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45. Urtheil vom 19. April 1877 in Sachen der Alpgenossenschaft Redeten. A. Unterm 25. Oktober 1876 beschloß der schweizerische Bun¬ desrath, in Betracht, daß der im Eigenthum der Rekurrentin stehende Wald in der Rinderweid, zuhinterst im Wäggithal, im Mittel etwa 1500 Meter über Meer, nach seiner Lage und Boden¬ beschaffenheit, gemäß Art. 4 des Bundesgesetzes betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei im Hochgebirge, unzweifelhaft zu den Schutzwaldungen gehöre, welche in ihrer ganzen Flächenausdehnung zu erhalten, wirthschaftlich zu behan¬ deln und nachhaltig zu benutzen seien (Art. 16), und ferner nach Art. 12 des Gesetzes eine Realtheilung von Staats-, Gemeinde¬ und Korporationswaldungen, mit Ausnahme außerordentlicher Verhältnisse, nicht statthaft sei, — es sei die Regierung des Kantons Schwyz angewiesen, der Alpgenossenschaft Redeten jeg¬ lichen weitern Holzschlag auf ihrer Alp zu untersagen und über den Erfolg dieser Anordnungen ungesäumt Bericht zu erstatten. Diesem Beschlusse nachkommend beauftragte die Regierung des Kantons Schwyz unterm 10. November v. J. das Bezirks¬ amt Lachen, der Alpgenossenschaft Redeten bei einer Strafe von 500 Fr., sowie unter Hinweis auf die in §. 27 Ziff. 2 und 6 des citirten Bundesgesetzes angeführten Folgen jeden weitern Holzschlag zu untersagen, welchen Auftrag das Bezirksamt La¬ chen durch Verfügung vom 12. November v. J. vollzog. B. Ueber diese Verfügung beschwerte sich die Alpgenossenschaft Redeten beim Bundesgerichte und verlangte, daß dieselbe aufge¬ hoben werde. Zur Begründung dieses Begehrens führte Rekur¬ rentin an: Die Waldungen auf der Hochalp Redeten gehören der Landeskorporation March; die Alpgenossenschaft habe aber von jeher das Recht gehabt, die Holzbedürfnisse der Alp zur Zäu¬ nung, zum Zimmern und zum Brennen aus diesen Waldungen zu nehmen. Am 16. Dezember 1866 sei dann über dieses Rechts¬ verhältniß ein Vertrag zu Stande gekommen, laut welchem die der Korporation gehörigen Waldstücke genau ausgeschieden und alles außer den daherigen Marchen im ganzen Umfang der Alp befindliche Holz und alle bisher von der Korporation im Alp¬ umfang besessenen Rechte den Alpbesitzern um die Summe von 6000 Fr. abgetreten worden seien. Dieser Vertrag habe bezweckt, einerseits die Alp für ihre Holzbedürfnisse vollständig sicher zu stellen, und anderseits den Alpgenossen Mittel und Befugniß an die Hand zu geben, die Alp in ausgedehnterm Maße als bisher bewerben zu können, behufs Hebung und Aeuffnung der Viehzucht im Lande. In Folge dieses Vertrages habe die Alpgenossenschaft behufs Säuberung und größerer Ausdehnung des Weidganges ein Quantum stehendes Holz, zerstreut auf verschiedenen Stellen der Alp, am 16. September 1875 mit Abholzungstermin auf Mai 1878 an Holzhändler Höhn in Rapperswyl für 15 050 Fr. verkauft. Dieser habe einen Theil des Holzes abgeschlagen, einen Theil aber gemäß dem eingeräumten Termin stehen lassen und werde nun durch das Verbot vom 12. November v. J. im wei¬ tern Holzschlage verhindert. Durch diese Verfügung werde da¬ her die Alpgenossenschaft in ihrem Eigenthumsrecht verkümmert; sie sei abgeschnitten von der Befugniß, die Art und Weise der Benutzung ihrer Alp zu bestimmen und habe von ihrem Käufer eine Schadensersatzforderung zu gewärtigen, da sie außer Stande sei, ihre Vertragspflichten gegen denselben zu erfüllen. Die Ver¬ fügung enthalte daher einen Eingriff in ihre Eigenthumsrechte und es könne keinem Zweifel unterliegen, daß durch dieselbe der Art. 20 der schwyzerischen Kantonsverfassung und Art. 31 der
Bundesverfassung verletzt seien. Es könne sich daher nur fragen, ob diese Verletzungen gerechtfertigt seien durch das am 10. Au¬ gust 1876 in Kraft getretene Bundesgesetz betreffend die eidgenös¬ sische Oberaufsicht über die Forstpolizei im Hochgebirge, und diese Frage müsse verneint werden, indem dieses Bundesgesetz auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, weil es keine rückwirkende Kraft ausüben könne und zwar weder auf den am 16. Septem¬ ber 1875 abgeschlossenen Gantkauf, noch auf das schon 1866 laut Vertrag erworbene Recht auf Erweiterung des Weidganges. C. Die Regierung des Kantons Schwyz berief sich in ihrer Vernehmlassung darauf, daß sie bei Erlaß der rekurrirten Ver¬ fügung lediglich einem Auftrage des Bundesrathes Folge ge¬ leistet habe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Soweit die vorliegende Beschwerde sich darauf stützt, daß durch die rekurrirte Verfügung die in Art. 31 der Bundesverfas¬ sung garantirte Handels- und Gewerbefreiheit verletzt werde, ist das Bundesgericht zu deren Beurtheilung schon aus dem Grunde nicht kompetent, weil alle Streitigkeiten, welche sich auf die ge¬ nannte Bestimmung der Bundesverfassung beziehen, in Art. 59 Lemma 2 Ziff. 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege ausdrücklich dem Bundesrath, beziehungsweise der Bundesversammlung zugewiesen sind.
