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3_I_550

BGE 3 I 550

Bundesgericht (BGE) · 1877-01-01 · Deutsch CH
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94. Urtheil vom 25. August 1877 in Sachen Eheleute Imhof. A. Durch Urtheil vom 15. Juni d. J. wurden die Eheleute Imhof-Schmidiger, gegenwärtige Litiganten, vom Bundesgerichte gänzlich geschieden und wurde unter Dispositiv 5 erkannt, es habe Michael Imhof seine Ehefrau wegen verschuldeter Scheidung mit 40,000 Fr. zu entschädigen und ihr in diesem Betrage ein eigenthümliches Kapital auf seine Liegenschaften Axenfels nebst Zugehör zu errichten. B. Mit Eingabe vom 21. Juli d. J. verlangte M. Imhof, daß das Bundesgericht über dieses Urtheil, soweit solches die Lei¬ stung einer jährlichen Rente von 2000 Fr. und die notarialische Zufertigung eines eigenthümlichen Kapitals von 40,000 Fr. an seine geschiedene Ehefrau beschlage, die Revision erkenne. Zur Be¬ führte Revisionspetent an: Nach Art. gründung dieses Begehrens 192 Ziffer 1 litt. b und c des Bundesgesetzes betreffend das Verfahren vor dem Bundesgerichte sei die Revision eines vom Bundesgerichte ausgefällten Civilurtheils zulässig, wenn

1. die Bestimmungen der Art. 2, 4 und 181 dieses Proze߬ gesetzes nicht beobachtet worden seien, und

2. das Gericht in den Akten liegende erhebliche Thatsachen aus Versehen gar nicht oder auf irrthümliche Weise gewürdigt habe. Nun behaupte er, daß der Art. 4 des bezeichneten Gesetzes nicht beobachtet worden sei, indem das Bundesgericht der Revisions¬ gegnerin Mehreres und Anderes zugesprochen, als dieselbe ver¬ langt habe. Denn während von letzterer nur eine jährliche Rente und für die Sicherheit die Ausstellung einer Kautionsurkunde von 50,000 Fr. auf dem Axenfels verlangt worden sei, habe das Bundesgericht derselben die Ueberlassung eines eigenthümlichen Kapitals auf genanntes Etablissement zuerkannt. Es habe aber das Bundesgericht auch in den Akten liegende erhebliche Thatsachen aus Versehen gar nicht oder auf irrthüm¬ liche Weise gewürdigt, indem

1. nach dem schwyzerischen Wittmannsgesetz vom 18. Novem¬ ber 1830 eine Frau vom Manne erbsweise nie etwas als Eigen¬ thum, sondern immer nur die lebenslängliche Nutznießung an einem gewissen Vermögenstheile beanspruchen könne;

2. aus Versehen die Thatsache übergangen wordensei, daß Revisionspetent dafür, daß die Revisionsgegnerin ihn mitScheid¬ wasser begossen, den Ergänzungseid angetragen habe, — und endlich

3. das Bundesgericht auch die Thatsache nicht gewürdigt habe, daß er, Revisionspetent, gänzlich verschuldet sei und bei einer schlechten Saison während dieses Sommers unfehlbar fallit wer¬ den müsse, so daß es ihm unmöglich sei, seiner geschiedenen Ehe¬ frau eine Rente von 2000 Fr. zu bezahlen oder ein eigenthüm¬ liches Kapital von 40,000 Fr. zu bestellen. Seine laufenden Schul- den belaufen sich auf 94,640 Fr. und die grundversicherten auf 500,000 Fr. C. Frau Schmidiger trug auf Abweisung des Revisionsgesuches an und zwar gestützt auf folgende Begründung:

1. Gegen Urtheile, welche das Bundesgericht als Oberinstanz erlassen habe, finde eine Revision nicht statt, weil weder das Bun¬ desgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, noch das¬ jenige über Civilstand und Ehe dieses Rechtsmittel kenne und die Bestimmungen der eidgenössischen C. P. O. nur auf solche Prozesse und Urtheile Anwendung finden, wo das Bundesgericht als einzige Instanz gehandelt habe.

2. Eventuell sei das Revisionsgesuch, weil es erst nach Ab¬ lauf eines Monats, vom Erlasse des Urtheils an gerechnet, beim Bundesgerichte eingereicht worden, verspätet.

