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47. Urtheil vom 29. Juni 1877 in Sachen Hollenwäger. Die Staatsverfassung des Kantons Luzern enthält unter A. §. 93 folgende Bestimmung: "Wo in einer Gemeinde Korpora¬ "tionsgut vorhanden ist, bilden die Antheilhaber an demselben "eine Korporationsgemeinde. Die nach §. 27 stimmfähigen Bür¬ "ger wählen die Korporationsverwaltung und geben sich unter Vor¬ "behalt der Ratifikation durch den Regierungsrath ihr Reglement. "Im Heumonat 1875 werden die Korporationsverwaltungen "neu gewählt und treten auf den 1. August in Funktion u. s. w." Der in dieser Verfassungsbestimmung allegirte §. 27 ibidem lautet folgendermaßen: "Das politische Stimmrecht für kantonale "Wahlen und Abstimmungen wird ausschließlich in der Wohn¬ "gemeinde ausgeübt. "Als Wohngemeinde gilt diejenige Gemeinde, wo der betref¬ "fende Bürger in den drei letzten Monaten vor der fraglichen "Wahl oder Abstimmung seinen ununterbrochenen, gesetzlich regu¬ "lirten Wohnsitz gehabt hat. "Wenn ein Stimmfähiger aus einer Gemeinde des Kantons "in eine andere übersiedelt und bei dem Eintreten einer kanto¬ "nalen Wahl oder Abstimmung seit seiner Uebersiedelung noch "nicht drei Monate verflossen sind, so kann er sein Stimmrecht "für dermalen an seinem frühern Wohnorte ausüben. "Das politische Stimmrecht besitzen alle Kantonsbürger und "im Kanton gesetzlich niedergelassenen Schweizerbürger, welche "das zwanzigste Altersjahr erfüllt haben und sich nicht in einem "der unten aufgezählten Ausnahmsfälle befinden. "Von der Stimmfähigkeit sind ausgeschlossen: "a. die zu einer Kriminalstrafe verurtheilten u. s. w." B. Als nun im Heumonat 1875 die Neuwahlen der Korpo¬ rationsverwaltungen stattfanden, ergaben sich Anstände, indem einige Gemeinden, entgegen der frühern Uebung, diejenigen Kor¬ porationsmitglieder, welche außerhalb der Korporationsgemeinde wohnten, zu der Wahlverhandlung nicht einluden, und zwar ge¬ stützt auf einen Bescheid des luzernischen Regierungsrathes, daß der zweite Absatz des §. 27 der Verfassung auch für das Stimm¬ recht der Korporationsbürger gelte. Eine Anzahl der betheiligten Korporationsgenossen von Sursee, Willisau und Sempach wandte sich deßhalb an den luzernischen Großen Rath mit dem Gesuche um Kassation der getroffenen Wahlen und um authentische In¬ terpretation des §. 93 in Verbindung mit §. 27 der Staatsver¬ fassung. Allein der Große Rath beschloß am 1. März 1876, ent¬ gegen dem Antrage der bestellten Kommission, Folgendes:
I. Das in §. 93 der Staatsverfassung angeführte Citat des §. 27 beziehe sich nicht nur auf den vierten und fünften, son¬ dern auch auf den zweiten Absatz dieses §. 27; es sei daher der dreimonatliche Wohnsitz in der Korporationsgemeinde für die Stimmberechtigung an derselben erforderlich. II. Die Kassationsbewerber seien mit ihren Kassationsgesuchen abgewiesen. C. Ueber diesen Beschluß beschwerten sich 29 Korporationsge¬ nossen von Sursee, welche außerhalb dieser Gemeinde wohnen, und stellten beim Bundesgerichte das Begehren, es möchte das¬ selbe erkennen: die auswärtswohnenden Korporationsbürger seien bei den 1. Korporationsge¬ Wahlen und Verhandlungen ihrer heimatlichen meinden stimmberechtigt, 27 sofern sie laut Absatz 4 ff. des §. der Verfassung von der Stimmberechtigung nicht ausgeschlossen seien;
2. der Beschluß des Großen Rathes vom 1.März 1876 und die daherigen Weisungen des Regierungsrathes, sowie die am
