Volltext (verifizierbarer Originaltext)
74. Urtheil vom 24. August 1877 in Sachen Schärli. A. Am 5. August 1876 starb in Blochwil, Gemeinde Menz¬ nau, plötzlich die Ehefrau des Rekurrenten. Gestützt auf eine Anzeige des Landjäger Moser in Menznau, daß nach einem öf¬ fentlichen Gerüchte die Frau Schärli nicht eines natürlichen To¬ des gestorben, sondern gewaltsam um's Leben gebracht worden sei, ordnete das Statthalteramt Willisau eine amtliche Untersuchung der Leiche durch die Amtsärzte Dahinden in Ettiswyl und Rösli in Willisau an, welche am 7. August stattfand und die beiden Experten, die zwar an der Leiche äußerlich keine Spuren eines gewaltsamen Todes konstatiren konnten, laut ihrem vom 12./13. August datirten und dem Statthalteramt Willisau am 15. Au¬ gust eingereichten Gutachten, zu folgenden Schlüssen über die To¬ desursache führte:
1. Frau Schärli habe bei Lebzeiten an einem Herzfehler ge¬ litten;
2. dieselbe sei eines gewaltsamen Todes gestorben;
3. der Tod erfolgte durch Apoplexie nach vorhergegangenem Erstickungsversuch und Mißhandlungen;
4. es sei möglich, daß bei einer vollständig gesunden Person bei dieser Mißhandlung unter allen und jeden Umständen nicht immer sicher der Tod eintreten würde;
5. der Erstickungsversuch und die Apoplexie können dem Tode mehrere Stunden vorausgegangen sein. Daraufhin wurde vom Statthalteramt Willisau gegen Schärli Untersuchung eingeleitet und derselbe am 16. August 1876, nach vorangegangenem Verhör, in welchem er jede Mißhandlung sei¬ ner Frau bestritten hatte, in "Kollusionshaft" versetzt. Auch wurde auf Anregung des Amtsarztes Dahinden noch die körperliche Un¬ tersuchung Schärli's angeordnet, "um dessen Hände zu besichti¬ gen, wegen allfälliger Hautabschürfungen, die sich dort finden könnten, da wahrscheinlich ein Kampf zwischen der dahingeschie¬ denen Frau und Schärli kurze Zeit vor dem Tode stattgefunden habe." Diese Untersuchung fand am 22. August 1876 durch den Amtsarzt Rösli statt und ergab 1) im Gesicht des Schärli zwi¬ schen den beiden Augenbrauen eine kleine, etwas mehr als erb¬ sengroße, bereits "vernarbte Hautabschürfung" und 2) vor der lin¬ ken Ohröffnung eine beinahe senkrecht verlaufende, ½ Centim, lange Einkerbung. Nach dem Gutachten des Amtsarztes waren diese beiden Verletzungen 8—14 Tage vorher und zwar sehr Fin¬ wahrscheinlich durch die gewaltsame Einwirkung eines gernagels entstanden. Am 24. August 1876 wurde Jakob Schärli gegen eine Kau¬ tion von 6000 Fr. einstweilen des Verhaftes entlassen. Derselbe beeilte sich nun, von den Professoren Emmert in Bern, Cloetta in Zürich und de Wette in Basel über die Todesursache seiner, erwiesenermaßen stark dem Trunke ergebenen Ehefrau, gestützt auf den Sektionsbefund der benannten beiden Amtsärzte, Gut¬ achten einzuziehen. Alle diese Gutachten gehen dahin, daß durch den, übrigens sehr mangelhaften, Befundbericht keine andere To¬ desart nachgewiesen sei, als eine spontan erfolgte, durch den or¬ ganischen Herzfehler bedingte Herzparalyse. Die Resultate der Sektion und das langsame Eintreten des Todes erinnern an den Tod, wie er bei Trinkern so häufig beobachtet werde. Diesen Gutachten schloß sich auch der Sanitätsrath des Kan¬ tons Luzern an, dessen vom 27. November 1876 datirter Bericht dahin schließt:
1. Das Verfahren der Amtsärzte sei nicht durchgehends den Regeln der Kunst und der gerichtlichen Medizin konform gewesen;
2. es könne nicht mit Sicherheit angenommen werden, daß Frau Schärli eines gewaltthätigen Todes gestorben sei;
3. vielmehr müsse angenommen werden, daß Frau Schärli eines natürlichen Todes gestorben sei, ohne Einwirkung einer Drittperson. Bezüglich der bei Jakob Schärli durch Amtsarzt Rösli kon¬ statirten Verletzungen erklärte der Sanitätsrath, es spreche Nichts dagegen, anzunehmen, daß jene Verletzungen auch anders als auf die im Gutachten des Amtsarztes Rösli angegebene Art und Weise entstanden seien. B. Da durch die geführte Untersuchung auch in subjektiver Hinsicht der Beweis für ein Verbrechen in keiner Weise geleistet worden war, somit sowohl die objektiven als die subjektiven Merk¬ male eines solchen mangelten, beschloß die Kriminalkommission am 13. Dezember 1876, es sei die Untersuchung fallen gelassen und dem Jakob Schärli eine Schuldlosigkeitserklärung zuzustel¬ len. Gleichwohl legte sie aber dem Angeklagten die erlaufenen Untersuchungskosten im Betrage von 477 Fr. 90 Cts. auf und wies dessen Entschädigungsforderung ab, gestützt darauf, daß der¬ selbe durch die Art und Weise, wie er laut zahlreichen Zeugen¬ aussagen seine Frau früher schon behandelt habe, sich durch eige¬ nes Verschulden und nicht ohne Grund den bezüglichen schweren Verdacht auf sein Haupt geladen habe. C. Gegen diesen Entscheid ergriff Schärli den Rekurs an die Kriminal- und Anklagekammer des luzernischen Obergerichtes. Allein letztere wies, entgegen dem Antrage der Staatsanwaltschaft, mit Erkenntniß vom 29. Januar d. J. den Rekurs ab und zwar gestützt auf folgende Erwägungen: 1. Das Statthalteramt sei mit Rücksicht auf die Anzeige und den Bericht des Landjäger Moser in Menznau und sodann spe¬ ziell gestützt auf das Gutachten der beiden Amtsärzte über die Todesart der Frau Schärli nicht nur berechtigt, sondern ver¬ pflichtet gewesen, die Untersuchung bezüglich Konstatirung des sub¬ jektiven Thatbestandes einläßlich zu führen.
2. Nun habe bei Ausmittlung der Thäterschaft die Untersu¬ chung in erster Linie gegen den Rekurrenten sich richten müssen und sei durch dieselbe denn auch wirklich konstatirt worden, daß Beklagter seine Frau auf rohe, ja brutale Weise behandelt, sie noch am 2. August Abends mißhandelt und die Frau sodann am folgenden Tage sich krank gezeigt habe und in der Nacht vom 5./6. August gestorben sei. Dazu komme, daß auch das Beneh¬ men des Beklagten während des Todeskampfes seiner Frau ein rohes gewesen sei und zu mancherlei Deutung habe Anlaß geben müssen.
