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9. Urtheil vom 17. Februar 1877 in Sachen Spörri. A. Durch Urtheil des bischöflichen Konsistorialgerichtes vom Juli 1870 wurde Frau Magdalena Kamer, nunmehrige Ehe¬ 1. frau des Rekurrenten, von ihrem damaligen Ehemann Kaspar Alois Camenzind von Gersau, auf unbestimmte Zeit zu Tisch und Bett geschieden und im Weitern bestimmt, daß der Vater die Kinder zu erziehen habe und demselben die Hälfte des Zinses¬ vom Vermögen seiner Ehefrau zukomme. In der Begründung des Urtheils (Erw. 6) ist gesagt, daß das Vermögen der Ehe¬ frau Camenzind in der Waisenlade Gersau zu verwahren sei. Später trat Frau Camenzind zur reformirten Konfession über und verlangte mit Klageschrift vom 26. Juni 1875 vom Bun¬ desgerichte gänzliche Scheidung, sowie daß die aus der Ehe vor¬ handenen Kinder ihr zur Erziehung und Verpflegung zugespro¬ chen und das von ihr in die Ehe gebrachte Vermögen von 10 000 Fr., welches in der Waisenlade von Gersau sich befinde, ihr zur freien Benutzung übergeben werde. Dem Scheidungsbegehren wurde durch bundesgerichtliches Ur¬ theil vom 10. Dezember 1875 entsprochen; dagegen überwies das Bundesgericht den Entscheid über die weitern Folgen der Ehescheidung, in Betreff der Erziehung und des Unterhaltes der Kinder und der Vermögensverhältnisseder Litiganten, den Civil¬ gerichten des Kantons Schwyz, in der Meinung, daß dieselben auch über das mit der Frage, welchem Theil die Kinder zuzu¬
sprechen seien, zusammenhängende Begehren um Aushingabe des in der Schirmlade liegenden Vermögens der Klägerin zu urthei¬ len haben. B. Unterm 9. März 1876 verehelichte sich die geschiedene Frau Magd. Kamer mit ihrem gegenwärtigen Ehemann Inge¬ nieur Spörri von Embrach. Dieser verlangte nun vom Waisen¬ amte Gersau Aushingabe des Vermögens seiner Ehefrau; allein das besagte Waisenamt weigerte sich dem gestellten Begehren zu entsprechen, gestützt darauf, daß der frühere Ehemann der Frau Spörri, alt Statthalter Alois Camenzind in Gersau, Namens seiner Kinder unterm 20. April 1876 für 15 369 Fr. 61 Cts., laut Konsistorial- und Bundesgerichts- Urtheil, sämmtliches in der Waisenlade Gersau und Arth liegende Kapitalvermögen und Zinsen gepfändet habe. C. Hierüber beschwerte sich Spörri beim Bundesgerichte und stellte das Gesuch, es möchte erkannt werden:
1. es sei die Pfändung, resp. die Arrestlegung des Rekursbe¬ klagten auf das in der Waisenlade Gersau und Arth liegende Kapitalvermögen und Zinsen seiner Ehefrau als unzulässig auf¬ gehoben
2. habe Rekursbeklagter ihm das bezeichnete Kapitalvermögen nebst Zinsen verabfolgen zu lassen und
3. habe Rekursbeklagter, falls er als Vater seiner zwei jün¬ gern Kinder wegen des Unterhaltes derselben oder wegen eheli¬ cher Nutznießung an ihn, Rekurrenten, Ansprüche machen zu kön¬ nen glaube, diese seine Forderung vor denjenigen Gerichten gel¬ tend zu machen, wo er, Rekurrent, sein Domizil genommen habe. Zur Rechtfertigung dieser Begehren führte Rekurrent an: Nach Art. 59 der Bundesverfassung müsse der aufrechtstehende Schuld¬ ner, welcher in der Schweiz einen festen Wohnsitz habe, für per¬ sönliche Ansprachen beim Richter seines Wohnortes gesucht wer¬ den, und es dürfe daher für Forderungen auf das Vermögen eines solchen außer dem Kanton, in welchem er wohne, kein Arrest ge¬ legt werden. Als aufrechtstehender Mann stehe ihm, Rekurren¬ ten, sowohl nach der Gesetzgebung des Kantons Zürich als nach derjenigen von Schwyz die Verwaltung und Nutznießung des Vermögens seiner Ehefrau zu, es müsse ihm dasselbe daher auch übergeben werden und er sei befugt, die daherigen Zinse beliebig zu beziehen und zu gebrauchen. Gegenwärtig wohne er in Wie¬ dikon bei Zürich, wo sich demnach sein natürlicherRichter