Volltext (verifizierbarer Originaltext)
77. Urtheil vom 6. Juli 1877 in Sachen Kaufmann. A. Im Jahre 1871 ließen Remigius Baumgartner in Sir¬ nach und Johannes Baumgartner in Büfelden zu Gunsten ihres Vaters Remigius Baumgartner in Büfelden zur Sicherung eines Nutznießungskapitals von 6000 Fr. einen sogenannten Ueberbes¬ serungsbrief errichten. Vater Baumgartner verpfändete diesen Brief bei der Kreditanstalt St. Gallen für ein Darleihen von 4000 Fr., für welches Rekurrent noch Bürgschaft leistete. In Folge Versilberung des Ueberbesserungsbriefes gelangte Rekur¬ rent in dessen Besitz und wollte denselben gegenüber den Söh¬ nen Baumgartner kündigen; allein er wurde mit der bezüg¬ lichen Klage erst- und zweitinstanzlich abgewiesen, und zwar vom Obergericht unterm 25. August 1875 deßhalb, weil der Brief nicht als Schuldurkunde zu qualifiziren sei, Kaufmann das wahre Schuldverhältniß des ursprünglichen Gläubigers und seiner Söhne gekannt habe und somit nicht gutgläubiger Besitzer der Urkunde sei. B. Laut friedensrichterlicher Weisung vom 3. Oktober 1876 verlangte nun der Sohn Remigius Baumgartner, welcher in¬ zwischen das verpfändete Heimwesen verkauft und den Leibdings¬
genuß seines Vaters durch Deposition von Schuldtiteln sicher gestellt hatte, behufs pfandfreier Zustellung des Heimwesens an den Käufer, Herausgabe des Ueberbesserungsbriefes. Bei der gerichtlichen Verhandlung bestritt jedoch Rekurrent Kaufmann den thurgauischen Gerichten die Kompetenz zur Beurtheilung der Klage, weil dieselbe persönlicher Natur sei und daher nach §. 59 der Bundesverfassung vor den Gerichten seines Wohn¬ ortes im Kanton St. Gallen anzuheben sei, und weil, wenn selbst die Klage als eine dingliche qualifizirt würde, das Objekt nämlich der Leibdingsversicherungsbrief im Kanton St. Gallen liege. Die thurgauischen Gerichte erklärten sich jedoch, unter Ver¬ werfung dieser Einrede, für Behandlung der Klage zuständig und zwar führte das Obergericht in seinem Urtheile vom 28. Dezember v. J. aus: Es sei zwar richtig, daß das Klagebe¬ gehren laut Inhalt der Weisung auf Herausgabe des Ueberbes¬ serungsbriefes formulirt sei. Das Wesen der Klage ergebe sich jedoch deutlich als das Begehren und Aufhebung der in dem Briefe enthaltenen Pfandrechte, indem Kläger kein anderes In¬ teresse an der Edition dieses Briefes haben könne und dieses Motiv der Klage für den Rekurrenten nicht zweifelhaft gewesen sei. Danach sei aber klar, daß es sich nicht um eine persön¬ liche Klage handle, indem die Konstituirung und Aufhebung von Hypothekarrechten dingliche Rechtsgeschäfte seien. Auch sei nicht der Ueberbesserungsbrief der Streitgegenstand, sondern der Streit drehe sich um die auf die Liegenschaften des Klägers errichtete Hypothek. C. Gegen dieses Urtheil ergriff Kaufmann den Rekurs an das Bundesgericht und verlangte, daß die thurgauischen Gerichte zur Beurtheilung der vorliegenden Klage für nicht kompetent erklärt werden. Zur Begründung führte Rekurrent an : Das Streitobjekt bilde der Ueberbesserungsbrief, welcher sich in seinem, des Rekurrenten, wirklichen und redlichen Besitze in Roßrüthi Kanton St. Gallen befinde. Wolle er zur Herausgabe dieses Titels angehalten werden, so müsse dies durch den Richter seines Wohnortes geschehen und es sei die Heraushebung des thur¬ gauischen Obergerichtes, daß seine Klage eine dingliche und keine persönliche sei, ganz und gar irrelevant, indem auch das forum rei sitae in St. Gallen sich befinde. Die Ausführungen des thurgauischen Obergerichtes widersprechen dem Klagebegehren, welches einzig auf Herausgabe des Leibdingsversicherungsbriefes an die Kanzlei Sirnach gerichtet sei, damit derselbe gelöscht werden könne. D. Remigius Baumgartner trug, im Wesentlichen gestützt