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52. Urtheil vom 22. Juni 1877 in Sachen Schürmann und Consorten. A. Laut Kaufverträgen von Februar 1815 verkaufte der Fi¬ nanzrath des Kantons Luzern an die Rekurrenten verschiedene Landparzellen am Sempachersee, welche in Folge Tieferlegung desselben neu gewonnen worden waren. Die dießfälligen Kauf¬ briefe enthalten die Bestimmung, daß den Käufern das Recht zu¬ stehe, das erworbene Land bis in den See zu nutzen, in dem Verstande jedoch, daß der im See wachsende Schilf ihnen gehöre, dagegen aber Käufer nicht befugt sein sollen, denselben wegzu¬ schneiden, indem dieß zum Nachtheil sowohl des Fischlaiches als des Ufers gereichen würde. B. Am 3. Dezember 1874 erließ der Große Rath des Kan¬ tons Luzern ein Gesetz über die Ausübung der Fischerei im Kanton Luzern, welches in Art. 15 bestimmt: "Das Abschneiden der Rohre im Seegebiet ist bei Strafe von 15 — 100 Fr. un¬ tersagt. Ausnahmen können nur vom Regierungsrathe bewilligt werden." Gestützt auf diese Bestimmung ertheilte der Regierungs¬ rath dem Pächter der Staatssischenzen im Sempachersee, behufs
Ermöglichung des Karpfenfanges, am 4. Oktober 1876 für dieses Jahr und die gesetzliche Zeit die Erlaubniß, unter Vorbehalt und Wahrung allfälliger Privatrechte, das längs dem Seeufer bei und in der Nähe des Städtchens Sempach entlang vorhandene Rohr oder Schilf abzuschneiden, jedoch in der Meinung, daß das abgeschnittene Rohr nicht eingeheimst werden dürfe, sondern im See zu belassen sei. Allein die Rekurrenten wirkten am 12. Ok¬ tober 1876 hiegegen beim Gerichtspräsidenten von Sempach ein Verbot aus, durch welches sowohl der luzernischen Regierung als den Fischern des Sempachersees untersagt wurde, das am Ufer wachsende Schilfrohr zu schneiden oder Andern, als den Ufer¬ besitzern, denen in Folge Kaufs vom 13. Januar 1815 dieses zugehöre, zu schneiden zu bewilligen. Das von der Regierung und den Fischern gestellte Gesuch um Aufhebung dieses Verbotes wurde am 10. November v. J. vom Gerichtspräsidenten abge¬ wiesen, weil die Uferbesitzer und Verbotserwirker dargethan haben, daß ihnen das Eigenthumsrecht an dem Schilf fr. Zt. gehörig zugefertigt worden sei, und dieselben auch wahrscheinlich machen, als haben sie ihre Rechte an dem Schilfe stetsfort thatsächlich ausgeübt, und widerholt gegen Störungen Schutz im Besitz nach¬ gesucht und erhalten haben. Dagegen hob die Justizkommission des Obergerichtes, auf Rekurs der Regierung, das Verbot durch Schlußnahme vom 19. Januar 1877 auf, gestützt darauf, daß
1. das Abschneiden der Rohre im Seegebiet durch §. 15 des oben erwähnten Gesetzes ausdrücklich untersagt und die Bewil¬ ligung allfälliger Ausnahmen hievon nur in die Befugniß des Regierungsrathes gestellt sei;
2. nachdem also die Frage der Zulässigkeit des Abschneidens Niemand be¬ der Rohre gesetzlich geregelt sei, neben dem Staate rechtigt erscheine, gestützt auf angebliche Besitzes-oder Eigenthums¬ rechte besondere Schutzmittel anzurufen, sondern diesfalls das Gesetz als öffentliches Recht respektirt werden müsse;
3. wenn die Opponenten sich durch erwähntes Gesetz in ihren Privatrechten verletzt glauben, sie dem Staate gegenüber den Rechtsweg betreten mögen. C. Rekurrenten erhoben nun Beschwerde beim Bundesgerichte und stellten folgende Begehren:
1. Der Erlaß des Regierungsrathes vom 4. Oktober 1876 und das Erkenntniß der Justizkommission vom 19. Januar 1877 seien aufzuheben und dagegen
