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3_I_497

BGE 3 I 497

Bundesgericht (BGE) · 1877-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

86. Urtheil vom 6. Juli 1877 in Sachen Bürgi und Konsorten. A. Die Kirchgemeinde Arth faßte unterm 6. August 1876 auf den Antrag des Gemeinderathes folgenden Beschluß: "1. Die St. Michaelskaplaneipfründe ist bis längstens Neu¬ "jahr 1877 wieder zu besetzen und wird diese Wahl durch die "Kirchgemeinde getroffen. "2. Mit dieser Pfründe soll künftig auch die Stelle eines Se¬ "kundarlehrers verbunden werden und zwar, daß der Herr Ka¬ "plan der St. Michaelspfründe Sekundarlehrer und derjenige der¬ "St. Annapfründe Hilfslehrer ist. "3. Der Gemeinderath ist mit Vollführung dieses Beschlusses "beauftragt und zur Aufbesserung des Gehaltes bis auf die Summe "von 2000 Fr. bevollmächtigt." Zur Begründung dieses Antrages hatte der Gemeinderath Arth angeführt, daß eine Aufbesserung des Einkommens der St. Mi¬ chaelspfründe und eine künftighin der Gemeinde zur Last fallende Gehaltserhöhung den gegenwärtig schon sehr ungünstigen Finanz¬ zustand der Gemeinde wesentlich verschlimmern würde, daß aber

bei einer Vereinigung der Sekundarlehrerstelle mit der Kaplanei für die Gemeinde eine große Ersparniß erzielt werde. B. Gegen diesen Beschluß erhoben die gegenwärtigen Rekur¬ renten Beschwerde bei der Kassationsbehörde des Kantons Schwyz, indem sie geltend machten:

1. Das betreffende Traktandum sei nicht gehörig publizirt worden;

2. die Schlußnahme verletze den Art. 100 der schwyzerischen Kantonsverfassung, indem dieser Artikel bestimme, daß die Wahl der Lehrer den bisherigen Wahlbehörden überlassen bleibe, und nun in Arth eine eigene Lehrerwahlbehörde bestehe, welche aus dem Gemeinderath, dem Schulrath und einigen Beigezogenen aus den verschiedenen Gegenden der Gemeinde komponirt sei; Schule definitiv

3. werde durch den Beschluß eine öffentliche dem geistlichen Stande überwiesen; ein solcher Wahlmodus be¬ gründe aber einerseits ein Vorrecht von Personen, was mit Art. 4 der Bundesverfassung in Widerspruch sei und verstoße anderseits gegen Art. 27 der Bundesverfassung. Allein die Kassationsbehörde wies unterm 5. Oktober v. J. den Rekurs ab, wesentlich gestützt darauf, daß

a. aus einem Auszuge aus dem Protokolle der Kirchgemeinde hervorgehe, daß die letztere zu verschiedenen Malen, nämlich un¬ term 20. Oktober 1867 und 29. Januar 1871 von sich aus die betreffende Sekundarlehrerstelle besetzt habe, somit der Gemeinde das Wahlrecht um so weniger bestritten werden könne, als nicht ersichtlich sei, inwieweit die schon unterm 19. Juli 1863 von der Kirchgemeinde Arth ernannte Lehrerwahlbehörde ohne spätere Er¬ neuerung ihres Mandats auch gegenwärtig noch in gesetzlicher Funktion bestehen könne;

b. die Art. 4 und 27 der Bundesverfassung auf den vorlie¬ genden Fall keine Anwendung finden können, indem der erstere Artikel nicht die Tendenz haben könne, eine Sekundarlehrerstelle als ein solches Privilegium von Personen zu qualifiziren, wel¬ ches bundesrechtlich geregelt werden müßte, der Art. 27 aber nur auf die Primarschulen und nicht auch auf das höhere Schul¬ wesen sich beziehe. C. Hiegegen ergriffen nun Alois Bürgi und sechs andere Bür¬ ger von Arth, von denen einige als Mitglieder der sog. Leh¬ rerwahlbehörde sich darstellen, den Rekurs an das Bundesgericht und stellten das Begehren, daß der Beschluß der Kirchgemeinde vom 6. August 1876 in dem Sinne kassirt werde, daß