befinde und wo er civilrechtlich und pfandrechtlich gesucht werden müsse. D. K. A. Camenzind in Gersau trug auf Abweisung der Beschwerde an, indem er auf dieselbe entgegnete: Laut Urtheil des Konsistorialgerichtes und des Bundesgerichtes müsse das Ver¬ mögen der Ehefrau Spörri im Kanton Schwyz deponirt bleiben, bis eventuell die Schwyzergerichte hierin eine Abänderung ge¬ troffen haben. Seit der Scheidung durch das Konsistorial¬ gericht bis auf den heutigen Tag habe Frau Spörri noch keinen Heller an ihre Kinder bezahlt und sei daher er, Rekursbeklagter, für eine nicht unbedeutende Summe deren Kreditor. Er erhebe nun aber gegen den Rekurrenten keine persönliche Ansprache, wodurch das forum domicilii begründet würde. Durch gericht¬ liches Urtheil sei vielmehr in Bezug auf das Vermögen der Frau Spörri ein forum rei sitae oder auch ein forum der materiellen Konnexität geschaffen worden, indem das Vermögen derselben im Kanton Schwyz liegen bleiben müsse. Was über dieses Vermö¬ gen in Frage komme, hänge mit der Frage über die Auflösung der Ehe, Erziehung und Unterhalt der Kinder u. s. w. zusam¬ men, für welche Fragen an sich schon der Gerichtsstand des Ehe¬ mannes der allein berechtigte wäre. Dadurch, daß die geschie¬ dene Frau sich wieder verheirathet, könne sich diejenige prozeßua¬ lische Stellung nicht ändern, welche ihr gegenüber dem Ehe¬ manne aus Fragen der ersten Ehe zukomme. Die Pfändung gehe auf die dem Ehemann dure gerichtliches Urtheil zugespro¬ chene Sache, nicht auf die Person Diese Sache müsse ihm wer¬ den, sie liege im Kanton Schwyz und könne ihm auf keine an¬ dere Weise werden, als durch die gewöhnliche Schuldbetreibung. In allen ehelichen Streitfragen das forum des Ehemannes sei spruchbefugt. Für die Hauptsache sei der schwyzerische Richter kompetent, er müßte es daher auch für die Nebensache sein, auch wenn das Urtheil des Bundesgerichtes vom 10. Dezember 1875 ihm diese Kompetenz nicht gegeben hätte. E. Replikando bestritt Rekurrent daß das schwyzerische Ge¬ richt als forum rei sitae zuständig sei, indem es sich auf Seite
des Rekursbeklagten um eine einfache Alimentationsforderung, also um eine persönliche Ansprache handle, welche vor dem Richter des Wohnortes des Beklagten angebracht werden müsse. Ebensowenig treffe der Gerichtsstand der materiellen Konnexi¬ tät bei den schwyzerischen Gerichten zu; denn die Scheidung sei vom Bundesgerichte ausgesprochen worden und dieses habe die oekonomischen Folgen der Scheidung lediglich den kantonalen Gerichten zur Beurtheilung überwiesen. Das Urtheil des Kon¬ sistorialgerichtes könne gar nicht mehr in Betracht kommen, einer¬ seits, weil dasselbe durch das bundesgerichtliche Urtheil aufgeho¬ ben sei, und anderseits, weil seit 1848 über die Temporalien nicht die geistlichen, sondern die bürgerlichen Gerichte zu urtheilen gehabt haben. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Wie das Bundesgericht schon in dem Urtheile vom 10. De¬ zember 1875 ausgesprochen hat, hängt die Frage, ob die Ehe¬ frau des Rekurrenten, beziehungsweise der letztere selbst als ehe¬ licher Vormund seiner Frau, berechtigt sei, ihr in der Schirmlade Gersau und Arth liegendes Vermögen zu eigenen Handen aus¬ hinzuverlangen, insofern mit der Frage, wem die aus erster Ehe der Frau Spörri mit K. A. Camenzind vorhandenen Kinder zur Erziehung und Verpflegung zuzusprechen seien, zusammen, als für den Fall, daß die Kinder dem Vater überlassen werdensoll¬ ten, möglicher Weise die Mutter zu einem Beitrage an den Un¬ terhalt derselben verpflichtet werden kann und, worüber die Par¬ teien sich zwar nicht ausgesprochen haben, insoweit, alsjene Verpflichtung reicht, das schwyzerische Recht die Deposition ihres Vermögens in der Schirmlade verfügt.
