Volltext (verifizierbarer Originaltext)
76. Urtheil vom 15. September 1877 in Sachen Sulser. A. Am 5. Juni 1876 meldete Statthalter J. Jost in Igis, Namens seiner Tochter Christina Jost, beim Vermittleramt der V Dörfer eine Vaterschaftsklage gegen den Rekurrenten an, wel¬ cher damals bei seinem Vater Leonh. Sulser, Müller zur untern Mühle bei Zizers, wohnte. Der Beklagte bestritt die Klage und erhob seinerseits gegen die Klägerin eine Injurienklage. Beide Parteien kamen dann aber dahin überein, daß die weitere Ver¬ handlung beider Klagen bis nach der Niederkunft der Christina Jost verschoben werden solle. Am 4. November 1876 machte sodann Rekurrent dem Ge¬ meindeamt von Zizers die Anzeige, "daß sein Rechtsdomizil seine Heimatsgemeinde Wartau sei," und als er dann nach erfolgter Niederkunft der Christina Jost auf den 2. und 9. Dezember neuer¬ dings vor das genannte Vermittleramt citirt wurde, erschien er nicht, worauf das Vermittleramt unterm 9. Dezember gl. J. den Leitschein an das Kreisgericht V Dörfer ausstellte. Letzteres lud den Rekurrenten durch Vermittlung des Gemeindammanns von Fontnas auf den 20. März 1877 vor und da derselbe, gemäs vorher abgegebener Erklärung, dieser Citation keine Folge lei¬ stete, so erließ das Kreisgericht am gleichen Tage ein Kontuma¬ tialurtheil, durch welches Joh. Sulser als Vater des von der Jost geborenen Kindes erklärt und zu einem Alimentationsbei¬ trag von 80 Fr., sowie Ersatz der Niederkunftskosten und ander¬ weitigen der Klägerin zugefügten Nachtheile verurtheilt wurde. B. Mit Beschwerdeschrift vom 18. Mai d. J. verlangte Joh. Sulser beim Bundesgericht Aufhebung dieses Urtheils, gestützt darauf, daß er schon am 30. Oktober 1876 seinen Wohnsitz in eine Heimatsgemeinde Wartau verlegt habe und daher das Ur¬ theil gegen Art. 59 der Bundesverfassung verstoße. Zum Beweise für die Richtigkeit seiner thatsächlichen Behauptung berief er sich auf die am 4. November 1876 dem Gemeindeamte Zizers ge¬ machte Anzeige und ein Zeugniß des Gemeindeamtes Wartau vom 3. Februar d. J., worin diese Amtsstelle bescheinigt, daß Johannes Sulser sich seit 30. Oktober 1876 in seiner Heimats¬ gemeinde Wartau aufhalte. C. Christina Jost trug auf Abweisung der Beschwerde an, in¬ dem sie folgende Behauptungen aufstellte:
1. Entweder habe J. Sulser zur Zeit gar keinen festen Wohn¬ sitz oder denselben gegenwärtig noch in Landquart. Denn er halte sich thatsächlich großentheils ganz nach wie vor bei der Familie Familiengeschäfte Sulser in der Gemeinde Zizers auf, besorge die Fontnas, wo er wie früher und begebe sich nur zeitweise nach bloß bei einem aber ohne jeden eigenen Haushalt noch Beruf Verwandten auf Besuch sei. Die Steuer, 1 Fr. Virilsteuer, habe er noch im Dezember 1876 in Zizers bezahlt.
