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3_I_384

BGE 3 I 384

Bundesgericht (BGE) · 1877-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

66. Urtheil vom 15. Juni 1877 in Sachen Eheleute Imhof. A. Das Kantonsgericht Schwyz erkannte unterm 12. April d. J., im Wesentlichen in Bestätigung des vom Bezirksgerichte Schwyz ausgefällten Urtheils:

1. Es sei die Scheidung der Litiganten von Tisch und Bett auf die Dauer von zwei Jahren ausgesprochen;

2. hat Michael Imhof seiner Ehefrau vom 28. Oktober 1875 an eine jährliche Alimentation von 1500 Fr. in vierteljährlichen Raten (wovon fünf Raten jetzt bereits verfallen sind) zu entrich¬ ten; und es soll derselbe für richtige Erfüllung dieser Verpflich¬ tung der Frau Katharina Imhof, geb. Schmidiger, auf gegenwär¬ tige Vorsatzung hin, eine Kautionsurkunde von 30,000 Fr. auf seinen Liegenschaften Axenfels und Zubehör in Morschach mit ge¬ setzlichem Zinsfuß errichten lassen, welche jedoch weder veräußert noch verpfändet werden darf, sondern beim löblichen Waisenamt Morschach hinterlegt werden soll. geb. Schmidiger,

3. Michael Imhof hat der Frau Imhof, ihre sämmtlichen Kleider und Schmucksachen, sowie sämmtliches in die Ehe gebrachte Vermögen und Inventar auszuhändigen.

4. Derselbe hat ihr im Weitern an Inventar zu verabfolgen: 1 vollständig aufgerüstetes Bett mit Pferdhaarmatrazze, 1 Kom¬ mode, 1 Nachttisch von Tannenholz, 1 runder Tisch, 1 Kleider¬ schrank, 4 Sessel, 1 anständiger Zimmerspiegel, ½ Dutzend Lein¬ tücher, 3 Anzüge für Decken, Kissen und Kopfkissen, ½ Dutzend Servietten, ½ Dutzend Handtücher und zwei Tischtücher.

5. Die erst- und zweitinstanzlichen Kosten trägt jede Partei an sich selbst. B. Dieses Urtheil zogen beide Parteien an das Bundesgericht. Der Ehemann Imhof stellte das Begehren, daß die gänzliche Scheidung, gestützt auf Art. 46 litt. b, eventuell Art. 45 des Bundesgesetzes vom 24. Dezember 1874 über Civilstand und Ehe, ausgesprochen und der Alimentationsbeitrag von 1500 Fr., ent¬ sprechend seinen ökonomischen Verhältnissen, angemessen reduzirt werde. Der Vertreter der Ehefrau Imhof trug darauf an, daß

1. die gänzliche Scheidung, gestützt auf Art. 46 litt. a und b des erwähnten Bundesgesetzes, ausgesprochen,

2. der Kläger pflichtig erklärt werde,

a. ihr die im Sustentations-Abtretungsvertrag vom 5. Januar 1876 bezeichneten Fahrhabegegenstände eigenthümlich zu über¬ lassen,

b. das von ihr zugebrachte Vermögen zurückzuerstatten und

c. ihr vom 28. Oktober 1875 an per Jahr für die Dauer der Trennung 2500 Fr. Renten in vier gleichen Jahresraten zu bezahlen und als Sicherheit hiefür auf gegenwärtige Satzvorstel¬ lung von 500,000 Fr. auf seinen Liegenschaften Axenfels und Zugehör eine Kaution von 50,000 Fr. notarialisch fertigen zu lassen oder ihr ein eigenthümliches Kapital von 50,000 Fr. auf gleiche Liegenschaften zu errichten.

Das Bundesericht zieht in Erwägung:

1. Das Kantonsgericht von Schwyz ist bei Erlaß seines Ur¬ theils, durch welches bloß auf Trennung zu Tisch und Bett er¬ kannt worden, davon ausgegangen, daß die gänzliche Scheidung deßhalb nicht ausgesprochen werden könne, weil der in den Akten bewiesene Ehebruch des Ehemannes Imhof, aus frühern Jahren datirend, schon länger als 6 Monate in der Kenntniß der Ehe¬ frau gewesen sei, auch letztere trotz desselben die schon einmal momentan ausgesprochene Scheidung aufgehoben und sich wieder zu ihrem Manne begeben habe; ferner Nachstellungen nach dem Leben der Ehefrau nicht nachgewiesen und die gegenseitigen Mi߬ handlungen und Ehrenkränkungen im Momente leidenschaftlicher Erregung geschehen seien, auch die erstern nicht unter den Be¬ griff von schweren fallen und die Ehrenkränkungen bei dem Cha¬ rakter und der Lebensweise der Litiganten nicht von so tiefer Be¬ deutung genommen werden können, daß daraus auf eine Ver¬ letzung geschlossen werden müßte, welche eine Vereinigung und späteres Zusammenleben verunmöglichten.

