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3_I_512

BGE 3 I 512

Bundesgericht (BGE) · 1877-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

88. Urtheil vom 14. September 1877 in Sachen der Einwohnergemeinde Hüningen. A. Am 5. Februar 1877 erließ der Große Rath des Kantons Baselstadt einen Beschluß betreffend Korrektion und Unterhalt der Wiese, behufs Sicherung und Unterhalt der gefährdeten Ufer und der anstoßenden Grundstücke. Danach sollen die beidseitigen Ufer der Wiese auf gemeinsame Kosten des Staates und der anstoßenden Uferbesitzer einer Korrektion unterworfen (Art.1), und die Kosten, abgesehen von besondern Vereinbarungen, zu ⅔ vom Staate und ⅓ von den Uferbesitzern im Verhältniß der Uferlängen, zu deren Schutz dieselben als Anstößer verpflichtet sind, getragen werden. (Art. 2.) Das zur Korrektion erforderliche Land ist, soweit es nicht bereits zum Flußgebiet gehört, von den Uferbesitzern dem Staate unentgeldlich abzutreten. (Art. 3.) B. Ueber diesen Beschluß beschwerten sich die Rekurrenten als Anstößer an der Wiese, in dem sie behaupten:

a. Derselbe verletze, indem er unentgeldliche Abtretung von Privateigenthum dekretire, Art. 6 der Baslerverfassung, welcher den Staat zu gerechter Entschädigung nach gesetzlichen Bestim¬ mungen anhalte.

b. Er verletze diese gesetzlichen Bestimmungen, nämlich das Gesetz vom 15. Juni 1837, welches die Pflicht des Staates zu gerechter Entschädigung ausspreche, und das Gesetz vom 19. Ja¬ nuar 1874, welches die Streitfrage über die Höhe der Entschä¬ digung einem Gerichte unterstelle.

c. Er verletze den Art. 58 der Bundesverfassung, indem er diese Streitfrage dem ordentlichen Richter entziehe, den das Ge¬ setz (vom 19. Januar 1874) für den Fall anweise.

d. Ferner verletze derselbe das Prinzip, daß in vermögens¬ rechtlichen Streitfragen Niemand, auch der Staat nicht, in ei¬ gener Sache Richter sein könne. Endlich

e. verletze er auch den Art. 9 der Baslerverfassung, indem er als nichtrichterliche Gewalt in einer Frage über Mein und Dein entscheide, die grundsätzlich nur der richterlichen Gewalt unterliege. In näherer Ausführung dieser Sätze bemerkten die Rekur¬ renten. Der Großrathsbeschluß vom 5. Februar 1877, auch wenn er als Akt der gesetzgebenden Behörde anzusehen sei, könne kei¬ neswegs dem Art. 6 der Kantonsverfassung derogiren, welcher die Vorschrift aufstelle: "Für Abtretungen, die der allgemeine Nutzen erfordern sollte, hat der Staat nach gesetzlichen Bestimmungen gerechte Entschädigung zu leisten." Denn nach §. 24 ibidem stehe dem Großen Rathe nur "nach Maßgabe der Verfassung" die höchste Gewalt und das Recht der Gesetzgebung zu. Die gesetzlichen Bestimmungen, welche Art. 6 der Verfassung anrufe, bestehen in dem Gesetz über Abtretung von Liegenschaften zum allgemeinen Nutzen vom 15. Juni 1837. Dieses Gesetz schreibe aber deutlich vor, daß Liegenschaften nur gegen voll¬ ständige Entschädigung abgetreten werden müssen und schaffe eine Kompetenz von Schiedsrichtern, vor welche der Ent¬ eignete die Sache bringen könne, wenn eine Einigung mit dem Staate über die Abtretungssumme nicht möglich sei. Durch die Novelle vom 19. Januar 1874 sei dieses schiedsrichterliche Ver¬ fahren durch eine fest organisirte mit dem Civilgericht zusammen¬ hängende Schatzungskommission ersetzt worden, welche ein ganz