2. Dazu komme ferner, daß der Rechtsanzug gegen Sulser am zu welcher der¬
5. Juni, also zu einer Zeit stattgefunden habe, habe. selbe unbestritten in Landquart allein gewohnt
3. Es stehe fest, daß durch ausdrückliches Einverständniß der Parteien die einstweilige Sistirung und spätere Fortsetzung dieser Klage am 5. Juli vereinbart worden sei. Zur Unterstützung der unter Ziffer 1 aufgestellten Behauptung reichte Rekursbeklagte ein:
1. Die Antwort des Gemeindeamtes Wartau auf die Vorla¬ dung des Kreisgerichtes V Dörfer vom 5. März 1877, aus wel¬ cher hervorgeht, daß Joh. Sulser, der sich sonst bei Gemeindrath Habathaler aufhalte, damals im Kanton Glarus mit Eisführen beschäftigt gewesen ist;
2. eine Bescheinigung des Amtsammanns von Zizers vom
9. Juni 1877, worin amtlich bezeugt wird, daß Joh. Sulser, seitdem er sich angeblich in seine Heimatgemeinde zurückgezogen, laut Zeugen an verschiedenen Orten, großentheils aber, wie frü¬ her, bei seinem Vater aufhalte und auch die kantonale Steuer durch seinen Vater pro 1876 bezahlt habe;
3. ein Zeugniß der Firma Henggeler, Hämmerli und Comp. in Landquart vom 9. Juni d. J., dahin gehend, daß Joh. Sul¬ ser seit November 1876 sich sehr oft in Landquart aufgehalten und z. B. am 22. Mai 1877 eine Zahlung der genannten Fir¬ ma für die von ihr dem Vater Sulser abgekaufte untere Mühle in Empfang genommen habe, und
4. eine schriftliche Erklärung des Gemeindammanns Gabatha¬ ler in Wartau, ebenfalls vom 9. Juni d. J., daß Joh. Sulser seit Anfangs November 1876 bereits ununterbrochen sich bei sei¬ nem Vetter Gemeinderath Gabathaler in Fontnas aufgehalten und daß er, der Gemeindammann, denselben öfters mit Gabathaler landwirthschaftliche Arbeiten verrichten gesehen habe. D. Mit der Replik produzirte Rekurrent noch zwei Zeugnisse eines Rudolf Sutter und eines Peter Gabathaler von Fontnas, worin dieselben bescheinigen, daß Joh. Sulser den ganzen Win¬ ter 1876/1877, mit Ausnahme von 14 Tagen, während welcher derselbe im Glarnerlande sich befunden, im Walde in Fontnas gearbeitet habe. E. Zur Entkräftung dieser Zeugnisse reichte Rekursbeklagte mit der Duplik ein:
1. Das Protokoll über die am 28. Juli 1877 durch das Kreis¬ Item, amt der V Dörfer erfolgte Einvernahme des Werkführers P.
3. Juni welcher unter anderm deponirte, Rekurrent habe ihm am
d. J. in Ragaz erklärt, daß er den Aufenthalt im Kreis V Dör¬ fer aufgegeben habe, damit ihn das dortige Kreisgericht nicht wei¬ ter belangen könne.
2. Eine amtliche Bescheinigung des Sektionschefs von Zizers, daß Johann Sulser, resp. in dessen Namen sein Vetter Leonh. Sulser, erst am 27. Juni 1877 seine Abmeldung eingereicht, dann aber Johann Sulser am 3. Juli d. J. persönlich erklärt habe, daß er den Militärdienst im Kanton Graubünden machen wolle.
3. Ein Attest des Hauptm. Christ. Schumacher in Sargans, dahin gehend: Er, Schumacher, habe auf die im Werdenberger Anzeiger vom 3. Mai d. J. enthaltene Verkaufsofferte des Re¬ kurrenten über 1500 Liter Bündnerwein denselben bei Joh. G. Gabathaler in Fontnas aufgesucht, jedoch die Antwort erhalten, daß Rekurrent sich seit 14 Tagen bei seinen Eltern befinde und auch der ausgeschriebene Wein in Igis bei den Eltern Sulser liege.
4. Eine Bescheinigung der Salome Willi in Filters vom 4. August 1877, worin dieselbe bezeugt, daß sie im Monat Dezem¬ ber 1876 bei Müller L. Sulser als Magd gedient habe und wäh¬ rend dieser Zeit der Sohn Joh. Sulser oft dort und zwar ein¬ mal versteckt in der Kammer gewesen sei.
