Volltext (verifizierbarer Originaltext)
87. Urtheil vom 31. August 1877 in Sachen des katholischen Kirchenrathes Luzern. A. Gemäß der in §. 296 des luzernischen Organisations¬ gesetzes vom 7. Brachmonat 1866 denjenigen Kirchgemeinden, de¬ ren Grenzen mit den politischen Gemeinden zusammenfallen, ein¬ geräumten Befugniß hatte die katholische Kirchgemeinde Luzern ihre kirchlichen Angelegenheiten von der politischen Gemeinde und deren Behörden besorgen lassen. Am 22. Februar 1874 beschlossen dann aber die katholischen Gemeindegenossen der Stadt Luzern auf den Antrag des Stadtrathes: Es seien die kirchlichen Angelegenheiten der Kirchgemeinde 1. Luzern in Zukunft durch eine besondere Kirchenverwaltung im Sinne der §§. 296 ff. des Organisationsgesetzes zu besorgen.
3. Die Kirchenverwaltung sei beauftragt, sofort eine den spe¬ ziellen Bedürfnissen entsprechende Organisation zu entwerfen und die Genehmigung derselben ab Seiten der Gemeinde und der Ortsbehörden einzuholen. Auf Gesuch der Gemeinde ordnete der Regierungsrath die Wahl des neuen Kirchenrathes an und letzterer arbeitete sodann einen Entwurf einer Organisation der katholischen Kirchgemeinde Lu¬ zern aus, welcher von dieser in ihrer Versammlung vom 17. Ok¬ tober 1875 mit 696 gegen 598 Stimmen angenommen wurde. Diese Organisation wurde sodann dem Regierungsrathe zur Aus¬ wirkung der Genehmigung durch die Oberbehörden eingereicht. Der Regierungsrath legte dieselbe dem Großen Rathe vor mit dem Antrage, die Genehmigung nicht zu ertheilen, da nach der Verfassung und Gesetzgebung des Kantons Luzern einer katholi¬ schen Kirchgemeinde nicht zustehe, eine besondere Organisation aufzustellen. Diesen Antrag erhob der Große Rath in seiner Si¬ tzung vom 29. November 1876 zum Beschluß, worauf der Re¬ gierungsrath durch Entscheid vom 15. Dezember 1876 die Schlu߬ nahme der katholischen Kirchgemeinde Luzern vom 17. Oktober 1875 als verfassungs- und gesetzwidrig aufhob. B. In diesem Entscheide erblickte der katholische Kirchenrath der Stadt Luzern die Verletzung eines verfassungsmäßigen Rech¬ tes. Er ergriff deßhalb den Rekurs an das Bundesgericht und stellte das Gesuch: Es möchte in Aufhebung der Beschlüsse des Großen Rathes und des Regierungsrathes des Kantons Luzern vom 29. November und 15. Dezember 1876 anerkannt werden, daß der katholischen Kirchgemeinde Luzern das Recht, ihre Ge¬ meindeverhältnisse durch eine besondere Organisation zu regeln, verfassungsgemäß zustehe. Zur Begründung führte Rekurrent an: Die §§. 87—93 der luzernischen Staatsverfassung enthalten allgemeine Grundsätze über die Einrichtung der politischen oder Einwohnergemeinden (Art. 88 und 89), der Ortsbürgergemeinden (Art. 90), der Kirch¬ gemeinden (Art. 91 und 92) und der Korporationsgemeinden. (Art. 93.) Am Schlusse dieses Abschnittes stehe der Art. 94, wel¬ cher in seinem zweiten Lemma den Satz enthalte: "Die Gemeinde¬ "verhältnisse der Gemeinden Luzern, Sursee, Willisau, Sempach "und Münster werden mit Berücksichtigung ihrer besondern Ver¬
"hältnisse durch besondere Organisationen geregelt." Der Regie¬ rungsrath behaupte nun, daß, da die §§. 281 und 287 und 297 des Organisationsgesetzes nur der Einwohnergemeinde und Orts¬ bürgerversammlung der Stadt Luzern u. s. w. die Kompetenz, eine eigene Organisation aufzustellen, einräume, einer gleichen Befugniß der Kirchgemeinde aber nicht erwähne, jene Verfassungs¬ bestimmung sich nur auf die Einwohner- und Ortsbürgergemein¬ den beziehe. Allein diese Auffassung sei eine unrichtige, welcher vor Allem der Wortlaut der Verfassung selber entgegenstehe. Wenn auch das Organisationsgesetz nur bezüglich der Spezialorganisa¬ tion der Einwohner- und Ortsbürgergemeinde Luzern eine Weg¬ leitung gebe und einer besondern Organisation der dortigen Kirch¬ gemeinde nicht erwähne, so folge daraus nicht, daß eine solche Organisation für die Kirchgemeinde nicht erlassen werden müsse oder gar dürfe. Die bezüglichen Bestimmungen des Organisations¬ gesetzes erfüllen eben keineswegs die Vorschrift des Art. 94 der Verfassung vollständig, wie die Thatsache beweise, daß die Ein¬ wohner- und Ortsbürgergemeinde Luzern neben dem Gesetze ihre Spezialorganisationen haben. Die Argumentation des Re¬ gierungsrathes stehe aber auch im Widerspruch mit seiner eige¬ nen Praxis. Denn derselbe habe nicht nur unterm 20. Juni 1873 die Organisation der Korporationsgemeinde Luzern, sondern auch seither die Gemeindeordnung der evangelisch-reformirten Kirchge¬ meinde Luzern genehmigt. Diese Kirchgemeinde habe aber nach §. 