bestimmtes Verfahren zu beobachten habe. Auf diese gesetzlichen Bestimmungen ziele die Verfassung und es sei klar, daß ein Gelegenheitsgesetz oder ein Großrathsbeschluß, der nur für einen einzelnen Fall und zum Zwecke der Expropriation einzelner we¬ niger Bürger provozirt werde, weder diesen Gesetzen noch der Kantonsverfassung irgend präjudiziren könne. Wenn der Staat behaupten wolle, daß den Rekurrenten durch die Korrektion ein Ersatz geboten werde, indem dieselbe einen starken dauerhaften Uferschutz gewähre, an welchen sie nur einen Drittel der Kosten beitragen müssen, so sei zu entgegnen, daß der Entzug von Eigenthum ein sehr bedeutender, das Aequiva¬ lent, das ihnen geboten werde, dagegen ein höchst problematisches sei, indem die sämmtlichen Rekurrenten der Ansicht huldigen, daß die Korrektion wohl viel kosten, aber weit nicht einmal das lei¬ sten werde, was die bisherigen Gebüschwuhrungen geleistet haben. Allein auch abgesehen hievon stehen die den Rekurrenten zugemu¬ theten Opfer in keinem Verhältnisse zu dem Nutzen, indem z. B. auf die zwei Parcellen des G. Fausel mit 400 und 140 laufen¬ den Meter Uferlänge eine erste Auslage von 12,599 Fr. 20 Cts. komme, während die verbleibenden Theile von zusammen cirka 9600 Kubikmeter einen Werth von höchstens 5000 Fr. haben werden, ein Resultat, das ein geradezu ungerechtes und ruinoses zu nennen sei. Sie bestreiten daher, daß sie irgend wie in ge¬ rechter Weise entschädigt werden. Den Fall einer solchen Strei¬ tigkeit sehe aber das Basler Expropriationsgesetz gerade vor und betraue eine besondere richterliche Behörde mit Austragung der¬ selben. Mithin könne und dürfe der Große Rath sich nicht zum Richter aufwerfen darüber, ob in einem speziellen Fall das Ver¬ hältniß von Leistung und Gegenleistung so liege, daß der Pri¬ vate unentgeldlich abtreten müsse. Indem er dies thue, verletze er sowohl die bezeichneten Gesetze als den Art. 58 der Bundes¬ verfassung. Auch in Basel seien die vollziehende und richterliche Gewalt getrennt (Art. 9 der Kantonsverfassung) und die Ver¬ fassung scheide deutlich die richterliche Gewalt den Gerichten zu. Auch könne der Staat in eigener Sache gegen Privaten in einer reinen Civilfrage unmöglich entscheiden. Die Rekurrenten stellten demnach den Antrag: Es sei der Be¬ schluß des Großen Rathes von Basel vom 5. Februar 1877, so¬ weit er die unentgeldliche Abtretung des Eigenthums der Rekur¬ renten an den Staat verfüge, als gesetz- und verfassungswidrig aufzuheben und der Staat für diese Expropriationsfrage vor die im Kanton Baselstadt dafür bestehende Gerichtsbehörde zu ver¬ weisen. C. Der Regierungsrath des Kantons Baselstadt trug auf Ab¬ weisung der Beschwerde an, im Wesentlichen unter folgender Begründung: Der Unterhalt der Flußufer der Wiese liege von jeher den Anstößern ob. Diese Pflicht ruhe auf den betreffenden Grundstücken als Last, die jeder neue Erwerber übernehme. Bei den Hochwassern von 1876 habe sich zur Evidenz gezeigt, daß die Privatthätigkeit zum Schutz der Ufer nicht hinreiche, sondern der Staat hiefür ein einheitliches System aufstellen und durch¬ führen müsse. Dieser Ueberzeugung sei der rekurrirte Großraths¬ beschluß entsprungen, welcher in allen wesentlichen Theilen dem¬ jenigen vom Jahre 1872 betreffend die Korrektion der Birs ent¬ spreche. In rechtlicher Beziehung sei zu bemerken:

1. Auch wenn die den Ufereigenthümern durch das Gesetz auf¬ erlegte Betheiligung unter den Gesichtspunkt einer Inanspruch¬ nahme von Privateigenthum zu öffentlichen Zwecken fiele, so läge darin keine Verletzung des Art. 6 der Verfassung. Das Eigen¬ thum werde hier nicht willkürlich verletzt, sondern seine Abtretung sei gesetzlich reglirt und nur soweit verlangt, als es der allge¬ meine Nutzen erfordere. Die Entschädigung liege in dem durch die Korrektion dem Eigenthümer erwachsenden Vortheil, daß sein Land vor Ueberschwemmung gesichert sei.

