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3_I_419

BGE 3 I 419

Bundesgericht (BGE) · 1877-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

71. Urtheil vom 30. Juni 1877 in Sachen Gretener und Consorten gegen Kanton Zug. A. Während die frühere Verfassung des Kantons Zug nur einen Gemeindeverband, die politische Bürgergemeinde, kannte, wurden durch die neue Verfassung vom Jahre 1873 folgende Gemeinden:

1. Einwohnergemeinden, 2. Bürgergemeinden und 3. Kirchge¬ meinden geschaffen und in Art. 84 bestimmt, daß die Grund¬ sätze, nach welchen die nähere Ausscheidung des Vermögens für die verschiedenen Gemeindezweige stattzufinden habe, durch das Gesetz festzustellen seien. Dieses Gesetz wurde unterm 18. Januar 1875 erlassen und durch dasselbe die Ausmittlung, welche Theile der vorhandenen Gemeindegüter allgemein örtlichen, welche Schul¬ und kirchlichen und welche rein ortsbürgerlichen Zwecken gewidmet seien, zunächst den betreffenden Gemeinden, beziehungsweise deren Verwaltungsbehörden selbst anheimgegeben. Für den Fall jedoch, daß die Gemeinden sich über Ausscheidung und Zutheilung der verschiedenen Vermögensobjekte nicht sollten einigen können, wurde in §. 9 ibidem bestimmt, daß der Regierungsrath auf Grund des Gesetzes und einer vorausgehend zu veranstaltenden kontradikto¬ rischen Verhandlung endschaftlich zu entscheiden habe; immerhin unter Vorbehalt privatrechtlicher Ansprachen, die dem gerichtlichen Entscheide unterliegen.

B. Gestützt auf dieses Gesetz schied die Einwohnergemeinde Cham am 7. Februar 1875 die Liegenschaft zum Neuhaus da¬ selbst, welche nach der Behauptung der Kläger bisher zu Schul¬ zwecken verwendet worden, der Bürgergemeinde zu, und es wurde dieser Beschluß, nachdem die gegenwärtigen Kläger gegen denselben Beschwerde geführt, am 12. August 1875 vom Regierungsrathe bestätigt. Der Große Rath, an welchen die Rekurrenten sich da¬ rauf wandten, erklärte sich durch Beschluß vom 1. Juni 1876 inkompetent, da nach §. 9 des Gesetzes der Regierung der end¬ schaftliche Entscheid zu komme. C. Mit Klageschrift vom 9. November, eingegangen am 24. No¬ vember v. J., traten nun Kläger beim Bundesgerichte gegen den Kanton Zug mit dem Begehren auf: "Es sei unter Aufhebung der regierungs- und kantonsräthlichen Schlußnahme und unter Anwendung von §§. 1, 2 und 4 des Gesetzes betreffend die Aus¬ scheidung der Gemeindegüter vom 18. Januar 1875 das bishe¬ rige Gemeindsschulhaus in Cham zu Gunsten der Einwohner¬ gemeinde daselbst auszuscheiden." Sie behaupteten, Regierungsrath und Kantonsrath haben einer¬ seits das erwähnte Gesetz irrthümlich und unrichtig angewendet und anderseits die privatrechtlichen Ansprachen der Kläger als Antheilhaber und Mitgenossen am Schulgute verletzt, und be¬ merkten bezüglich der Kompetenz des Bundesgerichtes, sie rufen als Kläger über eine spezielle Eigenthumsansprache den Entscheid des Bundesgerichtes gestützt auf Art. 110 Ziff. 4 der Bundes¬ verfassung, beziehungsweise Art. 27 Ziff. 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, an. Der Kanton Zug habe in Anwendung des §. 80 seiner Verfassung das in Frage stehende Gesetz erlassen und in §. 9 alle Anstände aus¬ demselben dem Regierungsrathe als letzte kantonale Instanz zur Erledigung unterworfen; privatrechtliche Ansprachen unterliegen jedoch dem gerichtlichen Entscheide. Sie, Kläger, behaupten nun, daß der zuger'sche Regierungsrath die §§. 1, 2, 4 und 5 des Ge¬ setzes verletzt habe, indem er eine Liegenschaft, deren Werth mehr als 3000 Fr. betrage, der rechtmäßigen Inhaberin entzogen und solche der Bürgergemeinde zugetheilt habe. Nun habe diejenige Instanz, welche über diese Vermögensansprache verfügt, auch Rede und Antwort über ihreVerfügung zu geben, somit liege eine civilrechtliche Streitigkeit zwischen einem Kanton (da der Staat resp. die Regierung den Kanton vertrete) einerseits und Privaten anderseits vor, welche nach der citirten bundesgesetz¬ lichen Bestimmung vom Bundesgerichte zu beurtheilen sei, sobald eine Partei es verlange. Abgesehen hievon habe aber das Bundesgericht von jeher stets in allen Fällen geurtheilt und sich kompetent erklärt, wo Gesetzes¬ verletzungen vorliegen, und es sei dies auch in Art. 59 des Bun¬ desg. über die Organisation der Bundesrechtspflege enthalten. D. Die Regierung des Kantons Zug bestritt in erster Linie die Aktivlegitimation der Kläger, indem dieselben nicht befugt seien, Namens der Einwohnergemeinde Cham aufzutreten. So¬ dann setzte sie auch die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Be¬ urtheilung des gestellten Rechtsbegehrens in Widerspruch, unter folgender Begründung:

