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3_I_250

BGE 3 I 250

Bundesgericht (BGE) · 1877-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

44. Urtheil vom 19. Mai 1877 in Sachen Moser. A. Mittelst Vorladung vom 25. Jenner 1875 wurde Rekur¬ rent, welcher sich im Jahre 1874 mit Lucia Wyß von Isenfluh verehelicht hatte, vom Präsidenten des Civilgerichtes Martigny aufgefordert, am 28. gl. Mts. vor demselben zu erscheinen, um die Klage seiner Ehefrau auf Trennung von Tisch und Bett zu beantworten. Diese Vorladung wurde dem J. Moser in Saxon, wo er laut Zeugniß des dortigen Gemeindrathes vom Juli 1874 bis Februar 1875 domizilirte, persönlich angelegt und derselbe erschien auch am festgesetzten Tage vor dem Civilgerichte Mar¬ tigny. Er bestritt die Scheidungsklage; das Gericht bewilligte darauf der Klägerin provisorisch das Getrenntleben von ihrem Ehemanne und ordnete die Einvernahme der angerufenen Zeu¬ gen auf den 5. Februar 1875 an. Zu dieser Verhandlung er¬ schien Rekurrent, obschon er, wie das Protokoll bemerkt, ebenfalls vorgeladen worden war, nicht. Derselbe wurde daher neuerdings auf den 6. April 1875 citirt, und ihm die Ladung, da er in¬ zwischen nach Aarburg, Kt. Aargau, gezogen war, durch das Be¬ zirksgerichtspräsidium Zofingen zugestellt. In dieser Ladung gab das Civilgericht Martigny die Gründe an, warum es sichfür kompetent erachte, und wurde Moser aufgefordert, seine Gegen¬ anbringen entweder schriftlich innert 20 Tagen oder mündlich am

6. April 1875 vorzubringen. Da Moser dieser Auflage keine Folge leistete, so wurde das Kontumatialverfahren gegen ihn eingeleitet und sodann, nach erfolgter Ediktalladung, unterm 14. Juni 1876 vom Civilgericht Martigny unter Berufung auf Art. 43, 47 und 49 des Bundesgesetzes vom 24. Christmonat 1874, Art. 106 und 108 des C. C. und der §§. 166 und 168 der P. O. erkannt:

1. Die Klage auf Trennung von Tisch und Bett ist gutgeheißen;

2. das Kind wird der Mutter zur Erziehung anvertraut;.

3. Beklagter ist jeglichen Rechtes auf den Genuß des Weiber¬ gutes verlustig erklärt. In dem Urtheil ist ausdrücklich gesagt, daß dasselbe auf Grund der von der Ehefrau Moser am 25. Jenner 1875 angehobenen Klage gefällt werde, indem Beklagter am 28. Jenner 1875 gegen die Kompetenz des Gerichtes keine Einwendung erhoben habe. B. Ueber dieses Urtheil, welches im Amtsblatte vom 7. Juli 1876 amtlich publizirt wurde, beschwerte sich Moser mit Ein¬ gabe vom 10./14. Jenner d. J. beim Bundesgerichte. Er stellte das Begehren, daß dasselbe kassirt werde, und führte zur Be¬ gründung an:

1. Das Urtheil sei inkonstitutionell, indem dasselbe mit Art. 43 ff. des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe in Widerspruch stehe. Gemäß Art. 53 ibidem müssen Scheidungsklagen beim Ge¬ richte des Wohnsitzes des Ehemannes, oder beim Abgange eines solchen am Heimatsort desselben anhängig gemacht werden. Nun habe er bereits Anfangs des Jahres 1875, und zwar schon be¬ vor seine Frau ihn vor Bezirksgericht Martigny habe vorladen lassen wollen, Saxon verlassen und sein dortiges Domizil auf¬ gegeben. Bis 1. Mai 1875 habe er seinen Wohnsitz in Aarburg, nachher in Bern und seit 1. Mai 1876 in Bex, Kt. Waadt, ge¬ habt. Zudem habe seine Ehefrau weder im Jenner noch im März 1875 ihre Rechtsbegehren auf Trennung der Ehe gestellt, son¬ dern nur die Bewilligung verlangt, die Wohnung ihres Ehe¬ mannes zu verlassen. Die Gerichtsverhandlung vom 28. Januar 1875 habe ihren Abschluß gefunden und sei unabhängig vom

spätern Urtheil. Frau Moser habe nämlich in der im Amtsblatt vom 17. April 1876 erschienenen Vorladung neue Rechtsbegeh¬ ren gestellt und selbständig vorgeladen. Wäre derselben daher sein Wohnort nicht bekannt gewesen, was übrigens keineswegs der Fall sei, so hätte sie die Klage beim aargauischen Bezirksge¬ richte Bremgarten anhängig machen müssen.

