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3_I_300

BGE 3 I 300

Bundesgericht (BGE) · 1877-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

51. Urtheil vom 26. Mai 1877 in Sachen Weber. A. Im Jahre 1875 kam im Verlage des H. Zimmermann an der Steingasse, Zürich, eine von dem Rekurrenten verfaßte Bro¬ chüre heraus, betitelt: "Kritische Gänge durch die Stadtverwal¬ tung oder Fürst und Stadt, Zürich's Bürgern und Einwohnern zum Nachdenken gewidmet," in welcher die gesammte Verwaltung der Stadt Zürich und die bei derselben betheiligten Personen einer Kritik unterzogen wurden, um, wie es in dem Vorwort der Bro¬ chüre heißt, "die Bürger und Einwohnerschaft Zürich's zu war¬ nen vor: Gleichgültigkeit gegen allgemeine Uebelstände, Selbst¬ überschätzung, Korruption und Schwindel." In dieser Brochüre wird u. A. auf S. 53 behauptet: Im Herbst 1874 sei der Neubau der sog. Kuhbrücke vom Stadtrath beschlos¬ sen und sodann diese Arbeit, ohne vorherige öffentliche Ausschrei¬ bung, einfach vom Stadtingenieur an das Haus Delun und Comp. in Grenoble vergeben worden; dieses Haus soll die Ar¬ beit für 50 Fr. per C.-Meter übernommen haben, während ver¬ sichert werde, daß sich auf hiesigem Platze genug Uebernehmer zu 15—20 Fr. billigern Preisen und ebenso guter Arbeit gefunden hätten. "Als Grund dieser rücksichtslosen Handlungsweise gegen¬ über hiesigen Mitbewerbern und Steuerzahlern wird uns das Unglaubliche versichert: der Stadtingenieur vergebe deßhalb ge¬ wisse Arbeiten und Verträge vorzugsweise an ausländische Häu¬ ser, wie s. Z. auch an Mandrino weil derselbe darauf seine Provision erhalte. Ist dieß Unglaubliche wahr, so machen wir den Stadtrath auf seine Pflicht aufmerksam." Und an einer an¬ dern Stelle, S. 80, heißt es: "Während das Schmieren und Sal¬ ben bei uns im Allgemeinen zu den Ausnahmen gehört, so gibt es gewisse Klassen von Technikern, als da sind: Architekten, In¬ genieure, bei welchen solches zur Regel wurde. Der Maurer, Steinhauer u. s. w. bezahlen demjenigen, der ihnen die Arbeit zutheilt, deren Ausführung und Ablieferung kontrollirt und hie¬ für von dem Bauherr bezahlt wird, ein Douceur von 5—10%. Es heißt nun, diese im Privatverkehr allgemeine Sitte erleide auch bei öffentlichen Unternehmungen, und insbesondere bei städti¬ schen, wenig Ausnahmen. Unter letztern haben wir den städtischen Ingenieur nicht citiren hören, im Gegentheil." B. Diese beiden Stellen machte der Ingenieur der Stadt Zü¬ rich, A. Bürkli, zum Gegenstand einer Strafklage gegen den Re¬ kurrenten und es wurde derselbe hierauf unterm 31. August 1875 vom Schwurgerichte des Kantons Zürich der Verleumdung durch die Druckerpresse schuldig erklärt und zu 300 Fr. Buße, sowie zu den Kosten und einer Entschädigung an den Kläger verurtheilt. C. Ueber dieses Urtheil beschwerte sich G. Weber vorerst beim zürcherischen Obergerichte als Kassationshof gegen schwurgericht¬ liche Urtheile, und sodann, nachdem sein Kassationsgesuch von dieser Behörde abgewiesen worden, mit Eingabe vom Dezember 1875 beim zürcherischen Kantonsrathe, indem er behauptete, das¬ selbe verletze den Art. 3 der zürcherischen Kantonsverfassung, wel¬ cher lautet: "Die freie Meinungsäußerung durch Wort und Schrift ist gewährleistet. In Anklagen wegen Ehrverletzung kann der Be¬ weis der Wahrheit geleistet werden. Ergibt sich alsdann, daß das als ehrenrührige Eingeklagte wahr ist, und mit redlichen Motiven und rechtlichen Endzwecken veröffentlicht wurde, so ist der Ange¬ — und eine strenge Untersuchung, sei es klagte freizusprechen," durch das zürcherische Cassationsgericht oder eine kantonsräthliche Kommission, verangte. Allein auch der Kantonsrath wies die Beschwerde unterm 21. August 1876 als unbegründet ab, wovon dem Rekurrenten auf sein Begehren am 28. November 1876 durch Protokoll-Auszug Kenntniß gegeben wurde. D. Gestützt auf Art. 113 der Bundesverfassung und mit Rücksicht darauf, daß ihm die nach Art. 3 der zürcherischen Ver¬