2. Die den Wiesenanstößern durch den rekurrirten Beschluß auferlegte Betheiligung sei aber gar keine Inanspruchnahme von Privateigenthum zu öffentlichen Zwecken, sondern sie falle ein¬ fach unter den Gesichtspunkt einer Vertheilung der Korrektions¬ kosten auf die Betheiligten. Da könne die Ansicht über das billige sein, aber es falle die Berufung Maß eine höchst verschiedene auf Art. 6 dahin. In den verschiedensten Kantonen bestehen solche Korrektionsgesetze, sei es im Allgemeinen, sei es für bestimmte Gewässer und überall seien Bestimmungen getroffen über die An¬

theile des Staates, der Gemeinden und der Anwänder. Auch der Bundesrath habe dieselbe Frage durch Beschluß vom 23. Mai 1854 (abgedruckt in Ulmer I S. 16—19), als es sich um die Korrektion der Reuß gehandelt, entschieden und werde daher ein¬ fach auf diesen Beschluß verwiesen, indem der in demselben be¬ urtheilte Fall in Bezug auf die unentgeldliche Abtretung des Landes und die Beschwerde wegen Verletzung des Eigenthums und Entziehung des ordentlichen Richters mit dem vorliegenden ganz zusammentreffe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Art. 6 der Verfassung des Kantons Baselstadt, welchen Rekurrenten in erster Linie als verletzt bezeichnen, lautet; "Das Eigenthum soll vor willkürlicher Verletzung gesichert sein. Für Abtretungen, die der allgemeine Nutzen erfordern sollte, ist nach gesetzlichen Bestimmungen gerechte Entschädigung zu leisten." Es bedarf keiner weitern Ausführung, daß, wie das Bundes¬ gericht schon früher ausgesprochen hat (vergl. amtliche Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen B. II S. 96 Erw. 4), auch die gesetzgebende Gewalt durch diese in der Verfassung ausge¬ sprochene Garantie der Unverletzlichkeit des Privateigenthums be¬ schränkt ist, und frägt sich daher allerdings, ob das angefochtene Großrathsdekret gegen diesen Verfassungsgrundsatz verstoße.

2. Nun liegt zwar die Korrektion der Wiese keineswegs bloß im öffentlichen Interesse, sondern gereicht ebensosehr zum Nutzen und Vortheil der anstoßenden Ufereigenthümer, welche denn auch nicht bestreiten können, daß sie an die Kosten derselben bei¬ tragspflichtig seien. Allein wenn der rekurrirte Beschluß, gestützt auf den den Uferbesitzern erwachsenden Vortheil, dieselben zur unentgeldlichen Abtretung des zu der Korrektion benöthigten Lan¬ des zwingt, so enthält derselbe doch einen willkürlichen, mit der oben citirten Verfassungsbestimmung in Widerspruch stehenden Eingriff in das Privateigenthum, und zwar einerseits, weil nach dem adoptirten Plane die Abtretungspflicht keineswegs eine gleich¬ mäßige, der bisherigen Wuhrlast entsprechende ist, sondern wegen der geraden Richtung, die nunmehr der Wiese gegeben werden soll, von den Anstößern die Abtretung von ganz ungleich breiten Streifen verlangt wird, — und anderseits der rekurrirte Beschluß keinerlei Rücksicht auf den Nutzen und Vortheil nimmt, der den einzelnen Anstößern aus der Korrektion erwächst, indem dieser Nutzen sich offenbar keineswegs bloß nach der Uferlänge bemißt, zu deren Schutz die Anstößer bisher verpflichtet waren, sondern auch von andern Faktoren und zwar namentlich auch von dem Umfange der den betreffenden Eigenthümern verbleibenden Grundstücke abhängt. Hierin unterscheidet sich denn auch das Großrathsdekret vom 5. Februar d. J. wesentlich von dem Gesetze vom 29. August 1859, auf welches sich der bundesräthliche Ent¬ scheid d. d. 19. August 1864 in Sachen Maring bezieht.

3. Wenn man daher auch keineswegs den Satz aufstellen will, daß eine Kompensation zwischen den Vortheilen, welche den Ufer¬ besitzern an der Wiese durch die Korrektion derselben entstehen, mit dem Nachtheil, der ihnen durch den Entzug von Land zuge¬ fügt wird, schlechthin unzulässig sei, so kann doch jedenfalls in einer Kompensation, wie der angefochtene Großrathsbeschluß sie in Aussicht nimmt, keine gerechte Entschädigung der Rekurrenten erblickt werden, sondern erscheint das durch jenen Beschluß de¬ kretirte Verfahren als ein solches, welches vor dem cit. Art. 6 der Baslerverfassung nicht bestehen kann.

4. Nach dem Gesagten ist daher der Rekurs, gestützt auf die soeben angeführte Verfassungsbestimmung gutzuheißen und braucht auf die weitern Beschwerdepunkte der Rekurrenten nicht weiter eingetreten zu werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist begründet und demnach der Beschluß des baselschen Großen Rathes vom 5. Februar 1877 betreffend Kor¬ rektion und Unterhalt der Wiese, soweit derselbe die unentgeld¬ liche Abtretung des zu der Korrektion erforderlichen Landes ver¬ fügt, als verfassungswidrig aufgehoben.