2. Das Urtheil sei aber nicht nur formell, sondern auch ma¬ teriell unrichtig, indem dasselbe einerseits die lebenslängliche Trennung zu Tisch und Bett ausspreche, während dieselbe nach Art. 47 des cit. Bundesgesetzes auf höchstens zwei Jahre erkannt werden dürfe, und anderseits betreffend die Folgen der Schei¬ dung das Wallisergesetz anwende, während nach Art. 49 ibidem das Gesetz des Kantons Aargau, dessen Gerichtsbarkeit er, Re¬ kurrent, unterworfen sei, hätte zur Anwendung kommen sollen. C. Die Lucia Moser geb. Wyß trug auf Abweisung der Be¬ schwerde an. Sie behauptete in erster Linie, die Beschwerde könnte, gestützt darauf, daß das Urtheil vom 14. Juni 1876 im Amts¬ blatt vom 7. Juli gl. J. publizirt worden sei, für verspätet er¬ klärt werden; indessen wolle sie von dieser formellen Einrede ab¬ strahiren und auf die Sache selbst eintreten. Sie behaupte nun, gestützt auf die Akten, daß

1. sie ihre Klage auf Ehescheidung und zwar von Anfang an wegen schwerer Mißhandlungen schon am 25. Januar 1875 und nicht erst im März gl. J. angebracht habe; Moser am 25. Januar 1875 und noch später seinen festen 2. civilrechtlichen Wohnsitz in Saxon gehabt habe;

3. Moser am 28. Januar 1875 den Gerichtsstand in Mar¬ tigny anerkannt und die Rechtshängigkeit der Klage vor dem¬ selben bewirkt habe. In materieller Beziehung berechtige der Wortlaut des Urtheils nicht zu der Annahme, daß eine beständige Trennung zu Tisch und Bett ausgesprochen worden sei. Sie, Rekursbeklagte, willige vielmehr in eine völlige Scheidung ein, um so mehr, als sie von Anfang an ein solches Begehren gestellt habe und die Ehe zu tief zerrüttet sei, um eine Wiedervereinigung hoffen zu können. Bezüglich der weitern Folgen der Scheidung sei in Gemäßheit des Art. 49 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe der mit der Scheidungsklage befaßte Gerichtsstand von Martigny zustän¬ dig gewesen, um diese Folgen gemäß der im Kanton Wallis er¬ lassenen und vom Bundesrathe genehmigten Gesetze zu regeln. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Rekurrent hat das Urtheil des Civilgerichtes Martigny nicht gemäß Art. 29 f. des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 27. Juni 1874 an das Bundesgericht weiter gezogen, sondern mittelst direkt beim Bundesgericht ein¬ gereichter Beschwerdeschrift Kassation jenes Urtheils wegen In¬ kompetenz des urtheilenden Richters verlangt. Es handelt sich somit für das Bundesgericht nicht um eine Civilstreitigkeit, son¬ dern hauptsächlich um eine, dem öffentlichen Rechte angehörende, Gerichtsstandsfrage, somit um eine staatsrechtliche Streitigkeit.

2. Nun kann vorerst nach den Akten keinem begründeten Zwei¬ fel unterliegen, daß durch das Urtheil vom 14. Juni 1876 die unterm 25. Januar 1875 von der Ehefrau Moser beim Civil¬ gerichte Martigny anhängig gemachte Ehescheidungsklage erledigt worden ist. Denn nach dem Protokolle über die Verhandlung vom 28. Januar 1875 hat die Ehefrau Moser damals ausdrück¬ lich wegen schlechter Behandlung und Mißhandlungen die Schei¬ dung von Tisch und Bett, sowie die Gütertrennung verlangt und, nachdem die Klage von ihrem Ehemann bestritten worden, den Beweis für die Richtigkeit der behaupteten Thatsachen an¬ getragen und vom Gerichtspräsidenten um die Bewilligung zum provisorischen Getrenntleben nachgesucht. Diesem letztern Begeh¬ ren wurde sofort entsprochen, und sodann die Beweisabnahme auf den 5. Februar 1875 angesetzt. Ein Entscheid über das Klage¬ begehren ist aber vor dem 11. Juni 1876 nie erfolgt, noch er¬ gibt sich, daß dasselbe von der Klägerin fallen gelassen worden sei; es erscheint daher ganz richtig, wenn das von diesem Tage datirte Urtheil auf die vom 25. Jenner 1875 von der Rekurs¬ beklagten anhängig gemachte Scheidungsklage gestützt wird,

3. Da nun zur Behandlung solcher Civilstreitigkeiten, welche beim Gerichtsstand des Wohnortes des Beklagten anzubringen sind, die Kompetenz desjenigen Gerichtes begründet ist, in dessen Kreis der Beklagte zur Zeit der Anhängigmachung der Klage seinen Wohnsitz gehabt hat, so kommt in Frage, ob Rekurrent

am 25. Jenner 1875 noch in Saxon domizilirt gewesen sei. Diese Frage muß aber bejaht werden. Denn nicht nur bezeugt der Gemeindrath Saxon, daß Moser bis zum Februar 1875 in jener Gemeinde gewohnt habe, sondern es ergibt sich aus den Akten, daß die Vorladung dem Rekurrenten in Saxon angelegt und derselbe am 28. Januar 1875 vor dem Civilgerichte Mar¬ tigny erschienen ist, ohne irgendwie die Kompetenz dieses Ge¬ richtes zu bestreiten, und mangelt endlich jeglicher Ausweis da¬ für, daß Rekurrent damals schon anderwärts ein Domizil er¬ worben gehabt habe.

