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70. Urtheil vom 16. Juni 1877 in Sachen Familie Simmen gegen Kanton Bern. A. Durch Willensverordnung der am 19. Mai 1873 verstor¬ benen Wittwe Margaretha Luise Rothpletz geb. Steiner, Schwester der als Klägerin auftretenden Frau Simmen, war der einzige Sohn der Letztern, Adolf Emil Simmen, zum Erben eines Dritt¬
theils des Vermögens der Erstern eingesetzt, der Frau Simmen dagegen die lebenslängliche Nutznießung an diesem Erbtheile eingeräumt worden. Da der Sohn Simmen zur Zeit des Erb¬ anfalles noch minderjährig war, so wurde er bei der Erbtheilung durch seinen Vater, Th. Simmen, als natürlichen Vormund ver¬ treten und es setzte der Letztere sich auch in den Besitz des sei¬ nem Sohne zugefallenen Vermögens. B. Da die Vormundschaftsbehörde von Erlach sich überzeugte, daß der Vater Th. Simmen einen Theil dieses Vermögens zur Bezahlung eigener Schulden bereits verwendet habe und befürch¬ tete, daß auch über den Rest in ähnlicher Weise verfügt werde, stellte dieselbe am 6. April 1874 beim Regierungsstatthalteramte Erlach das Gesuch, daß derselbe als Vormund entsetzt und üben Emil Simmen die außerordentliche Vormundschaft angeordnet werde. Diesem Antrage wurde vom Regierungsstatthalter Kocher unterm 29. April 1874 entsprochen und darauf der Vater Sim¬ men von der Vormundschaftsbehörde Erlach mittelst Zuschrift vom 1. Mai 1874 aufgefordert:
1. über seine Verwaltung als gewesener Vogt seines genannten Sohnes binnen sechs Wochen Rechnung zu legen, und
2. die seinem Sohne gehörenden Werthschriften gegen Em¬ pfangschein innert acht Tagen der Vormundschaftsbehörde zur Aufbewahrung zu übergeben. Dieser letztern Aufforderung kam Th. Simmen nicht nach; dagegen reichte er am 6. Mai dem Gemeindspräsidenten von Erlach einen "Rechnungsbericht und Antrag an die Vormund¬ chaftsbehörde von Erlach" ein, in welchem außer Werthschriften im Betrage von 30,850 Fr. noch 10,000 Fr. in sechs Obli¬ gationen auf die Bern-Luzernbahn und eine Baarschaft von 4000 Fr., "welche auf die einzubezahlenden Legate zu verwenden seien" gezeigt wurden und am Schlusse die Bemerkung beigefügt war: "Betreffend endlich die Werthschriften, so ersuche ich Sie freundlich, Jemand aus Ihrer Mitte abzuordnen, um dieselben bei mir einzusehen. Wollen Sie dieselben in Verwahrung nehmen, so bin ich bereit, sie abzuliefern gegen Empfangschein. Da aber mein Sohn in einigen Monaten das zwanzigste Altersjahr an¬ getreten haben und die Jahrgebung verlangen wird (Satz 104 C. Ziff. 4), so wird es kaum weitere Geschichten und Umständlich¬ keiten bedürfen." Die Vormundschaftsbehörde wies jedoch mittelst Schreiben vom
15. Mai diese Rechnung, als jeder Grundlage und jedes Be¬ leges entbehrend und punkto Form der durch das amtliche Vogt¬ rechnungsformular vorgeschriebenen Requisite ermangelnd, an Th. Simmen zurück mit der Auflage, innert sechs Wochen vom 2. Mai an, eine in Form und Inhalt richtige Rechnung zu stellen. Gleichzeitig gab die Vormundschaftsbehörde Erlach dem Re¬ gierungsstatthalteramte davon Kenntniß, daß Th. Simmen sich weigere, die seinem Sohne gehörigen Werthschriften heraus¬ zugeben, und stellte das Gesuch, daß gegen denselben die in Satz 297 C. vorgesehenen Zwangsmaßregeln angeordnet werden. Der Regierungsrath, an welchen der Regierungsstatthalter die Eingabe übermittelte, fand jedoch, es könne diesem Gesuche nicht entsprochen werden, weil nach Satz 296 und 297 C. die Ver¬ haftung und Beschlagnahme des Vermögens eines Vogtes nur in Fällen von Nichtablieferung von Geldern oder Rückständen