a. der in demselben enthaltene Finanzbeschluß aufgehoben,

b. die ständige Verbindung der Sekundarlehrerstelle mit den Kaplaneipfründen als unzulässig,

c. die lebenslängliche Anstellung eines Sekundarlehrers als rechtswidrig,

d. der Sekundarlehrer nur auf die gesetzliche Dauer und un¬ ter den gesetzlichen Voraussetzungen wählbar erklärt und endlich

e. bestimmt werde, es sei die Wahl des Sekundarlehrers durch die bestehende Lehrerwahlbehörde zu treffen. Zur Begründung dieser Begehren führten Rekurrenten an: Seit Menschengedenken habe in Arth eine sog. Herrenschule be¬ standen, um diejenigen Leute im Latein zu unterrichten, welche sich Vorkenntnisse für das Gymnasium haben erwerben wollen. Durch den Pfrundbrief sei einer der beiden Kapläne der Anna¬ oder Michaelspfründe verpflichtet worden, diesen Unterricht zu er¬ theilen. Dieses Institut, welches langsam dahin gekrankt, sei im Jahre 1864 durch eine gesetzlich organisirte Sekundarschule er¬ setzt worden. Diese gesetzliche Organisation bestehe darin, daß die Schule unter die Schulorganisation des Kantons Schwyz vom

9. August 1848, die Instruktion vom 16. Januar 1849, die In¬ truktion vom 22. August 1860, den Kantonsrathsbeschluß von

22. Juni 1864 und den Unterrichtsplan vom 4. Dezember 1873 gestellt worden sei. Der §. 3 dieses Unterrichtsplanes laute: "Be¬ treff der Anstellung und der Verpflichtung der Lehrer.... gel¬ ten dieselben gesetzlichen Bestimmungen, wie für die Primar¬ schule," und aus den Bestimmungen des Schulorganisationsge¬ setzes und der Instruktion von 1849 gehe hervor, daß

1. die Wahl eines Lehrers höchstens sechs Jahre dauere (Art. 31 Ges. und §§. 4 und 8 Instr.);

2. der Lehrer ein Patent haben müsse, um wahlfähig zu sein. Ungeachtet dieser gesetzlichen Bestimmungen seien doch in Arth einige geistliche, zum Schulhalten unfähige Lehrer durch Pfrund¬ briefe an die Sekundarschule Arth berufen worden. Erst durch

die gesetzliche Wahl des Sekundarlehrer P. Märchy vom 6. Mai 1872 auf vier Jahre sei die Schulfrage in das gesetzliche Ge¬ leise gelangt. Um diesen liberalen Lehrer zu entfernen und der Geistlichkeit als Ersatz für die verlornen Primarschulen die Se¬ kundarschulen zu überliefern, habe die Mehrheit der Gemeinde Arth den Beschluß vom 6. August 1876 gefaßt. Diesen Beschluß fechten sie nun an, weil derselbe

1. die finanziellen Verhältnisse der Gemeinde betreffe und da¬ her laut einem Kantonsrathsbeschluß vom 28. Oktober 1873 vom Gemeindrathe berathen und acht Tage vor Abhaltung der Ver¬ sammlung hätte veröffentlicht werden sollen, was nicht geschehen sei. Der eitirte Kantonsrathsbeschluß sei aber in Ausführung des Art. 109 der alten, resp. §. 104, litt. a, der neuen Kantonsver¬ fassung erlassen worden und enthalte daher das Eintreten der Gemeinde ohne vorausgehende Vorberathung durch den Gemeinde¬ rath und Veröffentlichung eine Verfassungsverletzung;