3. Ihr Rechtsbegehren bezüglich der ökonomischen Folgen der Scheidung sei vor allen Instanzen dahin gegangen, daß Revi¬ sionspetent verpflichtet werde, ihr vom 28. Oktober 1875 per Jahr für die Dauer der Trennung 2500 Fr. Renten zu bezahlen und hiefür als Sicherheit eine Kaution von 50,000 Fr. notarialisch fertigen zu lassen oder ihr ein eigenthümliches Kapital von 50,000 Fr. auf gleichen Liegenschaften zu errichten. Wenn nun Kapital von 40,000 das Bundesgericht ihr ein eigenthümliches gesagt werden, daß Fr. zugesprochen habe, so könne doch nicht sie verlangt habe. dies etwas Anderes und Mehreres sei, als

4. Das schwyzerische Wittmannsgesetz habe mit dem vor¬ liegenden Prozesse nichts zu schaffen und bei Beurtheilung des¬ selben auch nicht vorgelegen.

5. Alles, was Revisionspetent jetzt behaupte, sei schon bei der bundesgerichtlichen Verhandlung vorgebracht und vom Bundes¬ gerichte gewürdigt worden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Wenn es sich in erster Linie frägt, ob gegen Urtheile, welche das Bundesgericht gemäß Art. 29 und 30 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, beziehungsweise Art. 43 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe, als Ober¬ instanz erlassen hat, das Rechtsmittel der Revision zulässig sei, so ist diese Frage unbedenklich zu bejahen. Bekanntermaßen sind vor die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren dem Bundesgericht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche von der Revision handeln, keine singulären; vielmehr lassen sowohl das gemeine Civilprozeßrecht, als die neuern Civilprozeßrechte die Anfechtung letztinstanzlicher, rechtskräftiger Civilurtheile, sei es mittelst der Nichtigkeitsbeschwerde, sei es auf dem Wege der Revision, im Wesentlichen aus den gleichen Gründen zu, welche der Art. 192 des cit. Bundesgesetzes als Revisionsgründe auf¬ führt. Eine bundesgesetzliche Bestimmung, welche das Rechtsmit¬ tel der Revision gegen oberinstanzliche Urtheile des Bundesge¬ richtes ausschließen würde, existirt nicht und ebensowenig sind innere Gründe vorhanden, solche Urtheile bezüglich der Rechts¬ mittel anders zu behandeln, als diejenigen Erkenntnisse, welche das Bundesgericht als einzige Instanz erlassen hat. Der ana¬ logen Anwendung der Art. 192 ff. des Bundesgesetzes vom 20. November 1850 auf oberinstanzliche bundesgerichtliche Urtheile steht daher nicht nur kein gesetzliches Hinderniß entgegen, sondern es scheint dieselbe geradezu geboten, indem keinerlei Gründe denk¬ bar sind, warum solche Urtheile ausnahmsweise unabänderlich oder unaufhebbar seien und nicht z. B. die gleichen Verstöße, welche die Nichtigkeit anderer Erkenntnisse des Bundesgerichtes begrün¬ den, auch zur Revision jener Urtheile führen sollten. Bekanntlich hat auch das Bundesgericht keinen Anstand genommen, die er¬ wähnten Bestimmungen analog auf staatsrechtliche Entscheide an¬ zuwenden.

2. Ebenso unbegründet ist die dem Revisionsgesuche entgegen¬ gehaltene Einrede der Verspätung. Nach Art. 193 des cit. Bun¬ desgesetzes muß das Revisionsgesuch in den Fällen des Art. 192 Ziffer 1 innerhalb eines Monats, vom Empfange der schrift¬ lichen Ausfertigung des Urtheils an, bei Strafe des Ausschlus¬ ses dem Gerichte eingereicht werden. Nun ist das vorliegende Revisionsbegehren beim Bundesgerichte am 21. Juli d. J. ein¬ gegangen; das Urtheil vom 15. Juni d. J. dem Revisionspeten¬ ten aber erwiesenermaßen erst nach dem 21. Juni d. J. mitge¬ theilt worden.