91 der Verfassung und §. 295 des Organisationsgesetzes ganz die gleiche konstitutionelle Position, wie die katholische. Dazu komme aber noch, daß auch die katholische Kirchgemeinde bis zum Jahre 1874 einer besondern Organisation theilhaftig gewesen sei, indem sie bis dahin mit der Einwohnergemeinde Luzern identisch gewesen, letztere aber von jeher eine besondere Organisation gehabt habe. Das Bedürfniß, eine spezielle Orga¬ nisation zu besitzen, sei auch bei der Kirchgemeinde, mit ihren 2800 stimmfähigen Bürgern, nicht geringer als bei der Einwoh¬ nergemeinde. Das Charakteristikum des Entwurfes liege darin, ein Theil der Kompe¬ daß, wie bei der politischen Gemeinde, der Gemeindeversamm¬ tenzen, welche laut Organisationsgesetz lung zustehen, einem größern Bürgerausschusse übertragen seien, und enthalte derselbe also in wesentlichen Punkten lediglich eine Kontinuirung des bisherigen Rechtszustandes. C. Der Regierungsrath des Kantons Luzern trug für sich und Namens des dortigen Großen Rathes auf Abweisung der Be¬ schwerde an, indem er auf dieselbe entgegnete: Laut §. 91 der Staatsverfassung stehen den Kirchgemeinden die Wahlen der Kir¬ chenverwaltungen und Kirchmeyer, sowie überhaupt diejenigen Be¬ fugnisse zu, welche das Gesetz bestimme. Der §. 297 des Orga¬ nisationsgesetzes zähle nun die Befugnisse der Kirchgemeindsver¬ sammlungen auf; darunter sei das Recht zur Aufstellung einer eigenen Organisation nicht erwähnt. Daraus ergebe sich zur Evi¬ denz, daß den Kirchgemeindsversammlungen im Allgemeinen die¬ ses Recht nicht zustehe. Der Art. 94 lemma 2 der Verfassung sei nicht neu, son¬ dern wörtlich aus der Verfassung vom Jahre 1863 (Art. 95 Abs. 2) herübergenommen worden. In Vollziehung dieser Ver¬ fassung sei das gegenwärtig noch in Kraft bestehende Organisa¬ tionsgesetz vom 7. Juni 1866 erlassen worden und dieses Gesetz räume Luzern und andern Gemeinden das Recht ein, für die Einwohnergemeinde (§. 271) und die Ortsbürgergemeinde eigene Organisationen aufzustellen, welche indessen der Bestätigung des Großen Rathes bedürfen. Wäre der Sinn der Verfassung der gewesen, daß ein gleiches Recht auch den Kirchgemeinden von Luzern, Sursee u. s. w. zustehe, so hätte dies im Organisations¬ gesetz ausdrücklich gesagt werden müssen, zumal die Verfassung von 1863 in Art. 92 Abs. 3 schon die gleiche Bestimmung ent¬ halten habe, wie die gegenwärtige Verfassung in Art. 91 Abs. 2. Nun aber enthalte das Organisationsgesetz von 1866 mit keiner Silbe auch nur die leiseste Andeutung eines solchen Rechts der genannten Kirchgemeinden. Mit dieser Auffassung stimme auch die bisherige Praxis überein. Bis auf den heutigen Tag habe keine luzernische Kirchgemeinde eine eigene Organisation aufgestellt und es sei nicht wahr, daß die katholische Kirchgemeinde schon früher eine eigene Organisation besessen. Dieselbe habe lediglich von dem in §. 296 des Organisationsgesetzes enthaltenen Rechte Gebrauch gemacht. Die besondere Organisation habe die Ge¬
meinde Luzern als Einwohnergemeinde und nicht als Kirch¬ gemeinde gehabt. Dagegen habe allerdings die protestantische Kirchgemeinde Luzern seit langer Zeit eine eigene Organisation. Allein hier seien die Verhältnisse ganz anders, als bei der katholischen Kirch¬ gemeinde. Jene umfasse nämlich das ganze Territorium der 19 Einwohnergemeinden, welche den Kapitelkreis Luzern bilden, wäh¬ rend die katholische Kirchgemeinde Luzern mit der politischen Ge¬ meinde Luzern zusammenfalle. Anbelangend die Korporationsgemeinden, so beziehesich die Ausnahmsbestimmung des §. 94 Abs. 2 der Verfassung offen¬ bar nicht auf dieselben, da laut §. 93 der Verfassung und §. 