2. liege in dem Beschlusse eine Verletzung des Art. 100 der Kantonsverfassung und Art. 4 und 27 der Bundesverfassung. Durch denselben sei nämlich die Thätigkeit jeder Wahlbehörde ausgeschlossen, weil die definitive Wahl dem Bischof zukomme und die Wahlbehörde bloß noch ein auf den geistlichen Stand beschränktes Vorschlagsrecht habe. Der Art. 100 der Kantonsver¬ fassung sei also allgemein in mehrfacher Beziehung verletzt, in¬ dem das Wahlrecht auf unzulässige Weise auf die Geistlichen be¬ schränkt und auf den Bischof übertragen werde und endlich der Pfrundbrief lebenslängliche Anstellung gebe, während die Wahl¬ behörde bloß ein Wahlrecht auf höchstens sechs Jahre habe. Dazu komme aber, daß in Arth eine eigene Lehrerwahlbehörde existire. Am 29. September 1836 habe die Kirchgemeinde ein¬ müthig einen Schulplan angenommen worin die Anstellung (Wahl) der Lehrer dem Gemeinderathe übertragen worden sei. Nach Annahme dieses Schulplanes habe man zur Durchführung desselben, namentlich auch zur Lehrerwahl eine Anzahl Kommi¬ tirte beigegeben, so daß diese Wahlbehörde aus Gemeinderath und Kirchgemeinde in kommissarischer Form bestanden habe. Die¬ ses Institut habe sich nun mit Hülfe der Schulorganisation von 1841 und der Verfassungen von 1848 und 1876 bis auf den Wenn A° 1867 und 1871 die Kirchge¬ heutigen Tag erhalten. meinde Lehrerwahlen getroffen habe, so sei zu entgegnen, daß Mißbrauch niemals Recht werde und jene auch ein mehrmaliger Wahlen bloß deßhalbAnerkennung gefunden haben, weil Nie¬ mand gegen dieselben als Kläger aufgetreten sei. Wenn die Kassationsbehörde bestreite, daß durch den rekur¬ rirten Gemeindebeschluß ein Vorrecht des geistlichen Standes geschaffen werde, so übersehe dieselbe, daß die Sekundarschule eine Gemeindeschule und der Sekundarlehrer ein Gemeindsbeamter sei. Durch den rekurrirten Beschluß begebe sich die Gemeinde des Dispositionsrechtes über eine hochwichtige Gemeindeange¬ legenheit, indem die fragliche Schule ein Gut der katholischen Kirche werde und der Bischof das wirkliche Besetzungsrecht er halte. Dadurch werden aber die Art. 4 und 6 der Bundesver¬ fassung verletzt und zwar konstatire sich die Verletzung des Art. 4 damit, daß der Bischof gegenüber der Bürgerschaft ein Vorrecht in Bezug auf die Besetzung der Sekundarschule erhalte. Der Art. 6 sei verletzt, weil eine solche Entäußerung des Dispositionsrech¬ tes an den Bischof unrepublikanisch sei, weil die republikanische Staatsform verlange, daß die Mehrheit der Bürger über Ge¬ meindeangelegenheiten zu beschließen habe. Aber auch das Vor¬ recht der Geistlichkeit, mit Ausschluß der Konkurrenz des übri¬ gen Lehrerstandes, die fragliche Schule zu besetzen, verstoße gegen die erwähnten Bestimmungen der Bundesverfassung, was um so augenfälliger sei, als der Geistliche eine Anstellung auf unbe¬ stimmte Zeit nach dem Willen des Bischofs und des jeweiligen Kaplans und auf Lebenslänge gegenüber der Gemeinde erhalte, während Art. 31 u. 34 der schwyzerischen Schulorganisation freie Konkurrenz und höchstens sechsjährige Wahl der Lehrer feststelle. D. Die Regierung von Schwyz und der Gemeinderath Arth trugen in ihrer Vernehmlassung darauf an, daß die Beschwerde in allen Theilen als unbegründet verworfen und die Rekurren¬ ten zu den Kosten und einer Entschädigung verurtheilt werden. Die Regierung bezog sich zur Begründung dieses Antrages ein¬ fach auf den Entscheid der Kassationsbehörde. Der Gemeinde¬ rath Arth führte im Wesentlichen Folgendes an:

1. Da die Rekurrenten nicht behaupten, daß ihre persönlichen

Rechte, welche in der Verfassung gewährleistet seien, verletzt wer¬ den, sondern nur die Verletzung der Rechte einerangeblichen Wahlbehörde behaupten, so seien dieselben gemäßArt. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege nicht klagberechtigt, indem dieselben keineswegs die Wahlbehörde bilden.