auf die Begründung des angefochtenen Urtheils, auf Abweisung der Beschwerde an, indem er namentlich betonte, daß die Streit frage die sei, ob der Rekurrent gestützt auf seinen Titel Ein¬ sprache erheben könne oder nicht und demnach den Inhalt der Klage einzig und allein die Löschung des Pfandrechts bilde. Die Weisung sei allerdings etwas mangelhaft redigirt; allein es ergebe sich doch aus derselben, daß nicht der Besitz, die He¬ rausgabe des Titels als Papier, sondern Kassation d. h. Til¬ gung der dort enthaltenen Pfandrechte verlangt werde. Ein anderes Begehren wäre unter obwaltenden Verhältnissen wider¬ sinnig gewesen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Wie von diesseitiger Stelle, im Anschlusse an frühere Entscheidungen des Bundesrathes und der Bundesversammlung, schon in dem Urtheile vom 12. Januar 1875 in Sachen Wy¬ mann (offizielle Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidun¬ gen, B. I S. 164 ff.) ausgesprochen worden, garantirt der Art. 59 der Bundesverfassung dem aufrechtstehenden und in der Schweiz niedergelassenen Schuldner den Gerichtsstand seines Wohnortes nur für rein persönliche Ansprachen und kann der¬ selbe daher nicht angerufen werden, wenn es sich um eine ding¬ liche oder gemischte Klage handelt.
2. Im vorliegenden Falle geht nun das Klagebegehren, wel¬ ches Rekursbeklagter vor den thurgauischen Gerichten gegen Ger¬ mann Kaufmann gestellt hat, dahin, daß letzterer den in seinen Handen befindlichen, s. Z. zu Gunsten des Vaters Baum¬ gartner errichteten Leibdings- oder Ueberbesserungsbrief behufs dessen Kassation in die Notariatskanzlei Sirnach abliefere. Es handelt sich somit offenbar um eine Klage auf Löschung der auf die Liegenschaften der Söhne Baumgartner s. Z. bestellten Grund¬
versicherung, indem ausdrücklich zu diesem Zwecke die Uebergabe der Pfandurkunde an die Notariatskanzlei Sirnach verlangt wird.
3. Die Natur dieser Klage ist eine zweifelhafte und bestrit¬ tene. Wo eine Grundversicherung nur durch Löschung vollstän¬ dig getilgt werden kann und daher das Klagebegehren gegen den Inhaber der Pfandurkunde darauf gehen muß, daß derselbe das Pfandobjekt freigebe und zu diesem Behufe die Urkunde extra¬ dire, scheint die Klage allerdings eher einen persönlichen Cha¬ rakter zu haben und sich als condictio sine causa darzustellen. Wo dagegen die Hypothek erlischt, sobald der Grund ihrer Er¬ richtung dahin gefallen ist, kann die Löschung auch mit der dinglichen actio negatoria oder Eigenthumsfreiheitsklage erwirkt werden. Indessen wird die Zulässigkeit dieser Klage, resp. die dingliche Natur der Klage auf Bewilligung der Löschung, in Theorie und Praxis vielfach auch für den erstern Fall behauptet und zwar wesentlich gestützt darauf, daß sie gegen jeden nicht in gutem Glauben befindlichen Inhaber des Pfandbriefes gel¬ tend gemacht werden könne und sich darauf gründe, daß das dingliche Recht des Pfandgläubigers, wenn auch formell noch bestehend, in Handen des Verklagten doch materiell kraft¬ los sei. Wie es sich nun im Kanton Thurgau mit der Erlöschung 4. von Pfandrechten und zwar speziell der vorliegenden Art ver¬ halte, ist aus den Akten nicht genau ersichtlich und wäre es daher um so gewagter, dem Begehren des Rekurrenten um Aufhebung des angefochtenen Urtheils zu entsprechen, als einerseits nach diesem Urtheile im Kanton Thurgau entschieden die dingliche Natur der Löschungsklage angenommen wird und anderseits in Wirklichkeit es sich bloß noch um Vollziehung des Urtheils des thurgauischen Obergerichtes vom 25. August 1875 handelt, durch welches bereits das Nichtbestehen eines Rechtes des Rekurrenten an dem fraglichen Pfandbriefe ausgesprochen worden ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.