fassung zustehenden Rechte der Vertheidigung verkümmert und ihm dadurch namentlich unmöglich gemacht worden sei, den Beweis der Wahrheit der inkriminirten Stellen und für die redlichen Mo¬ tive und rechtlichen Endzwecke seiner schriftlichen Meinungsäuße¬ rung zu führen, gelangte G. Weber nun mittelst Zuschrift vom

14. Dezember v. J. an das Bundesgericht, mit dem Antrage, es möchte die Aufhebung des gegen ihn gerichteten schwurgerichtlichen Urtheils erkannt werden. Zur Begründung dieses Gesuches führte Rekurrent an:

1. Der Untersuchungsrichter habe die Akten in höchst lücken¬ hafter Weise der Anklagekammer abgegeben, bevor die Hauptzeu¬ gen, Architekt Hanhardt und Baumeister Kastorff, einläßlich ein vernommen worden seien.

2. Behufs Antretung des Wahrheitsbeweises habe er sich auf Urkunden des Stadtarchives berufen. Die Edition derselben sei ihm aber von allen kompetenten Behörden verweigert worden, weil er keine speziellen Aktenstücke bezeichnen könne, während deren Be¬ nützung dem Kläger gestattet gewesen sei. Um aber die Beweis¬ mittel speziell angeben zu können, müsse er vorerst Einsicht von sämmtlichen Urkunden haben.

3. Der Zeuge Hanhardt sei wegen der auffallend mangelhaften Requisition des Schwurgerichtspräsidenten vor dem würtemb. Ober¬ amtsgerichte Heidenheim nicht gehörig einvernommen worden. 4.Von den zu seiner Vertheidigung angerufenen 49 Zeugen habe der Schwurgerichtspräsident alle bis auf drei rekusirt, wäh¬ rend er durch jene Zeugen hätte beweisen können, daß der Klä¬ ger, als die Seele der großen städtischen Neuerungen, in vielen Punkten eine scharfe Kritik verdiene; daß er, Rekurrent, niemals dazu angethan gewesen sei, wissentlich unwahre Thatsachen zu ver¬ breiten und daß er die behaupteten Thatsachen für wahr gehal¬ ten habe und für wahr habe halten müssen.

5. Der Schwurgerichtspräsident habe sich eine Verletzung der §§. 126, 127, 135 und 947 des Gesetzes betreffend die zürche¬ rische Rechtspflege zu Schulden kommen lassen, weil derselbe trotz begründeten Begehrens nicht in Ausstand getreten sei und von den gegen die Leitung der Schwurgerichtsverhandlung vorgebrach¬ ten Ausstellungen keine Notiz am Protokoll genommen habe.

6. Sein Hauptzeuge, Baumeister Kastorff, habe wegen Krank¬ heit nicht vor Schwurgericht erscheinen können. Trotzdem habe der Schwurgerichtspräsident das Zeugenverhör eingeleitet, indem die Entschuldigung Kastorff's und das ärztliche Zeugniß von dem¬ elben einfach ignorirt worden seien. Dieses Zeugniß, sowie eine vor Schwurgericht zu den Akten gebrachte, amtlich beglaubigte Zuschrift des am Erscheinen verhinderten Kastorff, in welcher der¬ selbe die von ihm weiter abzugebenden und entschieden zu seinen, des Rekurrenten, Gunsten sprechenden, für den Kläger sehr gra¬ virenden Depositionen skizzirt habe, seien den Geschwornen in's Berathungszimmer nicht mitgegeben worden, sondern nur das ober¬ flächliche Verhör vor dem Untersuchungsrichter.