an¬ wendbar sei, nicht aber in Fällen, wo der Vogt die Herausgabe von Werthschriften verweigere, und wies die Vormundschafts behörde auf den Civilweg. Nachdem dann aber Letztere unterm 28. Mai 1874 ihr Gesuch erneuert und darauf aufmerksam gemacht hatte, daß fast sämmt¬ liche dem Emil Simmen angehörige Werthschriften auf den Inhaber lauten, ertheilte der Regierungsrath unterm 13. Juni gl. J., gestützt darauf, daß Werthschriften, die auf den Inhaber lauten, wie baares Geld zu betrachten seien, dem Regierungsstatt halteramte gemäß Satz 297 C. den Befehl, den Th. Simmen zu verhaften, sein Vermögen in Beschlag zu nehmen und ihn an das kompetente Gericht zu verweisen, um je nach den Umständen als ein nachläßiger oder ungetreuer Verwalter bestraft zu werden. Diesem Auftrage leistete der Regierungsstatthalter in der Weise Folge, daß er den Th. Simmen am 16. Juni 1874 in Verhaft setzte, dessen Vermögen durch Unterweibel Weber inven¬ tarisiren und sequestriren ließ und ihn dem Untersuchungsrichter¬ amt Erlach überwies. C. In der diesfälligen Untersuchung anerkannte Th. Simmen
die, übrigens auch bei der Sequestration seines Vermögens kon¬ statirte, Thatsache, daß er 10,000 Fr. in Bern-Luzern-Obliga¬ tionen, welche seinem Sohne gehörten, zu Bezahlung eigener Schulden verwendet resp. verpfändet habe; machte jedoch geltend, daß diese Schulden gut versichert gewesen seien und sein Sohn an die Stelle der ursprünglichen Kreditorschaft getreten sei, so daß von einem Verbrechen seinerseits keine Rede sein könne. Nach achtzehntägigem Verhafte auf Anordnung der Kriminal¬ kammer entlassen, wurde Th. Simmen sodann wegen Unter¬ schlagung im Betrage über 300 Fr., begangen als natürlicher Vormund seines Sohnes Emil, vor die Assisen gestellt, jedoch durch Urtheil von 6. Mai 1875 freigesprochen.— Dagegen wurden seine Begehren, daß der Staat ihm gegenüber prinzipiell zur Ent¬ schädigung verurtheilt werde, unter Vorbehalt des Rechtes, die Größe der Entschädigung durch die Civilgerichte festsetzen zu lassen, und daß ihm eine Prozeßentschädigung von 690 Fr. zugesprochen werde, vom Assisenhof abgewiesen und Simmen gegentheils gemä߬ dem Antrage der Staatsanwaltschaft zu Bezahlung der Kosten der Untersuchung verurtheilt. D. Vor Anhebung der Strafuntersuchung, am 21. Mai 1874, hatte Th. Simmen im Vereine mit seiner Ehefrau und seinem minderjährigen Sohne Emil bei dem Appellations- und Kassa¬ tionshofe des Kantons Bern eine Nichtigkeitsklage und Straf¬ anzeige gegen die Vormundschaftsbehörde von Erlach und den Regierungsstatthalter Kocher wegen Entziehung der elterlichen Gewalt über seinen Sohn eingereicht, welche jedoch vom Appel¬ lationshofe dem Regierungsrathe, als der kompetenten Behörde, überwiesen worden war. Diese Klage fand durch Beschluß vom
5. Juli 1875 ihre Erledigung dahin, daß der Regierungsrath Nichtigkeitsklage und Strafanzeige abwies und nur für den Fall die Aufhebung der Verfügung des Regierungsstatthalters vom
29. April 1874 anordnete, als Th. Simmen das Vermögen eines Sohnes, welches derselbe in seinem Nutzen verwendet, zu rückerstattet oder genügende Sicherheit dafür geleistet haben werde. Dieser Beschluß gründete sich im Wesentlichen auf folgende Erwägungen:
1. Daß Th. Simmen sich erwiesener- und zugestandenermaßen Gelder, die seinem Sohne Emil gehörten, angeeignet habe, um daraus seine eigenen Verbindlichkeiten zu decken, worin eine grobe Pflichtverletzung in seiner Stellung als natürlicher Vor¬ mund seines Sohnes liege und woran das Urtheil des Geschwor¬ nengerichtes vom 6. Mai 1875 nichts ändere.
