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79. Urtheil vom 14. September 1877 in Sachen Gisler und Mattli. A. Alexander Gisler und Michael Mattli von Spiringen beschwerten sich beim engern Bezirksrathe Uri darüber, daß die Gemeinderäthe von Spiringen und Unterschächen den Almend¬ nutzen unter die Korporationsgenossen ungleich vertheilen, indem sie den reichen Grund- und Hausbesitzern je sechs Stöcke Scheit¬ waldholz, den andern dagegen je nur drei Stöcke zuscheiden. Sie hielten diese Vertheilung für verfassungswidrig und verlangten, daß ihnen als gleichberechtigten Korporationsmitgliedern die gleiche Anzahl Stöcke Holz im Scheitwalde wie jeder andern Haushaltung zugetheilt werde. Allein der engere Bezirksrath Uri wies den Rekurs durch Beschluß vom 14. April d. J. ab, weil nach der allgemeinen Holzordnung (Landbuch Art. 299 §. 4), jeder Gemeinde überlassen bleibe, zu bestimmen, wie viele Stöcke Scheitwaldholz eine Haushaltung hauen möge, das Maß der Holz¬ vertheilungen pro 1877 der bisherigen langen Uebung entspreche und die Bestätigung der gemeindräthlichen Vergebungslisten be¬ reits unterm 17. März hierorts stattgefunden habe, ohne daß damals Protestation gegen dieselbe erhoben worden sei. B. Ueber diesen Beschluß führten Gisler und Mattli Be¬
schwerde beim Bundesgerichte. Sie wiederholten ihr beim Be¬ zirksrathe gestelltes Gesuch, indem in der Vertheilung des All¬ mendnutzens wie er seitens der Gemeinderäthe Unterschächen und Spiringen erfolgt sei, eine im Widerspruch mit Art. 8 der urnerschen Kantonsverfassung stehende Bevorzugung der Reichen liege. Der engere Bezirksrath Uri trug darauf an, daß Rekur¬ C. renten vorerst an die zuständigen urnerschen Oberbehörden ver¬ wiesen werden. Zur Begründung dieses Begehrens führte der¬ selbe an: Die Verfassung des Kantons Uri bezeichne in §. 81 die Bezirksgemeinde als die oberste Instanz in Korporations¬ sachen und räume ihr das Recht ein, für die Benutzung des Korporationsgutes die ihr gutdünkende Verwaltungsordnung auf¬ zustellen. Nach §§. 84 und 85 ibidem sei der Bezirksrath, dessen Ausschuß der engere Bezirksrath bilde, die vollziehende Behörde in Bezirksangelegenheiten, und wenn sich Jemand über Beschlüsse des engern Bezirksrathes beschweren wolle, so habe er sich an den Bezirksrath zu wenden. Ueberhaupt müsse, wo es sich um Verletzung von Gesetzen oder gar der Verfassung handle, vorerst der kantonale Instanzenzug erschöpft sein, bevor der Rekurs an die Bundesbehörden gestattet werden könne. Re¬ kurrenten mögen sich daher vorerst an den Bezirksrath und even¬ tuell an die Regierung und den Landrath wenden, welche Be¬ hörden zur Handhabung der Verfassung verpflichtet seien. Die sie Motive des rekurrirten Beschlusses seien sodann derart, daß der Korrektur des Bezirksrathes unterliegen müssen, sobald Re¬ kurrenten es verlangen, und dieselben erst durch die bezirksräth¬ liche Bestätigung das gesetzliche Ansehen erhalten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die Ansicht des engern Bezirksrathes von Uri, daß Beschwer¬ den über Verletzung kantonaler Verfassungsbestimmungen nur gegen letztinstanzliche Verfügungen kantonaler Behörden beim Bundesgerichte angebracht werden können, ist zwar keineswegs allgemein richtig. Wohl aber geht die konstante Praxis der Bun¬ desbehörden dahin, daß bei Gegenständen der innern Verwaltung eines Kantons Beschwerden, welche sich lediglich auf Nichtbeach¬ tung kantonaler Verfassungsbestimmungen beziehen, vorerst bei den zuständigen kantonalen Behörden anzubringen seien und erst nach Durchlaufen des kantonalen Instanzenzuges an die Bundes¬ behörden gezogen werden können. Nach dieser Praxis, von wel¬ cher abzugehen kein hinreichender Grund vorliegt, muß die vor¬ liegende Beschwerde allerdings als verfrüht zurückgewiesen werden und zwar um so mehr, als der rekurrirte Beschluß nicht einmal vom Bezirksrath Uri selbst, sondern lediglich von einem Aus¬ schuß desselben, dem engern Bezirksrathe, ausgegangen ist, dessen Verfügungen der Bestätigung des gesammten Bezirksrathes un¬ terliegen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Beschwerde wird zur Zeit nicht eingetreten und den Rekurrenten überlassen, sich vorerst an die zuständigen Behörden des Kantons Uri zu wenden.