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3_I_315

BGE 3 I 315

Bundesgericht (BGE) · 1877-01-01 · Deutsch CH
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53. Urtheil vom 26. Mai 1877 in Sachen der Wasch- und Badanstalt Winterthur. A. Die unter der Firma "Wasch- und Badanstalt in Winter¬ thur" bestehende Aktiengesellschaft besitzt an genanntem Orte Ge¬ bäulichkeiten im Assekuranzwerthe von 159 000 Fr. Gemäß Art. 137 litt. c. des zürch. Gemeindegesetzes vom 20. April 1875, wel¬ cher lautet: "An die übrigen Gemeindelasten sind steuerpflichtig: ...

c. Aktiengesellschaften für den vollen Werth ihres in der Gemeinde befindlichen Grundeigenthums," wurde dieselbe daher von der Stadtgemeinde Winterthur für jene Summe in Besteuerung ge¬ zogen, wogegen sie die Appellation an den Bezirks- und Regierungs¬ rath ergriff, jedoch ohne Erfolg. Der regierungsräthliche Entscheid vom 11./23. November v. J., durch welchen die Appellation letztin¬ stanzlich abgewiesen wurde, beruht im Wesentlichen auf folgender Begründung: Der Art. 137 litt. c. leg. cit. begründe die Steuerpflicht für das in einer Gemeinde liegende Grundeigenthum einer Aktien¬ gesellschaft für dessen vollen Werth, d. h. ohne Abzug weder der Ak¬ tien, noch von der Gesellschaft ausgegebenen Obligationen, seien dieselben grundversichert oder nicht. Die Ansicht der Appellantin, daß nur außer der Domizilgemeinde der Gesellschaft liegendes Grundeigenthum und zwar unter Abrechnung darauf haftender Passiven steuerpflichtig wäre, sei unrichtig. Die in Frage stehende Gesetzesbestimmung stehe auch im Einklange mit Art. 19 der Staatsverfassung. Einerseits sei durch eben diesen Artikel, Abs. 5, die Ordnung der Steuerpflicht an die Ausgaben der Gemeinden der Gesetzgebung zugewiesen, anderseits haben nach Abs. 1 desselben Artikels alle Steuerpflichtigen im Verhältniß der ihnen zu Gebote stehenden Hülfsmittel an die Staats- und Gemeindelasten beizu¬