3. Wenn nun auch das Gutachten des Sanitätsrathes, zumal im Hinblick auf die Verspätung der Leichenschau und den daher vorgeschrittenen Verwesungsprozeß die Richtigkeit des Gutachtens der beiden Amtsärzte stark in Zweifel ziehe und dasselbe sehr mangelhaft finde, so fallen deßwegen die subjektiven Thatmomente (brutale Behandlung der Verstorbenen ab Seite des Rekurren¬ ten, Mißhandlung am 2. August Abends, kranker Zustand der Frau Schärli am 3. und 4. August und Tod derselben in der Nacht vom 4./5. August) nicht dahin und seien immerhin so gra¬ virender Natur, daß eine Ueberbindung der Untersuchungskosten an Rekurrenten sich nach §. 310 des St. R. V. vollends recht¬ fertige. D. Mittelst Beschwerde vom 19. Mai 1877 stellte nun Jb. Schärli beim Bundesgerichte das Gesuch, daß das Erkenntniß der luzernischen Kriminal- und Anklagekammer vom 29. Januar
d. J., sowie Disp. 2 und 3 des erstinstanzlichen Erkenntnisses kassirt, die Untersuchungs- und Rekurskosten dem Kanton Luzern für auferlegt und die Entschädigungsforderung des Rekurrenten ein besonderes Verfahren vorbehalten werde. Zur Begründung dieses Gesuches behauptete Rekurrent, die angefochtenen Erkenntnisse verletzen sowohl die Art. 4 und 5 der luzerner Verfassung, als den Art. 4 der Bundesverfassung. Es sei das verfassungsmäßige Recht auf persönliche Freiheit (Art. 5 der luzerner Verfassung) und auf Gleichheit vor dem Gesetze (Art. 4 ibidem und Art. 4 der Bundesverfassung) ganz eminent mißachtet und zwar ersteres, weil Rekurrent, obwohl erwiesener¬ maßen unschuldig am Tode seiner Ehefrau, in Verhaft gesetzt und neun Tage im Gefängniß gehalten worden sei. Art. 5 der luzerner Verfassung gewährleiste die persönliche Freiheit und be¬ stimme, daß Niemand außer den im Gesetz vorgesehenen Fällen
verhaftet werden dürfe und eine ungesetzliche Verhaftung dem Be¬ treffenden Anspruch auf volle Entschädigung gebe. Nun ergebe sich aus der Prozedur, daß Rekurrent unschuldig in Verhaft ge¬ setzt worden, indem ein Verbrechen gar nicht vorliege. Das hand¬ greiflich unrichtige Gutachten der Amtsärzte habe kein gesetzlicher Verhaftungsgrund sein können und sei deßhalb der Staat für den ausgestandenen Verhaft verantwortlich. Die Motive der re¬ kurrirten Erkenntnisse enthalten ebensoviele Unwahrheiten als Be¬ hauptungen; unerlaubte, unordentliche oder verdächtige Handlun¬ gen, welche nach §. 310 des St. R. V. die Ueberbindung der Kosten allein rechtfertigen könnten, seien von ihm nicht verübt worden. Unerlaubt und unordentlich sei nur das gegen ihn ein¬ geschlagene Verfahren, die Kassation der rekurrirten Erkenntnisse daher nichts als die verfassungsmäßig gebotene Gerechtigkeit. Die Gleichheit vor dem Gesetze sei verletzt; denn es erscheine als eine schreiende Ungerechtigkeit, wenn dem Staat Kosten, die er durch Fehler seiner Beamten verschuldet, abgenommen und dem unschuldig Verfolgten auferlegt werden. Auch sei der Staat bevorzugt, wenn der unschuldig von ihm Verfolgte mit seinen Entschädigungsansprüchen an ihn abgewiesen werde. E. Die Kriminal- und Anklagekammer des Kantons Luzern trug darauf an, daß das Bundesgericht wegen Inkompetenz auf die Beschwerde nicht eintrete, eventuell dieselbe als unbegründet abweise. Diese Anträge begründet sie folgendermaßen: Es handle sich um einen Entscheid in Strafsachen; solche 1. Entscheide fallen aber nach Maßgabe der Bundesverfassung in die Kompetenz der kantonalen Behörden und sei daher das Bun¬ desgericht in Sachen nicht zuständig.