2. Daß angesichts von Satz 149 und 150 C. die Verfügung des Regierungsstatthalters zu Erlach vom 29. April 1874, durch welche dem Th. Simmen die elterliche Gewalt über seinen Sohn Emil entzogen und dem letztern ein ordentlicher Vogt verordnet worden, vollkommen gerechtfertigt erscheine. E. Unter der Behauptung, daß die Beamten und Behörden des Kantons Bern, insbesondere das Regierungsstatthalteramt Erlach und der bernische Regierungsrath sie durch die Fakt. B.—D. augeführten Handlungen, nämlich 1. die Entsetzung des Vaters Simmen als natürlichen Vormund seines Sohnes, resp. der Mutter als natürlicher Vormünderin ihres Kindes, und 2. die gegen Vater Th. Simmen als vorgeblichen ungetreuen Vogt ver¬ fügte Verhaftung und Vermögenssequestration, nebst der damit verbundenen Ueberweisung an den Strafrichter, in rechtswidriger Weise benachtheiligt habe, indem durch dieselben einerseits dem Hauptkläger Simmen der Kredit geraubt, die Ausübung seines Berufes während langer Zeit unmöglich gemacht und überdies eine Menge von Auslagen veranlaßt worden seien, und ander¬ seits die Verfolgungsgeschichte für den Sohn Emil Simmen den sehr bedeutenden Nachtheil gehabt habe, daß sein Vater während beinahe zwei Jahren nur wenig für dessen Erziehung und Aus¬ bildung habe thun können, und wegen der Unmöglichkeit der Ver¬ fügung über die sechs Bern-Luzernbahnobligationen ein spezieller Schaden von mindestens 3000 Fr. entstanden sei u. s. w., — stell¬ ten Kläger beim Bundesgerichte folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei zu erkennen, daß sich sowohl das Regierungsstatt¬ halteramt Erlach als der Regierungsrath des Kantons Bern gegenüber dem Hauptkläger Th. Simmen der Verletzung der ihnen obliegenden Verpflichtungen schuldig gemacht haben und daß derselbe, sowie die übrigen Mitkläger durch diese Verletzungen geschädigt worden seien;
2. es sei zu erkennen, der Kanton Bern sei den Klägern für die ihnen aus den Pflichtverletzungen genannter Behörden erwach¬ senen Nachtheile verantwortlich und demzufolge der klägerischen
Partei gegenüber zur Bezahlung einer angemessenen Entschädi¬ gung zu verurtheilen; Rückgriff vorbehalten gegen die Schuldigen;
3. es sei die Entschädigung nach folgender Berechnung auf 23 500 F. zu bestimmen: A. Für Vater Simmen und dessen Ehefrau:
1. Absetzung, Verhaftung und achtzehntägige Einsperrung, Be¬ schlagnahme seines ganzen Vermögens, Einstellung in seiner Handlungsfähigkeit überhaupt während beinahe einem Jahre, Einstellung in seinem Beruf als Rechtsanwalt und(man darf wohl sagen) muthwillige Beraubung seines Kredits auf Jahre hinaus, Eigenthumsbeschädigung und Verschmälerung der Renten der Frau Simmen Fr. 10,000 —
2. Auslagen für seine Vertheidigung, viele Reisen nach Biel und Bern und sonstige Ver¬ 1000 — säumnisse "
3. Bezahlte Kosten an den Staat infolge des — 900 Urtheils der Kriminalkammer, rund "
4. Entwerthung der Bern-Luzernbahnobliga¬ tionen infolge und während der langen Dauer der Beschlagnahme und Zurückbehaltung des 3000 — Pfandreverses, inbegriffen Zinsverlust " B. Für den Sohn Emil Simmen: Benachtheiligung, daß für ihn während 1. zwei Jahren für seine Erziehung seitens seiner Eltern nichts gethan werden konnte und daß von seinem amtlich bestellten Vogt in dieser Beziehung absolut nichts gethan ward, was al¬ lerdings auch moralisch auf sein Gemüth wirken 4000 — mußte; "
