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3_I_518

BGE 3 I 518

Bundesgericht (BGE) · 1877-01-01 · Deutsch CH
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89. Urtheil vom 14. September 1877 in Sachen der Gemeinde Lachen. A. Die Aktiengesellschaft "mechanische Weberei Lachen" besitzt ein Fabriketablissement, welches zufolge eines die Grenzen zwischen den Gemeinden Lachen und Galgenen regulirenden Beschlusses des schwyzerischen Regierungsrathes vom 18. Juli 1874 innert die Grenze der Gemeinde Galgenen fällt. Gestützt hierauf verlangte diese Gemeinde, daß die mechanische Weberei Lachen die bisher an die Gemeinde Lachen bezahlten Gemeindesteuern nach Gal¬ genen entrichte, und es wurde dieses Begehren durch Beschluß des schwyzerischen Regierungsrathes vom 22. Februar d. J. be¬ folgender Begründung: gründet erklärt, im Wesentlichen unter Nach §. 16 der Verfassung werde die Steuerpflicht durch den Ort der Niederlassung begründet und es finde dieser Grundsatz auch im Steuergesetze seine Bestätigung. In Bezug auf Gesell¬ schaften werde in §. 9 desselben festgesetzt, daß Gesellschaften da den Steuern unterworfen seien, wo die betreffenden Verwaltungs¬ behörden ihren Sitz haben. Nach kantonaler Gesetzgebung habe sein Domizil zu nun jeder da, wo er ein Gewerbe betreibe, auch eine Erwerbs¬ nehmen und analog diesem Grundsatze müsse gesellschaft da ihren Sitz und ihre Verwaltung haben, wo sie ihr Geschäft besitze und betreibe. Eine gegentheilige Anschauung würde den §. 9. des Steuergesetzes in bestimmten Widerspruch mit den in §. 16. der Verfassung und §. 8. des Steuergesetzes nieder¬ gelegten Grundsätzen über Steuerpflicht bringen. Daß in den Statuten der "mechanischen Weberei Lachen" Lachen als Sitz der Gesellschaft bezeichnet sei und daselbst die Generalversamm¬ lungen gehalten werden, könne nicht maßgebend sein, indem ei¬ nerseits die Statuten zu einer Zeit gegeben worden seien, wo man noch der Meinung habe sein können, daß die sämmtlichen Etablissements der Gesellschaft innert den Grenzmarken der Ge¬ meinde Lachen liegen, und anderseits bei einer Erwerbsgesellschaft da der Sitz sein müsse, wo das Vermögen liege und arbeite. B. Gegen diesen Entscheid ergriff die Gemeinde Lachen den Rekurs an das Bundesgericht. Sie behauptete, daß durch den¬ selben Rechte verletzt seien, welche Art. 16 der Kantonsverfassung und das Gesetz, auf welches sich jene Verfassungsbestimmung berufe, garantire. Laut Art. 16 der Verfassung unterliegen näm¬ lich Handels- und Erwerbsgesellschaften nach Anleitung des Ge¬ setzes der Steuerpflicht. Sie entrichten die Steuern da, wo sie das Domizil haben. Nach §. 9 des Steuergesetzes seien Gesell¬ schaften und öffentliche Anstalten mit besonderer Vorsteherschaft da den Steuern unterworfen, wo die betreffende Verwaltungs¬ behörde ihren Sitz habe. Nun sei der Sitz der Gesellschaft der Weberei Lachen statutengemäß in Lachen und müsse deßhalb Re¬ kurrentin bei ihrem bisherigen Steuerrechte geschützt werden. Die Annahme des Regierungsrathes, daß bei einer Erwerbsgesellschaft da der Sitz sein müsse, wo das Vermögen liege und arbeite, sei eine durchaus falsche Auffassung, welche im Widerspruch mit Verfassung und Gesetz stehe, das ganze verfassungs- und gesetzmä¬ ßige Steuerprinzip verkehre und konsequent in ein Steuersystem umschlagen würde, nach welchem nicht mehr die Steuerpflicht durch den Wohnsitz, sondern durch den Ort, wo das Vermögen liege und arbeite, bestimmt und begründet werde, was nach der Verfassung unstatthaft sei. C. Die Gemeinde Galgenen trug auf Abweisung der Beschwerde an und zwar im Wesentlichen gestützt auf die Begründung der rekurrirten Schlußnahme, welcher sie nur noch beifügte, daß das Komptoir für den Geschäftsbetrieb der Aktiengesellschaft "mecha¬ nische Weberei Lachen" sich von jeher in ihrem in der Gemeinde Galgenen gelegenen Fabriketablissement befunden habe: : Das Bundesgericht zieht in Erwägung

1. Nach Art. 113 Ziff. 3 der Bundesverfassung und Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege beurtheilt das Bundesgericht Beschwerden von Privaten und Kor¬ porationen über Verletzung derjenigen Rechte, welche ihnen durch die Bundes- und Kantonsverfassung gewährleistet sind. Dagegen ist die Anwendung und Auslegung der kantonalen Gesetze aus¬ schließlich Sache der kantonalen Behörden und hat sonach das Bundesgericht im vorliegenden Falle lediglich zu untersuchen, ob der rekurrirte Entscheid des schwyzerischen Regierungsrathes einen Einbruch in Art. 16 der Kantonsverfassung enthalte.

2. Nun lautet dieser Verfassungsartikel folgendermaßen: "Alle Einwohner des Kantons, sowie alle Korporationen, Handels¬ und Erwerbsgesellschaften unterliegen nach Anleitung des Ge¬ setzes der Steuerpflicht für die Bedürfnisse der allgemeinen Wohl¬ fahrt. Jeder entrichtet die Steuern da, wo er seßhaft ist." Die Bestimmung des Ortes der Seßhaftigkeit überläßt die Verfassung dem Gesetze und wenn nun die schwyzerische Regie¬ rung den einschlagenden Art. 9 des Steuergesetzes, welcher besagt: "Gesellschaften mit besonderer Vorsteherschaft sind da den Steuern unterworfen, wo die betreffende Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat," dahin interpretirt hat, daß die Aktiengesellschaft "mechanische Weberei Lachen" da ihren Sitz und ihre Verwaltung habe, wo sie ihre Geschäfte besitze und betreibe, so hat sie dabei innerhalb ihrer Kompetenz gehandelt und kann nicht gesagt werden, daß ihr Entscheid den Art. 16 der schwyzerischen Verfassung verletze. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.