2. Eventuell könne von einer ungesetzlichen Verhaftung keine Rede sein. Die Inhaftirung Schärli's habe von dem zuständigen Beamten (§. 68 des luzern. Strafrechtsverfahren) nach Vorschrift des Gesetzes (Art. 67 ibidem) stattgefunden. Denn gestützt auf das Gutachten der beiden Amtsärzte habe der Amtsstatthalter von Willisau die Frage, ob genügender Verdacht zur Verhaftung vorhanden sei, bejahen müssen. Auch habe Schärli von dem ihm gegen die Verhaftung gesetzlich zustehenden Beschwerderecht keinen Gebrauch gemacht. Der Kostenentscheid selbst sei nach den Akten materiell richtig. Gemäß Art. 310 des St. R. V., welcher hier analog zur Anwendung komme, könne ein Angeklagter, falls er nicht schuldig befunden werde, gleichwohl ganz oder theilweise nach Ermessen des Gerichtes zu den Kosten verurtheilt werden, wenn er durch unerlaubte, verdächtige oder unordentliche Hand¬ lungen oder Unterlassungen die Untersuchung veranlaßt habe Die Beantwortung der Frage, ob in der Strafprozedur gegen Schärli solche verdächtige und unordentliche Handlungen sich er¬ geben, sei Sache der richterlichen Reflexion und könnte keineswegs die Annahme einer Gesetzes- oder Verfassungsverletzung begründen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Da Rekurrent behauptet, daß durch die angefochtenen Er¬ kenntnisse der luzernischen Behörden Bestimmungen der luzerni¬ schen Staatsverfassung und der Bundesverfassung verletzt seien, so ist das Bundesgericht unzweifelhaft zur Beurtheilung der Be¬ chwerde kompetent. (Art. 113 Ziffer 3 der Bundesverfassung und Art. 59 lemma 1 litt. a des Bundesgesetzes über die Or¬ ganisation der Bundesrechtspflege; vergl. ferner Urtheile des Bun¬ desgerichtes in Sachen Farina vom 11. Februar 1876, abge¬ druckt in der amtlichen Sammlung der bundesgerichtlichen Ent¬ scheide Bd. II S. 118 Erw. 1 und in Sachen Geigy vom 29. Dezember 1876 a. a. O. S. 509 Erw. 9.)
2. Nun bestimmt der Art. 5 der luzernischen Verfassung: "Die persönliche Freiheit und die Unverletzlichkeit der Woh¬ "nung sind gewährleistet. "Niemand darf gerichtlich verfolgt, verhaftet oder in Verhaft "gehalten werden, außer in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen. "Eine ungesetzliche Verhaftung gibt dem Betreffenden Anspruch "auf volle Entschädigung." Und der Art. 67 des Gesetzes betreffend das Strafrechtsverfah¬ ren setzt in §. 67 hinsichtlich der Zulässigkeit des Verhaftes fest: "Wegen Verbrechen und schweren Vergehen tritt die Verhaf¬ "tung ein gegen diejenigen, welche verdächtig sind, Thäter "oder Mitschuldige zu sein. Inwiefern der obwaltende Verdacht "hinreichend sei, muß in jedem einzelnen Falle sorgfältig erwo¬ "gen werden. Es ist dabei auch auf die größere oder geringere "Besorgniß, daß der Verdächtige durch die Flucht der Untersu¬
"chung sich entziehen, oder daß er die Freiheit zur Verdunklung "der Wahrheit oder Erschwerung der Untersuchung mißbrauchen "werde, Rücksicht zu nehmen." Hienach ist klar, übrigens auch geradezu selbstverständlich, daß nicht jede Verhaftung eines Unschuldigen als ungesetzlich bezeich¬ net werden kann, sondern, abgesehen von dem hier unbestrittener¬ maßen nicht zutreffenden Falle der Verhaftung durch einen un¬ zuständigen Beamten, als ein ungesetzlicher nur derjenige Unter¬ suchungsverhaft erscheint, welcher ohne hinreichende Ver¬ dachtsgründe angeordnet wird. Da nun die Strafrechtspflege den Kantonen zusteht und der Natur der Sache nach die Erlas¬ sung eines Verhaftbefehls in der Regel dem Ermessen der be¬ treffenden kantonalen Beamten überlassen werden muß, so ist eine Intervention des Bundesgerichtes wegen Verletzung der ver¬ fassungsgemäß gewährleisteten Freiheit der Person daher offenbar nur in den Fällen gerechtfertigt, wo sich für jeden Unbefangenen sofort ergibt, daß für eine Verhaftung keinerlei Grund vorlag, sondern dieselbe lediglich auf der Willkür des betreffenden Be¬ amten beruhte. Hievon ausgegangen kann aber im vorliegenden Falle die Beschwerde des Jb. Schärli nicht gutgeheißen werden.