2. Dagegen hat das Bundesgericht allerdings gemäß Art. 113 Ziff. 3 der Bundesverfassung und Art. 59 Lemma 1 litt. a. des citirten Bundesgesetzes Privaten und Korporationen in ihren verfassungsmäßigen Rechten zu schützen und ist daher zu unter¬ suchen, ob, wie Rekurrentin behauptet, die rekurrirte Verfügung einen Eingriff in die ihr durch die kantonale Verfassung garan¬ tirten Rechte enthalte.
3. In dieser Hinsicht ist es nun vorerst unrichtig, wenn die Rekurrentin sich zur Begründung ihrer Beschwerde auf Art. 20 der schwyzerischen Kantonsverfassung vom 11. März 1848, resp.
11. Februar 1855 beruft. Denn diese Verfassung ist, wie dem Bundesgerichte aus andern Fällen bekannt ist (vergl. Urtheil in Sachen der Gemeinde Iberg vom 25. November 1876, officielle Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen Bd. II. S.455 und heutiges Urtheil in Sachen der Gwürzgenossame) am 11. Juni
v. J. in Folge der an diesem Tage erfolgten Annahme einer neuen Verfassung außer Kraft getreten. Daß die neue Verfassung die Gewährleistung des Bundes noch nicht erhalten hat, erscheint unerheblich, indem, wie von den Bundesbehörden schon wieder¬ holt ausgesprochen worden (vergl. Blumer, Handbuch des schweiz. Bundesstaatsrechtes II Auflage Bd. I S. 190), der Mangel resp. die Verweigerung der Gewährleistung nicht hindert, daß eine kan¬ tonale Verfassung, mit einziger Ausnahme der als bundeswidrig erklärten und daher zur Revision zurückgewiesenen Bestimmungen, vom Tage ihrer Annahme an in dem betreffenden Kanton in Kraft trete.
4. Nun enthält aber allerdings auch die neue Kantonsver¬ fassung eine dem Art. 20 der frühern Kantonsverfassung beinahe wörtlich gleichlautende Bestimmung, indem Art. 13 der gegenwär¬ tigen Verfassung sagt: "Die Verfassung gewährleistet die Un¬ verletzlichkeit des Eigenthums. Jedem Bezirk, jeder Gemeinde, sowie jeder geistlichen und weltlichen Korporation bleibt auch die Verwaltung und die Befugniß, die Art und Weise der Benützung und Verwaltung ihrer Güter selbst zu bestimmen, gesichert. Für Abtretungen zu öffentlichen Zwecken hat der Staat nach den Be¬ stimmungen des Gesetzes gerechte Entschädigung zu leisten." Dieser Verfassungsartikel garantirt also einerseits die Unverletz¬ lichkeit des Eigenthums und anderseits das Selbstverwaltungs¬ recht der Gemeinden und Korporationen, und Rekurrentin be¬ hauptet nun wirklich, daß die rekurrirte Verfügung einen Eingriff in diese Rechte involvire.
5. Allein von einem verfassungswidrigen Einbruch in das Eigenthumsrecht der Rekurrentin kann im vorliegenden Falle von zwei Gesichtspunkten aus keine Rede sein. Einmal kann über¬ haupt die angerufene Verfassungsbestimmung nicht dahin aus¬ gelegt werden, daß durch dieselbe das Recht der Gesetzgebung, den Umfang und-Inhalt der Privatrechte zu bestimmen, beziehungs¬ weise durch positives Gesetz die im allgemeinen Interesse erfor¬ derlichen Beschränkungen des Eigenthums einzuführen, habe beein¬ trächtigt oder gar ausgeschlossen werden wollen, sondern es will dieselbe die Unverletzlichkeit des Eigenthums ohne Zweifel nur
gegen willkürlichen Entzug in dem Sinne garantiren, daß Zwangs¬ enteignungen nur nach Maßgabe des Gesetzes und gegen Entschä¬ digung stattfinden dürfen. (Vergl. officielle Sammlung der bundes¬ gerichtlichen Entscheidungen Bd. II. S. 96 f. Erw. 7. und 8.) Nun handelt es sich aber im vorliegenden Falle gerade um eine solche gesetzliche Beschränkung der Eigenthumsbefugnisse bei Privatwaldungen, indem die rekurrirte Verfügung keineswegs auf Willkür, sondern ausdrücklich auf dem Bundesgesetze betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei im Hochge¬ birge vom 24. März 1876 beruht, welches Gesetz in Art. 3 auch sämmtliche Privatwaldungen, welche unter den Begriff der Schutzwaldungen fallen, der Oberaufsicht des Bundes¬ unterstellt, in Art. 11 Ausreutungen in den Schutzwaldungen untersagt und in Art. 19. die Kantonsregierungen verpflichtet, zur Erhaltung derselben und Sicherung ihres Zweckes die erfor¬ derlichen wirthschaftlichen und Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen. Dieses Gesetz ist nun allerdings erst am 10. August 1876 in Kraft getreten, allein dasselbe datirt vom 24. März 1876, ist also älter als die gegenwärtige schwyzerische Verfassung und erscheint daher die dem Art. 13 dieser Verfassung oben gegebene Auslegung um so begründeter.