2. Nun ist es richtig, daß der aus frühern Jahren datirende Ehebruch des Ehemannes Imhof gegenwärtig nicht mehr als Schei¬ dungsgrund geltend gemacht werden kann, nachdem schon unterm

4. August 1872 wegen desselben die Litiganten vom bischöflichen Kommissariate auf unbestimmte Zeit zu Tisch und Bett geschie¬ den worden sind und sich dann später wieder vereinigt haben, indem in dieser Wiedervereinigung die Verzeihung jener ehelichen Untreue liegt. Allein auf jenen frühern Ehebruch hat die Ehe¬ frau Imhof ihre Klage auch nicht gestützt, sondern darauf, daß Kläger seither, in den Jahren 1874 bis 1876, sich neuerdings der ehelichen Untreue schuldig gemacht habe, und nun ergibt sich allerdings aus den Aussagen der Zeugen Leopold Mächler und Alois Föhn, daß Imhof in der ersten Hälfte des Jahres 1876 von denselben mit fremden Weibspersonen im Bett, also in einer solchen Situation betroffen worden ist, welche, zumal bei den Antecedentien des Ehemannes Imhof, mit ziemlicher Gewißheit auf Ehebruch schließen läßt. Ueber diese Zeugenaussagen ist das Kantonsgericht mit völligem Stillschweigen hinweggegangen. Al¬ gestützt auf lein dieser Umstand hindert das Bundesgericht nicht, jene Depositionen die Scheidung wegen Ehebruchs auszusprechen, indem durch die kantonalen Urtheile in keiner Weise festgestellt ist, daß die betreffenden Zeugen keinen Glauben verdienen oder aus andern Gründen ihren Aussagen entscheidende Bedeutung nicht beigelegt werden dürfe; Art. 30 lemma 4 des Bundesge¬ setzes vom 27. Juni 1874 aber, wenn er bestimmt, daß das Bun¬ desgericht seinem Urtheile den von den kantonalen Gerichten fest¬ gestellten Thatbestand zu Grunde zu legen habe, jedenfalls nicht dahin interpretirt werden darf, daß das Bundesgericht nicht auch solche aktenmäßige Thatsachen, welche von den kantonalen Ge¬ richten unberücksichtigt gelassen worden sind, in Würdigung ziehen und auf dieselben abstellen dürfe.

3. Im Fernern geht aber aus den Akten auch hervor, daß der Ehemann Imhof seine Frau wiederholt thätlich mißhandelt, zu Boden geworfen und mit Füßen getreten, dritten Personen Auf¬ trag zu deren Mißhandlung ertheilt und sie gröblich beschimpft hat. Würde nun auch eine bloße einmalige solche Mißhandlung nicht genügen, um die Scheidung gestützt auf Art. 46 litt. b des cit. Bundesgesetzes auszusprechen, so muß dagegen mit Rücksicht auf die Häufigkeit der vom Ehemann Imhof an seiner Ehefrau ver¬ übten Thätlichkeiten der Scheidungsgrund der schweren Mißhand¬ lung als vorhanden erachtet werden.

4. Was die Klage des Ehemannes Imhof betrifft, so ist aller¬ dings erwiesen, daß seine Ehefrau ihn, insbesondere durch den unter Nr. 25/31 bei den Akten befindlichen Brief, beschimpft hat und an den ehelichen Zerwürfnissen nicht völlig schuldlos ist. Da¬ gegen mangelt der Beweis für die von Kläger behauptete Kör¬ perverletzung in subjektiver Hinsicht, indem zwar wohl hergestellt ist, daß Imhof infolge Begießung mit Scheidewasser Wunden an seinem Körper erlitten hat, dagegen es an dem Beweise dafür vollständig gebricht, daß jene Begießung durch die Beklagte selbst oder auf deren Anstiftung erfolgt sei. Unter obwaltenden Ver¬ hältnissen können aber die in allerdings sehr groben und unziem¬ lichen Ausdrücken erfolgten Beschimpfungen des Ehemannes Im¬ hof durch seine Frau, welche hauptsächlich in dem Vorwurfe der ehelichen Untreue bestehen, nicht als tiefe Ehrenkränkungen im Sinne des Art. 46 litt. b leg. cit. betrachtet werden, indem

Kläger dieselben offenbar durch sein Benehmen provozirt hat, ihnen übrigens auch keine tiefere Bedeutung beigelegt zu haben scheint.

5. Nach dem Gesagten ist sonach allerdings die gänzliche Schei¬ dung auszusprechen, jedoch nur gestützt auf die von der Ehefrau Imhof vorgebrachten Gründe des Ehebruchs und der schweren Mißhandlung und tiefer Ehrenkränkung (Art. 46 litt. a und b leg. cit.), woraus folgt, daß die Bestimmung des Art. 47 ibidem, wonach bei gänzlicher Scheidung wegen eines bestimmten Grun¬ des der schuldige Ehegatte vor Ablauf eines Jahres nach der Schei¬ dung sich nicht wieder verheirathen darf, lediglich gegenüber dem Ehemanne Imhof zur Anwendung zu bringen ist.