3. Nach den Akten steht nämlich außer allem Zweifel, daß die Einleitung der Untersuchung gegen den Rekurrenten und des¬ sen Verhaftung lediglich gestützt auf den Befundbericht der bei¬ den Amtsärzte Dahinden und Rösli erfolgt ist. Nach diesem Be¬ richte mußte aber der Amtsstatthalter als höchst wahrscheinlich annehmen, daß ein Verbrechen gegen das Leben der Ehefrau Schärli verübt worden sei, und nun erscheint es nach den Ver¬ hältnissen, insbesondere der Denunziation des Landjäger Moser, wohl begreiflich, daß der Verdacht der Thäterschaft sich in erster Linie gegen den Rekurrenten richtete und das Statthalteramt Willisau sich sowohl zur Verhaftung des Jakob Schärli, als zur Einleitung der Untersuchung gegen denselben veranlaßt sah. Daß Rekurrent in ungesetzlicher Weise verhaftet worden sei, kann dem¬ nach nicht gesagt werden, womit dessen Berufung auf Art. 5 der luzernischen Staatsverfassung dahin fällt.
4. Was die Behauptung des Rekurrenten betrifft, daß die re¬ kurrirten Schlußnahmen gegen den Art. 4 der luzernischen Ver¬ fassung und Art. 4 der Bundesverfassung verstoßen, so kann aller¬ dings mit Grund die Frage aufgeworfen werden, ob, nachdem durch die drei vom Rekurrenten selbst eingeholten Gutachten und den Bericht des Sanitätsrathes von Luzern derjenige der beiden Amtsärzte widerlegt und der natürliche Tod der Frau Schärli konstatirt worden war, nicht eine richtige Anwendung des Art. 310 des St. R. V. erfordert hätte, daß die, zumal nicht unbe¬ deutenden, Kosten der Untersuchung dem Staate und nicht dem Rekurrenten auferlegt würden; indem, wie bereits bemerkt, aus den Akten zur Evidenz hervorgeht, daß die Untersuchung ledig¬ lich durch das unrichtige Gutachten der beiden Amtsärzte veran¬ laßt worden ist. Wenn die Anklagekammer des luzernischen Ober¬ gerichtes in Erwägung 2 ihres Entscheides zur Rechtfertigung des¬ selben bemerkt, es sei durch die Untersuchung konstatirt worden, daß Rekurrent seine Frau auf rohe, ja brutale Weise behandelt und noch am 2. August Abends mißhandelt habe und daß auch sein Benehmen während des Todeskampfes derselben ein rohes gewesen sei, so liegt auf der Hand, daß alle diese Momente für sich allein niemals und jedenfalls dann nicht die Einleitung einer Untersuchung gerechtfertigt hätten, wenn das Gutachten der bei¬ den Amtsärzte aus dem Ergebnisse der Sektion statt der unrich¬ tigen die richtigen Schlüsse gezogen und den natürlichen Tod der Frau Schärli konstatirt hätte. Dazu kommt aber noch, daß jene Thatsachen, insbesondere die Mißhandlung der Ehefrau Schärli durch ihren Ehemann am 2. August Abends, keineswegs erwie¬ fen und daß endlich alle die Depositionen, auf welche der ange¬ fochtene Entscheid sich beruft, erst nach der Einleitung der Un¬ tersuchung und der Verhaftung des Rekurrenten gemacht worden sind, somit die in denselben bezeugten Thatsachen die Untersuchung nicht veranlaßt haben können, während der mehrerwähnte Art. 310 in ganz richtiger Weise die Ueberbindung der Kosten an den Angeklagten nur dann zuläßt, wenn derselbe die Unter¬ suchung durch sein Benehmen veranlaßt, d.h. verschuldet hat.
5. Allein wenn auch der angefochtene Entscheid der Vorschrift des Art. 310 des St. R. V. nicht entsprechen mag, so kann doch nicht gesagt werden, daß derselbe den Grundsatz der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetze verletze, indem der Nachweis da¬
für mangelt, daß die luzernischen Behörden jene Gesetzesstelle dem Rekurrenten gegenüber ausnahmsweise anders gehandhabt und den Rekurrenten schlechter behandelt haben, als dieß sonst allgemein gegenüber andern Bürgern in solchen Fällen geschieht, selbstverständlich aber nicht schon ein unrichtiger Entscheid genügt, um eine Verletzung des erwähnten Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetze anzunehmen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.