3. Wohl aber ist das Revisionsgesuch materiell unbegründet. Die Behauptung, daß das Bundesgericht der Revisionsgegnerin Mehreres oder Anderes zugesprochen habe, als dieselbe verlangt, erweist sich mit Rücksicht auf den klaren und unzweideutigen Wortlaut des diesfalls schon vor erster Instanz von der Ehefrau Imhof gestellten Rechtsbegehrens, welches sowohl unter Fakt.B

Ziffer 2 litt. c des bundesgerichtlichen Urtheils als in dem kan¬ tonsgerichtlichen und dem bezirksgerichtlichen Erkenntnisse wört¬ lich enthalten ist, sofort als unrichtig und es erscheint dieselbe um so auffallender, als Revisionspetent selbst an einer andern Stelle seines Gesuches jenes Rechtsbegehren seinem ganzen In¬ halte nach aufführt und daher ganz genau weiß, daß seine Ehe¬ frau alternativ Zusprechung einer Rente oder Errichtung eines eigenthümlichen Kapitals von 50,000 Fr. auf die Liegen¬ schaft Axenfels verlangt hat.

4. Das Wittmannsgesetz vom 18. Wintermonat 1830 hat bei Erlaß des bundesgerichtlichen Urtheils vom 15. Juni d. J. we¬ der bei den Akten gelegen, noch ist dasselbe von den Parteien angerufen, noch von den schwyzerischen Gerichten, nach dem In¬ halt ihrer Erkenntnisse, zur Anwendung gebracht worden. Die Existenz dieses Gesetzes war daher keine "in den Akten liegende Thatsache." Allein es wäre diese Thatsache auch gar nicht erheb¬ lich gewesen, denn jenes Gesetz enthält lediglich erbrechtliche Be¬ stimmungen, während es sich in concreto nicht um einen Be¬ erbungs-, sondern um einen Ehescheidungsfall handelte und da¬ her nicht der Erbtheil der Ehefrau Imhof am Nachlaß ihres Mannes, sondern die Entschädigung derselben wegen verschul¬ deter Ehescheidung zu bestimmen war. Hierüber hätte der Kan¬ ton Schwyz, gemäß Art. 49 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe, ein Gesetz erlassen sollen. Daß dies bis jetzt nicht ge¬ schehen ist, mag nicht ohne Grund bedauert werden, kann aber selbstverständlich nicht dazu führen, in Ehescheidungsfällen bezüg¬ lich der ökonomischen Folgen das schwyzerische Erbrecht zur ana¬ logen Anwendung zu bringen.

5. Daß Revisionspetent mit Scheidwasser übergossen worden sei, hat das Bundesgericht als erwiesen angesehen, nicht aber auch die Thatsache, daß die Begießung durch seine Ehefrau oder auf deren Anstiftung erfolgt sei. Zur Abnahme des vom Petenten vor den schwyzerischen Gerichten anerbotenen Ergänzungseides konnte das Bundesgericht schon deßhalb nicht gelangen, weil das¬ selbe nach Art. 30 lemma 4 des Bundesgesetzes über Organi¬ sation der Bundesrechtspflege seinem Urtheile in der Regel den von den kantonalen Gerichten festgestellten Thatbestand zu Grunde zu legen hat und nur ausnahmsweise eine Aktenvervollständi¬ gung vornehmen kann, im vorliegenden Falle aber ein diesfäl¬ liges Gesuch, beziehungsweise ein Begehren um Abnahme des anerbotenen Ergänzungseides, vor Bundesgericht gar nicht ge¬ stellt worden war. Uebrigens sind Eidesanerbieten offenbar keine Thatsachen, sondern sie bezwecken gerade, Thatsachen, welche nicht in den Akten liegen, erst festzustellen und kann daher Art. 192 Ziffer 1 litt. c leg. cit. wegen Nichtbeachtung jenes Eidesaner¬ bietens gar nicht angerufen werden.

6. Was Revisionspetent endlich bezüglich seiner Vermögens¬ verhältnisse vorbringt, hat das Bundesgericht schon in Erwä¬ gung 8 seines Urtheils vom 15. Juni d. J. gewürdigt, und es ist dem Petenten nicht gelungen, diese Würdigung, beziehungs¬ weise die Schlüsse, die das Bundesgericht über sein Vermögen aus dem gesammten Inhalte der Akten gezogen hat, als unrich¬ tige oder irrthümliche darzuthun. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Revisionsgesuch des Michael Imhof wird nicht zugelassen.