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46. Urtheil vom 11. Mai 1877 in Sachen Riedverwaltung in Appenzell. A. Das Kantonsgericht des Kantons Appenzell J.-Rh. erkannte durch Urtheil vom 20. Juli 1876 in Sachen des Landesbauamtes von Appenzell J.-Rh. gegen die dortige Riedverwaltung, betref¬ fend Steinbrechrecht, es sei das Steinbruchsrecht im sog. Stein¬ tobel für die amtlichen Bauten neuerdings festgestellt, immerhin mit der Auflage, daß für allfällige in Ausübung dieses Rechtes eintretende Beschädigungen des Weges voller Ersatz einzutreten habe. In der Begründung dieses Urtheils ist gesagt, daß das sog. Ried in seiner Benutzung durch Treten, Ackerbau, Wieswirthschaft und als Hofstättenraum allerdings den Charakter einer Armen¬ tiftung an sich trage, das Steintobel aber ebenso denjenigen eines Gemeinwesens, wie es deren in Beziehung auf Weide und Holz gebe. Dieser Gemeinwesenscharakter werde sowohl durch die all¬ gemeine Rechtsüberzeugung ausgesprochen, als auch im ältesten Volkssprichwort "das Vermögen im Steintobel", und sei durch die vielfältigste freie und ungestörte Uebung seitens Privaten und Verwaltungen festgestellt; ferner werde derselbe gestützt auf einen vom Bauamte vorgelegten Spruchbrief vom Jahre 1792 über ein Fahrrecht zu diesem damals und jedenfalls früher schon benutzten Steinbruche. B. Mit Eingabe vom 6. Jenner d. J. verlangte Redaktor J. Neff in Appenzell, Namens der Riedverwaltung, Aufhebung dieses Urtheils, indem er behauptete, daß dasselbe unrichtig sei und die Riedgenossen in ihrem Eigenthumsrechte schädige. Auf spezielle Anfrage des Instruktionsrichters erklärte sodann Rekurrent mittelst Zuschrift vom 9. Februar 1877, daß das Bun¬ desgericht aus dem Grunde angerufen werde, weil die letzte kan¬ tonale Instanz zu Gunsten des Staates entschieden habe und dieser Richterspruch eine vollständige Verletzung des Art. 4 der kanto¬ nalen Verfassung enthalte, wonach das Eigenthum jeder Art un¬ verletzlich sei. Zur Rechtfertigung der verspäteten Einreichung der Beschwerde wurde angeführt, daß Rekurrent rechtzeitig beim Bundesgerichts¬ präsidenten um Auskunft über den einzuschlagenden Weg nachge¬ sucht habe, jedoch ohne Antwort geblieben sei, indem der betref¬ fende Brief auf der Post verloren gegangen sein müsse. C. Die Standeskommission des Kantons Appenzell J.-Rh. trug auf Abweisung der Beschwerde an, da in der gerichtlichen An¬ erkennung eines Nutzungsrechtes eine Verfassungsverletzung oder ein Eingriff in das Eigenthumsrecht der Riedgenossen nicht ent¬ halten sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Es kann sich im vorliegenden Falle nur um einen staats¬ rechtlichen Rekurs handeln, indem Beschwerdeführer behauptet, daß das Urtheil des appenzellischen Kantonsgerichtes einen Einbruch in Art. 4 der Kantonsverfassung enthalte. Solche Rekurse müssen nach Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bun¬ desrechtspflege innerhalb sechszig Tagen, von Eröffnung der Ver¬ fügung der kantonalen Behörde an gerechnet, beim Bundesgerichte eingereicht werden, widrigenfalls sie wegen Verspätung zurückzu¬ weisen sind. Diese Frist ist in concreto nicht inne gehalten wor¬ den und erscheint die Beschwerde daher schon aus diesem formellen Grunde unstatthaft.
2. Allein dieselbe ist auch materiell unbegründet. Der Art. 4 der appenzellischen Kantonsverfassung, welcher lautet: "Das Ei¬ genthum jeder Art ist unverletzlich. In Fällen, wo das öffent¬ liche Wohl die Abtretung von Grundeigenthum oder von andern Privatrechten an den Staat erfordert, steht diesem gegen gerechte und billige Entschädigung das Recht der Auslösung (Expropria¬ Eigenthums tionsrecht) zu", gewährleistet die Unverletzlichkeit des lediglich gegen willkürlichen Entzug in dem Sinne, daß eine Aus¬ lösung oder Expropriation nur gegen Entschädigung stattfinden
darf, und kann daher überall nicht angerufen werden, wo es sich um eine Eigenthumsstreitigkeit oder um die Frage der Existenz eines dinglichen Rechtes an einem Grundstücke zwischen zwei Par¬ teien handelt. Durch das kantonsgerichtliche Urtheil ist nun aber eine Streitigkeit der letztern Art entschieden und keineswegs etwa die Verpflichtung der Riedgenossen, ihr Eigenthum unentgeldlich an den Staat abzutreten, ausgesprochen worden, woraus folgt, daß jenes Urtheil nicht wegen Verletzung des Art. 4 der Kan¬ tonsverfassung angefochten werden kann.
3. Als Oberinstanz für Civilstreitigkeiten ist das Bundesge¬ richt nicht angerufen worden und wäre dasselbe zur Behandlung dieses Prozesses auch deßhalb nicht kompetent, weil derselbe nicht nach einem eidgenössischen Gesetze zu entscheiden war. (Art. 29 des citirten Bundesgesetzes.) Dagegen hätte die Streitigkeit allerdings gemäß Art. 27 Ziffer 4 ibidem mit Umgehung der kantonalen Instanzen direkt an das Bundesgericht gebracht werden können. Nachdem aber die Riedgenossenschaft von diesem Rechte keinen Gebrauch gemacht, sondern sich vor den appenzellischen Gerichten auf die Klage des Landesbauamtes eingelassen hat, muß es bei dem Urtheile des dortigen Kantonsgerichtes sein Bewenden ha¬ ben und könnte eine Aufhebung desselben sogar dann vom Bun¬ desgerichte nicht ausgesprochen werden, wenn die vom Kantons¬ gerichte für die Gutheißung der Ansprache des Staates angeführten Gründe wirklich ungenügend oder unrichtig wären. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.