1. Die Regierung sei so wenig Litigant wie das Bundes¬ gericht. Sie habe einfach nach dem Gesetz letztinstanzlich denje¬ nigen Streit entschieden, welchen die Kläger mit der Einwohner¬ gemeinde Cham und der Bürgergemeinde Cham angehoben gehabt haben. Dadurch sei aber die Streitfrage nicht zu einer solchen gegen den Kanton Zug geworden, sondern bleiben nach wie vor die Bürger- und die Einwohnergemeinde von Cham, von denen Kläger das Streitobjekt reklamiren, deren Gegner. Der §. 27 Ziff. 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundes¬ rechtspflege treffe daher nicht zu.

2. Ebenso einleuchtend unbegründet sei die Berufung der Kläger auf Art. 59 des citirten Bundesgesetzes. Denn nach dem klaren Wortlaute dieser Bestimmung sei das Bundesgericht wegen ange¬ blicher Verletzungen kantonaler Gesetze nicht zuständig; sondern es sei lediglich Hüter und Wächter der verfassungsmäßigen Rechte der Bürger und es brauche angesichts der vielen bundesgerichtlichen Entscheidungen, welche diesen Satz schon ausgesprochenhaben, eine erstaunliche Kühnheit, um das Gegentheil zu behaupten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Kläger haben sich für Begründung der Kompetenz des Bundesgerichtes zur Beurtheilung des von ihnen gestellten Rechts¬

begehrens, welches sie allerdings zweimal ausdrücklich als Civil¬ klage bezeichnen, in erster Linie auf Art. 110 Ziff. 4 der Bun¬ desverfassung und Art. 27 Ziff. 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, eventuell aber auch auf Art. 59 dieses Gesetzes berufen. Die beiden erstern Bestimmungen (Art. 110 der Bundesverfassung und 27 des citirten Bundes¬ gesetzes) bezeichnen diejenigen civilrechtlichen Streitigkeiten, welche das Bundesgericht als einzige Instanz zu beurtheilen hat, reglen somit die civilgerichtlichen Kompetenzen des Bundesgerichtes. Der Art. 59 leg. cit. führt dagegen in näherer Ausführung von Art. 113 Lemma 1 Ziff. 3 der Bundesverfassung die staats¬ rechtlichen Streitigkeiten auf, deren Beurtheilung dem Bundes¬ gerichte, beziehungsweise dem Bundesrathe und der Bundesver¬ sammlung obliegt und setzt sonach die Attribute des Bundesge¬ richtes als Staatsgerichtshof mit Bezug auf Beschwerden von Privaten fest. Kläger scheinen somit nicht klar darüber zu sein, ob die Frage, die sie dem Bundesgerichte zur Entscheidung unterbreiten, civilrechtlicher oder staatsrechtlicher Natur sei, und wird somit die Kompetenz des Bundesgerichtes von beiden Standpunkten aus zu prüfen sein.

