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3_I_40

BGE 3 I 40

Bundesgericht (BGE) · 1877-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

8. Urtheil vom 17. März 1877 in Sachen Baumgartner und Sauter. A. Anfangs des Jahres 1874 gründeten die bisherigen Aktio¬ näre der Gesellschaft Alpina eine Aktiengesellschaft zur Herstel¬ lung kondensirter Milch in Luxburg, Kt. Thurgau. Nach Art. 3 der Statuten hatte die Gesellschaft ihren Sitz in Luxburgund den Gerichtsstand in Neukirch, und in Art. 49 ibidem ist be¬ stimmt, daß etwa vorkommende, aus den Gesellschaftsverhält¬ nissen entspringende Streitigkeiten, welche entweder die Aus¬ legung der Statuten, die Pflichtstellung der Geschäftsführer und ihre Leistungen oder andere Angelegenheiten der Gesellschaft be¬ schlagen, durch ein Schiedsgericht endgültig geregelt werden sollen. Als Organe der Gesellschaft sind in §. 20 bezeichnet: 1. Die Generalversammlung, 2. der Vorstand (Präsident), 3. der Verwal¬ tungsrath, 4. der Aufsichtsrath und 5. die Geschäftsführung. Diese Aktiengesellschaft kam wirklich zu Stande, fand sich je¬ doch schon im Oktober 1875 veranlaßt, ihre Insolvenz zu er¬ klären, worauf sofort der Konkurs über dieselbe eröffnet wurde. In diesem Konkurse gingen sämmtliche Aktionäre leer aus, in¬ dem das Aktienkapital zur Bezahlung der Schulden der Gesell¬ schaft verwendet werden mußte. B. Dieser Ausgang veranlaßte eine Anzahl Aktionäre, gegen die sämmtlichen Mitglieder der Gesellschaftsorgane, Verwaltungs¬ rath und Aufsichtsrath, klagend aufzutreten und dieselben beim Bezirksgerichte Arbon, in dessen Kreis Neukirch liegt, für einen Verlust an Aktienkapital im Betrage von 680 000 Fr. zu be¬ langen. Von den Beklagten bestritten jedoch Rudolf Kappeler in Frauenfeld und die Rekurrenten, August Baumgartner, welcher unterm 13. Juli 1874 zum Mitgliede des Aufsichtsrathes er¬ wählt worden war, und die Erben des am 28. März 1876 ver¬ storbenen A. Sauter, welcher bis zum 14. April 1875 die Stelle eines Mitgliedes des Aufsichtsrathes und seitdem diejenige eines Präsidenten der Gesellschaft bekleidet hatte, den thurgauischen Gerichten die Kompetenz zur Beurtheilung der Klage; ersterer behauptete, der Prozeß gehöre, gemäß Art. 49 der Gesellschafts¬ statuten, vor ein Schiedsgericht; die Rekurrenten dagegen gingen von der Ansicht aus, jene Statutenbestimmung komme nicht zur Anwendung, verlangten aber, daß die Klage als eine rein per¬ sönliche, gemäß Art. 59 der Bundesverfassung, beim Gerichte ihres Wohnortes angebracht werden müsse Durch Urtheil vom 26. Oktober 1876 wies das thurgauische Obergericht beide Einsprachen ab. Dasselbe fand, daß der §.10