7. Endlich haben sowohl das Obergericht als der Kantonsrath seine Beschwerden auf die einseitige Berichterstattung des Schwur¬ gerichtspräsidenten hin erledigt, ohne ihm ein Mittel zu seiner Vertheidigung und zur Rechtfertigung seines Verhaltens vor Schwur¬ gericht zu geben. E. Aus den Akten ergab sich zu den einzelnen Beschwerde¬ punkten Folgendes: Zeugen Kastorff fand im Vor¬ ad 1. Eine Einvernahme des verfahren durch den Untersuchungsrichter Tobler, in Gegenwart des Rekurrenten statt. Nach dem dießfälligen Protokolle er¬ klärte Kastorff, Ingenieur Bürkli habe eine gewisse Baute an der Kuhbrücke dem Hause Delun in Grenoble zu dem enormen Preise von 53 Fr. per C.-Meter übergeben, während er, Kastorff, dieselbe bedeutend billiger übernommen hätte. Delun zahle bis auf 20 % an denjenigen, der ihm die Arbeit verakkordire, und dar¬ aus habe er sich die Uebergabe der Kuhbrücke an dieses Haus erklärt. Er habe dem Rekurrenten im März hievon Mittheilung gemacht und dabei bemerkt, daß sich in der Abrechnung finden werde, ob die 20 % abgerechnet worden seien. Hiesige Ueberneh¬ mer zahlen keine Provisionen, dagegen sei dieß bei Mandrino, der für die Stadt Zürich sehr bedeutende Bauten ausgeführt habe, an der Tagesordnung gewesen. Der Zeuge Hanhardt wurde im Einverständnisse mit dem Re¬ kurrenten vom Untersuchungsrichter nicht einvernommen. Dage¬ gen wurde dessen Abhörung gemäß dem vom Rekurrenten bei Er¬

öffnung der Anklage gestellten Begehren vom Schwurgerichtsprä¬ sidenten auf dem Requisitionswege angeordnet. ad 2. Rekurrent stellte sowohl beim StadtratheZürich als bei der Anklagekommission und dem Schwurgerichtspräsidenten das Gesuch um Edition und Einzug der Materialrechnungen nebst Belegen, sowie sämmtlichen durch die Amtsstellung des Inge¬ nieur Bürkli veranlaßten Rechnungen. Alle Behörden wiesen jedoch das Gesuch ab und zwar der Schwurgerichtspräsident durch Verfügung vom 24. August 1875 deßhalb, weil weder aus den Voruntersuchungsakten, noch aus der Eingabe zu entnehmen sei, daß dieselben über Verhältnisse Aufschluß geben können, die auch nur entfernt Bezug hätten auf die vom Schwurgerichte zu entscheidende Frage. ad 3. Bezüglich der Einvernahme des Hanhardt ergeben die Akten nicht, daß nicht sämmtlichen von dem Rekurrenten gestell¬ ten Begehren entsprochen worden sei. ad 4. Außer der Einvernahme der Zeugen Cementier Hag¬ nauer, Baumeister Kastorff und Architekt Hanhardt, deren Ein¬ vernahme bewilligt, resp. angeordnet wurde, verlangte Rekurrent mittelst Eingabe vom 23. August 1875 die Vorladung einer Reihe weiterer Zeugen zur Schwurgerichtsverhandlung und zwar

a. des a. Stadtschreiber Gysi zur Bestätigung seiner bereits in der Voruntersuchung gemachten Deposition;

b. von acht Personen, "im Sinne früherer Eingaben zum "Zwecke spezieller Thatsachen gegenüber dem Kläger, sowie all¬ "gemeiner Stadtverwaltungsmißverhältnisse;"