25. Juli 1875 vorgenommenen Wahlen in die Korporationsver¬ waltung seien als null und nichtig aufgehoben und neue Wahlen anzuordnen. Zur Begründung dieser Begehren führten Rekurrenten an: Aus Art. 88 Absatz 3 der Verfassung, welcher laute: "Alle Kantons¬ "bürger und niedergelassenen Schweizerbürger, welche seit drei "Monaten in der Gemeinde wohnen und die Requisite der all¬ "gemeinen Stimmfähigkeit (§. 27) besitzen, sind in den Gemeinde¬ "versammlungen der politischen Gemeinden stimmfähig," er¬ gebe sich, daß die Beschränkung des §. 27, Absatz 2, nur für kantonale und Gemeindewahlen gelte, wie dieser Paragraph denn auch erst vom vierten Absatz an bestimme, wer stimmfähig sei, und die drei ersten Absätze nur besagen, wo die Stimmabgabe zu erfolgen habe. In §. 93, welcher von den Korporationsgemeinden handle, er¬ scheine die Beschränkung des dreimonatlichen Wohnsitzes nicht mehr; es sei also auch hier, wie beim §. 88, nur auf die all¬ gemeine kantonale Stimmfähigkeit hingewiesen und der dreimo¬ natliche Wohnsitz nicht gefordert. Entscheidend für die Richtigkeit ihrer, der Rekurrenten, Ansicht sei aber der Umstand, daß nach §. 27 der Verfassung alle Ein¬ wohner, welche das allgemeine Stimmrecht besitzen, irgendwo bei den Wahlen mitwirken können und zwar am dermaligen Wohn¬ orte, wo sie seit drei Monaten vor der Wahl einen gesetzlichen Wohnsitz haben oder dann am frühern Wohnorte. Den Korpo¬ rationsbürgern, welche außer der Gemeinde wohnen, sei aber durch die rekurrirte Schlußnahme die Stimmberechtigung ganz abge¬ schnitten, weil sie am neuen Wohnort nicht Korporationsbürgen seien. Die Schlußnahme verstoße daher auch hierin gegen die Ver¬ fassung. Endlich sei es ein eigenes Verfahren, daß ein Großer Rath die Verfassung interpretire, ohne seine Interpretation dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorzulegen. Die Auslegung sei daher nicht bindend. D. Der Regierungsrath von Luzern erkannte in seiner Ver¬ nehmlassung, daß die von den Rekurrenten aufgeworfene Frage eine bestrittene und bestreitbare sei. An und für sich möchte die Auffassung der Rekurrenten richtig sein, allein sie stehe mit einem andern in der Verfassung ebenfalls sanktionirten neuen Grund¬ satz in Widerspruch. Der §. 27 habe nämlich offenbar den Zweck, das Territorialprinzip für alle Wahlen und Abstimmungen ein¬ zuführen, welche in den Gemeinden des Kantons nach kantonaler Gesetzgebung vorzunehmen wären, seien es kantonale Wahlen und Abstimmungen im engern Sinne, seien es Gemeindewahlen. (Art. 88, 90 und 91 ibidem.) Nun betrachte die bisherige Gesetzgebung die Korporationsgenossenschaften nicht als privatrechtliche Genossen¬ schaften, sondern als Gemeinden des öffentlichen Rechtes und dem¬ zufolge unterliegen dieselben auch denjenigen organisch gesetzlichen Bestimmungen, welchen alle übrigen Gemeinden des öffentlichen Rechtes unterliegen. Auch nach der bisherigen Gesetzgebung sei nicht die Heimatangehörigkeit in den Ortsgemeinden und folglich in den Korporationsgemeinden als Grundlage des Stimmrechtes betrachtet worden. Wenn dieß faktisch bei den Korporationsge¬ meinden anders gehalten worden sei, so sei es nicht sowohl in Folge der Gesetzgebung, als zufolge hergebrachter, mit dem Wort ge¬ laute des Gesetzes nicht im Widerspruche stehender Uebung
schehen. Ein anderer Grund, die Korporationsgemeinden hinsicht¬ lich der Ausübung des Stimmrechtes anders zu behandeln, als die Orts- oder Bürgergemeinden, liege nicht vor. E. Replicando bestritten die Rekurrenten, daß durch §.27 für Wahlen und der Verfassung das Territorialitätsprinzip Abstimmungen neu eingeführt worden sei und daß die Korpo¬ rationsgemeinden als Gemeinden des öffentlichen Rechtes sich darstellen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Auf das zweite Begehren der Rekurrenten, welches dahin 1. geht, daß die am 25. Juli 1875 vorgenommenen Wahlen in die Korporationsverwaltung als verfassungswidrig aufgehoben und neue Wahlen angeordnet werden, kann hierorts wegen Verspätung nicht eingetreten werden, da die Beschwerde erst nach Ablauf der in Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bun¬ desrechtspflege eingeräumten sechszigtägigen Rekursfrist eingereicht worden ist.
