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3_I_442

BGE 3 I 442

Bundesgericht (BGE) · 1877-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

75. Urtheil vom 1. September 1877 in Sachen der Internationalen Gesellschaft für Bergbahnen. A. Am 23. Juni 1870 erhielt eine aus 12 Bürgern von Arth bestehende Gesellschaft vom schwyzerischen Kantonsrathe die Kon¬ zession für eine Eisenbahn von Staffelhöhe über Rigikulm und von da auf der Nordseite des Rigi nach Arth-Goldau. Nach Aus¬ führung der Linie Staffelhöhe-Kulm bildete sich unter Mitwir¬ kung der Bank in Winterthur eine neue Gesellschaft, welche die erbaute Linie von den ursprünglichen Konzessionsinhabern um 1,500,000 Fr. erwarb. Den Bau der Linie Arth-Rigikulm über¬ nahmen laut Vertrag vom 1. Februar 1873 N. Riggenbach und O. Zschokke und es gingen letztere dabei die Verpflichtung ein, die Mitglieder des bisherigen zwölfer Eisenbahnkomité's von Arth für Auslagen und Vorarbeiten mit je 12,000 Fr., zahlbar zur Hälfte bei Beginn des Baues und zur Hälfte nach Vollendung desselben, zu entschädigen, wenn die genannten Mitglieder bei der Expropriation sowohl als beim Bahnbau die von ihnen zu er¬ wartende Mithülfe geleistet haben. Dieser Vertrag ging laut Ueber¬ einkunft vom 25. März 1873 auf die von N. Riggenbach und O. Zschokke vertretene Internationale Gesellschaftfür Bergbah¬ nen über und zwar erkannte diese Gesellschaft laut Urkunde vom

28. März 1873 ausdrücklich, auch die Verpflichtung zur Entschä¬ digung der zwölf Gründer zu übernehmen, "als Annex zu dem mit Riggenbach und Zschokke abgeschlossenen und nunmehr auf die Internationale Gesellschaft übergegangenen Bauvertrag." Aus den Bestimmungen des Bauvertrages und des dazu ge¬ hörigen Pflichtenheftes ist ferner hervorzuheben, daß die Inter¬ nationale Gesellschaft sich verpflichtete:

1. drei Jahre lang, vom Tage der Kollaudation der Bahn an, für die Solidität der erstellten Arbeiten Garantie zu leisten (Art. 6 des Bauvertrages) und

2. für die Dauer des Vertrages und der Garantiezeit ihr recht¬ liches Domizil in Arth zu wählen. (Art. V 2 des Bedingni߬ heftes.) Laut Vertrag, resp. Schiedsspruch, vom 16. Mai/24. Juni 1876 kamen dann aber beide Gesellschaften dahin überein, daß nach Ausbezahlung der Baarsumme von Fr. 204,661. 74 Cts. an die Internationale Gesellschaft und nach Erfüllung einiger Leistungen dieser letztern alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche, welche sich auf den Bau der Arth-Rigibahn beziehen, getilgt sein und der Bauvertrag sammt der darin bedungenen Garantiezeit dahin fallen solle. Das Guthaben der Rekurrentin von Fr. 204,661 74 Cts. ergibt sich durch Abzug von 76,552 Fr., worunter 40,000 Fr. Abfindungssumme für die Garantie, an der Restforderung der Rekurrentin und es bestimmt Art. 5, daß 100,000 Fr. so¬ fort, die übrigen 104,000 Fr. dagegen erst bezahlt werden, wenn sämmtliche Pfändungen gütlich oder rechtlich aufgehoben seien. B. Da die Internationale Gesellschaft, welche unbestrittener¬ maßen die erste Hälfte der Gründerentschädigung bezahlt hat, sich weigerte, auch die zweite Hälfte zu bezahlen, so erhoben die Mit¬ glieder der ursprünglichen Gesellschaft, mit Ausnahme des zufolge späterer Vereinbarung weggefallenen alt Landammann Faßbind, gegen dieselbe in Arth den Rechtstrieb und pfändeten am 18. April 1876 deren Guthaben bei der Arther-Rigibahngesellschaft, wovon der Betriebenen durch Vermittlung des Gemeindammann¬ amtes Aarau am 12. Mai v. J. Kenntniß gegeben wurde. Die¬