c. von weitern 35 Personen „als Leumundszeugen, insbeson¬ "dere über Ausdehnung, Einläßlichkeit, Energie, Wahrheitsliebe "und Rechtlichkeit seiner Nachforschungen, Informationen und Be¬ "strebungen für das öffentliche Wohl, resp. das städtische Inter¬ "esse, sowie über die Hindernisse, Verfolgungen und Verläum¬ "dungen, infolge dieser Bestrebungen;"

d. des Untersuchungsrichters R. Tobler und des Obergerichts¬ präsidenten Honegger, "über das gegen ihn eingeschlagene Ver¬ "fahren und über die Verstöße gegen Recht und Billigkeit und "Vergewaltigung der gegen ihn gerichteten Untersuchung." Die Vorladung dieser Zeugen wurde jedoch aus dem gleichen Grunde verweigert, aus welchem das Gesuch um Edition der städtischen Rechnungen abschlägig beschieden worden war. ad 6. Die bei der schwurgerichtlichen Verhandlungproduzirte, vom 26. August 1875 datirte und vom Rekurrenten selbst geschriebene, jedoch von Kastorff unterzeichnete, Zuschrift lau¬ tet folgendermaßen: "Wegen Krankheit, ich leide an einem rheumatischen Anfall "(Gleichsucht), ist es mir zur Zeit unmöglich, vor Schwurgericht "zu erscheinen, ansonst ich für alle thatsächlichen Verhältnisse, be¬ "treffend die Verwaltung des Herrn Ingenieur Bürkli, über welche "ich gegen G. Weber wiederholt mein Erstaunen geäußert habe "und welche derselbe notirt und mir heute wieder vorgelesen hat, "durch mein mündliches Zeugniß einstehen würde. Diese Verhält¬ "nisse sind bei meiner schriftlichen Einvernahme nur theilweise und lückenhaft zu Protokoll gefallen, indem es hieß, ich könne "alsdann vor Schwurgericht deutlicher mich aussprechen und auf "die mir zu stellenden Fragen einläßlicher antworten." Und das, ebenfalls vom 26. August 1875 datirte Zeugniß des Dr. Rohrer geht dahin, daß Kastorff seit einiger Zeit bei ihm wegen akutem Magenkatarrh und Hautabzeßbildung in Behand¬ lung stehe, am 26. August zum ersten Mal das Bett verlassen habe und nächster Tage zur Beschleunigung der Genesung an einen Kurort abreisen werde. Aus Aktenstücken, die später dem Präsidenten der kantons¬ räthlichen Kommission vom Anwalte des Klägers übergeben worden sind, scheint indessen hervorzugehen, daß Kastorff am

30. und 31. August 1875 (an welch' letzterem Tage die schwur¬ gerichtliche Verhandlung stattfand) seinen Geschäften nachge¬ gangen und auch im Wirthshause gesehen worden ist. Darauf erklärte Dr. Rohrer in einer Zuschrift vom 26. Okto¬ ber 1876 an den Rekurrenten, daß er sein früheres Zeugniß auf¬ recht erhalte und fügte wörtlich bei: "Wenn Patient nach dem 25. August das Zimmer verließ und spazierte, so war das seine Sache. Ich besuchte Herrn Kastorff am 23., 24. und 25. August und konstatirte die im Zeugnisse angegebene Störung des Wohlbesin¬ dens. Die Genesung hat sich jedenfalls noch einige Zeit, wenig¬ stens 8 Tage, hinausgezogen, da sich zu dem akuten Magenkatarrh