2. Eventuell werde bestritten, daß solche Rechte verletzt seien. Der §. 100 der schwyzerischen Verfassung beziehe sich nur auf die Volksschullehrer, was daraus hervorgehe, daß der Kanton Schwyz keinen andern staatlichen Schulunterricht kenne, als den Primarunterricht und die Sekundarschulen eventuell nur un¬ terstütze. (§. 9 Verf.) Die Sekundarschulen müssen im Kanton Schwyz keineswegs mit den staatlichen Organen in Verbindung stehen und es gebe solche, die reine Privatschulen seien. Dage¬ gen haben andere Gemeinden, wie Gersau, Siebnen, Arth u. s. w. Privatsekundarschulen, welche vom Staate eine Unterstützung be¬ ziehen, weil sie gemäß der bestehenden Verordnung ihre Lehrer prüfen und die Schulen inspiziren lassen. Der Kanton als sol¬ cher sorge aber nur für den Primarunterricht. Uebrigens gebe der Art. 100 auch keine Vorschrift, wie die Gemeinden ihre Lehrer zu wählen haben. Dagegen stelle Art. 99 litt. f fest, daß der Kirchgemeinde die Wahl aller für die Ge¬ meinde erforderlichen Angestellten zustehe, und sei somit das Recht der Gemeinde auf die Wahl ein klares und der Art. 100 dem gegenüber nur eine Erlaubniß, eine Ausnahme.

3. Wenn aber sogar der §. 100 ein ausschließliches Wahlrecht garantiren würde, so thue er das nur an eine Behörde, als an ein verfassungsgemäß zusammengesetztes Kollegium von Män¬ nern. Verfassungsmäßige Gemeindebehörden seien aber nur der Gemeindrath und der Schulrath; nirgends kenne die Verfassung eine sog. Wahlbehörde. Die Lehrerwahlbehörde in Arth sei einfach

s. Z. als eine Kommission ad hoc entstanden und wenn sie im Jahre 1872 den Lehrer Märchy gewählt haben sollte, so wäre das eine Gesetzeswidrigkeit gewesen, welche nur habe hingehen können, weil keine Reklamation erhoben worden sei. Dazu komme, daß es der Gemeinde jederzeit freistehe, die Se¬ kundarschule ganz zu beseitigen, ohne Rücksicht auf irgend welche Wahlbehörden. Die Gemeinde Arth habe nun in der That die Schule in ihrer bisherigen Form beseitigt und dafür das herge¬ brachte frühere Verhältniß wieder eingeführt.