2. Nun kann bekanntermaßen nicht jeglicher Rechtsanspruch auf dem Wege des Civilprozesses verfolgt und von den Civilge¬ richten erledigt werden; sondern es eignen sich zur gerichtlichen Entscheidung nur die dem Gebiete des Privatrechtes angehö¬ rigen Streitverhältnisse. Ebenso ist bekannt, daß der Staat als Fiskus, als Subjekt von Vermögensrechten, wohl Prozeßpartei sein kann und innerhalb der vermögensrechtlichen Sphäre fis¬ kalischer Wirksamkeit vor den Gerichten Recht zu nehmen hat. Dagegen sind die Behörden als solche, als die mit der Ausübung staatlicher Funktionen betrauten Organe der Staatsgewalt den Civilgerichten nicht unterworfen, sondern ihre Verfügungen, so¬ weit es sich nicht um privatrechtliche Folgen derselben handelt für welche der Fiskus einzustehen hat, nur auf dem Wege der Beschwerde anfechtbar. Im vorliegenden Falle fordern nun Kläger den Kanton Zug nicht als Subjekt von Privatrechten, als Fiskus ins Recht, wie derselbe denn auch offenbar passiv nicht legitimirt wäre, da er ja weder irgend welche Rechte an dem sogenannten Neuhaus beansprucht, noch sonst irgendwie bei dem Streite, ob jene Liegenschaft der Einwohner- oder der Bürgergemeinde Cham zuzuscheiden sei, betheiligt ist. Kläger verlangen vielmehr, daß die Regierung als solche, als Organ der Staatsgewalt, für eine von ihr innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit getroffene Verfügung, welche den zugerischen Fiskus in keiner Weise be¬ rührt, sondern einzig die zwischen der Einwohner- und Orts¬ bürgergemeinde Cham streitig gewesene öffentlich rechtliche Ausscheidungsfrage erledigt hat, vor den Gerichten Red und Antwort gebe; sie wollen also die Staatsgewalt als Prozeßpartei vor das Bundesgericht ziehen, damit letzteres über ein dem Ge¬ biet des öffentlichen Rechtes angehörendes Streitverhältniß entscheide und so eine dem Regierungsrathe als Verwaltungsbe¬ hörde kraft Gesetzes übertragene öffentliche Funktion ausübe. Hienach handelt es sich überall nicht um eine Civilprozeßsache, sondern lediglich um einen Versuch, die Staatsverwaltung der Beurtheilung der ordentlichen Civilgerichte zu unterstellen. Eine solche Kompetenz steht aber dem Bundesgerichte als Civilgericht durchaus nicht zu. Denn wenn Art. 110 Ziff. 4 der Bundesver¬ fassung und Art. 27 Ziff. 4 des Bundesgesetzes über die Orga¬ nisation der Bundesrechtspflege bestimmen, daß das Bundesgericht Civilstreitigkeiten von gewissem Streitwerthe zwischen Kan¬ tonen einerseits und Privaten oder Korporationen anderseits beurtheile, wenn eine Partei die Beurtheilung durch das Bun¬ desgericht verlange, so haben dieselben offenbar, wie schon in dem diesseitigen Entscheide i. S. Arth-Rigibahngesellschaft gegen Kanton Schwyz vom 18. Februar v. J. (offizielle Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen Bd. II. S. 157. ff.) ausge¬ sprochen worden, nur dem Gebiete des Civil- oder Privat¬ rechtes angehörende Streitigkeiten im Auge, bei welchen ein Kanton als Subjekt von Privatrechten, als Fiskus, betheiligt ist, und war es dagegen keineswegs die Absicht des Gesetzgebers den Kompetenzkreis der Justiz dahin zu erweitern, daß auch Ver¬ waltungsmaßregeln der kantonalen Behörden, welche dieselben innerhalb ihrer gesetzlichen Zuständigkeit vorgenommen haben, auf dem Rechtswege vor dem Bundesgerichte angefochten und von dem letztern aufgehoben werden könnten; was um so klarer ist, als ja in solchen Civilstreitigkeiten der eidgenössische Gerichts¬ stand nur elektiv neben dem kantonalen begründet ist.

3. Uebrigens wäre, sofern es sich um eine Civilstreitigkeit han¬ delte, nur die Gemeinde Cham berechtigt, klagend aufzutreten, und würde den gegenwärtigen Klägern die Aktivlegitimation mangeln. Denn letztere machen nicht für sich, sondern Namens der Ein¬ wohnergemeinde Cham, Ansprüche an das sogenannte Neuhaus geltend. Rechte, welche Gemeinden als juristischen Personen zu¬ stehen, können aber nur von diesen selbst, resp. den mit ihrer Vertretung betrauten ordentlichen Organen, nicht aber ohne aus¬ drückliche Vollmacht der Gemeinde von den einzelnen Mitgliedern oder Angehörigen derselben im Rechtswege verfolgt werden, und sie von der Einwohner¬ nun behaupten Kläger selbst nicht, daß gemeinde Cham zur Klaganstellung und Prozeßführung ermäch¬ tigt worden seien.

4. Aber auch, wenn die Klage als staatsrechtlicher Rekurs be¬ trachtet wird, kann hierorts wegen Inkompetenz des Bundesge¬ richtes auf dieselbe nicht eingetreten werden. Denn nach Art. 113 Ziff. 3 der Bundesverfassung und Art. 59 des cit. Bundesgesetzes beurtheilt das Bundesgericht nur insofern Beschwerden öffentlich rechtlicher Natur von Privaten, als dieselben Verletzung verfas¬ sungsmäßiger Rechte betreffen. Rekurrenten haben nun aber mit keinem Worte behauptet, daß die in Sachen getroffenen Ver¬ fügungen der zugerischen Behörden gegen Bestimmungen der Bundes- oder Kantonsverfassung verstoßen, sondern sie beschweren sich einzig über unrichtige Auslegung und Anwendung eines kan¬ tonalen Gesetzes und hierüber steht dem Bundesgerichte, wie das¬ elbe übrigens schon in einer Reihe von Entscheidungen ausge¬ sprochen hat, keine Kognition zu. Zudem wäre der Rekurs auch verspätet, da derselbe erst lange nach Ablauf der in Art. 59 leg. cit. eingeräumten sechzigtägigen Frist hierorts eingereicht worden ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Klage wird wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes nicht eingetreten.