planauflage eine etwelche Abänderung eingetreten, indem der Weg noch weiter ostwärts verlegt und dadurch 8—10 M. länger geworden ist. Allein es kann diesem Umstand, wie Rekurrent selbst anzuerkennen scheint, für die vorliegende Frage keinerlei Bedeutung beigemessen werden. Die Berufung des Rekurrenten auf Art. 9 der luzernischen Konzession ist ganz unstichhaltig. Denn dieser Artikel verpflichtet den Konzessionsinhaber nur, die Unkosten für Veränderungen von Straßen, Wegen u. s. w. zu übernehmen, so daß den Eigenthümern oder sonstigen mit dem Unterhalte belasteten Personen weder ein Schaden, noch eine größere Last, als die bisher getragene aus jenen Veränderungen erwachsen können, und dieser Verpflichtung ist die Eisenbahn¬ gesellschaft, wie bereits bemerkt, nachgekommen, indem sie den Unterhalt der über ihr Gebiet führenden Straße übernommen hat und die beiden übrigen Stücke nicht länger sind als der frühere Weg. Im vorliegenden Falle soll auch die Mehrbelastung des Rekurrenten gegen früher nicht sowohl aus der Verlegung, als aus der Mehrbenutzung des Weges durch dritte Personen herrühren. Allein angenommen, es sei diese Behauptung des An¬ sprechers richtig, so kann daraus keineswegs eine privatrechtliche Verpflichtung des Bahneigenthümers zur Mitunterhaltung des Weges hergeleitet werden.
2. Das weitere Begehren des Rekurrenten, daß die Eisen¬ bahngesellschaft pflichtig erklärt werde, sein weggeschwemmtes Wuhr wieder solid herzustellen, stützt sich in faktischer Beziehung darauf, daß dasselbe in Folge der Arbeiten der Bahngesellschaft zerstört worden sei, und in rechtlicher Hinsicht auf den bereits oben an¬ geführten Art. 9 der luzerner Konzession, welcher in seinem ersten Lemma bestimmt, daß da, wo in Folge des Eisenbahnbaues Uebergänge, Durchgänge und Wasserdurchlässe gebaut, überhaupt Veränderungen an Straßen, Flüssen, Kanälen oder Bächen u.
s. w. erforderlich werden, alle Unkosten der Gesellschaft zufallen sollen, so daß den Eigenthümern oder sonstigen mit dem Unter¬ halte belasteten Personen weder ein Schaden noch eine größere Last als die bisher getragene aus jenen Veränderungen erwachsen können, und in Lemma 2 die Pläne zu solchen Arbeiten der Geneh¬ migung des Regierungsrathes, der auch über die Nothwendigkeit und Ausdehnung der Bauten zu entscheiden hat, unterstellt.
3. Nach dem Gutachten des technischen Experten kann nun in der That keinem begründeten Zweifel unterliegen, daß sowohl durch die von der ehemaligen Eisenbahngesellschaft Bern-Luzern gemäß dem regierungsräthlich genehmigten Plane ausgeführten Arbeiten, als durch die von der Massaverwaltung am linken Ufer der Entle erstellten Schwellen 11 a und 12 a der Lauf der Entlen zum Nachtheil des Rekurrenten verändert und die erstern Arbeiten die Wegschwemmung des Limacherschen Wuhres wenn nicht verursacht, so doch mitveranlaßt haben. Denn wäh¬ rend unbestrittenermaßen früher das Wasser vom Mühlefluh¬ kopfe auf das linke Ufer geworfen wurde, nimmt dasselbe nun¬ mehr seinen Lauf direkt gegen das Wuhr des Rekurrenten und ist das letztere daher offenbar mehr gefährdet, als es vor Aus¬ führung jener Arbeiten der Fall war.
4. Im Fernern ist aber auch durch das Gutachten als er¬ wiesen anzusehen, daß die bereits ausgeführten Arbeiten für das Limachersche Besitzthum eine schädliche Wirkung nicht üben wür¬ den, wenn gemäß dem s. Z. dem Regierungsrathe von Luzern vorgelegten und von diesem genehmigten Plane ein Steindamm
längs dem rechten Ufer der Entlen bis in die Nähe ihrer Ein¬ mündung in die Emme erstellt, beziehungsweise die sämmtlichen in jenem Plane vorgesehenen Arbeiten vollendet worden wären.