6. Was die ökonomischen Folgen der Scheidung betrifft, so hat das Bundesgericht in frühern Entscheidungen sich dahin ausge¬ sprochen, daß dasselbe zu einer selbständigen Abänderung der die߬ fälligen Bestimmungen eines kantonalen Urtheiles nicht kompe¬ tent sei. (Vergl. offizielle Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen, Bd. II Nr. 111 Erw. 4 und Nr. 112 Erw. 3 und 4.) Im vorliegenden Falle ist nun aber das kantonale Ur¬ theil in der Hauptsache, bezüglich der Frage der Scheidung, an das Bundesgericht gezogen und von demselben in dem Sinne ab¬ geändert worden, daß nunmehr auf gänzliche Scheidung erkannt wird, während die kantonalen Gerichte nur eine Trennung von Tisch und Bett ausgesprochen haben. Eine andere Regelung der des ökonomischen Fragen erscheint daher als nothwendige Folge in der Hauptsache erlassenen Urtheils und für einen solchen Fall kann nun die Kompetenz des Bundesgerichtes, auch über jene accessorischen Fragen zu entscheiden, keinem begründeten Zweifel unterliegen. Denn Art. 49 lemma 2 ibidem bestimmt ausdrück¬ lich, daß das Gericht über dieselben zu gleicher Zeit, wie über die Scheidungsklage, zu erkennen habe, und es gewährt das Ge¬ setz keinen Anhalt dafür, daß jene Vorschrift nur für die kanto¬ nalen Gerichte gelten solle. Daß die Regelung der ökonomischen Folgen nach der kantonalen Gesetzgebung zu geschehen hat, konnte den Gesetzgeber um so weniger hindern, in Fällen, wie der vor¬ liegende, auch die Entscheidung jener Fragen dem Bundesgerichte zuzuweisen, als dasselbe auch in vielen andern Prozessen kan¬ tonale Gesetze anwenden muß und offenbar überwiegende Gründe der Zweckmäßigkeit dafür sprechen, daß wo immer möglich im gleichen Verfahren, in welchem die Scheidung ausgesprochen wird, auch über die bloß accessorischen ökonomischen Fragen entschieden und über dieselben nicht ein zweiter Prozeß geführt werde. Auch haben im vorliegenden Falle beide Parteien ausdrücklich dafür nachgesucht, daß das Bundesgericht sofort über die ökonomischen Folgen erkenne.

7. Obgleich nun Art. 49 lemma 3 des cit. Bundesgesetzes vorschreibt, daß diejenigen Kantone, welche über die Folgen der Ehescheidung keine gesetzlichen Bestimmungen haben, gehalten seien, solche binnen einer vom Bundesrathe festzusetzenden Frist zu erlassen, besitzt der Kanton Schwyz zur Zeit ein solches Gesetz noch nicht. Es sind aber die Parteien darüber einig, daß der Ehemann Imhof seiner Ehefrau das zugebrachte Ver¬ mögen in vollem Umfange zu restituiren habe, und es hat ersterer denn auch die Dispositive 3 und 4 des kantonsgericht¬ lichen Urtheils ohne Weiters anerkannt. Im Fernern hat der Ehemann Imhof, als derjenige Theil, welchem die Verschuldung der Scheidung hauptsächlich zur Last fällt, seine Ehefrau, gemäß dem cit. Art. 49 lemma 1, zu entschädigen und nun erscheint es, da die gänzliche Scheidung ausgesprochen wird, den Verhältnissen angemessen, daß diese Entschädigung in einer Gesammtsumme und nicht in einem jährlich zu entrichtenden Sustentationsbeitrag zugesprochen werde.

8. Was die Größe dieser Entschädigung betrifft, so ist nach den Akten als feststehend anzusehen, daß Michael Imhof vor eini¬ gen Jahren ein sehr bedeutendes, 200,000 Fr. übersteigendes Vermögen von Luzern weggezogen und die Beklagte ihm beim Erwerbe desselben wesentliche Dienste geleistet hat. Auch hat Im¬ hof seiner Ehefrau laut Sustentations- und Abtretungsvertrag vom 5. Januar 1876 für den Fall gütlicher Trennung ein Ka¬ pital von 40,000 Fr. zugesichert. Da nun nicht nachgewiesen ist, daß die Vermögensverhältnisse Imhofs sich seither wesentlich ver¬ schlimmert haben, so ist derselbe einfach bei dem damals gemach¬ ten Anerbieten zu behaften und der Beklagten eine Entschädigung von 40,000 Fr. zuzuerkennen.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

1. Die Eheleute Imhof-Schmidiger sind gänzlich geschieden.

2. Dem Kläger Michael Imhof ist untersagt, vor Ablauf eines Jahres von heute an ein neues Ehebündniß einzugehen.

3. Michael Imhof hat seine Ehefrau wegen verschuldeter Scheidung mit 40,000 Fr. (vierzig Tausend Franken) zu ent¬ schädigen und ihr in diesem Betrage ein eigenthümliches Kapi¬ tal auf seine Liegenschaften Axenfels nebst Zugehör zu errichten.

4. Die Disp. 3 und 4 des kantonsgerichtlichen Urtheils sind bestätigt.