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54. Urtheil vom 22. Juni 1877 in Sachen Strehler. A. Der wegen Verschwendung unter staatlicher Vormundschaft stehende Rekurrent, geb. 1844, wurde, nachdem er einige Zeit in Irrenanstalten gewesen, von den Vormundschaftsbehörden, Ge¬ meindrath Hittnau und Bezirksrath Pfäffikon, erst in die Zwangs¬ arbeitsanstalt Kalchrain und sodann in diejenige von Uetikon verbracht, um zu verhüten, "daß sein bedeutendes Vermögen nicht trotz der Vormundschaft durch ihn zu Grunde gerichtet werde und er selbst ins Zuchthaus komme." Hiegegen rekurrirte Strehler an den zürcherischen Regierungs¬ rath; allein dieser wies die Beschwerde am 21. April d. J. ab, da sich aus dem Berichte der Vormundschaftsbehörden und des Vormundes ergebe, daß Strehler ein leichtsinniger, verkommener, und zu Verbrechen geneigter Mensch sei und daher die Vor¬ mundschaftsbehörden mit Recht einfach auf §. 341 des priv. r. Gesb. sich berufen, indem eine gehörige Vorsorge für die geistige und körperliche Wohlfahrt des Vögtlings und für sein Vermögen nur durch eine Maßregel, wie die getroffene, möglich sei. B. Mit Rekursschrift vom 19. Mai d. J. verlangte Strehler beim Bundesgerichte Aufhebung dieses Beschlusses und Anord¬ nung seiner Freilassung, indem seine Unterbringung in der Zwangsarbeitsanstalt Uitikon eine Verletzung der in Art. 7 der zürcherischen Verfassung garantirten persönlichen Freiheit ent¬ halte und eine Maßregel sei, zu welcher die Behörden absolut kein Recht gehabt haben. Nach der gegenwärtigen zürcherischen Gesetzgebung sei eine solche zwangsweise Versorgung nur gegen liederliche Almosengenössige zulässig; nun besitze er, Rekurrent, aber ein Vermögen von 80 000 Fr. und sei daher keine Voraus¬ sicht vorhanden, daß er dem Armengute zur Last fallen werde. Die Berufung auf Art. 341 priv. Gesb. sei ganz unrichtig. Derselbe laute: "Der Vogt hat überdem für die geistige und körperliche Wohlfahrt des Vögtlings nach Kräften Sorge zu tragen. Ins¬ besondere ist der Vormund der Unmündigen verpflichtet, für die gute Erziehung, für religiöse und sittliche Entwickelung, und für eine der Fähigkeit, dem Vermögen und den sonstigen Verhält¬ nissen angemessene Berufsbildung seiner Vögtlinge wie ein Vater zu sorgen." Daß dieser Paragraph auf den vorliegenden Fall nicht passe, sei von vornherein klar, während gegenüber Art. 7 der Ver¬ fassung unzweifelhaft eine bestimmte gesetzliche Vorschrift verlangt werden müsse. C. Die Regierung von Zürich entgegnete in ihrer Vernehmlas¬ sung, die Unterbringung des Strehler in einer Zwangsarbeits¬ anstalt sei keine verfassungswidrige Beschränkung der persönlichen Freiheit. Diese Anordnung sei vielmehr nach Maßgabe der Be¬ timmungen des zürcherischen Privatrechtes (§. 341 und 372 litt. d.) erfolgt und die einzige Maßregel gewesen, um die wegen Ver¬ schwendung über den völlig verkommenen Menschen verhängte — Die richtige Vormundschaft nicht illusorisch werden zu lassen. Anwendung der Kantonalgesetzgebung unterliege übrigens bloß der Aufsicht der kantonalen Behörden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Es handelt sich im vorliegenden Falle nicht um eine Verletzung der Bundesverfassung, sondern einzig um die Frage, ob die Unter¬ bringung arbeitsscheuer und bevogteter zürcherischer Angehöriger, welche nicht unter das dortige Armengesetz fallen, in einer Zwangs¬ arbeitsanstalt, gegen Art. 7 der zürcherischen Verfassung verstoße, dessen zwei erste lemmata lauten: "Die persönliche Freiheitist gewährleistet, Niemand darf verhaftet werden, außer in den vom Gesetze bezeichneten Fällen und unter den durch das Gesetz vorge¬ schriebenen Formen." Der Entscheid dieser Frage hat nun offenbar nicht bloß für den konkreten Fall Interesse, sondern ist von viel allgemeinerer Bedeutung und Tragweite, weßhalb es angemessen erscheint, im Anschlusse an zahlreiche Präzedenzfälle, den Be¬ schwerdeführer vorerst an den zürcherischen Großen Rath, als oberste Kantonsbehörde, zu verweisen, welcher gemäß Art. 31 Ziffer 4 Satz 1 der Kantonsverfassung ohne Zweifel in der Lage sich befindet, über solche Beschwerden zu entscheiden, und dessen Interpretation der kantonalen Verfassung und Gesetzgebung zu kennen für das Bundesgericht wünschbar sein muß. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Beschwerde wird zur Zeit nicht eingetreten.