ein Hautleiden gesellte, welches dem Patienten wohl Ausgänge erlaubte, ihn aber berechtigte, sich laut ärztlichem Attest als un¬ wohl zu qualifiziren." F. In einer Eingabe des Rekurrenten vom 13. Juli 1874 an den Untersuchungsrichter Tobler erklärte Rekurrent unter Ziffer 3: "Der ganze Passus pag. 53 in der eingeklagten Flugschrift über die Kuhbrückenbaute ist durch Mittheilung des Baumeister Kastorff entstanden. So namentlich behauptete derselbe, diese Arbeit sei gar nicht ausgeschrieben worden, Bürkli lasse sich Provisionen zahlen, die Materialrechnungen nebst Belegen müßten über Vieles, Herrn Bürkli Nachtheiliges, Aufschluß geben u. s. w." G. Sowohl der Regierungsrath des KantonsZürich, als das zürcherische Obergericht und Ingenieur Bürkli erklärten, daßsie auf eine Beantwortung des Rekurses verzichten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die vorliegende Beschwerde ist gerichtet gegen ein kantona¬ les Strafurtheil, welches in einem nach der kantonalen Gesetz¬ gebung zu beurtheilenden Strafprozesse erlassen worden ist. Für die Kompetenz des Bundesgerichtes ist daher, wie schon in wie¬ derholten Entscheidungen ausgesprochen worden, Art. 113, Ziffer 3, der Bundesverfassung und Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege maßgebend, wonach das Bun¬ desgericht Beschwerden und Verfügungen kantonaler Behörden nur insoweit, resp. insofern zu beurtheilen hat, als dieselben Verletzun¬ gen verfassungsmäßiger Rechte der Bürger oder Verstöße gegen Konkordate und Staatsverträge betreffen, nicht aber auch inso¬ weit, als nur die richtige Anwendung und Auslegung kantonaler Gesetze in Frage steht. Es ist demnach hierorts einzig zu unter¬ suchen, ob durch das angefochtene Urtheil verfassungsmäßige Rechte des Rekurrenten verletzt worden; dagegen fallen alle übrigen Be¬ schwerden des letztern ohne Weiteres außer Berücksichtigung.

2. Die einzige Verfassungsbestimmung, welche hier in Betracht kommen kann und vom Beschwerdeführer auch wirklich als ver¬ letzt bezeichnet wird, ist Art. 3 semma 2 der zürcherischen Kan¬ tonsverfassung, welche lautet: "In Anklagen wegen Ehrverletzung "kann der Beweis der Wahrheit geleistet werden. Ergiebt sich als¬ "dann, daß das als ehrenrührig Eingeklagte wahr ist und mit "redlichen Motiven und rechtlichen Endzwecken veröffentlicht oder "verbreitet wurde, so ist der Angeklagte freizusprechen." Hienach ist der Wahrheitsbeweis in Ehrverletzungsprozessen allerdings ein verfassungsgemäß garantirtes Recht. Dagegen enthält der zweite Satz jener Verfassungsbestimmung lediglich eine Vorschrift für den Richter, deren Sinn und Bedeutung offenbar dahingeht, daß, wenn in Ehrverletzungsprozessen der Beweis der der Wahrheit geleistet sei, der Angeklagte gänzlich freige¬ sprochen, und nicht etwa, namentlich wegen der Form der Aus¬ sage, der Beschimpfung schuldig erklärt werden dürfe, sofern die Veröffentlichung oder Verbreitung der ehrenrührigen Thatsache mit redlichen Motiven und rechtlichen Endzwecken erfolgt sei. Den red¬ lichen Motiven und rechtlichen Endzwecken des Angeklagten ist so¬ mit in dieser Verfassungsbestimmung nur für den Fall Bedeu¬ tung beigelegt, als der Beweis für die Wahrheit des als eh¬ renrührig Eingeklagten erbracht wird, und Rekurrent befindet sich daher völlig im Irrthum, wenn er anzunehmen scheint, daß jene Bestimmung auch für den Fall Anwendung finde, wenn der Angeklagte eine behauptete unwahre Thatsache bloß für wahr gehalten habe.

3. Hat demnach das Bundesgericht lediglich zu untersuchen, ob dem Rekurrenten der Beweis für die Wahrheit der eingeklagten ehrenrührigen Aeußerungen willkürlich und im Widerspruch mit der zürcherischen Kantonsverfassung abgeschnitten sei, so muß diese Frage unbedenklich verneint werden, indem, was die einzelnen Fakt. D 1— 7 aufgeführten Beschwerdepunkte des Rekurrenten betrifft, auf dieselben zu entgegnen ist: ad 1. Von der Einvernahme des Zeugen Hanhardt wurde in der Voruntersuchung im Einverständnisse mit dem Rekurrenten abgesehen; übrigens konnte dieselbe jederzeit nachgeholt werden und ist dieß denn auch in der That durch den Schwurgerichtspräsi¬ denten geschehen. Die Einvernahme Kastorff's erfolgte in Gegen¬ wart des Rekurrenten und hat daher letzterer eine allfällige Un¬ vollständigkeit derselben lediglich sich selbst zuzuschreiben. ad 2. Geht aus den eigenen Angaben, welche Rekurrent in der Voruntersuchung gemacht hat, hervor, daß die inkriminirten Stellen von ihm nicht etwa gestützt auf den Inhalt solcher im Stadt¬