4. Zwar ist die Scheidungsklage der Ehefrau Moser vor In¬ krafttreten des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe vom 24. Christmonat 1874 anhängig gemacht worden und schreibt das damals noch in Kraft gewesene aargauische Gesetz vor, daß Ehe¬ scheidungen aargauischer Kantonsangehörigen (und solche sind die Litiganten) von den dortigen Gerichten beurtheilt werden müssen. Allein da der Kanton Wallis dem Konkordat vom 6. Juli 1821, durch welches jener Grundsatz allerdings auch von einer Anzahl Kantone wechselseitig anerkannt worden ist, nicht beigetreten ist, so war derselbe kraft seiner Souverainität über die in seinem Gebiet sich aufhaltenden Personen befugt, seine Gesetze zur An¬ wendung zu bringen, beziehungsweise die Kompetenzfrage nach seiner eigenen Gesetzgebung zu entscheiden und demnachauch Scheidungsklagen Angehöriger anderer Kantone von seinen Ge¬ richten beurtheilen zu lassen, sofern dieselben, was nicht bestritten worden, nach dem walliser Recht dazu kompetent waren. Einzig hätte in Frage kommen können, ob der Kanton Aargau verpflich¬ tet wäre, ein Scheidungsurtheil der Wallisergerichte anzuerken¬ nen? Allein diese Frage ist in Folge Inkrafttretens des mehr¬ erwähnten Bundesgesetzes dahingefallen, indem dieses Gesetz in Art. 43 allgemein das Gericht am Wohnorte des Ehemannes zur Behandlung der Scheidungsklagen kompetent erklärt und nun diese Bestimmung seit dem 1. Januar 1876, an welchem Tage das Gesetz in Kraft getreten ist, ganz allgemeine Anwendung in dem Sinne finden muß, daß jedes seither vom Richter am Wohn¬ orte des Ehemannes erlassene Scheidungsurtheil unbedingt, also auch für den Heimatskanton, verbindlich ist, mag die Scheidungs¬ klage vor oder nach jenem Tage bei demselben anhängig gemacht worden sein.

5. Anbelangend die eventuell vom Rekurrenten aufgestellte Be¬ hauptung, daß das Urtheil des Civilgerichtes Martigny mate¬ riell unrichtig sei, weil das Gericht die Trennung zu Tisch und Bett ausgesprochen habe, ohne eine bestimmte Zeit anzugeben, so muß zugegeben werden, daß das Urtheil in dieser Hinsicht inkorrekt ist. Wenn Rekursbeklagte geltend macht, daß das Ur¬ theil die definitive Scheidung ausspreche, so widerspricht diese Be¬ hauptung sowohl dem Dispositiv 1 des Urtheils, als dem Klage¬ begehren, welches sie vor dem walliser Gerichte gestellt hat, indem beide ausdrücklich auf Trennung zu Tisch und Bett (séparation de corps) und nicht auf Scheidung (divorce) lauten. Indessen würde es sich doch nicht rechtfertigen, das Urtheil wegen dieser Inkorrektheit zu kassiren; vielmehr ist anzunehmen, daß das Civilgericht Martigny die Trennung zu Tisch und Bett für die nach Art. 47 des cit. Bundesgesetzes zulässige Dauer, also für zwei Jahre, habe aussprechen wollen, so daß die Ehefrau Moser entweder nach Ablauf jener Zeit sich auf Begehren des Rekurrenten mit demselben wieder vereinigen oder Klage auf gänzliche Ehescheidung erheben muß.

6. Da es sich nur um eine Temporalscheidung handelt, so hat auch die von dem Civilgerichte Martignybetreffend die Vermö¬ gensverhältnisse der Litiganten getroffeneBestimmung nur für die in der vorigen Erwägung bezeichnete Dauer der Trennung von Tisch und Bett Geltung und wird die definitive Regelung dieses Verhältnisses Sache desjenigen Richters sein, welcher, so¬ fern eine Wiedervereinigung nicht stattfindet, s. Z. über die gänz¬ liche Scheidung zu erkennen hat. Es ist daher gegenwärtig für das Bundesgericht keine Veranlassung vorhanden, auf diesen Punkt einzutreten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist im Sinne der Erwägungen als unbegründet abgewiesen.