2. Soweit es sich dagegen, gemäß dem ersten Rekursbegehren, um einen grundsätzlichen, für die Zukunft maßgebenden Entscheid handelt, steht der Umstand, daß der Rekurs nicht innerhalb sech¬ zig Tagen nach Eröffnung der großräthlichen Schlußnahme beim Bundesgerichte anhängig gemacht worden, der Beurtheilung des¬ selben nicht entgegen.
3. Nun ist den Rekurrenten zuzugeben, daß dem rekurrirten Dekrete nicht der Charakter einer authentischen Interpretation des Art. 93 der Kantonsverfassung zukommt. Denn eine authentische Interpretation einer Verfassungsbestimmung kann, sofern die Ver¬ fassung selbst nicht das Gegentheil verordnet, was hier keines¬ wegs der Fall ist, nur durch ein neues Verfassungsgesetz gegeben werden, welches, gleich wie die Verfassung selbst, der Volksab¬ stimmung unterliegt. Allein dieser Punkt ist im vorliegenden Falle nicht von Bedeutung. Denn die Rekurrenten haben nicht etwa das Begehren gestellt, daß Dispositiv 1 des großräthlichen De¬ kretes dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werde, sondern sie verlangen, daß das Bundesgericht die von ihnen dem Art. 93 der Kantonsverfassung gegebene Auslegung ohne Weiters als die richtige erkläre und demgemäß das großräthliche Dekret einfach aufhebe, und diesem Begehren kann nun nicht entsprochen werden.
4. Es ist im vorliegenden Falle von vornherein zu beachten, daß es sich nicht um eine bei Entscheidung eines speziellen Streit¬ verhältnisses angeblich von den luzernischen Behörden begangene Verfassungsverletzung, sondern ausdrücklich um ein Dekret betref¬ fend Interpretation des Art. 93 der Kantonsverfassung han¬ delt. Gegenüber solchen Auslegungsdekreten muß aber der vom Bundesgerichte in frühern Entscheidungen ausgesprochene Grund¬ satz, daß in Fällen, wo eine verschiedener Auslegung fähige Ver¬ fassungsbestimmung in Frage stehe, derjenigen Auslegung beizu¬ treten sei, welche die zunächst zur Interpretation der kantonalen Verfassung berufene oberste Kantonsbehörde derselben gebe, um so mehr zur Anwendung kommen, als gerade solche Dekrete die meiste Gewähr für eine richtige, der Intention des Gesetzgebers entsprechende Auslegung bieten. Wenn nun auch nicht geleugnet werden kann, daß die von den Rekurrenten angeführten Gründe sehr geeignet sind, ihre Auslegung des Art. 93 der Kantonsver¬ fassung, resp. des in dieser Verfassungsbestimmung enthaltenen Citates des Art. 27 ibidem, zu unterstützen und dieselbe auch den Wortlaut des Art. 93 eher für sich hat, so muß dagegen doch an erkannt werden, daß für die Interpretation, welche Regierungs¬ rath und Großer Rath derselben gegeben haben, der Umstand spricht, daß die neue Kantonsverfassung, im Gegensatz zu der frü¬ hern, welche in §. 91 auch den auswärtswohnenden Ortsbürgern in der Ortsbürgerversammlung ein Stimmrecht einräumte, nun¬ mehr sonst konsequent das Territorialitätsprinzip für die Gemeinds¬ versammlungen durchgeführt hat und es daher als eine etwas auf¬ fällige Anomalie erschiene, wenn dieses Prinzip nicht auch für die Korporationsgemeinden Geltung haben sollte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.