der thurgauischen P. O. auf den vorliegenden Fall zur Anwen¬ dung kommen müsse und demnach die sämmtlichen Vorstands¬ mitglieder sich vor dem Bezirksgericht Arbon "als dem Forum der geführten Geschäftsverwaltung" einzulassen haben. Der Art. 49 der Statuten sei zwar nicht vollständig klar, immerhin aber an¬ zunehmen, daß bei Feststellung der Statuten mehr Anstände in der Art und Weise der Geschäftsführung selbst in Betracht ge¬ zogen worden seien und daß jene Statutenbestimmung nicht über¬ die Dauer des Bestandes der Gesellschaft hinaus zur Anwendung kommen könne. Die Auflösung der Gesellschaft könne aber nicht in Abrede gestellt werden und zudem qualifizire sich die vorlie¬ gende Klage nicht als eine eigentliche Gesellschaftsklage, sondern habe vielmehr den Charakter einer Privatklage einer Anzahl früherer Gesellschaftsmitglieder. Ebensowenig werde das thur¬ gauische Forum, soweit die Beklagten außer dem Kanton Thur¬ gau wohnen, durch Art. 59 der Bundesverfassung ausgeschlossen. Denn durch die Annahme einer Wahl in den Gesellschaftsvor¬ stand haben Sauter und Baumgartner auf ihren verfassungs¬ mäßigen Gerichtsstand verzichtet; der §. 3 der Statuten bestimme, daß die Alpina ihren Gerichtsstand in Neukirch habe und damit sei gesagt, daß wer immer für dieselbe Rechtsverbindlichkeiten eingehe, sich dort belangen lassen müsse. Nun haben die Rekur¬ renten sich nicht anders als nach Maßgabe der Statuten in den Vorstand wählen lassen können. Dabei falle noch in Betracht, daß die Zweckmäßigkeit entschieden dafür spreche, daß der Prozeß gegen alle haftbaren Personen von demselben Gerichte beurtheilt werde. C. Ueber diesen Entscheid beschwerten sich A. Baumgartner und die Erben des A. Sauter beim Bundesgerichte und bean¬ tragten, es möchte erkannt werden, sie seien nicht verpflichtet, sich auf die betreffende Klage vor den thurgauischen Gerichten einzulassen. Zur Begründung dieses Begehrens führten Rekurrenten im Wesentlichen an: sie seien aufrechtstehend und in Zürich, resp. St. Gallen, fest domizilirt; ebenso sei die in Frage liegende For¬ derung unbestreitbar eine persönliche und können sie daher, gemäß Art. 59 der Bundesverfassung, für dieselbe nur beim Richter ihres Wohnortes in Zürich und St. Gallen belangt werden Es entstehe daher lediglich die Frage, ob sie, was allerdings zulässig sei, auf ihren verfassungsmäßigen Gerichtsstand verzichtet und sich dem thurgauischen Forum unterworfen haben; allein diese Frage müsse verneint werden. Die Vorschrift des Art. 10 der thurgauischen Prozeßordnung habe für interkantonale Rechts- und Streitverhältnisse keine Geltung, sondern ihre Wirksamkeit be¬ chränke sich auf das thurgauische Kantonsgebiet. Rekurrenten können daher nach jenem §. 10 nur insofern belangt werden, als sie sich der thurgauischen Prozeßordnung unterworfen haben, was das thurgauische Obergericht mit Unrecht behaupte. Denn der Art. 3 der Statuten, auf welchen das angefochtene Urtheil in dieser Hinsicht sich stütze, bestimme nur den Gerichtsstand der Gesellschaft; im vorliegenden Falle werde aber nicht die Gesell¬ schaft belangt, sondern die Klage sei gegen die Vorstandsmit¬ glieder persönlich gerichtet, und nun sei für eine solche Klage ein anderer als der persönliche Gerichtsstand jedes einzelnen Be¬ klagten in den Statuten nicht einmal angedeutet, nachdem das angefochtene Urtheil selbst das in Art. 49 der Statuten vorge¬ sehene Schiedsgericht als nicht Platz greifend erklärt habe. Uebri¬ gens handle es in concreto sich nicht einmal um eine Klage, wie sie der Art. 10 der thurgauischen Prozeßordnung im Auge habe, sondern um eine Schadensersatzklage, welche auch nach §. 2 der thurg. P. O. dem allgemeinen Gerichtsstande des Wohn¬ ortes des Beklagten folge. Zweckmäßigkeitsgründe können gegen¬ über Art. 59 der Bundesverfassung nicht in Betracht kommen, treffen aber überdieß gar nicht zu. D. Namens der Rekursbeklagten trug Herr Fürsprech Wild in Fischingen auf Verwerfung der Beschwerde an. Derselbe be¬ tritt, daß die erhobene Klage eine vorherrschend persönliche sei, indem die Rekurrenten nicht persönlich, sondern nur als Mitglieder des Aufsichtsrathes einer im Thurgau domizilirenden Gesellschaft belangt werden. Schon aus diesem Grunde treffe also der Art. 59 der Bundesverfassung nicht zu; zudem haben aber Rekurrenten durch Annahme ihrer Wahl in den Aufsichtsrath sich dem in §. 3 der Statuten bezeichneten Gerichtsstand und damit der thurg. P. O. unterworfen. Die Frage, ob die Organe der Gesellschaft