2. Benachtheiligung, daß die Vormundschafts¬ behörde die von seinem Vater zu Bezahlung der Legate gestellten 10,000 Fr. nicht erhoben und den von seinem Vater Anfangs Mai 1874 ab¬ gelegten und von ihm (Sohn und Mündel) ge¬ nehmigten Rechnungsbericht dem Regierungs¬ rath verheimlicht hat, um die muthwilligen Ver¬ Fr. Zum übertragen: 18,900 — Uebertrag: Fr. 18,900 — folgungen gegen seinen Vater fortsetzen zu können, wodurch dem Sohn dadurch Schaden erwuchs, daß die Vormundschaftsbehörde behufs Abzahlung der Legate über die gedachte Summe nicht verfügt hat 4000 — "
3. Entfremdung einer Aktie auf die Bieler¬ — baugesellschaft 600 " Summa: 23,500 — Fr. F. Die Regierung des Kantons Bern stellte in ihrer Vernehm¬ lassung folgende Begehren:
1. Das Bundesgericht wolle sich, gestützt auf die bernische Staatsverfassung und das Verantwortlichkeitsgesetz, inkompetent erklären;
2. es möchte die Klage gestützt auf das erwähnte Gesetz zur Zeit, resp. angebrachtermaßen, abgewiesen werden;
3. es sei die Klage wegen beurtheilter Sache und versäumter Klageinreichung, eventuell
4. wegen materieller Unbegründetheit abzuweisen. Zur Begründung dieser Begehren führte die Beklagte an: Ad. 1 und 2. Die Verantwortlichkeit der Behörden und Be¬ amten wegen Verletzung ihrer Amtspflichten sei durch §. 17 der bernischen Staatsverfassung und durch das Gesetz vom 19. Mai 1851 regulirt und könne nur in dem von diesem Gesetze vorge¬ schriebenen Verfahren geltend gemacht werden. Nun bestimme §. 12 dieses Gesetzes: "Wer gegen einen öffentlichen Beamten oder An¬ gestellten oder gegen eine Behörde wegen irgend welcher Pflicht¬ verletzung, die kein Verbrechen oder Vergehen enthält, klagen will, hat seine Klage schriftlich dem unmittelbaren Obern einzureichen." In den folgenden Paragraphen werde nun das Verfahren näher bestimmt, welches bei solchen Verantwortlichkeitsklagen eingehalten werden solle. Der endliche Entscheid falle entweder dem Regie rungsrathe oder dem Appellations- und Kassationshofe, und wenn die Klage gegen eine dieser Oberbehörden gerichtet sei, dem Großen Sei endlich eine Verantwort¬ Rathe zu. (§§. 19, 24 und 30.) — lichkeit wegen Amtspflichtverletzung ausgesprochen, so finde die Schadensausmittelung durch die ordentlichen Gerichte statt. (§§. 46
ff.) — Dieses Verfahren sei im vorliegenden Falle von den Klä¬ gern nicht innegehalten worden. Ad. 3. Die eingeklagte Entschädigungsforderung sei durch das Assisenurtheil vom 6. Mai 1875 rechtskräftig beurtheilt worden und überdies die Klage verjährt, indem alle Verfügungen kanto¬ naler Behörden und Beamten, welche Gegenstand der Beschwerde bilden, viel mehr als sechzig Tage vor Einreichung der vorlie¬ genden Klage stattgefunden haben und eröffnet worden seien, so daß nach Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege die Klagefrist längst abgelaufen sei. G. Kläger anerkannten, daß die Voraussetzungen, an welche nach dem bernischen Verantwortlichkeitsgesetze eine Civilklage gegen den Kanton wegen Pflichtverletzung der Beamten geknüpft sei, inso¬ weit mangeln, als sie beim bernischen Großen Rathe eine Ver¬ antwortlichkeitserklärung nicht ausgewirkt haben. Als Grund dieser Unterlassung führten sie an, daß eine solche Verantwortlich¬ keitserklärung kaum erhältlich gewesen wäre, übrigens das genannte Gesetz auch verfassungswidrig sei, indem es den Staat, vertreten durch den Großen Rath, zum Richter in eigener Sache mache, den Geschädigten dem ordentlichen Richter entziehe und die in §. 