2. das Verbot der Rekurrenten vom 12. Oktober 1876 gegen das Schneiden der Rohre zu beschützen. Sie behaupteten, die Rohre im Sempacherseegehören ihnen zu Eigenthum und es sei dieses Eigenthumsrecht stetsfort praktisch geltend gemacht worden, indem die Uferbesitzer die Rohre seit Menschengedenken immer geschnitten haben, soweit dies ohne Scha¬ den der Fischerei habe geschehen können. Dieses Recht sei durch das Fischereigesetz nicht aufgehoben worden; denn es sei ein Fun¬ damentalprinzip der Gesetzgebung, daß neue Gesetze wohlerworbene Privatrechte nicht aufheben können. Auch bestimme Art. 9 der Lu¬ zerner Verfassung von 1875 ausdrücklich: "die Verfassung sichert die Unverletzlichkeit des Eigenthumes jeder Art oder die gerechte und vorläufige Entschädigung für Güter, deren Abtretung das öffentliche Interesse erfordern sollte." Der §. 15 des Fischereige¬ setzes setze offenbar voraus, daß die Rohre öffentliches resp. Staats¬ gut seien. Die vom Regierungsrathe den Fischern ertheilte Erlaub¬ niß zum Schneiden der Seerohre sei daher ein Eingriff in das Privateigenthum der Uferbesitzer und somit verfassungswidrig. Wenn eingewendet werden wollte, es handle sich nicht um Eigen¬ thum, sondern nur um vorläufigen Besitz, so sei darauf zu erwidern, daß der Besitz und dessen Schutz den Hauptbestandtheil des Ei¬ genthums bilden. Durch den Erlaß des Regierungsrathes und den Entscheid der Justizkommission werden die Uferbesitzer aus dem Besitze verdrängt und gezwungen, ihr Eigenthumsrecht und ihr Recht zum Besitze von neuem auf dem ordentlichen Prozeßwege gegen den Staat zu erstreiten, und würde ihre Stellung als Kläger außerordentlich erschwert. D. Der Regierungsrath von Luzern bestritt vorerst in formeller Beziehung die Zulässigkeit des Rekurses, indem
1. ein gewöhnlicher Eigenthumsstreit vorliege, der auf dem ordentlichen Prozeßwege zu entscheiden sei;
2. die Beschwerde, als staatsrechtliche, verspätet sei, weil sie nicht innerhalb sechzig Tagen seit Erlaß des Fischereigesetzes, resp. der Bewilligungserkenntniß vom 4. Oktober 1876 beim Bundes¬
gerichte anhängig gemacht worden, während nur jenes Gesetz, bezie¬ hungsweise die Bewilligungserkenntniß das Objekt sein könne, gegen welches eine Beschwerde zu richten wäre. Eventuell trug der Regierungsrath auf Abweisung der Beschwerde an, und zwar unter folgender Begründung:
1. Der Sempachersee sei nicht nur öffentliches Gewässer, son¬ dern Domänengut. Der Staat habe die Fischenzen desselben seit Jahrzehnten verpachtet.
2. Was Rekurrenten über ihr Eigenthumsrecht am Seeufer be¬ merken, sei unrichtig und einflußlos. Denn da der See Eigen¬ thum des Staates oder wenigstens öffentliches Gewässer sei,so können Rekurrenten an dem mit Wasser bedeckten Seegrund und folglich auch an den auf demselben befindlichen Sachen kein Ei¬ genthumsrecht geltend machen; vielmehr sei die Staatsbehörde befugt, über den See und die in demselben befindlichen Sachen zu verfügen. Zudem seien die den Fischern ertheilten Bewilligungen sehr limitirt und beschränkt und durch das Verbot der Einheim¬ sung der Rohre sei für die Rekurrenten jeder Grund zur Be¬ chwerde dahin gefallen. genau aus¬
3. Richtig sei, daß die Seegrenzen nicht allerorts gemittelt seien. Allen Anstrengungen des Staates für eine bessere Seeausmarchung haben aber gerade die Seeanstößer Widerstand entgegengesetzt. Aus dieser Renitenz können dieselben aber keinen Vortheil ziehen, was der Fall wäre, wenn sie bei diesem sum¬ marischen Prozeßverfahren obsiegen würden.
4. Allein selbst in dem Falle, daß die behaupteten Eigenthums¬ rechte der Rekurrenten begründet wären, dürfte es sich fragen, ob die Staatsbehörde im allgemeinen Interesse und namentlich in demjenigen der Fischzucht nicht berechtigt wäre, gesetzliche Vor¬ schriften aufzustellen, die vielleicht die Rechtssphäre der Privaten limitirend berühren würden. Auch das Bundesgesetz über die Fi¬ scherei vom 18. Herbstmonat 1875 enthalte verschiedene polizei¬ liche Schutzmaßregeln.