zu durch ihre Geschäftsführung nicht das Gesellschaftsvermögen, Grunde gerichtet haben, sei nun aber gewiß ein Streit aus einer geführten Verwaltung. Das Bundesgericht habe sich auch bereits in Sachen Hanimann und Würmli grundsätzlich dahin ausge¬ sprochen, daß Klagen aus Geschäftsangelegenheiten bei Kollektiv¬ gesellschaften am Geschäftsdomizil angebracht werden müssen. Die Alpina sei nun aber eine eigentliche Kollektivgesellschaft mit Firma und Domizil. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die von den Rekursbeklagten als Mitgliedern der ehe¬ maligen Aktiengesellschaft Alpinagegen die Mitglieder ihrer Ge¬ sellschaftsorgane angehobene, aufSchadensersatz gerichtete Klage ist offenbar entweder die Mandats- (actio mandati direcia) oder eine Deliktsklage (actio ex delicto). Im einen wie im andern Falle hat dieselbe einen rein persönlichen Charakter, woran selbst¬ verständlich die Thatsache, daß sie gegen alle ehemaligen Vor¬ standsmitglieder der Alpina gerichtet ist, nicht das Mindeste ändern kann. Denn der Umstand, daß eine streitige Verpflichtung mehreren Personen gemeinsam obliegt, übt auf die rechtliche Natur einer Klage gar keinen Einfluß, sondern kann nur in prozessualischer Hinsicht die Wirkung haben, daß die sämmtlichen Personen gemeinsam belangt werden können, sofern sie dem näm¬ lichen Gerichtsstand unterworfen sind. Da nun die Rekurrenten unbestrittenermaßen aufrechtstehend sind und in Zürich, beziehungs¬ weise St. Gallen, einen festen Wohnsitz haben, so muß ihr Be¬ gehren, daß das angefochtene Urtheil des thurgauischen Oberge¬ richtes aufgehoben und die Rekursbeklagten mit ihrer Klage an den zürcherischen, beziehungsweise st. gallischen, Richter verwiesen werden, gestützt auf Art. 59 der Bundesverfassung gutgeheißen werden, sofern nicht bewiesen ist, daß sie, wie das angefochtene Urtheil annimmt, dem thurgauischen Gerichtsstande sich freiwillig unterworfen haben.

2. In dieser Hinsicht berufen sich nun sowohl die Rekurs¬ beklagten als das thurgauische Obergericht darauf, daß die Re¬ kurrenten, beziehungsweise A. Sauter und A. Baumgartner, durch Annahme der Wahl in den Gesellschaftsvorstand für Streitig¬ keiten aus Gesellschaftsangelegenheiten auf den verfassungsmäßigen Gerichtsstand des Wohnortes verzichtet und den Gerichtsstand in Neukirch, Bezirk Arbon, anerkannt haben, indem die Gesellschafts¬ statuten in Art. 3 bestimmen, daß die Alpina ihren Gerichts¬ stand in Neukirch habe. So richtig es nun ist, daß die Statuten für Aktionäre und Gesellschaftsorgane verbindlich sind und die Mitglieder der Gesellschaft sich denselben nicht einseitig entziehen können, so unrichtig ist es, daß die Statuten für Klagen der vorliegenden Art den thurgauischen Gerichtsstand vorschreiben. Denn wenn der angerufene Art. 3 sagt: "Die Alpina hat ihren Gerichtsstand in Neukirch," so ist damit nur der Gerichtsstand der Gesellschaft selbst, insbesondere gegenüber dritten Personen, nach außen, geregelt und folgt daher aus jener Bestimmung lediglich, daß die Gesellschaft aus den von ihren Organen in ihrem Namen vorgenommenen Handlungen in Neukirch, be¬ ziehungsweise Arbon, belangt werden muß und daß nur für Klagen gegen die Gesellschaft oder Firma der ordentliche Ge¬ richtsstand der Vorstandsmitglieder in Neukirch sich befindet. Da¬ gegen kann aus jener Statutenbestimmung keineswegs die Zustän¬ digkeit des Bezirksgerichtes Arbon für Klagen hergeleitet werden, welche nicht gegen die Vorstandsmitglieder als Repräsentanten der Gesellschaft, sondern gegen sie persönlich, sei es auf Erfüllung ihrer Verpflichtungen oder auf Schadensersatz, gerichtet sind; dieß um so weniger, als ja der Art. 49 der Statuten "die aus den Ge¬ sellschaftsverhältnissen entspringenden (innern) Streitigkeiten" aus¬ drücklich an ein Schiedsgericht verweist.