17 der Verfassung liegende Garantie des einzelnen Bürgers auf unzulässige Weise verstümmele. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Was die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Beurtheilung der vorliegenden Klage betrifft, so ist für dieselbe maßgebend Art. 27 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundes¬ rechtspflege, welcher in Ziff. 4 der Beurtheilung des Bundesge¬ richtes die Civilstreitigkeiten zwischen Kantonen einerseits und Pri¬ vaten und Korporationen anderseits für den Fall unterstellt, als der Streitgegenstand einen Hauptwerth von wenigstens 3000 Fr. hat und die eine oder andere Partei es verlangt. Nun handelt es sich im vorliegenden Falle um einen Schadensersatzanspruch von cirka 23 000 Fr. der Familie Simmen an den bernischen Fiskus, somit um eine Privatforderung, welche, da sie von der Klägerschaft beim Bundesgerichte anhängig gemacht worden ist, gemäß der angeführten Gesetzesstelle, von demselben als Civilge¬ richt beurtheilt werden muß.
2. Wenn die beklagte Regierung namentlich heute hiegegen ein¬ gewendet hat, daß, da Klägerschaft sich über Verfügungen der kan¬ tonalen Behörden beschwere, ihre Klage nicht sowohl als eine Civilklage denn vielmehr als staatsrechtliche Beschwerde sich dar¬ stelle, so kann diese Ansicht deßhalb nicht als richtig angesehen werden, weil jene Verfügungen keineswegs zum Gegenstande der Beschwerde gemacht worden sind, in dem Sinne, daß eine Aufhe¬ bung oder Abänderung derselben verlangt würde; sondern als Objekt der Klage der Anspruch der Kläger auf Ersatz des ihnen durch jene Verfügungen verursachten Schadens erscheint und die Schlußnahmen der kantonalen Behörden nur den Klagegrund bilden, aus welchem die Kläger ihre Schadensersatzforderung her¬ leiten. Es muß demnach sowohl die forideklinatorische Einrede, als die Einrede der Verjährung verworfen werden, indem die in Art. 59 des cit. Bundesgesetzes für die Einreichung staatsrecht¬ licher Rekurse angesetzte Frist für Civilklagen keine Anwendung finden kann.
3. Dagegen erscheint die der Klage opponirte dilatorische Ein¬ rede begründet. Es ist unzweifelhaft, daß die Gesetzgebung über die Haftbarkeit für Schaden, welchen öffentliche Beamte bei Aus¬ übung ihrer Verrichtungen mit Absicht oder aus Fahrlässigkeit verursachen, zur Zeit den Kantonen zusteht und das Bundes¬ gericht verpflichtet ist, bei Beurtheilung von Schadensersatzan¬ sprüchen, welche gegen einen Kanton wegen Amtsmißbrauch seiner Beamten erhoben werden, das Recht des betreffenden Kantons zur Anwendung zu bringen; ganz gleich, wie dies seitens der kan¬ tonalen Gerichte geschehen müßte, wenn der Prozeß bei ihnen statt beim Bundesgerichte anhängig gemacht worden wäre. Denn das Bundesgericht tritt bezüglich der in Art. 27 Ziff. 4 leg. cit. aufgeführten civilrechtlichen Streitigkeiten lediglich an die Stelle der kantonalen Gerichte und hat daher materiell ganz nach den gleichen Gesetzen zu entscheiden, wie diese.