5. Nun ist aber jener Plan der Luzerner Regierung im Jahre 1874 als ein einheitlicher vorgelegt und von dieser auch nur als Ganzes genehmigt worden. Nichts weist darauf hin, daß die Eisenbahngellschaft damals die Ermächtigung verlangt und er¬ halten habe, die projektirten Arbeiten nur theilweise auszuführen. Allerdings wurde die Eisenbahngesellschaft vom Regierungsrathe zur Korrektion der Entle nicht verpflichtet, sondern nur berech¬ tigt erklärt. Allein daraus folgte keineswegs, daß sie diese Kor¬ rektion auch nur theilweise vornehmen durfte, sondern sie mußte dieselbe entweder gar nicht in Angriff nehmen oder dann, wenig¬ stens soweit es zum Schutze der Ufer gegen vermehrte Gefahr nothwendig war, ausführen. Insbesondere war daher die Eisen¬ bahngesellschaft, wie sie übrigens durch Erstellung der Schwelle 12 faktisch anerkannt hat, pflichtig, den Müller Limacher gegen die durch ihre Arbeiten vergrößerte Wassergefahr zu schützen, denn es liegt gar nichts dafür vor, daß der Regierunsrath von Luzern nicht auch den im Plane eingezeichneten Damm längs dem Be¬ itzthum des Müller Limacher als einen integrirenden Bestand¬ theil der Korrektion betrachtet habe und das in der ersten Er¬ wägung des Genehmigungsbeschlusses Gesagte, daß die Korrektion nicht den Anstößern überbunden werden könne, nicht auch auf jenen den Rekurrenten schützenden Damm Anwendung finde.
6. Diese Pflicht zur Vollendung der nur theilweise ausgeführ¬ ten Korrektion der Entle ruht nun allerdings nicht bloß auf der in Konkurs gerathenen Eisenbahngesellschaft Bern-Luzern, son¬ dern liegt gemäß Art. 9 der luzerner Konzession, als mit dieser verknüpft, dem jeweiligen Inhaber derselben, also der Massa¬ verwaltung, beziehungsweise dem neuen Erwerber der genannten Bahn ob, indem die Uebernahme und der Betrieb der letztern nur auf Grundlage jener Konzession statthaft ist. (Art. 33 des Bundesgesetzes über die Zwangsliquidation von Eisenbahnen vom
24. Juni 1874.) Dieser Verpflichtung hat nun aber Limacher die Masse resp. den Rechtsnachfolger der ehemaligen Eisenbahngesell¬ schaft Bern-Luzern dadurch enthoben, daß er in Folge der vom Instruktionsrichter erlassenen provisorischen Verfügung das Wuhr in einer Weise hergestellt hat, daß ein weiterer Schutz seiner Mühle nicht erforderlich erscheint. Dafür hat aber Rekurrent, soweit die Verpflichtung der Bahn reichte, Anspruch auf Ersatz der gehabten Auslagen und nun erscheint es den Verhältnissen angemessen, wenn die Konkursmasse verpflichtet wird, demselben die Hälfte der dies¬ falls gehabten Unkosten zu vergüten. Damit sind dann aber alle Ansprüche des Rekurrenten, welche derselbe sowohl aus den von der ehemaligen Bern-Luzern-Bahngesellschaft, als von der Massa¬ verwaltung an der Entlen vorgenommenen Korrektionsarbeiten herleiten könnte, getilgt, so daß weder die Massaverwaltung noch der Kanton Bern als Erwerber der Bahn wegen jener Arbeiten zu weitern Leistungen gegenüber dem Rekurrenten angehalten werden kann. Die Forderung des letztern auf Ersatz der sämmt¬ lichen für die Wiederherstellung des Wuhres gehabten Auslagen erscheint deshalb unbegründet, weil nicht bewiesen ist, daß das alte, nach den Aussagen der einvernommenen Zeugen in schad¬ haftem Zustande gewesene, Wuhr lediglich in Folge der Arbeiten der Bahngesellschaft weggeschwemmt worden sei und Rekurrent nicht beanspruchen kann, das die bisher von ihm unbestrittener¬ maßen getragene Last von der Bahngesellschaft übernommen, sondern nur, das er gegen eine Vergrößerung dieser Last, be¬ ziehungsweise Vermehrung der Wassergefahr geschützt werde.
7. Was endlich den Umfang der vom Rekurrenten für die Wiederherstellung des Wuhres gehabten Unkosten betrifft, so bleibt deren gütliche oder rechtliche Ausmittlung den Parteien vorbe¬ halten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Konkursmasse der Eisenbahngesellschaft Bern-Luzern, resp. deren Rechtsnachfolger, ist verpflichtet, dem Müller Anton Li¬ macher die Hälfte der für die gemäß der provisorischen Verfü¬ gung vom 25. April 1877 erfolgten Wiederherstellung seines Wuhres gehabten Unkosten, deren Ermittlung den Parteien vor¬ behalten bleibt, zu bezahlen. Mit seinen weitergehenden Ansprüchen ist Rekurrent abgewiesen.