4. Die Behauptung der Rekurrenten, daß auch die Art. 4 und 6 der Bundesverfassung verletzt seien, bedürfe kaum einer Wi¬ derlegung; denn es sei klar, daß dieselbe nicht zutreffe. Der verpfründete Geistliche müsse auch Schule halten; das sei der Sinn des Beschlusses, von einem Vorrechte also keine Rede. Uebri¬ gens stehe es der Gemeinde ganz frei, wie sie ihren Sekundar¬ schullehrer wählen wolle; kein Gesetz, keine Verfassung beschränke sie darin. Nur wenn sie Staatsunterstützung wolle, habe sie be¬ stimmte Bedingungen zu erfüllen. E. Aus den Akten ergibt sich, daß von 1836 bis 1863 die Lehrerwahlen durch die sog. große Kommission: Gemeinderath, Schulrath und aus der Gemeinde zugewählte Mitglieder, getrof¬ fen worden sind. Seit der im Jahre 1864 erfolgten Errichtung der Sekundarschule sind von der großen Kommission die Lehrer Gut, Probst, Strübi und Märchy in den Jahren 1865, 1866, 1867 und 1872 gewählt worden. Dagegen hat die Gemeinde Arth am 20. Oktober 1867 den Franz Felchlin und am 29. Ja¬ nuar 1871 den Leopold Sidler je gleichzeitig zum Kaplan an der St. Anna-Pfrund und zum Sekundarlehrer gewählt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Soweit die vorliegende Beschwerde und das Gesuch um Aufhebung des Beschlusses der Kirchgemeinde Arth vom 6. Au¬ gust v. J. damit begründet werden, daß das betreffende Trak¬ tandum, trotzdem es die finanziellen Verhältnisse der Gemeinde beschlage, weder vom Gemeinderathe vorberathen, noch gehörig publizirt worden sei, und daher der Gemeindebeschluß gegen einen Erlaß des Kantonsrathes vom 28. Oktober 1873 verstoße, ist das Bundesgericht zur Beurtheilung der Beschwerde nicht kom¬ petent. Denn nach Art. 59 des Bundesgesetzes über die Orga¬ nisation der Bundesrechtspflege hat dasselbe nur Beschwerden über Verletzung konstitutioneller Rechte der Bürger zu erledigen, während jener Kantonsrathsbeschluß lediglich reglementarische Bestimmungen über die Vorberathung der an die Kirch- oder Bezirksgemeinden zu stellenden, deren Finanzwesen betreffende Anträge aufstellt.

Mit Unrecht bestreitet dagegen der Gemeinderath Arth, so¬ 2. weit die Rekurrenten eine Verletzung der schwyzerischen Verfas¬ sung und zwar speziell des Art. 100 ibidem rügen, denselben die Legitimation zum Rekurse. Denn abgesehen davon, daß un¬ bestrittenermaßen einige der rekurrirenden Personen Mitglieder derjenigen Behörden sind, welche nach ihrer Behauptung die Leh¬ rerwahlkommission bilden, steht denselben schon als Bürger der Gemeinde Arth das Beschwerderecht gegen verfassungswidrige Ge¬ meindebeschlüsse zu, wie denn dieses Recht auch seitens der schwy¬ zerischen Kassationsbehörde durchaus nicht bezweifelt worden ist.

3. Ueber die Wahl der Lehrer enthält nun die schwyzerische Verfassung lediglich in Art. 100 die Bestimmung, daß dieselbe den bisherigen Wahlbehörden überlassen bleibe. Darüber, wie diese Wahlbehörden gebildet werden, ist weder aus der Verfas¬ sung, noch aus der schwyzerischen Gesetzgebung etwas zu entneh¬ men und ebenso ist nicht völlig klar, ob sich der Art. 100 nur die auf die einzig obligatorischen Primarschulen oder auch auf Sekundarschulen, deren Errichtung den Gemeinden frei steht, be¬ zieht. Dagegen ist unbestritten, daß die Wahl der Lehrer nicht überall in der Hand besonderer Wahlbehörden liegt, sondern theils dem Gemeinderathe und Schulrathe, theils den Kirchge¬ meinden selbst zukommt. Als verfassungswidrig kann daher eine von einer Kirchgemeinde getroffene Lehrerwahl nur dann ange¬ sehen und kassirt werden, wenn der Beweis für die Existenz einer besondern Lehrerwahlbehörde geleistet ist, und an diesem Beweise gebricht es nun im vorliegenden Falle.

4. Zwar geht aus den von den Rekurrenten produzirten Ur¬ kunden hervor, daß seit dem Jahre 1836 eine aus Gemeinde¬ rath, Schulrath und Kommittirten der Gemeinden bestehende Kom¬ mission für die Lehrerwahlen bestanden hat. Allein gerade mit Bezug auf die erst im Jahre 1864 gegründete Sekundarschule steht fest, daß die Kirchgemeinde Arth selbst, ohne irgend welche Einsprache seitens einer Behörde, zwei Male die Sekundarlehrer¬ zu stelle mit der St. Annapfründe verbunden und den Kaplan so¬ St. Anna auch zum Sekundarlehrer gewählt hat. Es kann mit jedenfalls mit Bezug auf diese Schule, deren Errichtung und Unterhalt, im Gegensatze zu den Primarschulen, im Wesent¬ lichen Sache der Gemeinde ist, nicht gesagt werden, daß nach Herkommen und Uebung das Recht der Lehrerwahl nicht min¬ destens ebenso gut der Gemeinde selbst, wie jener Kommission zukomme und der rekurrirte Gemeindebeschluß eine Verletzung des Art. 100 der schwyzerischen Verfassung involvire.