291 litt. b des Organisationsgesetzes jede Korporationsgemeinde un¬ ter Vorbehalt der Ratifikation durch den Regierungsrath ihr Regle¬ ment sich zu geben befugt sei. Die vom Rekurrenten aus der Ge¬ nehmigung der Organisation der Korporationsgemeinde Luzern gezogenen Schlüsse seien daher unrichtig. Für den Fall, als die Beschwerde prinzipiell als begründet erklärt werden sollte, wahrte der Regierungsrath dem luzernischen Großen Rathe das Recht, den Text der Organisation so festzu¬ stellen, wie er es für angemessen, der Verfassung und Gesetzge¬ bung entsprechend erachten würde, da in diesem Falle die §§. 281 und 287 des Organisationsgesetzes analoge Anwendung finden müßten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Art. 94 lemma 2 der luzernischen Staatsverfassung, welchen Rekurrent als verletzt bezeichnet, enthält die Bestim¬ mung: "Die Gemeindeverhältnisse der Gemeinden Luzern, Wil¬ "lisau, Sursee, Sempach und Münster werden mit Berücksichti¬ "gung ihrer besondern Verhältnisse durch besondere Organisatio¬ "nen geregelt." Diese Bestimmung steht am Schlusse des Ab¬ schnittes, welcher von den Gemeinden, Einwohner-, Ortsbürger¬, Kirch- und Korporationsgemeinden, handelt, und wenn daher be¬ hauptet werden will, daß sich dieselbe nur auf die Einwohner¬ und Ortsbürgergemeinde beziehe, so ist ohne Weiters klar, daß diese Behauptung im Widerspruch mit dem Wortlaute des er¬ wähnten Verfassungsartikels steht, welcher ganz allgemein und ohne irgendwelche Einschränkung für die Gemeindeverhält¬ nisse von Luzern und vier andern Gemeinden besondere Orga¬ nisationen vorschreibt, beziehungsweise gewährleistet. Sofern da¬ her nicht aus anderweitigen Bestimmungen der Verfassung selbst oder eines in Ausführung der Art. 87—94 derselben erlassenen Gesetzes nachgewiesen werden kann, daß Art. 94 lemma 2 ibi¬ dem sich wirklich nur auf die Einwohner- und Ortsbürgerge¬ meindsverhältnisse beziehe, muß die vorliegende Beschwerde als begründet erklärt werden und nun ist in der That jener Nachweis nicht geleistet.
2. Es ist zwar allerdings der Umstand, daß das Organisa¬ tionsgesetz vom Jahre 1866 lediglich für die Einwohnergemeinde Luzern und die Ortsbürgergemeinden Luzern, Sursee, Willisau, Sempach und Münster besondere Organisationen enthält, nicht zu unterschätzen. Allein entscheidende Bedeutung kann demselben, wenigstens bezüglich der Kirchgemeinde Luzern, schon deßhalb nicht beigemessen werden, weil diese Kirchgemeinde gemäß dem ihr ge¬ setzlich zustehenden Rechte die Besorgung ihrer kirchlichen Ange¬ legenheiten der politischen Gemeinde und deren Behörden über¬ tragen hatte und daher, so lange dieser Zustand dauerte, keine Veranlassung vorhanden war, in dem Gesetze eine besondere Or¬ ganisation der Kirchgemeinde Luzern festzusetzen, vielmehr für den Fall, als jener Zustand sich ändern sollte, die Bestimmung in §. 94 lemma 2 der Verfassung völlig genügte. Dazu kommt, daß die Kirchgemeinde Luzern faktisch immerhin eine besondere Organisation hatte, indem ihre Angelegenheiten nach Maßgabe der Spezialorganisation und Gemeindeordnung der Einwohner¬ gemeinde Luzern besorgt und verwaltet wurde, also thatsächlich jene Organisation beiden Gemeinden angehörte. Hienach ist auch die Annahme gerechtfertigt, daß auch bei der katholischen Kirch¬ gemeinde Luzern besondere Verhältnisse vorliegen, welche eine be¬ sondere Regelung erfordern, wie dies bei der dortigen protestan¬ tischen Kirchgemeinde der Fall ist, welche unbestrittenermaßen we¬ gen ihrer eigenthümlichen Verhältnisse eine besondere Organisa¬ tion besitzt und damit den Beweis leistet, daß auch die Praxis der luzernischen Behörden dem Anspruche der katholischen Kirch¬ gemeinde Luzern nicht entgegensteht.
3. Da die luzernische Staatsverfassung nicht bestimmt, auf welchem Wege die besondern Organisationen der Gemeindever¬ hältnisse von Luzern u. s. w. festzustellen seien, so hat sich das Bundesgericht mit dieser Frage nicht zu befassen, sondern ist die Erlassung einer solchen Organisation für die katholische Kirchge¬ meinde der Stadt Luzern zunächst den Behörden des Kantons Luzern anheimzustellen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist begründet und demnach der Beschlußdes luzernischen Großen Rathes vom 29. November v. J. und der¬ jenige des dortigen Regierungsrathes vom 15. Dezember v. J., soweit durch dieselben der katholischen Kirchgemeinde Luzern das Recht auf eine besondere Organisation abgesprochen worden ist, als verfassungswidrig aufgehoben.