2. Nun ist über diese letztere Frage, ob jene Kinder erster Ehe dem Vater oder der Mutter zur Erziehung zu überlassen seien, zur Zeit noch nicht endgültig geurtheilt. Das konsistorial¬ gerichtliche Urtheil vom Jahre 1870 ist infolge des bundesge¬ richtlichen Erkenntnisses vom 10. Dezember 1875 dahin gefallen und kann jedenfalls nur noch so lange Anspruch auf Beachtung machen, als nicht von den bürgerlichen Gerichten über die Fol¬ gen der Scheidung der Ehe Kamenzind-Kamer entschieden ist, indem das Bundesgericht den Entscheid über jene Folgen aus¬ drücklich den kantonalen Civilgerichten zugewiesen hat. Unter¬ diesen kantonalen Gerichten können aber sowohl nach dem da¬ mals in Kraft gewesenen Gesetz über die gemischten Ehen vom
3. Hornung 1862 (Art. 4), als nach dem neuen Bundesgesetz über Civilstand und Ehe (Art. 43 und 49) nur die Gerichte des Kantons Schwyz verstanden werden, wo der Ehemann Ca¬ menzind wohnt und dessen Gerichtsbarkeit derselbe unterworfen ist. Mag daher Rekurrent, resp. seine Ehefrau, oder K. A. Ca menzind die Frage über die Erziehung und Unterhaltung der Kinder als Kläger zur gerichtlichen Entscheidung bringen, so ist die diesfällige Klage vor dem Bezirksgerichte Gersau anzuheben und erscheint dieses Gericht als das ausschließlich in Sachen kompetente. Hieraus folgt, daß die schwyzerischen Behörden auch be¬ 3. fugt sind bis zur Austragung der erwähnten Streitfrage die zur Aufrechthaltung des thatsächlichen Zustandes erforderlichen vor¬ sorglichen Maßnahmen zu treffen, und nun erscheint nach den vorliegenden Akten die Annahme nicht unbegründet, daß die von K. A. Camenzind auf das Vermögen der Ehefrau Spörri aus¬ gewirkte Pfändung oder Arrestlegung lediglich den Charakter einer solchen vorsorglichen Maßnahme habe, zum Zwecke, die Aushin¬ nahme jenes Vermögens durch den Rekurrenten für so lange zu verhindern, bis über die Frage entschieden sei, ob die Kinder erster Ehe der Frau Spörri ihrem Vater zur Erziehung zu über¬ lassen und der Erstern ein Beitrag an die Unterhaltung der¬ selben aufzulegen sei. Von diesem Gesichtspunkt aus kann aber die Arrestlegung nicht als gegen den Art. 59 der Bundesverfas¬ sung verstoßend angesehen werden und erscheint die Beschwerde unbegründet.
4. Auffallend ist zwar, daß das ganze Vermögen der Frau Spörri mit Arrest belegt worden ist, während nach dem konsisto¬ rialgerichtlichen Urtheile K. A. Camenzind nur auf die Zinse von der Hälfte Anspruch hat und jedenfalls nicht wohl denkbar ist, daß die schwyzerischen Gerichte demselben eine weiter gehende Berechtigung einräumen werden, so daß in der That nicht wohl eingesehen werden kann, warum das ganze Vermögen und nicht bloß die Hälfte in der betreffenden Schirmlade deponirt bleiben
soll. Da es sich aber, wie bereits bemerkt, nicht um einen eigent¬ lichen Arrest, sondern lediglich um eine vorsorgliche Verfügung handelt, so ist das Bundesgericht nicht in der Lage, eine Modi¬ fikation eintreten zu lassen, sondern hat sich Rekurrent mit seinem bezüglichen Begehren an die schwyzerischen Behörden zu wenden.
5. Wollte jedoch der Beschlagnahme vom Beklagten oder den schwyzerischen Behörden eine weiter gehende Bedeutung als die¬ jenige einer bloßen vorsorglichen Verfügung im Sinne von Erw. 3 gegeben werden, so bleiben dem Rekurrenten alle Rechte und ins¬ besondere das Recht zu neuer Beschwerdeführung beim Bundes¬ gerichte gewahrt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.