5. Den Rekurrenten erwachse durch Abweisung der Beschwerde kein Schaden, da sie ohnehin zum Rohrschneiden nicht berechtigt seien. Der Staat sei als Eigenthümer und redlicher Besitzer des Sempachersees bei diesem Besitze so lange zu beschützen, bis die von den Rekurrenten gemachten Prätensionen denselben auf dem ordentlichen Prozeßwege zugesprochen sein werden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Wenn Rekursbeklagte in erster Linie der Beschwerde die Ein¬ rede entgegenstellt, daß es sich im vorliegenden Falle um einen gewöhnlichen Eigenthumsstreit handle, der nicht auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurfes ausgetragen werden könne,so ist diese Einrede, soweit es sich um die Frage der formellen Zulässig¬ keit des Rekurses handelt, nicht begründet. Denn Rekurrenten haben nicht das Civilrechtsbegehren gestellt, daß sie als Eigenthümer der Sempacherseeufer und des in diesem See wachsenden Schilfes ge¬ richtlich anerkannt werden, beziehungsweise die Regierung von Lu¬ zern verpflichtet werde, ihre Eigenthumsansprache anzuerkennen; sondern sie beschweren sich über Verfügungen kantonaler Behörden, nämlich den Beschluß des Regierungsrathes vom
4. Oktober 1876 und denjenigen des Obergerichtes vom 19. Ja¬ nuar 1877, und verlangen, daß dieselben, als einen verfassungs¬ widrigen Eingriff in ihr Eigenthum enthaltend, wegen Ver¬ letzung der luzernischen Kantonsverfassung aufgehoben werden. Es liegt somit ein staatsrechtlicher Rekurs in bester Form vor (Art. 113 der Bundesverfassung und Art. 59 des Bundesge¬ setzes über Organisation der Bundesrechtspflege), bei welchem die Frage, ob Rekurrenten Eigenthümer der Rohre im Sempachersee seien, formell ohne Einfluß, dagegen allerdings materiell von ent¬ scheidender Bedeutung ist.
2. Nicht weniger unbegründet ist die dem Rekurse in zweiter Linie opponirte Einrede der Verspätung. Das luzernische Gesetz über die Fischerei vom 3. Dezember 1874 enthält lediglich die all¬ gemeine Vorschrift, daß das Abschneiden der Rohre im Seegebiete bei Strafe von 15—100 Fr. untersagt sei, Ausnahmen aber vom Regierungsrathe bewilligt werden können. Angenommen nun auch, diese Vorschrift finde nicht bloß auf das eigentliche Seegebiet, sondern auch auf allfällig im Privateigenthum stehendes Schilf¬ land Anwendung, so enthielt dieselbe wenigstens in ihrem ersten Theile keine Neuerung, welche die Rekurrenten zu Erhebung einer Beschwerde hätte veranlassen können, indem letztere schon nach ihren Kaufbriefen zum Abschneiden der Rohre nicht berechtigt
waren. Bezüglich des zweiten Theiles jener Gesetzesbestimmung durften aber Rekurrenten füglich von einer Beschwerde so lange absehen, als nicht dritten Personen, wie dies nunmehr durch den Regierungsbeschluß vom 4. Oktober 1876 geschehen, die Befugniß zum Schneiden der Rohre wirklich ertheilt wurde, indem vorher eine die Verfassung verletzende Thatsache nicht vorlag. Was aber jenen Beschluß betrifft, so waren Rekurrenten nicht gezwungen, sofort gegen denselben den Rekurs an das Bundesgericht zu er¬ greifen, sondern befugt, vorerst diejenigen Rechtsmittel zu erschö¬ pfen, welche ihnen die kantonale Gesetzgebung an die Hand gab, und muß daher die in Art. 59 des citirten Bundesgesetzes ein¬ geräumte Rekursfrist als gewahrt angesehen werden, da die Be¬ chwerde hierorts innerhalb sechzig Tagen nach Eröffnung des Entscheides des luzernischen Obergerichtes eingereicht worden ist.
3. Dagegen kann der Rekurs, wenigstens zur Zeit, materiell nicht als begründet erachtet werden. Rekurrenten stützen ihr Be¬ gehren darauf, daß sie Eigenthümer desjenigen Schilfes seien, welches abzuschneiden die Regierung von Luzern den Fischern bewilligt hat. Allein die Richtigkeit dieser Eigenthumsansprache ist bestritten und nicht bewiesen. So lange aber dieser Punkt nicht zu Gunsten der Rekurrenten festgestellt ist, hat das Bundesgericht keine Veranlassung zur Erörterung der Frage, ob die rekurrirten Schlußnahmen des Regierungsrathes und des Obergerichtes einen Eigenthum enthalten, und verfassungswidrigen Eingriff in das wird es daher Sache der Rekurrenten sein, zunächst den Nachweis für ihr behauptetes Privatrecht auf dem Wege des ordentlichen Civilprozesses zu erbringen.
4. Wenn Rekurrenten schließlich noch geltend machen, daß sie durch die angefochtenen Schlußnahmen aus dem Besitze verdrängt und ihre Stellung als Kläger sehr erschwert werde, so ist hin¬ gegen zu entgegnen, einerseits, daß auch für ihren bisherigen Besitz ein Beweis nicht erbracht ist, und anderseits, daß Verfügungen kantonaler Behörden, welche bloß auf Besitzesfragen sich beziehen, jedenfalls nur dann wegen verfassungswidriger Verletzung des Eigenthumes an das Bundesgericht rekurrirt werden können, wenn darin ein willkürlicher Besitzesentzug unbestrittenen Eigenthumes einer Partei liegt, wovon nach dem oben Gesagten in concreto keine Rede ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist zur Zeit abgewiesen.