5. Was im Fernern die behauptete Verletzung der Art. 4 und 6 der Bundesverfassung betrifft, so fällt die letztere Verfassungs¬ bestimmung ohne Weiters außer Betracht. Denn dieselbe ver¬ pflichtet lediglich die Kantone, für ihre Verfassungen die Gewähr¬ leistung des Bundes nachzusuchen und setzt die Bedingungen fest, unter welchen die Bundesgarantie zu ertheilen ist. Wie nun die rekurrirte Schlußnahme gegen diese Verfassungsvorschrift versto¬ ßen sollte, ist nicht einzusehen.

6. Aber auch eine Verletzung des in Art. 4 der Bundesver¬ fassung aufgestellten Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetze ist nicht erwiesen. Es steht fest, daß nicht nur bis zum Jahre 1864, sondern auch seither in den Jahren 1867 und 1871, und zwar, wie sich aus den Rechenschaftsberichten ergibt, mit Geneh¬ migung der Regierung, die Sekundarschule mit einer der beiden Kaplaneipfründen in Arth verbunden gewesen ist und es spricht schon dieser Umstand dafür, daß nach schwyzerischen Gesetzen eine solche Vereinigung einer Sekundarlehrerstelle mit einer Pfründe nicht unstatthaft sei. Dazu kommt, daß die Instruktion für die Prüfungskommission der Primarlehrer vom 16. Januar 1849 in §. 9 ausdrücklich des Falles gedenkt, wo eine Lehrerstelle mit einer Pfründe verbunden ist, und vorschreibt, daß bei Erledigung solcher Benefizien die Aspiranten sich mit einem Lehrerpatent zu versehen haben oder, sofern ein Aspirant ohne Prüfung gewählt werden sollte, derselbe entweder ein solches Patent sich verschaf¬ fen oder die Schule durch einen patentirten Stellvertreter ver¬ sehen lassen müsse. Diese Bestimmung findet selbstverständlich auch auf die Sekundarschule Arth Anwendung, so daß auch an dieser Schule nur solche Personen wirken können, welche vom Erziehungsrath als tüchtig oder wahlfähig (Art. 31 des Gesetzes betreffend die Schulorganisation vom 9. August 1849) erklärt und mit einem Patent versehen worden sind, und zwar nur für diejenige Dauer, für welche das Patent Gültigkeit hat. Unter

dieser und der weitern Voraussetzung, daß durch den rekurrirten Beschluß auch die gesetzlichen Bestimmungen über die Amtsdauer der Sekundarlehrer nicht alterirt werden, sondern der Gemeinde das Recht zustehe, die durch jenen Beschluß herbeigeführte Ver¬ bindung der Sekundarlehrerstellen mit den Kaplaneipfründen je¬ denfalls jeweilen nach Ablauf einer solchen, höchstens sechsjäh¬ rigen, Amtsdauer wieder zu lösen, kann in demselben nichts ge¬ funden werden, was gegen die Bundes- oder Kantonsverfassung verstoßen und daher das Bundesgericht zur Kassation jenes Be¬ schlusses berechtigen würde.

7. Ob derselbe den Art. 27 der Bundesverfassung verletze, ist gemäß Art. 59 lemma 2 Ziffer 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom Bundesrathe zu entscheiden, bei welchem Rekurrenten gemäß ihrer Erklärung auch bereits Beschwerde erhoben haben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist unter den in Erwägung 6 enthaltenen Vor¬ behalten als unbegründet abgewiesen.