4. Nun enthält aber das bernische Verantwortlichkeitsgesetz vom
19. Mai 1851 bezüglich der Verantwortlichkeit der Behörden und Beamten insofern eine wesentliche Einschränkung der Thätigkeit der Civilgerichte, als es bei nicht strafbaren Widerhandlungen gegen die Amtspflichten die wichtige Vorfrage, ob eine Verletzung der Amtspflicht vorliege, der Entscheidung der Gerichte entzieht und ausschließlich der kompetenten Administrativbehörde überträgt,
und die Civilklage nur zuläßt auf ein vorausgegangenes Erkennt¬ niß, daß eine Verletzung der Amtspflichten vorliege; so daß den Gerichten nur die Erörterung der Frage der Existenz und Größe des Schadens zukommt und einer Partei der Rechtsweg ver¬ schlossen ist, wenn die kompetente Administrativbehörde findet, daß eine Verletzung der Amtspflichten nicht vorhanden sei (§§. 12 und 48 leg. cit.). Beschwerden gegen den Regierungsrath müssen nun gemäß §. 30 ibidem an den Großen Rath gerichtet werden und erscheint sonach der Große Rath als diejenige Behörde, welche die oben bezeichnete Vorfrage, ob eine Ueberschreitung oder Verletzung der Amtsbefugnisse des Regierungsrathes vorliege, die zur gericht¬ lichen Verfolgung, beziehungsweise Anstellung einer Civilklage auf Schadensersatz, Veranlassung geben könne, zu entscheiden hat. Ein solcher Entscheid des bernischen Großen Rathes mangelt aber un¬ bestrittenermaßen im vorliegenden Falle und gebricht es somit der von der Familie Simmen gegen den Staat Bern wegen gesetz¬ widriger Handlungen seines Regierungsrathes anhängig gemachten Schadenersatzklage an einer wesentlichen Voraussetzung.
5. Kläger behaupten zwar, die angeführten Bestimmungen des bernischen Verantwortlichkeitsgesetzes stehen im Widerspruch mit Art. 17 der bernischen Staatsverfassung, welcher lautet: "Jede Behörde, jeder Beamte und Angestellte ist für seine Amts¬ verrichtungen verantwortlich. Civilansprüche, welche aus der Ver¬ antwortlichkeit fließen, können unmittelbar gegen den Staat vor den Gerichten geltend gemacht werden. Das Gericht darf jedoch die Klage gegen den Staat nicht annehmen, bis der Kläger nach¬ gewiesen, daß er sich diesfalls wenigstens dreißig Tage zuvor er¬ folglos an die oberste Vollziehungsbehörde gewendet hat. Dem Staate bleibt der Rückgriff gegen den Fehlbaren vorbehalten. Dem Gesetze steht die weitere Ausführung dieser Grundsätze zu," und seien daher als verfassungswidrig nicht zu beachten. Allein als Civilgericht ist das Bundesgericht in Rechtsstreitigkeiten, die nach kantonalem Rechte zu entscheiden sind, gemäß dem in Erwägung 3 Gesagten, zunächst an die kantonalen Gesetze ge¬ bunden; auch ist den Klägern der Nachweis, daß die erwähnten Gesetzesbestimmungen mit Art. 17 der bernischen Verfassung un¬ vereinbar seien, noch nicht gelungen. Sie müssen daher gemäß jenen Vorschriften und dem Antrage der Beklagtschaft, bevor auf ihre Schadensersatzklage eingetreten werden kann, beim bernischen Großen Rathe das Begehren auf Verantwortlicherklärung des Regierungsrathes für den ihnen angeblich verursachten Schaden stellen. Fällt der Entscheid zu ihren Ungunsten aus und sollten Kläger wirklich vermeinen, durch denselben in ihren verfassungs¬ mässigen Rechten gekränkt zu sein, so steht ihnen dannzumal frei, gegen das Erkenntniß des Großen Rathes gemäß Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege den staatsrechtlichen Rekurs an diesseitige Stelle zu ergreifen und auf diese Weise sich den Rechtsweg zu öffnen zu suchen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Klage wird zur Zeit nicht eingetreten.