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50. Urtheil vom 22. Juni 1877 in Sachen Huser. A. Rekurrent wurde von der Bezirksgemeinde Uri am 14. Mai 1876 entgegen seiner Protestation neuerdings zum Suppleanten des Bezirksgerichtes Uri, welche Stelle er bereits während einer Amtsdauer von 4 Jahren bekleidet hatte, gewählt und, da er die Uebernahme dieses Amtes beharrlich verweigerte, am 14. Februar 1877 vom Kantonsgerichte Uri in Anwendung des §. 8 des dor¬ tigen Amtszwanggesetzes zu einer Buße von 200 Fr., sowie zur Bezahlung des Gerichtsgeldes verurtheilt. B. Hierin, beziehungsweise in dem gegen ihn verübten Zwang
zur Uebernahme der genannten Beamtung für eine zweite Amts¬ dauer, erblickte F. Huser eine Verletzung der Art. 2 und 4 der Bundes- und der Art. 8, 13 und 18 der Kantonsverfassung; er stellte daher beim Bundesgerichte das Begehren, daß das Urtheil vom 14. Februar d. J. aufgehoben werde, und führte zur Be¬ gründung an: In dem Amtszwange als solchem liege überhaupt eine Mißachtung der persönlichen Freiheit und eine Kränkung kon¬ stitutioneller Rechte der Schweizerbürger. Jeder Bürger habe das Recht, sich einen Beruf zu wählen, und es verstoße gegen das Axiom, daß jeder Bürger frei sei, wenn er von einer beliebigen Mehrheit zur Bekleidung eines Amtes gezwungen und dadurch möglicherweise seine Existenz gefährdet werden könne. Die Staats¬ wohlfahrt erheische eine solche Beschränkung des Bürgers nicht, was daraus hervorgehe, daß nur noch wenige Kantone den Amts¬ zwang kennen. Unleugbar gehe der Zug der Zeit dahin, diese be¬ engenden Schranken allmälig zu beseitigen, und wenn entgegen¬ gehalten werden wolle, daß die betreffende Bestimmung der Kan¬ tonsverfassung die bundesgemäße Garantie erhalten habe, sosei zu bemerken, daß in der Verfassung von Uri zahlreiche Vorschriften sich finden, die in Folge der neuen Bundesverfassung obsolet ge¬ worden seien. Uebrigens gehe das Amtszwanggesetz über den Buch¬ staben der Verfassung hinaus. Eventuell müsse jedenfalls ein gesetzlicher Zwang zur Ueber¬ nahme eines öffentlichen Amtes für eine zweite Amtsdauer nicht geduldet werden. Denn es handle sich um eine Ausnahme von der Regel und solche Ausnahmen müssen der striktesten Interpre¬ tation unterworfen werden. Nun spreche der §. 18 der Kantons¬ verfassung von einem auf wenigstens eine Amtsdauer sich er¬ streckenden Amtszwange mit dem Zusatze, daß das in Aussicht genommene Gesetz die Wiederholung solch' gezwungener Amts¬ dauern auf ein billiges Maximum zu beschränken habe. Das Ge¬ setz vom 4. Mai 1851 bestimme aber, daß ein Amtszwang für 2 resp. 3 Amtsdauern Platz greife, und erweitere also den Kreis welchen möglichst einzuengen ihm obgelegen hätte. Insofern müsse dieses Gesetz als ein inkonstitutionelles bezeichnet werden. Auch sei noch auf die große Ungleichheit in Anwendung die¬ ses Gesetzes hinzuweisen, indem die Amtsdauer bei den einzelnen Beamtungen eine sehr verschiedene sei, für Landammann, Land¬ statthalter 1 Jahr, für Gemeinderäthe 2 Jahre und für Gerichts¬ beamte 4 Jahre. Darin liege eine ungleiche Elle, durch welche §. 