5. Zwei Zeugnisse des Christ. Schön zum Rößli in Wartau- Azmoos und Georg Müller, Holzhändler in Wartau, daß Joh. Sulser im Winter 1876/1877 nie bei ihnen gearbeitet habe, sonst aber nach ihrem Wissen in dortiger Gegend keine größern Ab¬ holzungen stattgefunden haben. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die einzige Verfassungsbestimmung, welche vom Rekurren¬ ten als durch das angefochtene Urtheil verletzt bezeichnet wird, ist Art. 59 der Bundesverfassung, welcher vorschreibt, daß der auf¬ rechtstehende Schuldner, welcher in der Schweiz einen festen Wohn¬ sitz hat, für persönliche Ansprachen vor dem Richter seines Wohn¬ ortes gesucht werden müsse.
2. Daß Rekurrent aufrechtstehend und die von der Christina Jost gegen ihn angehobene Klage eine persönliche ist, steht außer
Zweifel. Die Streithängigkeit, durch welche der Gerichtsstand für die ganze Dauer des Prozesses, ohne Rücksicht auf spätere Ver¬ änderung des Domizils, bestimmt wird, beginnt nach Art. 59 und 60 der bünd. C. P. O. mit dem Momente der Einreichung des Leitscheines beim Gerichte und da nun im vorliegenden Falle der Leitschein frühestens am 9. Dezember 1876 dem Kreisgericht der V Dörfer behändigt worden ist, so kommt in Frage, ob Re¬ kurrent damals seinen Wohnsitz in Zizers aufgegeben gehabt habe oder nicht.
3. Ein einmal begründetes Domizil dauert nun so lange fort, bis die Voraussetzungen desselben, nämlich die Absicht, sich an dem betreffenden Orte dauernd aufzuhalten und ein dieser Ab¬ sicht entsprechendes thatsächliches Verhalten, weggefallen sind. Durch eine bloß vorübergehende Abwesenheit oder eine bloße Er¬ klärung, anderwärts Domizil zu nehmen, wird der bisherige Wohnsitz weder unterbrochen, noch beendigt, sondern es bedarf zur Veränderung desselben sowohl der Absicht, einen bestimmten andern Ort zum Wohnsitz zu nehmen, als auch der Thatsache, daß der Wohnsitz wirklich an dem andern Orte genommen und der Mittelpunkt der Geschäfte dahin verlegt wird. Im vorliegen¬ den Falle hat nun zwar Rekurrent schon am 4. November 1876 dem Gemeindeamte Zizers die Erklärung abgegeben, daß sein Rechtsdomizil in Fontnas sei. Allein sein thatsächliches Verhal¬ ten steht mit dieser Erklärung keineswegs im Einklange, sondern läßt vielmehr begründeten Zweifel in die Ernstlichkeit derselben aufkommen. Allerdings hat Rekurrent Anfangs November 1876 sich nach Fontnas begeben; er hat jedoch dort weder einen Haus¬ stand begründet, noch ein bestimmtes Gewerbe ausgeübt, sondern sich nur zeitweise bei Verwandten aufgehalten und seine Thätig¬ keit im Gewerbe seines Vaters, wie er selbst anerkannt und durch die Akten bestätigt wird, fortgesetzt. Hienach erscheint aber die An¬ nahme nicht unbegründet, daß Rekurrent nicht die Absicht gehabt habe, sich dauernd von seinem bisherigen Wohnsitze zu entfernen, sondern daß es sich nur um eine vorübergehende Abwesen¬ heit desselben gehandelt habe, zu dem einzigen Zwecke, der Vater¬ schaftsklage der Christina Jost zu entgehen. Damit stimmt über¬ ein, daß Rekurrent unterm 3. Juli d. J. die Erklärung abge¬ geben hat, seinen Militärdienst im Kanton Graubünden machen zu wollen.
4. Uebrigens dürfte auch aus der im Juni v. J. vor Ver¬ mittleramt Igis getroffenen Uebereinkunft der Parteien die Ver¬ pflichtung des Rekurrenten gefolgert werden, sich nach der Nieder¬ kunft der Rekursbeklagten vor genanntem Vermittleramt und den zuständigen graubündnerischen Gerichten zu stellen. hat das Bundesgericht Demnach erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.