tragen. Ein Besteuerungsmodus im Sinne der Appellation würde geradezu zur wenigstens theilweisen Steuerbefreiung der Aktienge¬ ellschaften führen. B. Die Bad- und Waschanstalt führte gegen diesen Entscheid beim Bundesgerichte Beschwerde und verlangte, daß derselbe als verfassungswidrig und auch im Widerspruche stehend mit Art. 132 und 145 des Gemeindegesetzes aufgehoben werde. Zur Begründung dieses Begehrens führte sie an: Um die Steuerforderung der Stadt Winterthur richtig zu finden, müsse dem Gemeindegesetz eine solche Interpretation gegeben werden, welche dasselbe als verfassungs¬ widrig erscheinen lasse. Die Verfassung des Kantons Zürich kenne nur die direkte Vermögens- und Einkommenssteuer, von einer Grundsteuer sei überall nicht die Rede. Auch das Gemeindegesetz spreche nur von Vermögens-, Haushaltungs- und Mannssteuer und lege das Staatssteuerregister zu Grunde. Die Bestimmung des §. 137 litt. c. könne also nur den Sinn haben, daß Gesellschaften, welche für ein gleich großes Vermögen die Staatssteuer bezahlen, ihre Liegenschaften in der Gemeinde zu versteuern haben, wo sie sich befinden. Wo nun, wie bei der Rekurrentin, effektiv kein Vermögen vorhanden sei und folgerichtig ein Ansatz ins Staatssteuerregister nicht aufgenommen werden könne, dürfe auch die Gemeinde nicht eine Steuer erheben, welche nicht als eine Vermögens-, sondern als Grundsteuer qualifizirt werden müßte. Die Bad- und Waschanstalt habe nämlich Passiven im Betrage von 217 650 Fr., und seitdem dieselbe bestehe, haben die Aktionäre nie einen Rappen Zins er¬ halten, weil die Einnahmen knapp ausreichen zur Bestreitung der Betriebsausgaben. C. Die Regierung des Kantons Zürich bemerkte in ihrer Ver¬ nehmlassung, in welcher sie auf Abweisung der Beschwerde antrug: Daß der rekurrirte Beschluß nicht mit dem Gemeindegesetz in Wider¬ spruch stehe, gehe schon aus den Erwägungen desselben hervor. Was die Verfassung betreffe, so seien die maßgebenden Bestimmungen in Art. 19 enthalten, welche sagen: "Lemma 1. Alle Steuerpflichtigen haben im Verhältniß der ihnen zu Gebote stehenden Hülfsmittel an die Staats- und Ge¬ meindelasten beizutragen." "Lemma 5. Für die Gemeindelasten kann das Vermögen nur proportional in Anspruch genommen werden. Im Uebrigen wird die Steuerpflicht an die Ausgaben der Gemeinden durch die Ge¬ setzgebung geordnet." Innerhalb dieser Beschränkungen sei also die Gesetzgebung für die Gemeindesteuern völlig frei, namentlich in Bezug auf die Wahl der Steuerarten. Aus der frühern Gesetzgebung seien in das neue Gemeindegesetz herübergekommen die Haushaltungs- und die Mannssteuer, von denen der Art. 19 der Verfassung nicht spreche, trotzdem sie damals schon bestanden haben. Wolle ein Gemeinde¬ gesetz eine förmliche Grundsteuer einführen, so stehe der Durch¬ führung ebenfalls nicht etwa der Umstand entgegen, daß ihr Name nicht in Art. 19 der Verfassung enthalten sei. Die positive Be¬ stimmung des §. 137 litt. c. des Gemeindegesetzes besteuere nun das Grundeigenthum in Händen einer Aktiengesellschaft anders als wenn es in Händen eines juristisch verschieden konstruirten Steuersubjektes liege; es sei eine spezisische Besteuerung des Grund¬ eigenthums der Aktiengesellschaften zu Gemeindesteuerzwecken ge¬ setzlich zugelassen, beziehungsweise vorgeschrieben. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Es steht dem Bundesgerichte, wie dasselbe schon in einer 1. Reihe von Entscheidungen ausgesprochen hat, nicht zu, Verfü¬ gungen kantonaler Behörden wegen unrichtiger Anwendung kan¬ tonaler Gesetze aufzuheben oder abzuändern. Die Bundesverfas¬ sung und das Bundesgesetz über die Organisation der Bundes¬ rechtspflege unterstellen dessen Beurtheilung lediglich Beschwerden betreffend Verletzung verfassungsmäßiger Rechte, sowie betreffend Verletzungen von Konkordaten und Staatsverträgen (Art. 113 Ziff. 3 der Bundesverfassung und Art. 59 des cit. Bundesgesetzes) räumen aber den Bundesbehörden mit Bezug auf Streitigkeiten betreffend die Anwendung und Auslegung kantonaler Gesetze kei¬ nerlei Kompetenzen ein. Es kann daher im vorliegenden Falle hier¬ orts einzig die Frage geprüft werden, ob der rekurrirte Entscheid des zürcherischen Regierungsrathes gegen Art. 19 der zürcherischen Staatsverfassung verstoße; dagegen fällt die Frage, ob jener Ent¬ scheid mit Bestimmungen des zürcherischen Gemeindegesetzes in Widerspruch stehe, ohne Weiters außer Betracht.

2. Nun enthält der Art. 19 der zürcherischen Kantonsverfassung

bezüglich der Gemeindesteuern lediglich die von der zürcherischen Regierung in ihrer Vernehmlassung hervorgehobenen, Fakt. C. wört¬ lich aufgeführten Bestimmungen. Nach denselben ist aber bezüglich der Steuerpflicht an die Ausgaben der Gemeinden in der Verfassung einzig der Grundsatz ausgesprochen, daß das Vermögen an die Ge¬ meindelasten nur proportional in Anspruch genommen werden dürfe; dagegen ist die Verlegung der Gemeindesteuern vollständig der Gesetzgebung überlassen, so daß durchaus kein verfassungs¬ mäßiges Hinderniß entgegensteht, für Gemeindezwecke eine Grund¬ steuer einzuführen und speziell das Grundeigenthum der Aktienge¬ sellschaften einer solchen Steuer zu unterwerfen. Insbesondere kann auch keine Rede davon sein, daß der an der Spitze des Art. 19 stehende allgemeine Satz: "Alle Steuerpflichtigen haben im Ver¬ hältnisse der ihnen zu Gebote stehenden Hülfsmittel an die Staats¬ und Gemeindelasten beizutragen," die Gesetzgebung hindere, den Gemeinden in größerem oder geringerem Umfange das Recht der Besteuerung der in ihrem Gebiete befindlichen Grundstücke ein¬ zuräumen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.