8 der Kantonsverfassung und Art. 4 der Bundesverfassung ver¬ letzt seien. C. Der Regierungsrath des Kantons Uri trug auf Abweisung der Beschwerde an. Er berief sich auf den Art. 18 der urneri¬ schen Kantonsverfassung von 1850/51, welcher laute: "Jeder "Wahlfähige ist pflichtig, jede Beamtung, die durch unmittelbare "Volkswahl oder vom Landrathe ihm übertragen wird, nach nä¬ "herer Vorschrift des Gesetzes über den Amtszwang anzunehmen "und wenigstens eine volle Amtsdauer zu versehen. Das Gesetz "hat aber die Wiederholung solch' gezwungener Amtsdauer auf "ein billiges Maximum und zu zweckmäßiger Vertheilung dahe¬ "riger Lasten und Beschwerden zu beschränken" und bei der Ra¬ tifikation der Verfassung durch den Bund nicht angefochten wor¬ den sei, trotzdem die vom Rekurrenten als verletzt bezeichneten Art. 2 und 4 der jetzigen Bundesverfassung schon wörtlich gleich¬ lautend in der Bundesverfassung von 1848 enthalten gewesen seien. Der Bürger habe eben nicht nur Rechte, sondern auch Pflich¬ ten, welche der Kanton ihm gemäß Art. 3 der Bundesverfassung auflegen dürfe, sofern dadurch nicht ein Widerspruch mit der Bun¬ desverfassung entstehe, was in concreto keineswegs der Fall sei, indem die Bundesverfassung den Amtszwang nicht verbiete. Der Kanton Uri sei nun, wie andere Kantone, durch seine Verhält¬ nisse gezwungen, jedem Bürger die Rechtspflicht aufzuerlegen, Be¬ amtungen versehen zu müssen. Der Art. 18 der Verfassung be¬ zeichne eine Amtsdauer nur als das Minimum des Amtszwanges und überlasse dem Gesetze die Aufstellung eines billigen Maxi¬ mums. Diese Billigkeit habe das Gesetz denn auch durchweg be¬ obachtet. Strenger als die Urner Verfassung handhaben die erst kürzlich vom Bunde genehmigten Verfassungen von Schwyz und insbesondere von Appenzell A.-Rh. den Amtszwang. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen hat (vergl. insbesondere Urtheil in Sachen Farina vom 11. Februar 1876 und in Sachen Eheleute G. vom 29. Dezember 1876, ab¬
gedruckt in der offiziellen Sammlung der bundesgerichtlichen Ent¬ scheidungen, Bd. II, S. 118, Erw. 1, und S. 509, Erw. 9), ist dasselbe innert der ihm in Art. 113 der Bundesverfassung und Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundes¬ rechtspflege eingeräumten Kompetenzen, als Staatsgerichtshof, Beschwerdeinstanz bezüglich aller Verfügungen kantonaler Behör¬ den, somit auch gegen Strafurtheile kantonaler Gerichte. Es kann demnach der Rekurs gegen das vorliegende Straferkenntniß des urnerischen Kantonsgerichtes vom 14. Februar d. J. keineswegs von vornherein zurückgewiesen werden, sondern ist zu untersuchen, ob dasselbe im Widerspruch mit Vorschriften der Bundes- oder Kantonsverfassung stehe. Dieß ist nun aber keineswegs der Fall.
