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10. Urtheil vom 17. Februar 1877 in Sachen Ryser. A. Durch Verfügung vom 1. September 1876 bewilligte das Bezirksgerichtspräsidium Solothurn-Lebern, gemäß §. 294 der soloth. C. P. O., dem Ib. Sieber, Bierbrauer, Christ. Minder, Wirth, Joh. Rösch, Falkenwirth, J. Brudermann, Wirth, und Ib. Bau¬ mann, Bäcker, sämmtlich in Solothurn, für ihre Forderungen aus Kostgeld, Bier und Brod im Gesammtbetrage von 469 Fr. 25 Cts. und Kosten gegen "Fritz Ryser von Fraubrunnen, gewes. Bau¬ unternehmer in Solothurn," Arrest auf dessen Guthaben bei Fröhlicher und Glutz, Baumeister in Solothurn, gestützt darauf, daß Ryser heimlich den Kanton Solothurn verlassen habe. B. Ueber diese Arrestlegung beschwerte sich Ryser beim Bundes¬ gerichte, indem er ein Zeugniß des Gemeindrathes Fraubrunnen
d. d. 6. September v. J. beibrachte, daß er in genannter Gemeinde als Grundeigenthümer angesessen und aufrechtstehend d. h. weder vergeldstagt sei, noch sich zahlungsunfähig erklärt habe, — und sich im Weitern auf Art. 59 der Bundesverfassung berief, wonach gegen den aufrechtstehenden Schuldner, welcher in der Schweiz einen festen Wohnsitz habe, außer dem Kanton, in welchem er wohne, kein Arrest gelegt werden dürfe. In Solothurn habe er sich nur einige Zeit, 2—3 Wochen, zur Ausführung einer über¬ nommenen Akkordarbeit aufgehalten, jedoch weder die Absichtge¬ habt, dort ein rechtliches Domizil zu erwerben, noch wirklich Wohn¬ sitz genommen, indem er weder Schriften eingelegt, noch sich dauernd aufgehalten habe. Sein ordentlicher Aufenthalt sei stets¬ fort in Fraubrunnen verblieben. Endlich verlangt Rekurrent, daß die Arrestkläger, eventuell wenigstens im Prinzip, zum Schadenersatz verpflichtet werden. C. Namens der Arrestimpetranten verlangte Fürsprecher Jeru¬ salem in Solothurn Abweisung der Beschwerde.In thatsächlicher Hinsicht führte derselbe an: Ryfer habe im Juli und August 1876 in Solothurn verschiedene größere Erdarbeiten übernommen und seine zahlreichen Arbeiter bei den Arrestklägern verkostgeldet. Auf den 31. August habe er den Kostgebern Zahlung versprochen, dann aber für gut gefunden, früh Morgens nach einigen in So¬ lothurn verbrachten Nächten in aller Stille zu verreisen. In rechtlicher Hinsicht wurde geltend gemacht:
1. Ryser hätte die Aufhebung des Arrestes vorerst bei den kan¬ tonalen Gerichten verlangen und erst, wenn er von diesen abge¬ wiesen worden wäre, sich an das Bundesgericht wenden sollen
2. Bezüglich des vorliegenden Vertrags- und Streitverhält¬ nisses habe Ryser sein rechtliches Domizil im Kanton Solothurn gehabt, gemäß §. 25 des soloth. C. P. O. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Was vorerst die Einrede der Rekursbeklagten betrifft, daß Rekurrent sich vorerst mit seiner Beschwerde an die kantonalen Gerichte hätte wenden sollen, so ist dieselbe unbegründet, indem, wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen hat, Be¬ schwerden über Verletzung des Art. 59 der Bundesverfassung so¬ fort und ohne daß die kantonalen Instanzen durchlaufen werden müßten, an das Bundesgericht gebracht werden können.