3. Ist aber für Klagen der vorliegenden Art das Bezirks¬ gericht Arbon nicht der statutengemäße, vertragliche Gerichtsstand, so erscheint dessen Kompetenz gegenüber den Rekurrenten über¬ haupt nicht begründet. Denn die außerordentlichen Gerichtsstände des Vertrages und der geführten Verwaltung sind für Parteien, die in verschiedenen Kantonen wohnen, durch Art. 59 der Bun¬ desverfassung aufgehoben und es kann daher dem Art. 10 der thurgauischen Prozeßordnung, wie übrigens allseitig anerkannt zu werden scheint, nur für das Gebiet des Kantons Thurgau und nicht auch für auswärts wohnende Personen Rechtskraft zu¬ kommen.

4. Mit Unrecht berufen Rekursbeklagte sich im vorliegenden

Falle zur Begründung der Kompetenz der thurgauischen Gerichte noch auf den dießseitigen Entscheid vom 1. September 1876 in Sachen Hanimann. Denn einmal war in letzterm Falle die Kompetenz der thurgauischen Gerichte zur Beurtheilung der von Würmli gegen Hanimann angestellten Societätsklage (actio pro socio) nicht sowohl aus dem Grunde, weil solche Klagen nicht vor das Gericht am Gesellschaftsdomizil gehören, als vielmehr deßhalb bestritten, weil Rekurrent Hanimann in Widerspruch setzte, daß seine Verbindung mit Würmli den Charakter einer Kollektivgesellschaft gehabt, beziehungsweise eine solche Gesellschaft unter der Firma „Hanimann und Würmli" mit Domizil in Hemmersweil, Kt. Thurgau, bestanden habe. Der Entscheid hing daher in jenem Falle wesentlich von der Beantwortung dieser Frage, der Existenz einer Kollektivgesellschaft, ab, und war für das Bundesgericht, nachdem es dieselbe verneint hatte, umso weniger Veranlaßung vorhanden, auch die Frage, ob die Socie¬ tätsklage am Domizil der Gesellschaft angestellt werden könnte, speziell zu erörtern, als sie einerseits vom Rekurrenten gar nicht aufgeworfen worden war, vielmehr letzterer eventuell die Kom¬ petenz der thurgauischen Gerichte anzuerkennen schien, und ander¬ seits dieselbe jedenfalls für den Entscheid keinerlei Bedeutung mehr hatte; woraus folgt, daß den dießfalls in jenem Erkennt¬ nisse aufgestellten Erwägungen keineswegs die Bedeutung einer definitiven und abschließenden Beantwortung jener zweiten Frage zukommt. Sodann handelt es sich aber ja im vorliegenden Falle weder um eine Kollektivgesellschaft noch um die Societätsklage sondern um eine Aktiengesellschaft und eine Schadensersatzklage der Aktionäre gegen den Gesellschaftsvorstand, also um eine ganz verschiedene Civilstreitigkeit. Und endlich unterscheidet sich der vorwürfige Fall von dem Fall Hanimann auch noch darin, daß das Gesellschaftsverhältniß zwischen Hanimann und Würmli zwar auch aufgelöst, jedoch noch nicht liquidirt war, während bei der Aktiengesellschaft Alpina nicht bloß die Auflösung, sondern auch die Liquidation erfolgt ist. Nun erreicht aber der Gerichtsstand der Handelsgesellschaft (Kollektiv- und Aktiengesellschaft) bei dem Gerichte ihres Sitzes auch für deren Mitglieder jedenfalls mit der Beendigung der Liquidation sein Ende und müßte daher der vorliegende Rekurs auch von diesem Standpunkte aus begründet erklärtwerden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs ist begründet und demnach das Urtheil des thur¬ gauischen Obergerichtes vom 26. Oktober 1876, soweit es die Rekurrenten betrifft, aufgehoben.