archiv befindlicher Urkunden, sondern lediglich auf die Mitthei¬ lungen des Baumeister Kastorff hin geschrieben, beziehungsweise veröffentlicht worden sind, und daß diese Mittheilungen Kastorff's einzig auf dessen subjektiver Ansicht, beziehungsweise darauf be¬ ruhten, daß der Stadtingenieur gewisse Arbeiten zu einem Preise vergeben habe, welcher sich, nach der Meinung Kastorff's, nur dadurch erklären lasse, daß der Stadtingenieur von den Ueber¬ nehmern eine Provision erhalten habe. Wenn nun aber unter die¬ sen Umständen sowohl die zürcherische Anklagekommission als der Schwurgerichtspräsident das zudem ganz allgemein gehaltene Edi¬ tionsbegehren des Rekurrenten als unbegründet abwiesen, so kann hierin ein willkürliches Verschließen des Wahrheitsbeweises durch¬ aus nicht gefunden werden, und zwar um so weniger, als Re¬ kurrent in keiner Weise dargethan hat, daß die Stadtverwaltung von Zürich nach den bestehenden Gesetzen hätte verpflichtet wer¬ den können, ihm ihr Archiv zu öffnen und ihm auf diese Weise in der Aufsuchung von Entlassungsbeweisen, welche er in dem Archive nur zu finden hoffte, behülflich zu sein. ad 3. Mangelt für die Behauptung des Rekurrenten jeglicher Beweis und fällt dieselbe daher schon aus diesem Grunde dahin; ganz abgesehen davon, daß die behauptete Thatsache, auch wenn sie wahr wäre, kaum genügen würde, um eine Verfassungsver¬ letzung anzunehmen. ad 4. Da dieses Beweisanerbieten nur darauf gerichtet war, daß Rekurrent die behaupteten Thatsachen für wahr gehalten habe, resp. für wahr habe halten müssen, nicht aber darauf, daß sie wirklich wahr seien, so liegt in der Zurückweisung desselben jeden¬ falls kein Verstoß gegen Art. 3 der zürcherischen Verfassung. ad 5 und 7. Diese Beschwerdepunkte haben mit der soeben citir¬ ten Verfassungsbestimmung gar nichts zu thun und fallen daher ohne Weiters außer Berücksichtigung. ad 6. Das vom Schwurgerichtspräsidenten bei der schwurge¬ richtlichen Verhandlung beobachtete Verfahren entspricht durchaus den Vorschriften des Gesetzes betreffend die zürcherische Rechts¬ pflege, welches bekanntlich erst seit Erlaß der neuen Verfassung, am 1. Januar 1875, in Kraft getreten ist und in §. 968, Ziffer 1 bestimmt, daß, wenn ein Zeuge verhindert sei, vor Gericht zu er¬ das von demselben in der Untersuchung abgegebene scheinen, den Geschwornen eingehändigt werden solle. War das von Zeugniß Kastorff in der Voruntersuchung abgegebene Zeugniß ungenügend, so hätte Rekurrent eine nochmalige Abhörung jenes Zeugen ver¬ langen können, zumal er ja schon am 26. August 1875 wußte, daß derselbe am 31. gl. Mts. nicht vor Schwurgericht erscheinen werde. Daß die vom Rekurrenten selbst geschriebene, von Kastorff unterzeichnete Bescheinigung, d. d. 26. August 1875, vom Schwur¬ gerichte wie ein gerichtlich abgelegtes Zeugniß behandelt und den Geschworenen zur Berathung mitgegeben würde, durfte Rekurrent gar nicht erwarten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.