6. Angenommen aber auch diese Auslegung wäre unrichtig und dagegen diejenige Interpretation, welche Rekurrentin dem mehr¬ erwähnten Art. 13 giebt, die richtige, so würde daraus wiederum 2 nichts zu Gunsten der Rekurrentin folgen, indem nach Art. der Uebergangsbestimmungen zur Bundesverfassung diejenigen Bestimmungen der kantonalen Verfassungen, welche mit der neuen Bundesverfassung in Widerspruch stehen, mit Annahme derselben, beziehungsweise der Erlassung der darin in Aussicht genom¬ menen Bundesgesetze außer Kraft treten und daher dem Art. 13 der schwyzerischen Verfassung, soweit derselbe den Bestimmungen des citirten Bundesgesetzes widerspricht, seit dem 10. August 1876 keine Rechtskraft mehr zukäme.
7. Soweit die Beschwerde eine Verletzung des den schwyzerischen Korporationen garantirten Selbstverwaltungsrechtes behauptet, kann sich dieselbe nur darauf stützen, daß durch die rekurrirte Verfügung die Waldung der Rekurrentin, gemäß Art. 3 Lemma 1 des citirten Bundesgesetzes, auch soweit sie nicht zu den Schutz¬ waldungen gehören sollte, als Korporationswaldung, den Bestimmungen jenes Bundesgesetzes, insbesondere den Art. 12 und 16 ibidem, unterworfen und damit allerdings anders als die übrigen Privatwaldungen behandelt wird. Allein auch gegen¬ über dieser Beschwerde gilt das oben, namentlich in Erwägung 6, Gesagte und kann daher auch in dieser Hinsicht eine Verfassungs¬ verletzung nicht als vorhanden erachtet werden, sondern lediglich in Frage kommen, ob das mehrerwähnte Bundesgesetz vom 24 März 1876 in concreto richtig ausgelegt und angewendet worden sei.
8. Allein diese Frage unterliegt nichtder Beurtheilung des Bundesgerichtes, sondern ihre Entscheidung fällt in die Kompetenz des Bundesrathes, beziehungsweise der Bundesversammlung. Denn das Bundesgesetz vom 24. Mai 1876 stellt sich als ein, gemäß der durch Art. 24 der Bundesverfassung dem Bunde ein¬ geräumten Forsthoheit erlassenes, Forstpolizeigesetz dar, dessen Handhabung daher schon der Natur der Sache nach nicht den richterlichen, sondern den Administrativbehörden zusteht und dessen Nichtaufführung unter den in Art. 59 des Bundesge¬ setzes vom 27. Juni 1874 dem Bundesrathe, beziehungsweise der Bundesversammlung, vorbehaltenen Administrativstreitigkeiten sich ganz einfach daraus erklärt, daß der Art. 24 der Bundes¬ verfassung eben kein den Bürgern garantirtes Recht enthält, sondern ein Oberaufsichts- oder Hoheitsrecht der Bundesstaatsgewalt statuirt.
9. Dazu kommt endlich noch, daß die rekurrirte Verfügung nur formell von den schwyzerischen Behörden erlassen worden ist, ma¬ teriell aber, gemäß der in Art. 30 des citirten Bundesgesetzes dem Bundesrathe ertheilten Befugnisse, von letzterer Behörde ausgeht, während das Bundesgericht nach Art. 59 des Bundes¬ gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege Beschwerden von Privaten oder Korporationen über Verfassungsverletzungen nur unter der Voraussetzung zu beurtheilen hat, daß dieselben gegen Verfügungen kantonaler Behörden gerichtet sind. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Auf die Beschwerde wird, soweit dieselbe auf Art. 31 der Bun¬ desverfassung gestützt und gegen die Anwendbarkeit des Bundes¬ gesetzes vom 24 März 1876 gerichtet ist, wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes nicht eingetreten; im Uebrigen ist dieselbe als unbegründet abgewiesen.