2. Wie nämlich allseitig anerkannt wird und aus Art. 18 der urnerischen Kantonsverfassung klar hervorgeht, spricht letztere den Amtszwang ausdrücklich aus, indem jene Verfassungsbestimmung jeden Wahlfähigen verpflichtet, jede Beamtung, die durch unmit¬ telbare Volkswahl oder vom Landrathe ihm übertragen wird, nach näherer Vorschrift des Gesetzes über den Amtszwang anzuneh¬ men und wenigstens eine volle Amtsdauer zu versehen, und im Fernern dem Gesetze anheimstellt, die Wiederholung solch' ge¬ zwungener Amtsdauern auf ein billiges Maximum und zu zweck¬ mäßiger Vertheilung daheriger Lasten und Beschwerden zu be¬ schränken. Hienach ist die Pflicht zur Uebernahme eines Amtes im Kanton Uri eine in der Verfassung festgestellte allgemeine Bürgerpflicht, und zwar keineswegs, wie Rekurrent meint, mit Beschränkung auf eine einzige Amtsdauer; denn Art. 18 der Kan¬ tonsverfassung sagt: "wenigstens eine volle Amtsdauer zu ver¬ sehen" und erklärt es als Sache des Gesetzes, über die Wieder¬ holung solch' gezwungener Amtsdauern Bestimmungen zu tref¬ fen, beziehungsweise dieselben auf ein billiges Maximum zu beschränken, woraus deutlich genug hervorgeht, daß der Amts¬ zwang durchaus nicht auf eine einzige Amtsdauer beschränkt wer¬ den wollte. Daß das Gesetz das Maximum der gezwungenen Amtsdauern nicht bezüglich aller Beamtungen gleich fixirte, kann nicht als inkonstitutionell erachtet werden; denn nicht nur ent¬ hält die Verfassung keine gegentheilige Vorschrift, sondern es muß vielmehr mit Rücksicht darauf, daß auch die Anforderungen, welche die einzelnen Beamtungen an die Individuen machen,sehr un¬ gleich sind, als sehr begreiflich und billig erscheinen, daß auch der Amtszwang verschieden normirt und, je nachdem ein Amt sei¬ nen Inhaber mehr oder weniger in Anspruch nimmt, für kürzere oder längere Dauer ausgesprochen worden ist.
3. Ebensowenig, wie eine Verletzung des Art. 18 der Kan¬ tonsverfassung, liegt eine solche der Art. 8 und 13 ibidem vor. Die letztere Bestimmung garantirt die persönliche Freiheit der Kantonseinwohner; allein daß damit nicht die Freiheit der Bür¬ ger, ein Amt anzunehmen oder auszuschlagen, sondern lediglich die Unverletzlichkeit der Person, d. h. der Schutz gegen willkürliche Verhaftungen und Strafverhängungen gewährleistet werden wollte, beweist sowohl der bereits mehrfach erwähnte Art. 18 der Kan¬ tonsverfassung, als der zweite Satz des Art. 13, welcher lautet: "Niemand kann verhaftet oder im Verhafte behalten werden, außer "in den vom Gesetze bestimmten Fällen und auf die vom Ge¬ "setze vorgeschriebene Art."
4. Der Art. 8 der urnerischen Verfassung statuirt, gleich wie Art. 4 der Bundesverfassung, den Grundsatz der Gleichheit der Schweizerbürger vor dem Gesetze. Nun gilt aber sowohl Art. 18 der urnerischen Kantonsverfassung, als das urnerische Gesetz über den Amtszwang für alle Einwohner des Kantons Uri und kann daher nicht gesagt werden, daß in dem Amtszwange eine Ungleich¬ heit vor dem Gesetze liege. Ebenso ist Rekurrent den Beweis schul¬ dig verblieben, daß der Zweck des Bundes, wie er in Art. 2 der Bundesverfassung angegeben ist, durch die urnerischen Vorschrif¬ ten über den Amtszwang vereitelt oder beeinträchtigt werde. Ge¬ gentheils hat bekanntlich die Bundesversammlung alle kantonalen Verfassungen, welche den Amtszwang enthalten, jeweilen ohne Anstand genehmigt und damit zu erkennen gegeben, daß die be¬ treffenden Bestimmungen mit denjenigen der Bundesverfassung nicht unvereinbar seien.
5. Wenn endlich Rekurrent behauptet, der Zug der Zeit gehe dahin, solche beengende Schranken, wie den Amtszwang, zu be¬ seitigen, so könnte selbstverständlich diese Behauptung, auch wenn sie wahr wäre, die Gutheißung seines Rekursbegehrens nicht recht¬ fertigen, da es dem Bundesgerichte nicht zusteht, in die Gesetz¬
gebung der Kantone einzugreifen, sondern dasselbe lediglich Schutz gegen Verletzung konstitutioneller Rechte zu gewähren hat. Im¬ merhin mag aber bemerkt werden, daß noch beinahe alle Kantone der Schweiz den Amtszwang in größerem oder geringerem Um¬ fange, namentlich bezüglich der Gemeindeämter, kennen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.