selbe schlug Recht vor, worauf die Ansprecher die Sache beim Vermittleramt Arth und sodann vor Bezirksgericht Schwyz an¬ hängig machten. Vor diesem Gerichte bestritt die Internationale Gesellschaft den schwyzerischen Gerichtsstand, weil es sich um eine persönliche Forderung handle, welche am Domizil der Beklagten in Basel oder Aarau ausgetragen werden müsse; allein ihre Ein¬ rede wurde erst- und zweitinstanzlich verworfen und zwar von der Justizkommission des Kantons Schwyz durch Erkenntniß vom 2. Dezember 1876, im Wesentlichen unter folgender Begründung:

1. Durch den Bauvertrag und das Pflichtenheft habe die In¬ ternationale Gesellschaft sich verpflichtet, während des Baues und der Garantiezeit Domizil in Arth zu nehmen. Ein Spezialdomi¬ zil derselben im Kanton Schwyz sei aber auch begründet nach den dortigen gesetzlichen Bestimmungen, welche den Niederlassungsbe¬ griff mit der Ausübung eines solchen Geschäftes, wie die Rekur¬ rentin betrieben, identifizire, und sodann auch, weil letztere die Nachfolgerin der Arther-Rigibahngesellschaft bilde, welche unbe¬ dingt das Domizil im Kanton Schwyz gehabt habe.

2. Die Forderung der Rekursbeklagten entspringe aus dem Bauvertrage und sei daher der vertragliche Gerichtsstand im Kanton Schwyz begründet.

3. Ueberdieß habe Rekurrentin das schwyzerische Forum dadurch anerkannt, daß sie sich auf die angehobene Betreibung eingelassen und auch vor Vermittleramt Arth keine Kompetenzeinrede gestellt habe. C. Gegen diesen Entscheid ergriff die Internationale Gesell¬ schaft den Rekurs an das Bundesgericht. Sie behauptete, derselbe verletze die Art. 58 und 59 der Bundesverfassung und führte zur Begründung dieser Ansicht an:

1. Der Satz der schwyzerischen Justizkommission, daß die In¬ ternationale Gesellschaft den schwyzerischen Gerichtsstand anerkannt habe, widerspreche sowohl der konstanten bundesrechtlichen Praxis, als dem Art. 20 der schwyz. C. P. O., welcher ausdrücklich be¬ stimme, daß das Eintreten auf die Klage beim Vermittleramt die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichtes nicht ausschließe.

2. Auch das Motiv, daß die Rekurrentin im Kanton Schwyz ohne Weiters als niedergelassen betrachtet werden müsse, weil sie daselbst ein größeres Unternehmen betreibe, sei unstichhaltig. Denn anders die schwyzerischen Gerichte haben schon in Sachen Felchlin1 entschieden und zudem sei bei Anhängigmachung dieses Forderungs¬ gewesen. streites der Bau der Arth-Rigibahn schon vollendet

3. Die Garantiebestimmung im Vertrage zwischen der Arth¬ Rigibahngesellschaft und der Rekurrentin und das Pflichtenheft regliren nur die Verhältnisse zwischen den Kontrahenten und kön¬ nen daher die Rekursbeklagten aus denselben für ihre Privatfor¬ derungen keine Privilegien und Ausnahmsrechte herleiten. Ueber¬ dieß sei die Garantiezeit gegenüber der Arth-Rigibahngesellschaft durch die Vereinbarung vom 16./18. Mai 1876 erloschen. Es liegen demnach keine faktischen u. rechtlichen Verhältnisse vor, welche die Anwendung des Art. 59 der Bundesverfassung verhin¬ dern würden. Vielmehr werde Rekurrentin bei Aufrechthaltung des angefochtenen Entscheides ihrem verfassungsmäßigen Richter ent¬ zogen und dadurch auch der Art. 58 der Bundesverfassung verletzt. D. Die Rekursbeklagten trugen auf Abweisung der Beschwerde an. Im Wesentlichen stützten sie sich auf die Begründung des angefochtenen Entscheides und fügten derselben noch bei:

1. Nach bundesstaatsrechtlicher Praxis haben Eisenbahngesell¬ schaften ihr gesetzliches Domizil da, wo ihnen die Konzession er¬ theilt werde, und gemäß §. 2 der Konzession sei die Gesellschaft der Arther-Rigibahn auch verpflichtet, in Arth Domizil zu neh¬ men. Infolge Abschluß des Bauvertrages und des Eintrittes in die Konzessionsrechte der ursprünglichen Konzessionsinhaber habe daher Rekurrentin sowohl nach dem cit. §. 2, als nach §. 17 des schwyzerischen Niederlassungsgesetzes, ein Spezialdomizil im Kan¬ ton Schwyz nehmen müssen.

2. Die Internationale Gesellschaft habe aber den Gerichts¬ stand im Kanton Schwyz während der Bau- und Garantiezeit auch vertraglich anerkannt und zwar liege darin eine generelle Anerkennung dieses Gerichtsstandes für Jedermann, welcher während dieser Periode mit ihr in Verkehr komme. In Ausfüh¬ rung dieser Bestimmung habe Rekurrentin auch faktisch die Nie¬ derlassung in Arth durch ihren Bevollmächtigten, Ingenieur Mül¬

1) Siehe Bd. I S. 139.

ler, genommen. Die Rekursbeklagten erscheinen in diesem Bauver¬ tragsverhältnisse nicht als Drittpersonen, sondern als Mitinter¬ essirte und Mitverpflichtete, indem der Finanzvertrag feststelle, daß sie mit und neben der Internationalen Gesellschaft für die richtige Ausführung des Bahnbaues und Einhalt des Bauter¬ mins verantwortlich seien. Wenn behauptet werde, der Bahnbau sei vollendet und die Garantiezeit durch Schiedsspruch aufgehoben, so müsse dagegen bemerkt werden, daß der Vertrag und die Garantiezeit nach Art. 6 des Schiedsspruches erst aufhöre, wenn die Vertragssumme be¬ zahlt und gewisse Leistungen noch erfüllt seien. Letzteres sei nun nicht der Fall, indem der Rest von Fr. 104,661 74 Cts. über die bereits bezahlten 100,000 Fr. hinaus, nach Art. 5 ibidem, erst ausbezahlt werde, wenn sämmtliche Pfändungen gütlich oder rechtlich aufgehoben seien. Die Garantiezeit höre also erst auf, wenn bezahlt sei, und bezahlt werde erst, wenn sämmtliche Pfän¬ dungen aufgehoben seien. Zu diesen Pfändungen gehöre nun die¬ jenige, welche am 18. April 1876 zu Gunsten der Rekursbeklag¬ ten stattgefunden habe, und sei daher die bezügliche Einrede der Rekurrentin aus zwei Gründen zu verwerfen, nämlich:

a. weil die Pfändung, aus welcher der vorwürfige Prozeß ent¬ standen, in eine Zeit zurückreiche, wo der Schiedsvertrag noch nicht bestanden habe, und

b. weil gerade dieser Vertrag expressis verbis die gütliche oder rechtliche Austragung dieser Pfändungen verlange, bevor Zah¬ lung geleistet und das Vertragsverhältniß und die damit verbun¬ dene Garantiezeit als aufgehoben betrachtet werden können. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Da es sich im vorliegenden Falle unbestrittenermaßen um eine persönliche Ansprache handelt und die Rekurrentin aufrecht¬ stehend ist, so erscheint deren Berufung auf Art. 59 der Bundes¬ verfassung begründet, sofern sie sich nicht vertraglich dem schwy¬ zerischen Gerichte unterworfen hat. Dagegen wird der Art. 58 ibidem mit Unrecht als verletzt bezeichnet. Denn wie vom Bun¬ desgerichte schon in einer Reihe von Entscheidungen ausgesprochen worden, regelt dieser Artikel nicht die gerichtlichen Kompetenzen zwischen verschiedenen Kantonen, sondern verbietet lediglich die Einführung von verfassungswidrigen Ausnahmegerichten in den Kantonen und kann daher im vorliegenden Falle einzig in Frage kommen, ob ein Einbruch in den Art. 59 ibidem vorliege oder nicht.