2. In der Hauptsache steht unbestritten fest, daß Rekurrent in Fraubrunnen auf Grundeigenthum niedergelassen ist, also in dieser Gemeinde einen festen Wohnsitz hat. Gemäß Art. 59 der Bundesverfassung kann daher der in Solothurn, also außer dem Kanton, in welchem er wohnt, gegen ihn verhängte Arrest, nur insofern als gerechtfertigt angesehen und aufrecht erhalten werden,
als Rekurrent entweder insolvent ist oder in Solothurn bezüglich der dort übernommenen Arbeiten ein Spezialdomizil gehabt hat.
3. Die Insolvenz des Ryser ist von den Rekursbeklagten selbst nicht geltend gemacht worden; sie haben lediglich behauptet, Re¬ kurrent befinde sich, wie sie vernommen, in etwas schwankenden Vermögensverhältnissen; allein sie haben nichts dafür beigebracht, daß derselbe außer Stande sich befinde, seine Verpflichtungen zu erfüllen, beziehungsweise bisher ohne Erfolg für liquide An¬ sprüche gesucht worden sei. Das Zeugniß des Gemeindrathes Frau¬ brunnen spricht vielmehr für das Gegentheil und es kommt so¬ nach lediglich in Frage, ob Ryser in Solothurn ein Geschäfts¬ domizil gehabt habe.
4. Allein auch diese Frage muß verneint werden. Der Art. 25— der C. P. O., auf welchen Rekursbeklagte sich berufen und der lautet: "Personen, die keinen Wohnsitz im Kanton haben, können entweder bei jenem Gerichte belangt werden, in dessen Kreise sie anzutreffen sind, oder wo sie Liegenschaften besitzen, oder wenn keines von beiden der Fall wäre, da, wo die Verbindlichkeit auf deren Erfüllung geklagt wird, entstanden ist oder wo sie erfüllt werden sollte," spricht keineswegs zu Gunsten der Kläger; denn derselbe handelt ja gerade umgekehrt von dem Falle, wo ein Schuldner im Kanton Solothurn keinen Wohnsitz hat, und setzt für diesen Fall den Gerichtsstand des Aufenthaltes des Schuldners, resp. des Vertrages, fest. Gemäß Art. 59 der Bundes¬ verfassung kommt aber dieser Bestimmung der soloth. C. P. O. in¬ soweit keine Rechtskraft zu, als es sich um persönliche Ansprachen gegen solche aufrechtstehende Schuldner handelt, welche, wie es beim Rekurrenten der Fall ist, außerhalb des Kantons Solo¬ thurn in der Schweiz einen festen Wohnsitz haben, indem der cit. Art. 59 für den interkantonalen Verkehr, bezüglich aller persön¬ lichen Ansprachen an aufrechtstehende Schuldner mit festem Wohnsitze, den Gerichtsstand des Aufenthaltes und des Vertrages ausschließt und einzig denjenigen am Wohnsitz des Schuldners als zuständig erklärt. Eine anderweitige gesetzliche Bestimmung, wo¬ nach Rekurrent verpflichtet gewesen wäre, behufs Ausführung der von ihm übernommenen Arbeiten in Solothurn die Niederlassung zu erwerben, ist aber von den Rekursbeklagten nicht angeführt worden, vielmehr die Behauptung des Rekurrenten, daß er in Solothurn keinerlei Schriften deponirt und auch nur vorüber¬ gehend sich aufgehalten habe, unbestritten geblieben. Ebensowenig haben endlich Rekursbeklagte behauptet, daß Rekurrent ihnen ge¬ genüber durch Vertrag in Solothurn Domizil erwählt habe.
5. Muß demnach die Beschwerde in der Hauptsache gutgeheißen werden, so kann dagegen das Bundesgericht als Staatsgerichts¬ hof sich mit der Schadensersatzforderung des Rekurrenten nicht befassen, indem diese Ansprache civilrechtlicher und nicht staats¬ rechtlicher Natur ist und daher einzig von den Civilgerichten ent¬ schieden werden kann. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist begründet und demnach der vom Bezirks¬ gerichtspräsidium Solothurn-Lebern unterm 1. September 1876 auf das Guthaben des Rekurrenten bei Fröhlicher und Glutz in Solothurn gelegte Arrest als verfassungswidrig aufgehoben.