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11. Urtheil vom 9. März 1877 in Sachen Brack. A. Auf das Gesuch des Heinrich Langmeier in Unterengstrin¬ gen, Kanton Zürich, welcher vorbrachte, er habe mit Jakob Brack von Neunforn am 29. August 1876 bei einer Holzsteigerung in Gränichen einen Vertrag abgeschlossen, daß er auf das betreffende Holz nicht mehr bieten wolle, wogegen ihm Brack die Hälfte der ersteigerten Eichenstämme um den von ihm zu zahlenden Preis überlassen müsse, und nun habe Brack bis jetzt nicht das Min¬ deste gethan, um seine Vertragsverpflichtungen zu erfüllen, son¬ dern wolle über das Holz in einer Weise verfügen, welche ihn, Langmeier, der Gefahr aussetze, um die ganze Vertragserfüllung betrogen zu werden, — verfügte das Bezirksgerichtspräsidium Aarau unterm 16. Dezember 1876, es sei dem Jakob Brack bei Vermeidung einer Buße bis auf 200 Fr. und Ersatz des doppelten Schadens untersagt, an den mit Heinrich Langmeier gekauften 86 Stück Eichenstämmen irgend welche Vorkehren mehr zu treffen, bis der zwischen den Parteien schwebende Streit ge¬ richtlich oder außergerichtlich erledigt sei.
B. Ueber diese Verfügung beschwerte sich Brack beim Bundes¬ gerichte und stellte das Gesuch, daß dieselbe als mit dem Art. 59 der Bundesverfassung unverträglich aufgehoben werde. Zur Begründung dieses Begehrens führte Rekurrent an: er sei aufrechtstehend und besitze in Neunforn, wo er den Holz¬ handel betreibe, einen festen Wohnsitz; gemäß der citirten Verfas¬ sungsbestimmung dürfe daher auf sein außer dem Kanton Thur¬ gau befindliches Vermögen kein Arrest gelegt werden. Nun qua¬ lisizire sich die angefochtene Verfügung ihrer juristischen Natur nach als eine Beschlagnahme und stehe daher der Art. 59 der Bundesverfassung derselben entgegen. Der Anspruch des Lang¬ meier sei ein persönlicher, mit der Tendenz auf Vertragserfüllung und Schadensersatz, und es sei dabei gleichgültig, welches das Objekt des behaupteten Vertrages sei. Uebrigens werde die Be¬ hauptung des Langmeier, daß er Mitkäufer des Holzes sei, be¬ ziehungsweise ein Vertrag betreffend Ueberlassung der Hälfte des Holzes existire, des bestimmtesten bestritten. C. Langmeier trug auf Abweisung der Beschwerde an, indem er auf dieselbe entgegnete: Seinem Gesuche an das Bezirksge¬ richtspräsidium Aarau sei ein Zeugniß des Großrath Stirnemann in Gränichen beigelegen, woraus hervorgehe, daß er, Langmeier, Eigenthümer des streitigen Holzes sei, und es könne keinem Zweifel unterliegen, daß er in dem in Aussicht stehenden Eigenthumspro¬ zesse obsiegen werde. Ohne nun zuzugeben, daß Brack ein aufrecht¬ stehender Schuldner sei und in der Schweiz einen festen Wohnsitz habe, bestreite er, daß in concreto ein Arrest vorliege; denn
1. handle es sich nicht um Vermögen des Jakob Brack, sondern um Eigenthum des Rekursiten, welches jeder widerrechtlichen Einwirkung von Seite des Rekurrenten entzogen werden solle, in¬ dem er, Langmeier, behaupte, durch Kaufvertrag Eigenthümer des Holzes geworden zu sein;
2. mache er gegen Brack nicht eine Forderung geltend und habe er auch nicht für eine solche Arrest legen lassen. Die angefochtene Verfügung sei bloß eine provisorische und präparatorische Maßregel, welche für den zukünftigen Rechtsstreit gemäß Art. 282 der aarg. C. P. O. erlassen worden sei, um einen drohenden Schaden abzuwenden. Die Kompetenz der aar¬ gauischen Gerichte zur Erlassung der Verfügung ergebe sich da¬ raus, daß das Holz im Kanton Aargau liege. D. Der Gemeindrath von Neunforn bezeugte, daß Jakob Brack, Holzhändler, in solventem Zustande sich befinde und in Oberneun¬ forn wohnhaft sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Art. 59 der Bundesverfassung schützt den aufrechtste¬ henden Schuldner beim Richter seines Wohnortes nur für per¬ sönliche Ansprachen und es kann daher eine außer dem Kanton, in welchem der solvente Schuldner wohnt, gegen Vermögen des¬ selben ausgewirkte gerichtliche Verfügung (Arrest, Verbot u. s. w.), nur insofern als verfassungswidrig aufgehoben werden, als es sich um eine persönliche Ansprache handelt, beziehungsweise die Verfügung zur Sicherung für eine persönliche Ansprache er¬ lassen worden ist.
2. Nun behauptet zwar Rekursbeklagter, daß ihm an dem Holz, auf welches sich die angefochtene Verfügung des Bezirksgerichts¬ präsidiums Aarau bezieht, Miteigenthum, also ein dingliches Recht, zustehe; allein diese Behauptung verstößt gegen die eigene Darstellung, welche Rekursbeklagter vor Bezirksgerichtspräsidium Aarau bei Auswirkung jener Verfügung gemacht hat, und ist of¬ fenbar unrichtig. Denn aus jener Darstellung, welche auch durch den übrigen Inhalt der vorliegenden Akten bestätigt wird, ergibt sich, daß Rekursbeklagter nicht etwa gemeinsam mit dem Rekur¬ renten das Holz von der Gemeinde Gränichen gekauft hat, son¬ dern lediglich mit dem Rekurrenten einen Vertrag abgeschlossen haben will, wonach derselbe verpflichtet sein soll, ihm die Hälfte des Holzes zum Selbstkostenpreis zu überlassen. Auch nach aar¬ gauischem Rechte (Art. 510 des bürg. Gesb.) bewirkt aber nicht der bloße Veräußerungsvertrag, sondern nur die hinzukommende Tradition den Uebergang des Eigenthumes an beweglichen Sachen, und da nun unzweifelhaft diese Tradition noch nicht erfolgt ist, so hat Rekursbeklagter an den streitigen Eichenstämmen Eigenthum noch nicht erworben, sondern steht ihm, die Richtigkeit seiner An¬ gaben vorausgesetzt, nur eine Klage auf Eigenthumsübertragung durch Uebergabe des gekauften Holzes zu, welche Klage eine rein persönliche ist und daher gemäß Art. 59 der Bundesverfassung
beim Richter des Wohnortes des Rekurrenten angestellt werden muß.
3. Hienach verstößt das vom Bezirksgerichtspräsidium Aarau gegen den Rekurrenten erlassene Verbot, über das streitige Holz zu verfügen, allerdings gegen die angeführte Verfassungsbestim¬ mung und muß daher aufgehoben werden. Denn daß Rekurrent solvent und in Oberneunforn wohnhaft ist, geht aus dem Zeug¬ nisse des dortigen Gemeindrathes hervor. Uebrigens wäre es Sache des Rekursbeklagten gewesen, das Gegentheil zu beweisen, indem derjenige, der eine gerichtliche Verfügung erwirkt, den Be¬ weis zu führen hat, daß die gesetzlichen Voraussetzungen derselben vorhanden seien. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs ist begründet und demnach die vom Bezirksgerichts¬ präsidium Aarau unterm 16. Dezember 1876 gegen den Rekur¬ renten erlassene Verfügung aufgehoben.