2. Nun ist der Rekurrentin ohne Weiters zuzugeben, daß in der Auswirkung des Rechtsvorschlages gegen die in Arth ange¬ hobene Betreibung und in der Nichterhebung der Kompetenzein¬ rede vor Vermittleramt Arth keine Anerkennung des schwyzeri¬ schen Gerichtsstandes erblickt werden kann. Denn, wie Rekurren¬ tin mit Recht hervorhebt, enthält die schwyzerische C. P. O. in Art. 20, was das Verfahren vor Vermittleramt betrifft, gerade die gegentheilige Bestimmung, daß nämlich das Eintreten auf die Klage beim Vermittleramt die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichtes nicht ausschließe, und was die Auswirkung eines Rechts¬ so vorschlages gegen die in Arth angehobene Betreibung angeht, erscheint es denn doch zu gewagt, in derselben eine Einlassung auf die Betreibung zu erblicken.

3. Ob Rekurrentin nach den Bestimmungen des Bundesrech¬ tes und der der Arth-Rigibahngesellschaft ertheilten Konzession ein Domizil im Kanton Schwyz zu nehmen verpflichtet gewesen sei, kann im vorliegenden Falle unerörtert bleiben. Denn dieses Do¬ mizil hätte jedenfalls mit Ausführung der Eisenbahnbaute sein Ende erreicht und nun besteht darüber kein Streit, daß die Kol¬ laudation der von der Rekurrentin übernommenen Eisenbahn¬ linie Arth-Rigikulm stattgefunden und Rekurrentin ihre während des Baues in Arth gehabte Niederlassung aufgegeben hatte, be¬ vor seitens der Rekursbeklagten der Rechtstrieb gegen sie ange¬ hoben war.

4. Dagegen besaß Rekurrentin zur Zeit der Anhebung dieser Betreibung allerdings noch ein vertragliches Domizil in Arth, indem dieselbe nach Bauvertrag und Bedingnißheft ausdrücklich die Verpflichtung übernommen hat, auch für die Dauer der drei¬ jährigen Garantiezeit ihr Domizil in Arth zu nehmen, und nun diese Garantiezeit jedenfalls nicht vor dem 18. Mai 1876 erlo¬ schen ist. Da nun der vor den schwyzerischen Gerichten eingelei¬ tete Prozeß lediglich als Fortsetzung jener Betreibung erscheint, so kann die Zuständigkeit jener Gerichte allerdings auf die an¬

gehobene Betreibung gestützt werden und muß die Abweisung der Beschwerde erfolgen, sofern Rekursbeklagte als berechtigt anzu¬ sehen sind, gestützt auf die mehrerwähnte Bestimmung des Pflich¬ tenheftes die Rekurrentin in Arth zu belangen.

5. Nun kann aber nach den vorliegenden Akten kaum einem begründeten Zweifel unterliegen, daß nach der Absicht beider Kon¬ trahenten die Domizilverzeigung in Arth nicht bloß gegenüber der Arth-Rigibahngesellschaft, sondern auch gegenüber den Rekurs¬ beklagten für deren Entschädigungsforderung geschehen ist, indem die Verpflichtung der Rekurrentin zur Bezahlung jener Entschä¬ digung ausdrücklich als Annex des Bauvertrages erklärt worden ist und ferner die Mitglieder der Gründungsgesellschaft, welche zugleich auch Mitglieder und zum Theil Verwaltungsräthe der Arth-Rigibahngesellschaft waren, umgekehrt in dem Vertrage ge¬ wisse Verpflichtungen gegenüber der Rekurrentin übernommen ha¬ ben und daher gewissermaßen als durch den Vorstand der Rigi¬ bahngesellschaft repräsentirte Mitkontrahenten erscheinen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.